Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.12.15

Neues vom BGH zum Thema Filesharing

Die Entscheidungen des BGH Tauschbörse I, II und III vom 11.06.2015 (Az. I ZR 7/14, I ZR 19/14, I ZR 75/14), die sich mit verschiedensten Aspekten des Filesharing beschäftigen, sind heute im Volltext veröffentlicht worden.

Die Urteile sind in der Tendenz ergebnisorientiert im Sinne der Rechteinhaber und vermögen in rechtlicher Hinsicht nicht durchgehend zu überzeugen.

In diesem Blogbeitrag möchte ich mich mit einem einzelnen, allerdings zentralen Aspekt der Entscheidung Tauschbörse III befassen. Der BGH wiederholt in diesem Urteil seine Prämisse von der Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers und einer damit verknüpften sekundären Darlegungslast:

Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten. Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In diesen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt zwar weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast vielmehr dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen verpflichtet.

(…)

Soweit die Revision geltend macht, Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Beklagten bestehe nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht, wenn der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, lässt sie außer Acht, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankommt.

(…)

Den Beklagten als Inhaber des Internetanschlusses trifft im Hinblick auf die Frage, ob zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung andere Personen den Anschluss nutzen konnten, eine sekundäre Darlegungslast, der er nur genügt, wenn er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat (vgl. BGHZ 200, 76 Rn. 20 – BearShare; BGH, Urteil vom 11. April 2013 – I ZR 61/12, TransportR 2013, 437 Rn. 31). Diesen Anforderungen wird die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt des Beklagten lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss nicht gerecht.

Bei der sog. tatsächlichen Vermutung handelt es sich um ein vom BGH entwickeltes Konstrukt, das auf einer auf die Lebenserfahrung gestützten Annahme basieren soll. Hierbei ist zu verlangen, dass die Aussage eines anzuwendenden Erfahrungssatzes in ihrem Wahrscheinlichkeitswert ausreichend gesichert ist, weil nur dann eine objektive Fundierung gewährleistet ist, auf die es bei der richterlichen Tatsachenfeststellung ankommt (so: Musielak, JA 8-9/2010, 561).

Hier stellt sich bereits die Frage, was im konkreten Fall der Erfahrungssatz sein soll, von dem der BGH ausgeht, und der zu der Vermutung einer Täterschaft des Anschlussinhabers führt. Der Erfahrungssatz könnte lauten, dass in einem Einpersonenhaushalt in Fällen des Filesharing eine Täterschaft des Anschlussinhabers zu vermuten ist, weil der Anschlussinhaber der Einzige ist, der den Internetanschluss benutzt. Das müsste im Gegenschluss allerdings bedeuten, dass in einem Mehrpersonenhaushalt, in dem auch mehrere Personen den Anschluss tatsächlich nutzen, bereits keine entsprechende Vermutung bestehen kann, ohne, dass es auf eine weitergehende sekundäre Darlegungslast überhaupt ankäme. Denn in einem Mehrpersonenhaushalt mit mehreren Internetnutzern kann es bereits keinen Erfahrungssatz dahingehend geben, dass allein die Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber wahrscheinlich ist.

Demgegenüber meint der BGH, für die Annahme einer tatsächlichen Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers komme es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt an.

Wenn das so ist, und die tatsächliche Vermutung nicht allein an den Umstand der Anschlussinhaberschaft anschließt, sondern an die tatsächliche Nutzungssituation im Verletzungszeitpunkt, dann müsste logischerweise zunächst die konkrete Nutzungssituation im Einzelfall ermittelt werden, bevor überhaupt die Annahme einer tatsächlichen Vermutung gerechtfertigt ist.

Es gibt mithin zwei denkbare Vorgehensweisen, um zu einer tasächlichen Vermutung zu gelangen. Entweder man geht, wie oben beschrieben, abstrakt davon aus, dass der Anschlussinhaber regelmäßig auch der Rechtsverletzer ist. Dann müsste auch der pauschale Vortrag, dass es sich nicht um einen Einpersonenhaushalt handelt bzw. mehrere Internetnutzer vorhanden sind, ausreichend sein, um die Vermutung zu entkräften. Für diese Betrachtungsweise scheint sich der BGH ausweislich seiner Ausführungen aber nicht entschieden zu haben.

Der BGH möchte vielmehr die Vermutung aus der tasächlichen Nutzungssituation im konkreten Einzelfall ableiten. Dann kann aber die Vermutung nicht bereits am Anfang der Argumentationskette stehen, sondern erst an deren Ende. Damit ist die Figur der Vermutung aber, wenn man der Logik des BGH folgt, in diesen Fällen komplett entbehrlich und stiftet nur unnötig Verwirrung.

