Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.9.16

EuGH zur Haftung des W-LAN-Anbieters (Fall McFadden)

In der mit Spannung erwarteten Entscheidung zur Frage der Haftung des Anbieters eines (offenen) W-LANs für Urheberrechtsverletzungen, die ein Nutzer über diesen Internetzugang begangen hat, ist der EuGH der Empfehlung des Generalanwalts nur teilweise gefolgt.

Die Kernaussagen der heutigen Entscheidung des EuGH (Urteil vom 15.09.2016, Az.: C?484/14) lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  1. Die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie gelten auch für Anbieter von W-LANs, die ihr Netz der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung stellen, wenn diese Leistung zu Werbezwecken für vom Anbieter verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistungen erbracht wird. Insoweit liegt ein „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 vor.
  2. Ein Rechteinhaber kann gegen einen solchen Diensteanbieter keine Schadensersatzansprüche, Ansprüche auf Erstattung von Abmahnkosten oder insoweit Erstattung von Gerichtskosten verlangen, weil der fragliche Internetzugang von Dritten für die Verletzung seiner Rechte genutzt worden ist.
  3. Ein nationales Gericht kann allerdings gegen einen solchen W-LAN-Anbieter eine Unterlassungsanordnung erlassen, die ihm aufgibt, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine Internettauschbörse („peer-to-peer“) zur Verfügung zu stellen, wenn der Diensteanbieter die Wahl hat, welche technischen Maßnahmen er ergreift, um dieser Anordnung zu entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Wahl allein auf die Maßnahme reduziert, den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes, um das erforderliche Passwort zu erhalten, ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können, was durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist. Insoweit können dem Ambieter dann auch die Prozesskosten und die vorgerichtlichen Abmahnkosten auferlegt werden.

Für den Fall McFadden bedeutet dies, dass die Unterlassungswiderklage von Sony erfolgreich sein dürfte, während die auf Schadensersatz gerichteten Anträge vom Landgericht München I abzuweisen sein werden. Wenn das Landgericht zu einer Unterlassung verurteilt, wird es McFadden auch insoweit die Prozesskosten auferlegen und diesbezüglich auch vorgerichtliche Abmahnkosten zusprechen.

Die Entscheidung ist gerade mit Blick auf offene Netze enttäuschend und nicht praxistauglich. Denn der EuGH postuliert ausdrücklich, dass der Anbieter gehalten ist, sein Netz mittels Passwort zu schützen und hierzu vorher eine Registrierung der Nutzer durchzuführen, wobei unklar bleibt, welche Anforderungen an eine Authentifizierung der Nutzer tatsächlich zu stellen sind. Macht er das nicht, läuft er Gefahr, vom Gericht hierzu verpflichtet zu werden und auch noch Kosten tragen zu müssen. Offene Netze an öffentlichen Orten leben aber gerade davon, dass man als Nutzer schnell und unkompliziert insbesondere mit seinem Smartphone online gehen kann. Wenn dem ein umfangreiches Registrierungs- und Freischaltprozedere vorgelagert werden muss, beinträchtigt dies die Möglichkeit offene, frei zugängliche Netze zu schaffen und zu nutzen, erheblich. Im Sinne der Nutzer, die möglichst freien und einfachen Netzzugang wünschen, ist dieses Urteil daher sicherlich nicht.

Update vom 16.09.2016:
In einem Beitrag für Heise-Online analysiert Ulf Buermeyer das Urteil des EuGH und vertritt anschließend die Auffassung, der Ball würde jetzt beim deutschen Gesetzgeber liegen, weil weder der EuGH noch das Europarecht verlangen würden, dass das nationale Recht überhaupt gerichtliche oder behördliche Verfügungen gegen WLANs vorsehen muss. Diese Einschätzung teile ich nicht. Art. 8 Abs. 3 der Infosoc-Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden. Jetzt lässt sich mit guten Gründen die Ansicht vertreten, dass diese Vorschrift Access-Provider wie W-LAN-Anbieter überhaupt nicht betrifft. Der EuGH hat allerdings – m.E. zu Unrecht – in seiner Entscheidung UPC Telekabel folgende Ansicht vertreten:

