Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.8.12

BGH: Neue Entscheidung zum Marken- und Domainrecht

Der BGH hat mit Urteil vom 09.02.2012 (Az.: I ZR 100/10) entschieden, dass die Wortmarke „pjur“ – trotz Warenidentität – und das Zeichen „pure“ für Massageöle nicht verwechslungsfähig im markenrechtlichen Sinne sind.

Die vom BGH gegebene Begründung ist interessant und dürfte in einer ganzen Reihe von Fällen Bedeutung erlangen. Der BGH führt wörtlich aus:

Die Wortmarke „pjur“ erlangt Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die in Rede stehende Ware „Massageöl“ nur durch die vom englischen Wort „pure“ abweichende Schreibweise. Das Wort „pure“ ist für Massageöle glatt beschreibend (dazu oben Rn. 30 und 31; vgl. auch BPatG, Beschluss vom 6. Mai 2011 – 28 W (pat) 52/10, juris Rn. 17) und daher nicht unterscheidungskräftig. Der Schutz der Wortmarke „pjur“ erstreckt sich somit nicht auf das die Ware „Massageöl“ beschreibende englische Wort „pure“, ohne dass es darauf ankommt, ob die angegriffene Bezeichnung markenmäßig verwendet wird (vgl. BGH, GRUR 2003, 963, 964 f. – AntiVir/AntiVirus). Die von dem englischen Wort „pure“ abweichende Schreibweise, die die Unterscheidungskraft der Klagemarke im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG begründet, kommt im Klang und im Bedeutungsgehalt bei den sich gegenüberstehenden Zeichen „pjur“ und „pure“ nicht zum Ausdruck. Die Ähnlichkeit im Klang und in der Bedeutung der kollidierenden Zeichen kann zur Begründung der Zeichenähnlichkeit oder identität daher nicht herangezogen werden.

Der BGH sagt also, dass sich die Schutzfähigkeit der Marke „pjur“ überhaupt erst aus der speziellen, von dem englischen Wort „pure“ abweichenden Schreibweise ergibt und sich deshalb ein evtl. Verwechslungsgefahr auch nur aus der Anlehnung an diese ungewöhnliche Schreibweise ergeben kann, nicht aber aus der gewöhnlichen Schreibweise als „pure“.

Die Entscheidung enthält außerdem noch erwähenswerte Ausführungen zu Domainnamen. Wer unter einer Domain im geschäftlichen Verkehr Waren- oder Dienstleistungen anbietet, der nutzt die Domain nach Ansicht des BGH im Regelfall auch kennzeichenmäßig und nicht lediglich beschreibend. Der BGH führt hierzu konkret aus:

Domainnamen, die zu einer aktiven, im geschäftlichen Verkehr verwendeten Homepage führen, kommt in der Regel neben der Adressfunktion eine kennzeichnende Funktion zu. Der Verkehr sieht in ihnen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der unter den Bezeichnungen im Internet angebotenen Waren oder Dienstleistungen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Domainnamen ausnahmsweise eine reine Adressfunktion zukommt oder wenn sie nur als beschreibende Angabe verstanden werden, weil die angesprochenen Verkehrskreise davon ausgehen, unter dem Domainnamen ausschließlich Informationen zu dem beschreibenden Begriff zu erhalten (BGH, GRUR 2008, 912, Rn. 19 – Metrosex; BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 – I ZR 231/06, GRUR 2009, 1055 Rn. 49 = WRP 2009, 1533 – airdsl; Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., Nach § 15 Rn. 118). (…)

Im Streitfall ist der angegriffene Domainname nicht auf eine reine Adressfunktion oder Informationen zu einem beschreibenden Begriff beschränkt. Die Beklagte zu 1 bot auf der im Klageantrag zu I 1 b wiedergegebenen Internetseite unter dem Domainnamen das von ihr vertriebene Massageöl an. Der Domainname erschien damit als Hinweis auf die Herkunft der angebotenen Waren. Die Beklagte zu 1 verwendete danach auch den Domainnamen markenmäßig.