Letztlich verlangt der BGH in diesen Fällen im Rahmen der sog. sekundären Darlegungslast also immer, dass der Anschlussinhaber zur konkreten Nutzungssituation im Verletzungszeitpunkt vorträgt. Das stellt für den Anschlussinhaber eine enorme Hürde dar, weil er aufgrund von Abwesenheit oder mangelnder Kontrolle seiner Angehörigen oder Mitbewohner oftmals nicht wissen wird und auch nicht wissen kann, wer zu welchem Zeitpunkt im Haus war und tatsächlich konkret als Rechtsverletzer in Betracht kommt. Der BGH spricht an dieser Stelle zudem erneut von zumutbaren Nachforschungen des Anschlussinhabers, ohne den Umfang und Inhalt dieser Nachforschungspflichten näher zu konkretisieren. An dieser Stelle müsste aber logisch vorrangig ohnehin die Frage diskutiert werden, wodurch es gerechtfertigt ist, einem Anschlussinhaber eines Mehrpersonenhaushalts überhaupt Nachforschungspflichten aufzuerlegen. Nehmen wir den in Filesharingfällen häufig anzutreffenden Standardfall eines Ehepaars mit einem oder mehren Kindern. Ob der Anschluss auf die Ehefrau oder den Ehemann angemeldet ist, ist gänzlich zufällig und beliebig. Dennoch zwingt der BGH dem Ehegatten, der Vertragspartner des Providers ist, spezifische Nachforschungspflichten auf. Warum sollten seinen Ehepartner, der zufällig nicht Anschlussinhaber ist, nicht dieselben Nachforschungspflichten treffen? Liegt die Vermutung, dass dieser der Rechtsverletzter ist, nicht ebenso nah oder fern wie die Annahme einer Täterschaft desjenigen Ehegatten der den Anschluss angemeldet hat? Die Anschlussinhaberschaft kann eigentlich nur dann den Anknüpfungspunkt für Handlungspflichten darstellen, wenn man den Internetanschluss als eine Art Gefahrenquelle betrachtet, an deren Eröffnung sich Verkehrssicherungspflichten anschließen. Diesen Schritt vollzieht der BGH formell aber nicht.

Auch wenn sich der BGH auf Erfahrungssätze beruft, die der Lebenserfahrung entsprechen sollen, bildet seine Urteilsbegründung die Lebenswirklichkeit nicht ab. Eine der häufigsten Sachverhaltskonstellationen, die ich nach der Bearbeitung einer vierstelligen Zahl an Filesharingfällen in der Praxis angetroffen habe, ist folgende: Ein wenig internetaffiner Familienvater wird vorstellig, weil er von der Kanzlei Waldorf Frommer, die Universal Music vertritt, eine Abmahnung wegen des öffentlichen Zugänglichmachens eines Werks der Musik erhalten hat. Befragt danach, welche anderen Personen in seinem Haushalt den Anschluss mitbenutzen und seines Erachtens als Rechtsverletzter in Betracht kommen, teilt er mit, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat und auch eine Rechtsverletzung durch seine Ehefrau ausschließt, weil sie, wie er selbst, bislang noch nicht einmal wusste, was Filesharing ist und wie eine solche Software funktioniert. Befragt zum minderjährigen Sohn wird mitgeteilt, dass dieser schon als Rechtsverletzter in Betracht kommen würde, dass er, mit dem Vorwurf konfrontiert, die Urheberrechtsverletzung aber abgestritten habe. Die Frage nach einer Belehrung des Minderjährigen, die der BGH für eine Enthaftung übrigens grundsätzlich verlangt, verneint der Familienvater mit dem Hinweis, dass ihm ja die Problematik bislang überhaupt nicht bewusst war und er überhaupt nicht wusste, dass und worüber er hätte belehren sollen.

Wenn man jetzt wahrheitsgemäß vorträgt, ist eine Enthaftung dieses Familienvaters schon deshalb ausgeschlossen, weil der Minderjährige nicht belehrt wurde. Hier haftet also der unwissende und wenig internetaffine Familienvater, während der besser informierte und internetbegeisterte Familienvater diese Hürde noch überspringen kann. Bereits das wirft Fragen auf.

Zusätzlich befragt dazu, ob der Sohn und/oder die Ehefrau im maßgeblichen Zeitpunkt das Internet genutzt haben oder haben könnten, antwortet der Familienvater wahrheitsgemäß, dass er selbst zum fraglichen Zeitpunkt außer Haus war und nachträglich nicht mehr klären konnte, ob seine Frau und/oder sein Sohn zuhause waren und das Inernet genutzt haben. Was würde der BGH zu diesem wahrheitsgemäßen Vortrag also voraussichtlich sagen? Vermutlich das, was im Urteil steht, nämlich, dass die lediglich pauschale Behauptung einer theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss nicht ausreichend ist. Obwohl der Familienvater die Rechtsverletzung nicht begangen hat und nachträglich auch keine Möglichkeit hat zu ermitteln, ob es seine Angehörigen waren oder, ob diese im fraglichen Zeitpunkt das Internet genutzt haben, haftet er.

