Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.11.11

„Kanzlei-Niedersachsen“ nicht irreführend für Anwaltskanzlei

Die Benutzung derBezeichnung „Kanzlei-Niedersachsen“ durch eine Rechtsanwaltskanzlei stellt keine wettbewerbsrechtliche Irreführung dar. Das hat das OLG Celle mit Urteil vom 17.11.2011 (Az.: 13 U 168/11) entschieden.

Das Gericht war der Ansicht, dass derKanzleiinhaber sich weder an die hoheitlich agierende niedersächsische Staatskanzlei anlehnt, noch, dass eine unzulässige Allein- bzw. Spitzenstellungsbehauptung vorliegt. Das OLG stützt sich dabei u.a. auf die Entscheidung des BGH „steuerberater-suedniedersachsen.de“.

posted by Stadler at 15:23  

21.11.11

Domaininhaber haftet für Sponsored Links

Das Landgericht Stuttgart hat im Rahmen eines Verfügungsverfahrens (Beschluss v. 11.11.2011, Az.: 17 O 706/11) entschieden, dass der Inhaber einer Domain für Sponsored Links auf Unterlassung haftet und zwar unabhängig davon, ob er diese Sponsored Links selbst veranlasst hat oder sie vielmehr von seinem Hoster bzw. Domainanbieter automatisiert z.B. via Sedo eingeblendet worden sind. Ein ausführlicher Bericht zu den Hintergründen dieser Entscheidung findet sich beim Kollegen Prof. Dr. Ralf Kitzberger.

Es gibt leider Provider, wie z.B. auch 1&1, die der rechtswidrigen Unsitte frönen, die Domains ihrer Kunden für eigene Werbezwecke zu missbrauchen und ohne Wissen des Kunden Domainparking-Content von Sedo mit ebensolchen Werbelinks einzubinden.

Dem Verfahren beim Landgericht Stuttgart lag möglicherweise ein derartiger Sachverhalt zugrunde.

posted by Stadler at 22:02  

28.10.11

DENIC muss offensichtlich rechtswidrige Domains löschen

Der BGH hat mit Urteil vom 27. Oktober 2011 (Az.: I ZR 131/10 – regierung-oberfranken.de) entschieden, dass DENIC eine Domain dann löschen muss, wenn es auf eine mögliche Rechtsverletzung hingewiesen worden ist und die Rechtsverletzung offenkundig und für sie ohne weiteres feststellbar ist.

Das trifft auf Domains wie „regierung-oberfranken.de“ zu, weil es sich um die offizielle Bezeichnung der Regierung eines bayerischen Regierungsbezirks handelt. DENIC kann ohne weiteres erkennen, dass solche als Domainnamen registrierten Bezeichnungen allein einer staatlichen Stelle und nicht einem in Panama ansässigen privaten Unternehmen zustehen.

Mir stellt sich die Frage, warum DENIC diese Frage, nachdem man die Domain ohnehin gelöscht hatte und der Rechtsstreit damit in der Hauptsache erledigt war, unbedingt noch vor den BGH bringen wollte. Denn diese Niederlage war mit Verlaub absehbar. Die Rechtsabteilung von DENIC ist allerdings auch dafür bekannt, gelegentlich etwas seltsame Rechtsansichten zu vertreten.

posted by Stadler at 09:25  

21.9.11

Verbot eine Domain zu löschen oder zu übertragen per einstweiliger Verfügung

Das Amtsgericht Frankfurt hat eine interessante einstweilige Verfügung im Bereich des Domainrechts erlassen. Mit Beschlussverfügung vom 14.07.2011 (Az.: 30 C 1549/11) wurde es der DENIC verboten, Domains löschen zu lassen oder anderweitig zu vergeben.

Hintergrund war offenbar der, dass DENIC den bestehenden Vertrag mit dem Domaininhaber (fristlos) gekündigt und die Löschung der Domains des Kunden angedroht hatte. Nachdem das Amtsgericht diese Kündigung für unwirksam erachtet, hat es folgerichtig einen Verfügungsanspruch bejaht. Die einstweilige Verfügung wurde allerdings bis zum 31.03.2012 befristet. Der Domaininhaber ist dadurch gezwungen, die Unwirksamkeit der Kündigung in einem Hauptsacheverfahren klären zu lassen.

posted by Stadler at 11:48  

2.8.11

Domainparking: Haftet Sedo doch?

Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2010 (Az.: I ZR 155/09) entschieden, dass Sedo, ein Anbieter eines sog. Domain-Parking, nicht für Markenrechtsverletzungen seiner Kunden haftet.

Hieran anknüpfend hat das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 28.07.2011 (Az.: 17 O 73/11) entschieden, dass Sedo jedenfalls ab dem Zeitpunkt als Störer haftet, in dem es von einer Markenrechtsverletzung konkret in Kenntnis gesetzt wurde und es sich um eine sog. Tippfehler-Domain handelt, die die Namens- und Markenrechte der Klägerin offensichtlich beeinträchtigt. In diesem Fall werden nach Ansicht des Landgerichts nämlich zumutbare Prüfpflichten verletzt, wenn Sedo nach Erlangung der Kenntnis nicht binnen zwei Wochen tätig wird und für eine Löschung der Domain Sorge trägt.

Das Landgericht Stuttgart hat in diesem Fall übrigens auch den sog. fliegenden Gerichtsstand bejaht.

Update vom 05.08.2011:
Die Rechtabteilung von Sedo hat mich darum gebeten, darauf hinzuweisen, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig ist. Nachdem die Berufungseinlegungsfrist einen Monat beträgt, ergibt sich das zwar bereits aus dem Urteilsdatum, aber gut. Ich werte die Bitte auch dahingehend, dass Sedo beabsichtigt Berufung einzulegen.

Update:
Und Sedo teilt nunmehr ergänzend mit, dass man gestern bereits Berufung eingelegt habe.

posted by Stadler at 14:09  

16.6.11

Darf die Staatsanwaltschaft Domains beschlagnahmen?

Die Staatsanwaltschaft Dresden hat im Zuge der Ermittlungen gegen Betreiber und Hintermänner der Streaming-Plattform „kino.to“ auch die Domain beschlagnahmt, was laut einem Bericht von ZEIT Online von der Generalstaatsanwaltschaft auf die Vorschrift des § 94 StPO gestützt wird. Die Staatsanwaltschaft/Kriminalpolizei  hat auf der Website außerdem den Hinweis platziert:

Die Kriminalpolizei weist auf Folgendes hin: Die Domain zur von Ihnen ausgewählten Webseite wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur gewerbsmäßigen Begehung von Urheberrechtsverletzungen geschlossen. Mehrere Betreiber von KINO.TO wurden festgenommen. Internetnutzer, die widerrechtlich Raubkopien von Filmwerken hergestellt oder vertrieben haben, müssen mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen.

Bieten die Vorschriften der §§ 94 ff. StPO tatsächlich eine ausreichende Rechtsgrundlage für die Beschlagnahme von Domains im Rahmen eines Strafverfahrens? Das hängt m.E. entscheidend davon, was man unter einem Gegenstand i.S.v. § 94 StPO versteht. Denn der Beschlagnahme unterliegen (nur) Gegenstände. Nun hat das BVerfG bereits vor Jahren entschieden, dass darunter auch nichtkörperliche Gegenstände wie Datenbestände fallen. Betrifft das auch Domains? Das hängt entscheidend davon ab, was eine Domain rechtlich eigentlich ist.

Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine Domain rechtlich betrachtet nichts weiter, als die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Domaininhaber gegenüber der Vergabestelle aus dem Domainregistrierungsvertrag zustehen. Eine Domain ist also eine schuldrechtliche Rechtsposition.

Vor diesem Hintergrund lässt sich die Domain wohl kaum als Gegenstand begreifen. Vielmehr stellt sich die Frage, ob es sich, zumindest im Rahmen eines Strafverfahrens, nicht eher um eine Form der Vermögensbeschlagnahme handelt. Die „Schließung“ einer Domain ließe sich eventuell auch als Maßnahme der Gefahrenabwehr nach den Polizei- und Sicherheitsgesetzen der Länder rechtfertigen. Der Anknüpfungspunkt des § 94 StPO erscheint mir allerdings diskussionsbedürftig.