posted by Stadler at 17:56  

26.7.12

Google unterliegt im Streit um „oogle.com“

Google hat im Rahmen eines UDRP-Verfahrens vergeblich versucht, die Übertragung der Domain „oogle.com“ zu erreichen. Das National Arbitration Forum war  in seiner Entscheidung vom 25.07.2012 der Ansicht, dass es für die erforderliche bösgläubige Domainregistrierung („in bad faith“) keine ausreichenden Anhaltspunkte gibt.

Die Besonderheit des Falls besteht darin, dass die Domain „oogle.com“ bereits im Februar 1999 registriert worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war Google noch nicht annähernd so bekannt wie heute und verfügte vor allen Dingen offenbar noch über keinerlei eingetragene Marken.

Das Panel weist in seiner Entscheidung darauf hin, dass es die Bösgläubigkeit jedenfalls nicht für offensichtlich hält, auch wenn die Möglichkeit besteht, dass Google diesen Nachweis im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung führen kann.

(via muepe.de)

posted by Stadler at 13:35  

23.7.12

Auftrag zur Registrierung einer eu-Domain berechtigt nicht zur Markennutzung

Mit Urteil vom 19.07.2012 (Az.: C?376/11) hat der EuGH entschieden, dass der Auftrag, eine eu-Domain, in eigenem Namen aber für Rechnung des Auftraggebers, zu registrieren, nicht das Recht umfasst, die mit dem Domainnamen identische Marke zu benutzen.

Der Domainregistrierungsvertrag durch den der Vertragspartner, der „Lizenznehmer“ genannt wird, sich gegen ein Entgelt verpflichtet, zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um einen Antrag einzureichen und eine Registrierung für einen Domänennamen „.eu“ zu erwirken, ähnelt nach Ansicht des EuGH eher einem Dienstleistungsvertrag als einem Lizenzvertrag.

Dies ist umso mehr der Fall, wenn eine solche Vereinbarung dem „Lizenznehmer“ kein Recht zur kommerziellen Benutzung der dem Domainnamen entsprechenden Marke gemäß ihren Funktionen gewährt, sondern der Lizenznehmer anerkennt, dass der Domänenname, den er gemäß seinen Verpflichtungen registriert, im Alleineigentum des Lizenzgebers bleibt.

Die Erlaubnis, den Domainnamen zu registrieren beinhaltet nach Ansicht des EuGH in diesen Fällen kein Recht zur kommerziellen Nutzung der Marke.

posted by Stadler at 22:05  

13.6.12

Streit um Domain schuhbeck.com: Fernsehkoch nimmt Klage zurück

Über den Rechtsstreit des Fernsehkochs Alfons Schuhbeck, der seinen Namensvetter Sebastian Schuhbeck auf Unterlassung der Nutzung der Domain „schuhbeck.com“ vor dem Landgericht München I in Anspruch genommen hatte, habe ich hier bereits mehrfach berichtet.

Der Starkoch hat wohl mittlerweile ebenfalls erkannt, dass seine Prozessaussichten alles andere als gut sind und hat seine Klage zurückgenommen, wie der Beklagte und die Abendzeitung berichten, wohl um der zu erwartenden Klageabweisung zu entgehen.

posted by Stadler at 11:56  

30.5.12

Streit um Domain „schuhbeck.com“ wird fortgesetzt

Bereits Ende letzten Jahres hatte ich über einen beim Landgericht München I anhängigen Rechtsstreit berichtet, in dem der Fernsehkoch Alfons Schuhbeck seinen entfernt verwandten Namensvetter Sebastian Schuhbeck auf Unterlassung der Domain „schubeck.com“ in Anspruch nimmt.