Wer, wie es der BGH und zahlreiche Instanzgerichte getan haben, den Rechteinhabern Beweiserleichterungen zukommen lässt, die faktisch – auch wenn der BGH das Gegenteil behauptet – bis zur Grenze der Beweislastumkehr reichen, der bewirkt, dass massenhaft Nichtverantwortliche (erfolgreich) als Rechtsverletzter in Anspruch genommen werden. Der Tunnelblick des I. Zivilsenats auf das Urheberrecht und auf den Schutz der Rechteinhaber führt in diesen Fällen zu einer nicht akzeptablen Schieflage.

posted by Stadler at 17:42  

4.12.15

Kein gesetzeskonformes Impressum bei Google+ mehr möglich?

Mit der Frage der Impressumspflicht für Profile in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Xing habe ich mich hier immer wieder auseinandergesetzt. Es wird derzeit von den Instanzgerichten wohl überwiegend davon ausgegangen, dass eine solche Impressumspflicht besteht. Damit ist vor allen Dingen die Gefahr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen mit Unterlassungsaufforderung verbunden.

Diejenigen, die das soziale Netzwerk Google+ nach wie vor nutzen – es sind noch einige – werden bemerkt haben, dass es dort ein neue gestaltete Oberfläche gibt. Hierbei wurde u.a. die Rubrik „Über mich“ ersetzt durch „i“. Der Kollege Thomas Schwenke vertritt in seinem Blog die Auffassung, dass ein Impressum zwar hinter dem alten „Über mich“ ausreichend war, weil der Verkehr dort Impressumsangaben vermuten wird, aber wohl nicht mehr hinter dem neuen „i“. Nachdem zahlreiche Gerichte bei Impressumsverstößen eher kleinlich sind, steht in der Tat zu befürchten, dass zumindest ein relevanter Teil der Gerichte das nicht als ausreichend ansehen wird.

Mir ist keine Entscheidung bekannt, in der die Frage erörtert wird, wie es sich auswirkt, wenn der Anbieter des sozialen Netzes wie jetzt Google und zeitweise auch Facebook keine ausreichende Möglichkeit bietet, eine gesetzeskonforme Anbieterkennzeichnung zu platzieren. So mancher Richter wird dann aber vermutlich die Auffassung vertreten, dass man solche Dienste dann eben nicht nutzen darf und weiterhin selbst für den Verstoß in Anspruch genommen werden kann.

Gerade deshalb sollte Google seine Nutzer nicht der Gefahr von Abmahnungen wegen unzureichender Anbieterkennzeichnung aussetzen und hier schnellstmöglich nachbessern.

posted by Stadler at 17:16  

24.11.15

Filesharing: FAREDS Rechtsanwälte nehmen Klage zurück

In einem von mir auf Beklagtenseite vertretenen Filesharing-Prozess beim Amtsgericht Frankfurt am Main, haben die Rechtsanwälte FAREDS für die vermeintlichen Rechteinhaber Frank Bülles und Jens Kindervater die erhobene Klage zurückgenommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass die Aktivlegitmation der Kläger nicht ausreichend dargelegt sei und das Gericht im übrigen davon ausgeht, dass der Beklagte seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen sei.

Interessant an dem Verfahren ist aus meiner Sicht insbesondere, dass die Rechteinhaberhaberschaft der Kläger Bülles und Kindervater für das Musikprojekt „Michael Mind Project“ und den Musiktitel „Antiheroes“ nicht ausreichend dargestellt werden konnte. Nachdem wir bestritten hatten, dass die Kläger Komponist und/oder Textdichter des betreffenden Songs sind, haben die Kläger ihre Rechteinhaberschaft versucht mit dem Vortrag zu begründen, sie seien der Musikproduzent der fraglichen Aufnahme. Nachdem der Musikprouduzent aber, anders als der Filmproduzent, jedenfalls nicht zwingend als Tonträgerhersteller im Sinne des § 85 UrhG anzusehen ist, hätten die Kläger unter Beweisantritt darlegen müssen, dass sie selbst die organisatorische und wirtschaftliche Leistung der Aufnahme/Produktion erbracht haben.

Das Amtsgericht Frankfurt war darüber hinaus der Ansicht – anders als beispielsweise die deutlich strengere Münchener Rechtsprechung – dass der Beklagte als Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt hat, indem er vorträgt, dass es sich um einen Familienanschluss handelt, der von namentlich benannten Familienmitgliedern gleichberechtigt mitbenutzt wird und diese Familienmitglieder grundsätzlich als Rechtsverletzter in Betracht kommen, wobei für den Beklagten der Sachverhalt nachträglich durch eine Befragung der Familienmitglieder, die er durchgeführt hat, nicht mehr aufklärbar war.