Der Anbieter von Internetzugangsdiensten ist an jeder Übertragung einer Rechtsverletzung im Internet zwischen einem seiner Kunden und einem Dritten zwingend beteiligt, da er durch die Gewährung des Zugangs zum Netz diese Übertragung möglich macht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, C-557/07, Rn. 44). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der seinen Kunden den Zugang zu Schutzgegenständen ermöglicht, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, ein Vermittler ist, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 genutzt werden.

Zugangsvermittler sind danach also Anbieter im Sinne von § 8 Abs. 3 der Infosoc-Richtlinie und insoweit muss das nationale Recht sicherstellen, dass gerichtliche Anordnungen zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen möglich sind. Das ist auch der Grund dafür, dass der EuGH in der Sache McFadden die gerichtliche Unterlassungsanordnung zulässt und davon ausgeht, dass dies nicht nur zulässig, sondern notwendig ist, um die Rechteinhaber ausreichend zu schützen (siehe Rn. 98, 99 des Urteils).

Das Europarecht zwingt also, jedenfalls wenn man es so auslegt wie der EuGH, die Mitgliedsstaaten dazu, gerichtliche Anordnungen gegen Anbieter von W-LANs vorzusehen. Der EuGH hat sich also bereits durch seine frühere Rechtsprechung in ein Dilemma begeben, das er nun nicht mehr auflösen konnte. Es ist folglich nicht der deutsche, sondern der europäische Gesetzgeber gefragt.

posted by Stadler at 15:19  

19.7.16

BGH zur Angabe der Energieeffizienzklasse in einem Webshop

Nach einer EU-Verordnung (Delegierte Verordnung Nr. 1062/2010) muss der Händler in technischem Werbematerial zu einem bestimmten Fernsehgerätemodelle u.a. die Energieeffizienzklasse angeben. Es war bislang streitig, wo und in welcher Form diese Angabe online erfolgen muss.

Der BGH hat mit Urteil vom 04.02.2016 (Az.: I ZR 181/14) entschieden, dass die Energieeffizienzklasse eines in einem Internetshop beworbenen Fernsehers nicht auf derselben Internetseite wie die preisbezogene Werbung angegeben werden muss. Es genügt, wenn die Energieeffizienzklasse auf einer weiteren Webseite angegeben wird, die sich nach Anklicken eines Links öffnet, der in der Nähe der preisbezogenen Werbung angebracht ist und klar und deutlich als elektronischer Verweis auf die Angabe der Energieeffizienzklasse zu erkennen ist.

Der BGH bewertet die Bestimmung des Art. 4 Buchst. c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 als sog. Marktverhaltensregel im Sinne von § 3a UWG, mit der Folge, dass ein Verstoß zugleich nach deutschem Recht zu einem abmahnbaren Wettbewerbsverstoß führt.

 

posted by Stadler at 17:14  

6.6.16

Notariell beurkundete Unterlassungserklärung beseitigt Wiederholungsgefahr nicht

Vor einigen Jahren ist die Idee entstanden, im Falle der Verletzung von Schutzrechten oder von Wettbewerbsverstößen anstelle einer schriftlichen Unterlassungserklärung mit Vertragsstragsstrafeversprechen eine notariell beurkundete Unterwerfungserklärung abzugeben. Der Schuldner der Unterlassungserklärung unterwirft sich in der Notarurkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung. Aus diesem Titel kann der Gläubiger im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO vollstrecken. Die Vor- und Nachteile einer solchen notariellen Unterwerfung sind im ZPOBlog ausführlich erläutert.