Das Gericht hatte Ende des letzten Jahres einen bereits bestimmten Termin zur mündlichen Verhandlung wieder abgesetzt, um den Parteien eine außergerichtliche Einigung zu ermöglichen, die jetzt allerdings gescheitert ist, wie das Portal Chiemgau24 berichtet. Die Sache soll nun also im Juni doch vor dem Landgericht verhandelt werden.

Ich bin in der Sache übrigens auch weiterhin der Ansicht, dass die Prozessaussichten des Starkochs nicht übermäßig gut sind.

posted by Stadler at 17:57  

24.4.12

Haftung von Sedo für Markenrechtsverletzung durch Tippfehler-Domains

Das OLG Stuttgart hat mit Urteil vom 19.04.2012 (Az.: 2 U 91/11) ein Urteil des Landgerichts Stuttgart bestätigt, durch das eine Haftung des Domainparking-Anbieters Sedo für eine Markenrechtsverletzung durch eine Tippfehler-Domain bejaht wurde.

Das OLG Stuttgart geht davon aus, dass Sedo, nachdem es von dem Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt worden ist, nicht untätig bleiben durfte und insbesondere ein Tätigwerden nicht davon abhängig machen durfte, dass die Klägerin zum Beleg ihrer Ansprüche eine Markenurkunde übersendet. Das Oberlandesgericht ist vielmehr der Ansicht, dass es Sedo zumutbar war, eine einfache Markenrecherche nach der Marke der Beklagten sowohl beim DPMA als auch beim HABM durchzuführen. Das Gericht meint zudem, dass eine weitergehende Prüfung der Verwechslungsgefahr nicht erforderlich war, weil es bei einer Tippfehlerdomain, unter der Konkurrenzwerbung eingeblendet wird, auf der Hand liege würde, dass Markenrechte verletzt werden.

Die Annahme des OLG, dass eine Markenrecherche in den Markenregistern des DPMA und des HABM zumutbar sei, obwohl nach der Rechtsprechung des BGH eine Störerhaftung nur dann in Frage kommt, wenn der Verstoß unschwer und ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung feststellbar ist, halte ich zumindest für kritisch.

Das Urteil des OLG ist speziell für Anwälte aber auch noch deshalb interessant, weil der Senat die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten von einer 1,5- auf eine 1,3-Geschäftsgebühr gekürzt hat, mit der Begründung, dass es sich hierbei um eine Rechtsfrage handeln würde, die vom Gericht uneingeschränkt nachgeprüft werden kann.

posted by Stadler at 15:26  

21.3.12

BGH zum Namensrecht: Landgut Borsig

Der BGH hat mit einem heute im Volltext veröffentlichten Urteil vom 28. September 2011 (Az.: I ZR 188/09) eine äußerst interessante Fragestellung des Namens- und Domainrechts entschieden.

Die Beklagten hatten im Jahr 2000 von der Treuhand das ehemalige Landgut der Familie v. Borsig in Groß Behnitz erworben und benutzen für ihren dort ansässigen Geschäftsbetrieb die Bezeichnung „Landgut Borsig Groß Behnitz“ und haben außerdem die Domain „landgut-borsig.de“ für sich registriert.

Der Kläger ist Namensträger und Nachfahre der Berliner Industriellenfamilie Borsig. Er verlangt von den Beklagten es zu unterlassen, den Namen „Borsig“, insbesondere den Begriff „Landgut Borsig“ zu verwenden und den Domainnamen „landgut-borsig.de“ zu löschen.

Das Landgericht hatte antragsgemäß verurteilt, das Kammergericht einschränkend dahingehend, dass nur die Verwedung der Bezeichnung „Landgut Borsig“ untersagt bleibt.

Diese Entscheidungen hat der BGH aufgehoben und zurückverwiesen.