Die Möglichkeiten einer Verteidiung gegen eine Filesharingklage sind also in Frankfurt deutlich besser als in München.

posted by Stadler at 09:12  

9.7.15

In München bleibt die Verteidigung in Filesharing-Verfahren schwierig

Das Amtsgericht München hat mit Pressemitteilung vom 03.07.2015 über ein Urteil vom 09.10.2014 (Az.: 142 C 3977/15) berichtet. In Fällen des Filesharings verlangt das Amtsgericht München den Anschlussinhabern weiterhin umfassende Nachforschungspflichten ab, die das Gericht, in der Pressemitteilung wie folgt beschreibt:

Die Beklagte muss weiterhin vortragen, welche anderen Personen selbständigen Zugang zu ihrem Internetanschluss hatten und als Täter der Urheberrechtsverletzung in Betracht kommen. Sie muss dafür umfangreiche Nachforschungen zu den potentiellen Anschlussnutzern und ihrem Nutzungsverhalten anstellen, die möglichen Täter befragen und diese dem Gericht namentlich mitteilen.

Ob diese Anforderungen tatsächlich den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH entsprechen, darf man bezweifeln. Denn das Amtsgericht München konstruiert hier faktisch – freilich in Übereinstimmung mit dem übergeordneten Landgericht – eine Beweislastumkehr und überspannt die Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast deutlich. Zumal der BGH in seiner Rechtsprechung betont, dass eine Pflicht, das Nutzungsverhalten naher Angehöriger zu überwachen, nicht besteht.

Demgegenüber hierzu führt das AG München aus

In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte auf Nachfragen des Gerichts vorgetragen, dass der Anschluss mit einem individuellen Passwort verschlüsselt sei. Die Art der Verschlüsselung sei ihr aber nicht bekannt, da dies von ihrem Ehemann gemacht worden sei. Sie hätte damals einen Tower gehabt, die drei ihr Mann und die Söhne jeweils einen Laptop. Ihr Ehemann habe mit Sicherheit nichts mit Tauschbörsen gemacht. Ob die Söhne an Tauschbörsen teilnähmen, wisse sie nicht; auf Nachfrage hätten sie es abgestritten. Zugegeben habe die streitgegenständliche Urheberrechtsverletzung keiner. In technischer Hinsicht hätten alle vier Haushaltsmitglieder Tauschbörsen-Software installieren können. Als Täter habe sie den großen Sohn in Verdacht, es könne ab er auch der Kleinere gewesen sein. Ob am Tattag alle zu Hause gewesen waren, wisse sie nicht mehr, sie gehe aber davon aus, da es sich dabei um einen Sonntag gehandelt habe und alle am nächsten Tag in die Schule oder zur Arbeit hätten gehen müssen. Auf ihrem Rechner sei keine Filesharing-Software installiert gewesen; die Rechner von Ehemann und Kinder habe sie nicht überprüft. Die Beklagte räumte ein, dass sie es im Grunde nicht wisse, ob ihre Söhne Filme im Rechner angeschaut hätten. Ebenso wenig wisse sie, was ihr Mann im Internet macht. Auch hinsichtlich des Nutzungsverhaltens verstrickte sie sich in Widersprüche.

Das Gericht kommt zu dem Ergebnis, dass die Beklagte nichts Konkretes zum Internetverhalten der Mitbenutzer vorgetragen hat. Sie sei damit ihrer Nachforschungspflicht nicht genügend nachgekommen.

Den Vortrag den das Amstgericht München fordert, kann man als Anschlussinhaber letztlich nur dann erbringen, wenn man das Internetnutzungsverhalten seines Ehepartners und seiner Kinder überwacht. Denn das Amtsgericht München verlangt im Grunde, dass der Rechtsverletzer konkret benannt wird. Jeder andere Vortrag wird in München als nicht ausreichend angesehen.

In der Bear-Share-Entscheidung führt der BGH demgegenüber aus:

Danach ist bei der Überlassung eines Internetanschlusses an volljährige Familienangehörige zu berücksichtigen, dass zum einen die Überlassung durch den Anschlussinhaber auf familiärer Verbundenheit beruht und zum anderen Volljährige für ihre Handlungen selbst verantwortlich sind. Im Blick auf das – auch grundrechtlich geschützte (Art. 6 Abs. 1 GG) – besondere Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen und die Eigenverantwortung von Volljährigen, darf der Anschlussinhaber einem volljährigen Familienangehörigen seinen Internetanschluss überlassen, ohne diesen belehren oder überwachen zu müssen; erst wenn der Anschlussinhaber – etwa aufgrund einer Abmahnung – konkreten Anlass für die Befürchtung haben muss, dass der volljährige Familienangehörige den Internetanschluss für Rechtsverletzungen missbraucht, hat er die zur Verhinderung von Rechtsverletzungen erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Gegenüber volljährigen Familienmitgliedern besteht also keine keine Pflicht zur Belehrung oder Überwachung, was, wie der BGH betont auch aus dem grundrechtlich geschützten besonderen Vertrauensverhältnis zwischen Familienangehörigen folgt. Diesen Vorgaben wird die Rechtsprechung des Amtsgerichts München nicht gerecht, denn dort postuliert man faktisch eine solche Überwachungspflicht.

posted by Stadler at 09:20  

25.6.15

BGH-Urteil zu den Kosten des sog. Abschlussschreibens

Eine neue Entscheidung des BGH (Urteil vom 22.01.2015, Az.: I ZR 59/14) beschäftigt sich mit Fragen rund um das sog. Abschlussschreiben.