Darüber hinaus stellt sich natürlich die Frage, auf welcher rechtlichen Grundlage die Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft die Domain auf eine Website umleitet, um dann den obigen Hinweistext zu präsentieren. Wer hierzu eine Eingriffsnorm findet, der möge sie mir nennen. Sachlich handelt es sich möglicherweise um eine Frage der Öffentlichkeitsarbeit von Polizei und Staastanwaltschaft, die bislang allerdings auch nicht ausreichend rechtlich geregelt ist.

Update:
Jens Ferner widerspricht meinem Blogbeitrag und geht davon aus, dass vorliegend eine Beschlagnahme einer Domain gar nicht stattgefunden hat, dass aber eine solche Beschlagnahme nach § 111c Abs. 3 StPO auch zulässig wäre.

Hierzu ein paar Anmerkungen. Es mag durchaus sein, dass im konkreten Fall nicht die Domain beschlagnahmt wurde, sondern nur der Webserver. Nachdem die Staatsanwaltschaft aber von einer Beschlagnahme der Domain spricht, habe ich mal versucht darzustellen, ob eine solche Beschlagnahme zulässig wäre.

Meine These war die, dass § 94 StPO als Rechtsgrundlage ausscheidet und allenfalls eine Vermögensbeschlagnahme in Betracht kommt. Der von Ferner ins Spiel gebrachte § 111c Abs. 3 StPO bietet insofern keine Lösung, als er nicht regelt unter welchen Voraussetzungen eine Forderung beschlagnahmt werden kann, sondern nur, dass sich das Verfahren einer solchen Beschlagnahme nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung richtet. § 111c Abs. 3 StPO stellt also keine Eingriffsgrundlage für eine Forderungsbeschlagnahme dar. Diese kann sich z.B. aus den Vorschriften über eine Einziehung oder Vermögensbeschlagnahme (§§ 430 – 443 StPO) ergeben. Dazu müssen aber dann auch deren Voraussetzungen vorliegen.

posted by Stadler at 18:05  

8.6.11

Schadensersatzpflicht der DENIC wegen Vereitelung der Domainpfändung

Wer schon einmal versucht hat, eine Domain zu pfänden, kennt das Problem. Die DENIC, die in einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Drittschuldner bezeichnet ist, vertritt regelmäßig die Auffassung, man sei nicht Drittschuldner, weshalb sie meint, auch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht beachten zu müssen. Warum diese Rechtsansicht der DENIC falsch ist, habe ich in einem schon älteren Aufsatz (Drittschuldnereigenschaft der DENIC, MMR 2007, 71) ausführlich dargelegt.

Dem folgt jetzt das Landgericht Frankfurt in einer neuen Entscheidung (Urteil vom 09.05.2011, Az. 2-01 S 309/10). Die DENIC muss nach dem Urteil des Landgerichts Schadensersatz wegen Verstoß gegen die Pflichten eines Drittschuldners und Vereitelung der Zwangsvollstreckung bezahlen.

posted by Stadler at 14:50  

24.5.11

Domain-Parking-Anbieter Sedo haftet nicht für Markenverletzung

Der BGH hat mit Urteil vom 18.11.2010 (Az.: I ZR 155/09), das nunmehr im Volltext vorliegt, entschieden, dass Sedo, ein Anbieter eines sog. Domain-Parking, nicht für Markenrechtsverletzungen seiner Kunden haftet.

Ein Kunde von Sedo hatte unter der Domain „staedtler.eu“ im Rahmen des Domain-Parking-Programms eine Internetseite geschaltet,  die unter der Überschrift „Gesponserte Links zum Thema staedtler“ Werbung in Form von Werbeverweisen auf Konkurrenten der klagenden Firma Staedtler, einem Hersteller von Schreibwaren, enthielt.

Die amtlichen Leitsätze des BGH lauten:

a) Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.
b) Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F.  Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen – seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.
c) Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.
d) Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.

posted by Stadler at 17:06  

7.3.11

ÖOGH: „schladming.com“

Mit Beschluss vom 18.01.2011, Az.: 17 Ob 16/10t) hat der österreichiche OGH eine äußerst interessante Entscheidung zum Domainrecht getroffen.