Die entscheidende Passagen aus dem Urteil des BGH lauten:

Eine dem Namen einer Person entsprechende Unterscheidungs- und Identitätsfunktion kann auch der Bezeichnung eines Gebäudes zukommen, wenn sie im Sprachgebrauch des relevanten Verkehrs zu seiner Benennung anerkannt ist. Da ein berechtigtes Interesse an der Benennung eines Gebäudes mit einer vom Verkehr anerkannten Bezeichnung bestehen kann, entstünde eine nicht hinnehmbare Rechtsschutzlücke, wenn dieser Benennung ein Schutz entsprechend § 12 BGB versagt wäre. Der erforderliche personale Bezug des Namensrechts an einem Gebäude oder Grundstück besteht abhängig von den Umständen des Einzelfalls zum Erbauer, jeweiligen Eigentümer oder einem sonst Berechtigten (vgl. BGH, MDR 1976, 998 – Sternhaus; Krüger-Nieland in Festschrift R. Fischer, 1979, S. 339, 349; H. Lehmann, MuW 1931, 353, 357). Allein dieser jeweils Berechtigte ist befugt, sich auf den mit dem Gebäude oder Grundstück verbundenen Namen zu berufen, um von Dritten gegen die Namensführung erhobene Ansprüche abzuwehren. Diese Befugnis ist von der Berechtigung an dem Gebäude oder Grundstück abhängig, sie ist akzessorisch mit diesem verbunden. Ein Erwerber der Immobilie erlangt deshalb auch die mit ihr im Zeitpunkt des Erwerbs etwa verbundene Befugnis zur entsprechenden Namensführung.

Die Befugnis, den durch Verselbständigung entstandenen Namen eines Gebäudes oder eines Grundstücks zu führen, ist nicht auf eine Verwendung für die Bezeichnung der Liegenschaft beschränkt. Sie kann sich auch auf einen mit der Liegenschaft verbundenen Geschäftsbetrieb und dessen Betreiber erstrecken. (…)

Die Schutzwürdigkeit des Interesses der Beklagten an der Benennung der Liegenschaft als „Landgut Borsig“ setzt jedoch weiter voraus, dass diese Bezeichnung im Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme durch die Beklagten entsprechend ihrer Behauptung im allgemeinen Sprachgebrauch des maßgeblichen Verkehrs üblich war. Denn solange das nicht der Fall ist, fehlt der Bezeichnung eines Gebäudes oder einer Liegenschaft eine dem Namen einer Person entsprechende Unterscheidungs- und Identitätsfunktion, die eine entsprechende Anwendung des § 12 BGB rechtfertigen kann.

Für ein Landgut kommt es dabei in erster Linie auf den Sprachgebrauch in der Gegend an, in der es belegen ist. In Anlehnung an die für die Verkehrsgeltung im Markenrecht geltenden Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2008 I ZR 190/05, GRUR 2008, 917 Rn. 38 = WRP 2008, 1319 EROS; Fezer aaO § 4 MarkenG Rn. 122 f.) reicht es insoweit aus, wenn ein jedenfalls nicht unerheblicher Teil der relevanten Verkehrskreise ein Gebäude in entsprechender Weise benennt. Zum Nachweis der Üblichkeit der Benennung bei einem Gebäude genügt es aber auch, wenn die entsprechende Bezeichnung in wissenschaftlichen oder amtlichen Veröffentlichungen oder öffentlichen Registern mit einer gewissen Häufigkeit verwendet wird.

Das Berufungsgericht hat unter Verletzung von § 286 ZPO keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob die Bezeichnung „Landgut Borsig“ für die Liegenschaft im maßgeblichen Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme in den relevanten Verkehrskreisen üblich war.

 

posted by Stadler at 13:23  

17.2.12

Herausgabe einer Domain an früheren Berechtigten

Wenn sich jemand einer Domain bemächtigt hat und zu Unrecht als Domaininhaber eingetragen ist, kann er verpflichtet werden, die Domain an den früheren Berechtigten nach den Vorschriften über die Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) herauszugeben. Das hat der BGH mit Urteil vom 18. Januar 2012 (Az. I ZR 187/10) entschieden.