Eine einstweilige Verfügung eines Gerichts regelt einen Rechtszustand nur vorläufig. Der Antragsteller/Kläger hat allerdings ein Interesse daran, den zugrundeliegenden Rechtsstreit endgültig zu erledigen. Vor diesem Hintergrund ist es aus seiner Sicht notwendig und sinnvoll, wenn er den Antragsgegner/Beklagten nach Erlass einer einstweiligen Verfügung dazu auffordert, die einstweilige Verfügung als abschließende und rechtsverbindliche Regelung zu akzeptieren und auf ein Hauptsacheverfahren sowie auf Rechtsmittel gegen die einstweilige Verfügung zu verzichten. Dieses Aufforderungsschreiben bezeichnet man als Abschlussschreiben, die vom Antragsgegner abzugebende Erklärung als Abschlusserklärung.

Durch dieses Abschlussschreiben, sofern es durch einen Anwalt erfolgt, entstehen grundsätzlich Anwaltskosten, die der Antragsgegner erstatten muss. Dies allerdings nur dann, wenn der Antragsteller mit seinem Abschlussschreiben mindestens zwei Wochen ab Zustellung des Urteils oder der Beschlussverfügung gewartet hat. In dieser Zeit hat der Antragsgegner die Möglichkeit, die Abschlusserklärung von sich aus abzugeben und damit die Entstehung weiterer Anwaltskosten zu verhindern. Anschließend muss dem Antragsgegner/Beklagten eine weitere Überlegungsfrist von mindestens zwei Wochen eingeräumt werden, in der er die Abschlusserklärung abgeben kann. Beide Fristen zusammen müssen mindestens einen Monat betragen. Wenn diese Monatsfrist nicht abgelaufen ist, hat der Antragsgegner keinen Anlass für die Erhebung der Hauptsacheklage gegeben.

Für ein Abschlussschreiben kann nach der Entscheidung des BGH regelmäßig eine 1,3-Gebühr in Ansatz gebracht werden, was die Anwälte freuen wird. Viele Gerichte hatten bislang nur eine 0,8-Gebühr für angemessen gehalten.

Die Leitsätze des BGH lauten wie folgt:

a) Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.
b) Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warteund Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.
c) Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.
d) Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.

posted by Stadler at 14:37  

24.6.15

Neue Entscheidung zur Verjährung im Urheberrecht und zur fehlenden Urheberbenennung

Ein aktuelles Urteil des BGH klärt einige interessante und praktisch relevante Fragen des Urheberrechts (Urteil vom 15.01.2015, Az.: I ZR 148/13).

Bei rechtsverletzenden Dauerhandlung wie der Veröffentlichung von Fotos im Internet ist die Dauerhandlung zur Bestimmung des Beginns der Verjährung gedanklich in Einzelhandlungen (also in Tage) aufzuspalten, für die dann jeweils eine gesonderte Verjährungsfrist läuft.

Auch nach dem Ende der regulären dreijährigen Verjährungen kann mit dem sog. Restschadensersatzanspruch aus § 102 Satz 2 UrhG, § 852 BGB die Herausgabe des durch die Verletzung eines Urheberrechts erlangten Gebrauchsvorteils im Wege einer fiktiven Lizenzgebühr verlangt werden.

Bei der Berechnung des Schadens im Urheberrecht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie kann das Gericht die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr, die zum Ausgleich eines durch die fehlende Urheberbenennung verursachten Schadens geschuldet ist, in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen. Dieser Aufschlag wegen fehlender Urheberbenennung kann 100 % der fiktiven Lizenzgebühr betragen.

posted by Stadler at 16:07  

23.4.15

Gesetz zur W-LAN-Haftung: Abmahnkanzlei und Rechteinhaber fordern Registrierungspflicht

Das BMWi hat insgesamt 29 schriftliche Stellungnahmen zum Entwurf für ein 2. Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes veröffentlicht. Einige Aspekte der geplanten Neuregelung habe ich hier und hier schon einer kritischen Würdigung unterzogen.

Die Abmahnwanwälte Waldorf Frommer haben eine eigene Stellungnahme eingereicht, in der sie u.a. fordern, dass die Haftungsprivilegierung nur dann eintreten soll, wenn der Anbieter „sämtliche zumutbaren Maßnahmen“ ergriffen hat, um eine Rechtsverletzung zu verhindern. Außerdem fordern Waldorf Frommer eine Registrierungspflicht für Nutzer und eine korrespondierende Auskunftspflicht des Anbieters über die Person des registrierten Nutzers. Die Haltung der Rechtsanwälte Waldorf Frommer ist insoweit verständlich, als das Geschäftsmodell der Kanzlei maßgeblich auf Filesharing-Abmahnungen beruht und  man dieses Geschäftsmodell durch die geplante Neuregelung offenbar gefährdet sieht.