Die Rechtsprechung tendiert in jüngster Zeit dazu anzunehmen, dass durch eine solche Unterwerfungserklärung die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt wird. Das bedeutet, dass der Unterlassungsanspruch bestehen bleibt und auch eine einstweilige Verfügung möglich bleibt. In diesem Sinne hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 04.05.2016 (Az.: I-15 W 13/16) entschieden und zur Begründung ausgeführt:

Ist es – wie hier – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, besteht eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr. Ihre Fortdauer kann nur unter sehr engen Voraussetzungen widerlegt werden. Im Allgemeinen bedarf es dazu einer strafbewehrten Unterlassungserklärung des Verletzers (vgl. BGH, GRUR 1997, 379 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II m. w. N.; Bornkamm in: Köhler/ Bornkamm, Kommentar zum UWG, 34. Aufl., § 8 UWG Rn. 1.34 und 1.38 m. w. N.). Eine notariell beurkundete Unterlassungserklärung, mit der sich der Schuldner hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft, ist damit nicht gleichzusetzen, weil eine Vollstreckung aus diesem Unterlassungstitel noch die gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO voraussetzt und der Gläubiger bis zur Zustellung des Androhungsbeschlusses gegen Verletzungshandlungen nicht geschützt ist (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 405 m. w. N.; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 100; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, aaO, § 12 UWG Rn. 1.112d m. w. N.). Es gibt keinen überzeugenden Grund, warum die zeitliche Lücke zwischen dem Zugang der notariellen Urkunde und der Zustellung des Androhungsbeschlusses zu Lasten des Gläubigers gehen soll. Das gilt umso mehr, als der Schuldner alternativ die sogar gesetzlich in § 12 Abs. 1 UWG vorgesehene Möglichkeit zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung besitzt (OLG Köln, GRUR-RR 2015, 405 m. w. N.). Die Fortdauer der Wiederholungsgefahr richtet sich auch nicht danach, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Schuldner den Zeitraum bis zur Zustellung des Androhungsbeschlusses für weitere Wettbewerbsverstöße nutzen wird. Bei Abgabe einer Unterlassungserklärung ohne Vertragsstrafeversprechen wird eine solche zusätzliche Voraussetzung zu Recht deshalb nicht aufgestellt, weil der Gläubiger keine Möglichkeit besitzt, den Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Bis zur Zustellung des Androhungsbeschlusses ist die Interessenlage bei einer notariell beurkundeten Unterlassungserklärung vergleichbar, weil der Schuldner solange ebenfalls sanktionslos gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen kann. Der Gläubiger darf somit in diesem Zeitraum nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil der Schuldner diese Form der Unterlassungserklärung gewählt hat.

Es ist vor diesem Hintergrund davon abzutraten, derartige notariell beurkundete Unterlassungserklärungen abzugeben.

posted by Stadler at 17:09  

31.5.16

Neue Mogelpackung zur W-LAN-Störerhaftung

Die Fraktionen von Union und SPD haben sich im Streit um die Frage der Haftung von W-LAN-Anbietern darauf verständigt, in § 8 des Telemediengesetzes (nur) einen Absatz 3 einzufügen und einen entsprechenden Änderungsantrag in den Bundestag eingebracht, der wie folgt lautet:

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

Die Bundesregierung hatte zunächst einen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt, der folgende Regelung vorsah:

(3)  Die Absätze  1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4)Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

1. angemessene Sicherungsmaßnahmengegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und

2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

Das heißt, der geplante Absatz 4, der die Haftungsprivilegierung auch auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche erweitern sollte, ist wieder gestrichen worden.

Das bedeutet dann aber auch, dass der Entwurf, über den die Abgeordneten jetzt abstimmen, hinter dem ursprünglichen Entwurf zurückbleibt und letztlich keinen Regelungsgehalt mehr aufweist. Denn, dass die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG grundsätzlich auch für Anbieter gilt, die den Zugang über ein W-LAN anbieten, ist schon nach geltendem Recht so, die Ergänzung hat nur klarstellenden Charakter.