Der BGH erläutert zunächst, dass eine Domain kein sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB darstellt. Die Domain kommt aber als erlangtes Etwas im Sinne der allgemeinen Eingriffskondiktion des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB in Betracht, weil darunter jeder vermögensrechtlich nutzbare Vorteil fallen kann, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewiesen wird.

Zur diesbezüglichen Bedeutung der WHOIS-Datenbank führt der BGH folgendes aus:

Die Eintragung in der „WHOIS-Datenbank“ der DENIC hat nicht nur Bedeutung für die Verwaltung des Domainnamens und die Feststellung des möglichen Anspruchsgegners im Falle einer von dem Domainnamen ausgehenden Rechtsverletzung, sie ist – wie bereits dargelegt (s. oben Rn. 17) – vielmehr auch bedeutsam für die wirtschaftliche Verwertung eines Domainnamens. Die mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Eintragung des Berechtigten in die „WHOIS-Datenbank“ verleiht diesem nach außen hin die Stellung eines Vertragspartners der DENIC und gibt ihm den vermögensrechtlich wirksamen Vorteil, über den Domainnamen nicht nur rechtswirksam, sondern auch tatsächlich verfügen zu können. Die Eintragung eines Nichtberechtigten bewirkt dage- gen eine tatsächliche Sperrfunktion, die den berechtigten Inhaber des Domainnamens bei einer Verwertung über sein Recht zumindest behindert.

Interessant an dem Fall ist außerdem, dass der Kläger parallel auch gegen DENIC Leistungsklage auf Rückumschreibung der Domain erhoben hat, über die aber noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

posted by Stadler at 09:35  

17.1.12

BGH zur Haftung des Admin-C

Der mit Spannung erwartete Volltext des Urteils des BGH zur Frage der Haftung des Admin-C (Urt. vom 09.11.2011, Az.: I ZR 150/09) für Namens- oder Kennzeichenrechtsverletzung durch die Domain.

Der BGH hat erfreulicherweise entschieden, dass die Stellung als sog. administrativer Ansprechpartner der DENIC (Admin-C) grundsätzlich für sich genommen nicht ausreichend ist, um eine Störerhaftung zu begründen. Der BGH macht dann allerdings eine Ausnahme für die Fälle, in denen der im Ausland ansässige Anmelder freiwerdende Domainnamen jeweils in einem automatisierten Verfahren ermittelt und registriert und der Admin-C sich dementsprechend pauschal bereiterklärt hat, diese Funktion für eine große Zahl von Registrierungen zu übernehmen.  Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Admin-C im Wege einer im Voraus erklärten Blankovollmacht mit seiner Benennung als Admin-C einverstanden erklärt hat. In einem solchen Fall muss er nach Ansicht des BGH zumindest eine einfache Internetrecherche durchführen. Sofern er hierbei sofort auf die Klägerin gestoßen und die Namensverletzung auch offenkundig geworden wäre, kommt eine Störerhaftung in Betracht.

Der BGH führt wörtlich aus:

Gegen eine Rechtspflicht des Admin-C, von sich aus die entsprechenden Domainnamen auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen, spricht – wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat – die Funktion und Aufgabenstellung des Admin-C sowie die Eigenverantwortung des Domainanmelders. (…)