In dasselbe Horm bläst das Forum der Rechteinhaber, das u.a. den Bundesverband Musikindustrie, den Börsenverein des deutschen Buchhandels, die Fußballbundesliga und die SPIO repräsentiert. Auch hier wird die Schaffung einer Registrierungspflicht gefordert. Nach den Vorstellungen der Rechteinhaber soll die Haftungsprivilegierung außerdem entfallen, wenn festgestellt wird, dass über das Netzwerk wiederholt Rechtsverletzungen begangen worden sind. Damit würde es für zahlreiche Netzwerke bereits nach kurzer Zeit keine Haftungserleichterung mehr geben, denn Rechtsverletzungen werden immer wieder passieren.

Die Forderungen der Rechteinhaber zielen ersichtlich darauf ab, jedwede Haftungsprivilegierung auszuhebeln und die geltende Rechtslage zu verschärfen, indem man eine bislang nicht bestehende Registrierungspflicht schafft.

posted by Stadler at 11:00  

9.4.15

Die FAQ des Wirtschaftsministeriums zum geplanten Gesetz zur Haftung des W-LAN-Anbieters

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung, der die Störerhaftung für Anbieter öffentlicher WLANs regeln und vermeintlich Rechtssicherheit schaffen will, ist gerade in der juristischen Fachwelt auf erhebliche Kritik gestoßen. Das BMWi hat jetzt 20 FAQ veröffentlicht, die für etwas mehr Klarheit sorgen sollen. Das gelingt den Fragen und Antworten des Ministeriums allerdings nicht.

In der Antwort 1 wird ausgeführt, dass die Anbieter den Namen des Nutzers nicht protokollieren, registrieren oder anderweitig erfassen müssen. Private WLAN-Anbieter müssen allerdings im Zeitpunkt der WLAN-Überlassung den Namen des Nutzers kennen. In der Antwort 3 heißt es dann, dass der Anbieter seinen Router verschlüsseln muss, wie dies vom Hersteller vorgesehen ist und sich vom Nutzer zusichern lassen muss, dass dieser keine Rechtsverletzungen über den WLAN-Anschluss begehen wird.

Wie diese drei Anforderungen unter einen Hut zu bringen sind, erklärt das Ministerium allerdings nicht. Wenn der Anbieter von dem Nutzer keine Registrierung verlangen muss, kann er demzufolge (weiterhin) eine anonyme Nutzung zulassen. Der anonyme Nutzer muss allerdings versichern, dass er keine Rechtsverletzung begehen wird. An dieser Stelle muss die Frage gestattet sein, wie um alles in der Welt eine vorformulierte Erklärung eines anonymen Nutzers die Gefahr von Rechtsverletzungen eindämmen soll. Das ist in etwa so, wie wenn der anonyme Besucher einer Pornoseite bestätigt, dass er volljährig ist. Dieser Klick schafft keinen Jugendschutz. Ebensowenig wie der Klick eines anonymen Nutzers geeignet ist, Rechtsverletzungen zu verhindern.

Hinzu kommt dann noch das Erfordernis einer Verschlüsselung, das vom BMWi wie folgt begründet wird:

Die Verschlüsselung dient vor allem dem Interesse des WLAN-Betreibers selbst. Sie verhindert, dass Unbefugte über seinen Internet-Zugang surfen und auf seine Dateien zugreifen können.

Das ist nun allerdings komplett unzutreffend, gerade vor dem Hintergrund, dass ja kein Registrierungszwang bestehen soll. Die Verschlüsselung ist vielfach schlicht nicht im Interesse des W-LAN-Betreibers. Wer ein öffentliches (kostenloses) W-LAN anbietet, hat nämlich ein Interesse daran, dass die Nutzer möglichst einfach und unkompliziert ins Internet kommen. Und gerade das wird durch eine Verschlüsselung erschwert.

Wer sein Netz für jedermann öffnet, der muss kein unbefugtes Surfen verhindern, denn ein solches gibt es dann ja gar nicht. Mir ist auch nicht klar, wie eine Verschlüsselung Rechtsverletzungen verhindern soll, wenn es gleichzeitg keine Registrierungspflicht gibt. Die Gefahr von Rechtsverletzungen kann man prinzipiell eindämmen, indem man vom Nutzer verlangt, sich zu authentifizieren und zu registrieren und ein anonymes Login gerade nicht gestattet. Dann hat man es aber mit einem geschlossenen Netz zu tun, das nicht mit der Idee offener und freier W-LANs vereinbar ist.

