Streit um Domain schuhbeck.com: Fernsehkoch nimmt Klage zurück
Über den Rechtsstreit des Fernsehkochs Alfons Schuhbeck, der seinen Namensvetter Sebastian Schuhbeck auf Unterlassung der Nutzung der Domain „schuhbeck.com“ vor dem Landgericht München I in Anspruch genommen hatte, habe ich hier bereits mehrfach berichtet.
Der Starkoch hat wohl mittlerweile ebenfalls erkannt, dass seine Prozessaussichten alles andere als gut sind und hat seine Klage zurückgenommen, wie der Beklagte und die Abendzeitung berichten, wohl um der zu erwartenden Klageabweisung zu entgehen.
Was passiert in so einem Fall mit den Kosten der Gegenpartei?
Comment by Troll — 13.06, 2012 @ 14:22
Tja, wenn er den Namen Shell tragen würde….
Comment by Christian — 13.06, 2012 @ 16:05
@Troll
Anscheinend kann nach §269 Abs. 3 ZPO ein Antrag gestellt werden die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
Aber ich hab keine Ahnung ob damit alle Kosten des Beklagten umfasst sind.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/269.html
Comment by Netzstachel — 13.06, 2012 @ 20:24
@ Netzstachel:
Der Ordnung halber: Die Rechtsfolge ergibt direkt sich aus § 269 Abs. III S. 2 ZPO (weshalb es auch keines entsprechenden Antrags bedarf) und umfasst „alle Kosten des Beklagten“.
Comment by RA JM — 13.06, 2012 @ 21:47
Der Alfons schuhbeck ist doch nicht ganz Normal
Comment by Markus — 20.06, 2012 @ 00:04