Auch nach der Rechtsprechung des Senats fällt die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer bestimmten Domainbezeichnung grundsätzlich zunächst allein in den Verantwortungsbereich des Anmelders, da er die als Domainname zu registrierende Zeichenfolge auswählt und den Domainnamen für seine Zwecke nutzt (BGHZ 148, 13, 20 – ambiente.de). Dem Admin-C kommt dagegen in Fällen wie dem vorliegenden, in denen der Domaininhaber seinen Sitz im Ausland hat, allein die Funktion eines „administrativen Ansprechpartners“ zu, der „zugleich Zustellungsbevollmächtigter im Sinne der §§ 174 ff. ZPO“ ist. Auch die nach Ziffer VIII der „DENIC-Domainrichtlinien“ dem Admin-C zugewiesene Funktion lässt nicht erkennen, dass ihm – neben dem Domaininhaber – zusätzlich die Aufgabe zufällt, Rechte Dritter zu ermitteln und deren Verletzung zu verhindern. Die Funktion eines Zustellungsbevollmächtigten des Domaininhabers erleichtert lediglich die Rechtsverfolgung gegenüber diesem. Soweit dem Admin-C die Berechtigung und Verpflichtung zugewiesen ist, „sämtliche die Domain betreffenden Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden“, ist ebenfalls kein drittschützender Aufgabenbereich festgelegt. Denn diese Entscheidungskompetenz kommt dem Admin-C als „Ansprechpartner der DENIC“, also allein im Innenverhältnis zu. Nach den Regelungen der DENIC, aus denen sich die Funktion des Admin-C ergibt, ist mithin allein der Domaininhaber gehalten, Verletzungen von Rechten Dritter zu vermeiden, während der Aufgabenbereich des Admin-C sich auf die Erleichterung der administrativen Durchführung des Domainvertrages gegenüber dem Domaininhaber beschränkt.

Es kommt hinzu, dass es einer Person allein aufgrund ihrer Stellung als Admin-C regelmäßig nicht zumutbar sein wird, für jeden Domainnamen, für den sie diese Funktion ausübt, zu recherchieren, ob darin Namen von natürlichen Personen, Handelsnamen oder Bezeichnungen oder Bestandteile von Bezeichnungen enthalten sind, um dann eine nicht selten schwierige rechtliche Prüfung vorzunehmen, ob Namensrechte, Markenrechte oder sonstige Kennzeichenrechte verletzt sind (vgl. Stadler, CR 2004, 521, 524). Der Senat hat im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit auch darauf abgestellt, ob die Tätigkeit des als Störer in Anspruch Genommenen im öffentlichen Interesse liegt und ob er dabei ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt (BGHZ 148, 13, 19 f. – ambiente.de; BGH, Urteil vom 19. Februar 2004 – I ZR 82/01, GRUR 2004, 619, 621 = WRP 2004, 769 – kurt-biedenkopf.de; BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung I). Weiter hat der Senat berücksichtigt, ob die durch sein Verhalten geförderte Verletzung der Rechte Dritter erst nach eingehender rechtlicher (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1996 – I ZR 129/94, GRUR 1997, 313, 316 = WRP 1997, 325 – Architektenwettbewerb; BGHZ 158, 343, 353 – Schöner Wetten) oder tatsächlicher (BGH, GRUR 2011, 152 Rn. 39 ff. – Kinderhochstühle im Internet) Prüfung festgestellt werden kann oder ob sie offenkundig oder unschwer zu erkennen ist (BGHZ 148, 13, 18 – ambiente.de; BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung I; BGH, Urteil vom 19. April 2007 – I ZR 35/04, BGHZ 172, 119 Rn. 46 – Internet-Versteigerung II).