Und bei dieser Frage ist schließlich noch der Gesetzeswortlaut zu berücksichtigen, der am Ende von den Gerichten ausgelegt wird. Das Gesetz verlangt nämlich vom Anbieter, dass er zumutbare Maßnahmen ergreift, um eine Rechtsverletzung durch den Nutzer zu verhindern. Das was das BMWi in seinen FAQ beschreibt, sind aber insoweit noch nicht einmal geeignete Maßnahmen. Es steht zu befürchten, dass die Gerichte, anders als in den Antworten der Bundesregierung, den Gesetzgeber beim Wort nehmen werden und tatsächlich effektive Maßnahmen fordern, die ohne eine Registrierung und Identifizierung der Nutzer nicht denkbar sind. Diese naheliegende Auslegung lässt sich nur vermeiden, indem man dem Anbieter überhaupt keine Maßnahmen auferlegt.

Drollig ist in diesem Kontext auch die Vorstellung der Bundesregierung (Antwort 14), Einzelhändler in einer Fußgängerzone könnten sich zusammenschließen und den Nutzern ein Netz zur Verfügung zu stellen, das nach dem Vorbild von eduroam aufgebaut ist. An dieser Stelle werden leider die technischen und wirtschaftlichen Realitäten vollkommen verkannt. Einzelhändler, die ihren Kunden einen (kostenlosen) Internetzugang anbieten wollen, haben ein Interesse an einer möglichst billigen und einfachen Lösung. Und gerade das wird durch den Gesetzesentwurf erheblich erschwert.

Reto Mantz hat sich ausführlich mit den FAQ befasst und kritisiert die Haltung des BMWi erwartungsgemäß.

posted by Stadler at 11:21  

8.4.15

Die Prozessführung der Abmahnanwälte BaumgartenBrandt in Filesharing-Fällen

Gegen die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt ist vom Insolvenzverwalter der Lichtblick Films GmbH (ehemals Los Banditos Films GmbH) der Vorwurf erhoben worden, sie würden Prozesse in Filesharing-Angelegenheiten führen, ohne von ihm bevollmächtigt worden zu sein. Hierüber hatte Rechtsanwalt Gulden vor einiger Zeit berichtet. Das wiederum hat BaumgartenBrandt zu einer Pressemitteilung veranlasst. In der LTO ist dazu ein Beitrag erschienen, in dem für die Abmahnanwälte Partei ergriffen wird.

Mittlerweile haben die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt auch bei den angerufenen Gerichten Stellung zu dem Vorwurf der fehlenden Mandatierung durch den Insolvenzverwalter genommen. In einem mir vorliegenden Schriftsatz wird inhaltlich im Wesentlichen das wiederholt, was schon in der Pressemitteilung stand. BaumgartenBrandt berufen sich insbesondere darauf, dass sie von einem Bevollmächtigten des Insolvenzverwalters per E-Mail und mündlich gebeten worden wären, die Verfahren fortzuführen.

Gleichzeitig haben sich die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt beim Amtsgericht (Insolvenzgericht) Stuttgart über das Verhalten des Insolvenzverwalters beschwert und dieses Schreiben auch ins Netz gestellt.

Die Filesharing-Verfahren die die Kanzlei Baumgarten Brandt für verschiedene ihrer Auftraggeber, z.B. auch die KSM GmbH führt, weisen, soweit der Sachverhalt aus dem Jahre 2010 oder früher stammt, ein interessantes und pikantes Detail auf.

Die technische Ermittlung des Anschlussinhabers wurde in diesen Fällen nämlich durch eine Guardaley Ltd. durchgeführt.

Die Unzuverlässigkeit der technischen Ermittlungsmaßnahmen der Fa. Guardaley ist allerdings in einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.05.2011 (AZ: 16 O 55/11) dokumentiert. In dem Verfahren vor dem Landgericht Berlin hat der Dienstleister Guardaley Ltd. als Antragsteller gegen die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung beantragt, weil die Rechtsanwälte über die Firma Guardaley Ltd. behauptet hatten, sie erbringe unzuverlässige Recherchedienstleistungen. In dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.05.2011 heißt es hierzu:

„Die Antragsgegner (also BaumgartenBrandt, Anm. des Verf.)  haben glaubhaft gemacht, dass die Äußerung, die Firma Guardaley erbringe unzuverlässige Recherchedienstleistungen der Wahrheit entspricht“.

Im Urteil heißt es weiter, die Firma Guardaley habe IP-Daten von Anschlussinhabern ermittelt, die selbst keine Filmwerke der Öffentlichkeit zugänglich machen, also keinen Upload vornehmen.

Die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt haben in dem Verfahren in Berlin also selbst explizit vorgetragen, dass die von der Firma Guardaley Ltd. ermittelten IP-Daten nicht zu 100 % korrekt sind bzw. ein Upload und damit ein öffentliches Zugänglichmachen gar nicht festgestellt worden ist.