Der bekannte Wintersportort Schladming reklamiert die Domain „schladming.com“ für sich und hat den bisherigen Domaininhaber, eine GmbH, auf Unterlassung verklagt. Die Instanzgerichte hatten der Klage stattgegeben. Der OGH hat diese Entscheidung aufgehoben und an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der OGH hält es für denkbar, dass die Verwendung der Top-Level-Domain „.com“ die Zuordnungsverwirrung beseitigt, weil der Verkehr unter dieser TLD möglicherweise nicht die Gemeinde sondern ein kommerzielles Angebot erwartet. Das Erstgericht muss nunmehr mittels eines Sachverständigengutachtens klären, ob die Domain „schladming.com“ nach der Verkehrserwartung der Gemeinde zuzuordnen ist.

Besten Dank an den Kollegen Dr. Thomas Schweiger für die Übersendung der Entscheidung.

posted by Stadler at 15:46  

22.1.11

DENIC macht Übertragung von nerdcore.de rückgängig

DENIC hat die Übertragung von nerdcore.de an die Euroweb Internet GmbH rückgängig gemacht und den alten Domaininhaber René Walter wieder eingetragen. Dies lässt sich anhand einer Who-Is-Abfrage verifizieren. Über den Fall Nerdcore vs. Euroweb hatte ich bereits berichtet.

Das ist ein mutiges, aber durchaus auch fragwürdiges Vorgehen der DENIC, denn es liegt bzgl. der Domain weiterhin ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vor, der bislang nicht aufgehoben wurde und somit nach wie vor in Kraft ist. Die DENIC setzt sich damit über eine gerichtliche Entscheidung hinweg. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verbietet es der DENIC als Drittschuldner nämlich ausdrücklich, Leistungen an den Schuldner (Walter) zu erbringen.

Bei Aufruf der Domain erscheint derzeit die Transit-Seite von DENIC und noch nicht wieder das Blog von Walter. Möglicherweise hat DENIC also auch deshalb kurzfristig gehandelt, weil Euroweb bereits eine Versteigerung der Domain angekündigt hatte und damit auch aus Sicht des Bloggers der endgültige Verlust der Domain drohte.

Es wird vermutlich aber kein Weg daran vorbei führen, dass der Blogger René Walter eine Aufhebung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erreichen muss. Das ist zunächst deshalb schwierig, weil die zweiwöchige Beschwerdefrist bereits verstrichen ist. Der Anwalt Walters Dominik Boecker ist allerdings der Ansicht, dass dem Schuldner kein rechtliches Gehör gewährt wurde. Möglicherweise lässt sich auch mit einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen bzw. gar einer vorsätzlichen Schädigung durch die Euroweb GmbH argumentieren, denn man hat sich die Domain zum Schätzwert von EUR 100,- an Zahlungs Statt überweisen lassen, obwohl man wusste, dass dahinter ein durchaus populäres Blog steckt.

Die Auseinandersetzung dürfte noch nicht beendet sein. Man darf gespannt sein, wie es weiter geht.

Update:
Man sollte den Vorgang vielleicht auch grundsätzlicher betrachten, über den konkreten Einzelfall hinaus. DENIC hat sich dazu entschlossen, gegen einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der DENIC als Drittschuldner unmittelbar verpflichtet, zu verstoßen.

Dieses Verhalten offenbart eine bedenkliche Haltung der DENIC. Denn DENIC stellt sie sich mit ihrem Vorgehen über das Gesetz und macht deutlich, dass es die faktische Machtposition besitzt, das staatliche Vollstreckungsrecht zu ignorieren. Es gibt keinen Grund dafür, zu diesem Rechtsbruch der DENIC Beifall zu klatschen, auch wenn man im konkreten Einzelfall das Ergebnis für richtig halten mag.

Wer mit gerichtlichen Entscheidungen nicht einverstanden ist, muss die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe ergreifen. Das gilt auch für die DENIC.

posted by Stadler at 13:36  
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