Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.2.12

Herausgabe einer Domain an früheren Berechtigten

Wenn sich jemand einer Domain bemächtigt hat und zu Unrecht als Domaininhaber eingetragen ist, kann er verpflichtet werden, die Domain an den früheren Berechtigten nach den Vorschriften über die Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) herauszugeben. Das hat der BGH mit Urteil vom 18. Januar 2012 (Az. I ZR 187/10) entschieden.

Der BGH erläutert zunächst, dass eine Domain kein sonstiges Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB darstellt. Die Domain kommt aber als erlangtes Etwas im Sinne der allgemeinen Eingriffskondiktion des § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB in Betracht, weil darunter jeder vermögensrechtlich nutzbare Vorteil fallen kann, der von der Rechtsordnung einer bestimmten Person zugewiesen wird.

Zur diesbezüglichen Bedeutung der WHOIS-Datenbank führt der BGH folgendes aus:

Die Eintragung in der „WHOIS-Datenbank“ der DENIC hat nicht nur Bedeutung für die Verwaltung des Domainnamens und die Feststellung des möglichen Anspruchsgegners im Falle einer von dem Domainnamen ausgehenden Rechtsverletzung, sie ist – wie bereits dargelegt (s. oben Rn. 17) – vielmehr auch bedeutsam für die wirtschaftliche Verwertung eines Domainnamens. Die mit der materiellen Rechtslage übereinstimmende Eintragung des Berechtigten in die „WHOIS-Datenbank“ verleiht diesem nach außen hin die Stellung eines Vertragspartners der DENIC und gibt ihm den vermögensrechtlich wirksamen Vorteil, über den Domainnamen nicht nur rechtswirksam, sondern auch tatsächlich verfügen zu können. Die Eintragung eines Nichtberechtigten bewirkt dage- gen eine tatsächliche Sperrfunktion, die den berechtigten Inhaber des Domainnamens bei einer Verwertung über sein Recht zumindest behindert.

Interessant an dem Fall ist außerdem, dass der Kläger parallel auch gegen DENIC Leistungsklage auf Rückumschreibung der Domain erhoben hat, über die aber noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

posted by Stadler at 09:35  

4 Comments

  1. Jetzt muss ich mich aber auch mal loben (macht ja sonst keiner):

    Genau diese Lösung hatte ich bereits nach dem Urteil OLG Brandenburg Ende 2010 entgegen heftiger Proteste unter anderem des Autors vorgeschlagen.

    http://www.internet-law.de/2010/11/keine-rechte-an-einer-domain.html (Dort Kommentare Nr. 1 und Nr. 9)

    Nächste Prognose: Die Leistungsklage gegenüber der DENIC wird vom BGH anhand von vertraglichen Ansprüche gelöst werden.

    Bei Rückfragen stehe ich selbstverständlich zur Verfügung ;-).

    Comment by Arno Lampmann — 21.02, 2012 @ 18:23

  2. @Arno Lampmann:
    Bei der Aussage, dass ich heftig gegen Ihren Vorschlag den Fall über 812 BGB zu lösen protestiert hätte, ist wohl der Wunsch der Vater des Gedanken. ;-) Ich habe dazu nämlich gar nichts mehr gesagt.
    Richtig ist, dass sich ich die Ablehnung von Ansprüchen nach § 823 BGB als nicht praxistauglich betrachtet habe. Das hat der BGH im Ergebnis dann ähnlich gesehen, § 823 zwar weiter verneint, aber dann Ansprüche nach der Eingriffskondiktion für möglich gehalten. Überzeugt mich dogmatisch, was die Ablehnung von § 823 BGB angeht, nach wie vor nicht, aber das Ergebnis ist natürlich ein anderes als beim OLG Brandenburg.

    Comment by Stadler — 22.02, 2012 @ 08:14

  3. Ich bin verwirrt! Fast Einigkeit? ;-)

    Was ich wirklich immer noch nicht nachvollziehen kann ist, weshalb Sie sich mit der Auffassung so schwer tun, dass ein vertragliches Rechtebündel kein absolutes Recht sein soll.

    Vor allem deshalb, weil der BGH ja zeigt, wie es auch ohne geht.

    Comment by Arno Lampmann — 25.02, 2012 @ 14:34

  4. Lesen

    Comment by Olaf bühler — 7.08, 2015 @ 08:10

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