Aus dem Urteil des Landgerichts Berlin ergibt sich ferner, dass die Anwaltskanzlei BaumgartenBrandt das zwischen ihr und dem Dienstleister Guardaley bestehende Vertragsverhältnis wegen dieser Unregelmäßigkeiten bei der technischen Ermittlung im Jahre 2011 fristlos gekündigt hat. Dass der technische Dienstleister direkt von der abmahnenden Anwaltskanzlei beauftragt wurde, ist ein weiteres, nicht uninteressantes Detail.

Die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt wissen also jedenfalls seit dem Jahr 2011 positiv, dass der Dienstleister Guardaley in der Vergangenheit unzuverlässige und unrichtige Rechercheergebnisse in Filesharing-Fällen geliefert hat, die auch zu fehlerhaften und unberechtigten Abmahnungen geführt haben. Dennoch führen BaumgartenBrandt für ihre Mandanten weiterhin Prozesse, in denen der angebliche Rechtsverstoß nach wie vor mit den Ermittlungsergebnissen der Fa. Guardaley begründet wird.

Die technische Unzuverlässigkeit der Ermittlungssoftware der Firma Guardaley Ltd. ist mittlerweile auch von mehreren Gerichten bestätigt bzw. thematisiert worden, z.B. vom OLG Köln (Beschluss vom 20.01.2012, Az.: 6 W 242/11) und vom Amtsgericht Frankenthal (Urteil vom 23.06.2014, Az.: 3b C 145/14). In einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 02.01.2015 (Az.: 153 C 3184/14) hat das Amtsgericht Koblenz darauf hingewiesen, dass bereits andere Gerichte festgestellt haben, dass die Ermittlungssoftware der Firma Guardaley ungeeignet ist, Urheberrechtsverletzungen zutreffend zu ermitteln.

Die Prozessführung der Kanzlei BaumgartenBrandt ist mir kürzlich auch in einem eigenen Verfahren aus anderen Gründen negativ aufgefallen. In einer Filesharingsache haben die Abmahnanwälte Schadensersatz und die Erstattung von Anwaltskosten eingeklagt, obwohl die Parteien bereits vorgerichtlich einen Vergleich geschlossen hatten, der vom Beklagten auch erfüllt worden war. Nachdem dies in der Klageerwiderung eingewandt worden ist, haben die Rechtsanwälte BaumgartenBrandt die Klage für ihre Mandantin zurückgenommen, allerdings erst wenige Stunden vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung und ohne mich vorher darüber zu informieren. Wer so agiert, darf sich über Kritik nicht wundern.

posted by Stadler at 11:39  

24.3.15

Abmahnfalle Facebook Share-Button?

Die Anwaltskanzlei Wilde Beuger Solmecke hat gestern mit einem Blogbeitrag über eine Abmahnung eines Facebooknutzers, der ein Bild geteilt hat, für Aufregung gesorgt. Zum ersten Mal sei ein Internetnutzer nur für das Drücken des Teilen Buttons abgemahnt worden, schreibt Rechtsanwalt Solmecke. Diese Aussage ist insofern falsch, als über solche Abmahnungen bereits vor über zwei Jahren berichtet worden ist. In einem Blogbeitrag aus dem Jahre 2013 habe ich die Rechtslage bereits etwas ausführlicher erläutert.

Durch die Betätigung des Share-Buttons bei Facebook wird von Facebook ein Vorschaubild erzeugt, das in der Timeline des Facebooknutzers erscheint. Dieser Vorgang stellt eine Vervielfältigung dar, die meines Erachtens sowohl dem Nutzer als auch Facebook zuzurechnen ist. Ob der Nutzer haftet, hängt davon ab, ob man die Vorschaubilderrechtsprechung des BGH auch auf diese Konstellation übertragen kann oder nicht.

Der BGH hat in der Entscheidung „Vorschaubilder I“ ausgeführt, dass ein Urheber, der eine Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ins Internet einstellt, ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen, durch schlüssiges Verhalten seine (schlichte) Einwilligung in eine Wiedergabe der Abbildung als Vorschaubild durch eine Suchmaschine erklärt. Eine solche schlichte Einwilligung liegt nach der Entscheidung „Vorschaubilder II“ (Urteil vom 19.10.2011, Az.: I ZR 140/10) auch dann vor, wenn die Abbildung eines urheberrechtlich geschützten Werkes nicht vom Urheber des Werkes, sondern mit seiner Zustimmung von einem Dritten ins Internet eingestellt wird.

Wenn das Foto also vom Fotografen oder zumindest mit seiner Zustimmung ins Netz gestellt worden ist, dann muss er auch mit Vorschaubildern bei Suchmaschinen und wohl auch bei sozialen Medien wie Facebook rechnen und hat hierzu stillschweigend auch seine Zustimmung erteilt.

Lesenswert zum Thema ist auch der Blogbeitrag des Kollegen Ulbricht, der die Rechtslage zutreffend und ausführlich erläutert.

Update:
Stefan Niggemeier bezeichnet die Meldung von RA Solmecke als gelungene Anwalts-PR.

posted by Stadler at 10:49  
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