Danach ist darauf abzustellen, dass die DENIC die Funktion des Admin-C geschaffen hat, um sich die administrative Abwicklung der Registrierung und die Behandlung der dabei auftretender Schwierigkeiten zu erleichtern. Damit nimmt der Admin-C grundsätzlich an der Privilegierung der DENIC teil, die die Interessen sämtlicher Internetnutzer und zugleich das öffentliche Interesse an der Registrierung von Domainnamen unter der nationalen Top-Level-Domain „.de“ wahrnimmt (vgl. BGHZ 148, 13, 19 – ambiente.de). Auch soweit Dritten, die sich durch den registrierten Domainnamen in ihren Rechten verletzt sehen, die rechtliche Verfolgung ihrer Interessen durch den Admin-C erleichtert wird, geht es zunächst allein darum, die Durchsetzung solcher Rechte gegenüber dem im Ausland residierenden Inhaber des Domainnamens zu erleichtern, und nicht um eine eigene Verantwortlichkeit des Admin-C. Im Streitfall fehlen bislang eindeutige Hinweise auf ein Eigeninteresse des Beklagten an der Registrierung des umstrittenen Domainnamens und ihrem Fortbestand. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Beklagte für seine Bereitschaft, als Admin-C benannt zu werden, vergütet worden ist und ob sich daraus ein ins Gewicht fallendes Eigeninteresse an der Registrierung von möglicherweise rechtsverletzenden Domainnamen ergibt. Schon gar nicht ist festgestellt, dass es sich beim Beklagten um denjenigen handelt, der in erster Linie von der Verwertung der Domainnamen profitiert und der den ausländischen Domaininhaber nur eingeschaltet hat, um die Rechtsverfolgung zu erschweren.

Der BGH hat in diesem Urteil außerdem noch zum Verhältnis eines Anspruchs auf Domainlöschung nach dem Kennzeichenrecht und dem Namensrecht Stellung genommen.

Wenn die Löschung des Domainnamens aus kennzeichenrechtlichen Vorschriften nicht hergeleitet werden kann, weil das bloße Halten der Domain noch keine Kennzeichenrechte verletzt, kommt ergänzend ein Löschungsanspruch aus dem Namensrecht in Betracht. Bei der unbefugten Verwendung des Namens als Domainadresse tritt die Rechtsverletzung nämlich nicht erst mit der Benutzung des Domainnamens, sondern bereits mit der Registrierung ein.

An der Entscheidung freut mich natürlich besonders, dass der BGH meinen Aufsatz „Haftung des Admin-C und des Tech-C“ (CR 2004, 521) zustimmend zitiert.

posted by Stadler at 13:02  

30.11.11

Fernsehkoch will sich Domain „schuhbeck.com“ erstreiten

Der bekannte Koch Alfons Schuhbeck klagt gegen seinen Namensvetter Sebastian Schuhbeck auf Unterlassung der Nutzung der Domain „schuhbeck.com“. Der Gymnasiallehrer Sebastian Schuhbeck aus Traunstein betreibt unter „schuhbeck.com“ eine Website zum Thema Religionsunterricht.

Soweit sich Alfons Schuhbeck auf verschiedene Marken beruft, so wird das bereits deshalb nichts werden, weil der Domaininhaber nicht im geschäftlichen Verkehr handelt und die Domain darüber hinaus auch nicht markenmäßig für Waren- oder Dienstleistungen benutzt wird, die denen ähneln würden, für die Schubecks Marken Schutz genießen.

Namensrechtlich gilt grundsätzlich das Recht der Gleichnamigen, d.h. der Koch genießt keinen Vorrang gegenüber dem gleichnamigen Lehrer. Die einzige Entscheidung in der von diesem Grundsatz abgewichen worden ist, war „shell.de“, in der der BGH in durchaus fragwürdiger Art und Weise – getreut dem orwellschen Motto: Alle sind gleich, aber manche sind gleicher –  dem Shell-Konzern Vorrang vor einem Herrn Shell eingeräumt hatte.

Der BGH hatte damals argumentiert, dass ein Namensträger der eine überragende Bekanntheit genießt und bei dem der Verkehr den Internet-Auftritt unter diesem Namen erwartet, ausnahmsweise einen Unterlassungsanspruch gegen einen anderen Namensträger haben kann, wenn der Domaininhaber kein besonderes Interesse gerade an dieser Internet-Adresse darstellen kann.

Das Landgericht München I wird die Klage des Kochs m.E. abweisen, es sei denn, er entscheidet sich dazu etwas Geld in die Hand zu nehmen.

posted by Stadler at 17:22  
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