Das eigentliche Ziel, Rechtssicherheit für Betreiber öffentlicher W-LANs zu schaffen, wird auf diesem Weg aber nicht erreicht. Denn nach der Rechtsprechung des BGH gilt die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG gerade nicht für Unterlassungsansprüche. Das sollte durch Absatz 4 geändert werden. Die im Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD genannte Begründung für die Streichung des geplanten Absatz 4 ist übrigens fragwürdig. Man hätte Abs. 4 nämlich einfach dahingehend fassen können, dass Diensteanbieter nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können und nur die geplanten Handlungspflichten für Diensteanbieter streichen müssen. Das hätte die zweifelhafte Rechtsprechung des BGH korrigiert und wäre gleichzeitig wegen der fortbestehenden Regelung des § 7 Abs. 2 S. 2 TMG dennoch mit Unionsrecht vereinbar gewesen.

Nachdem die große Koalition also nicht mehr als eine Mogelpackung anbietet, gilt es abzuwarten, ob der EuGH die Weichen deutlich anders stellt. Der Eindruck, der Gesetzgeber würde seine originären Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, wird hier einmal mehr bestätigt.

Update vom 1.6.2016:
Weil ich nun häufiger mit der These konfrontiert wurde, die Streichung des ursprünglich geplanten Absatz 4 sei nur deshalb erfolgt, weil nach der Rechtsprechung des EuGH und unionsrechtlichen Vorgaben, Sperrungsanordnungen gegen Access-Provider möglich bleiben müssten und der Ausschluss von Unterlassungsansprüchen auch solche Sperrmaßnahmen umfassen würde, hierzu noch ein paar ergänzende Anmerkungen. Ich halte bereits die Gleichsetzung des (deutschen) Unterlassungsanspruchs mit evtl. Sperrmaßnahmen die einem Diensteanbieter auferlegt werden, für problematisch. Letzteres ist nämlich nach meinem Verständnis keine Unterlassung. Um diesen Bedenken zu begegnen, hätte man Abs. 4 allerdings einfach folgendermaßen formulieren können:

Diensteanbieter können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die gerichtliche Anordnung von Maßnahmen im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 2 TMG bleibt unberührt.

Damit ist klargestellt, dass Unterlassungsansprüche auch von § 8 TMG erfasst werden und (in engen Grenzen) dennoch Sperrungsanordnungen gegenüber Access-Providern in Betracht kommen. Das war aber politisch offenbar nicht gewollt. Dass man nunmehr einiges in die Gesetzesbegründung geschrieben hat, ohne, dass dies Anklang im Gesetz findet, ist nicht ausreichend und stellt keinen Ersatz für die fehlende gesetzliche Regelung dar. Der für urheberrechtliche Fragen zuständige I. Zivilsenat des BGH hat nämlich vor nicht allzu langer Zeit schon deutlich gemacht, dass Ausführungen in der Begründung eines Gesetzesentwurfs für die Auslegung unbeachtlich sind, wenn sie im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden haben.

Update vom 2.6.2015:
Nachdem es gerade wieder aus allen Nachrichtenkanälen (SPON, ZDF) tönt, der Bundestag hätte die Störerhaftung abgeschafft, auch hierzu noch eine kurze Anmerkung. Das Gegenteil ist richtig. Das jetzt beschlossene Gesetz lässt die Störerhaftung unangetastet. Denn nach der Rechtsprechung des BGH gilt § 8 TMG nicht für Unterlassungsansprüche, diese richten sich vielmehr nach dem Institut der Störerhaftung. Mit der heute vom Bundestag beschlossenen Regelung lehnt es der Gesetzgeber gerade ab, diese Rechtsprechung zu korrigieren. Wenn sich in nächster Zeit hier noch etwas tut, dann aufgrund einer anstehenden Entscheidung des EuGH.

posted by Stadler at 17:31  

13.5.16

Wieder neue Entscheidungen des BGH zum Filesharing

Der BGH hat sich erneut mit der Frage der Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing befasst. Zu den Urteilen vom 12.05. 2016 (Az.: I ZR 272/14, I ZR 1/15, I ZR 43/15, I ZR 44/15, I ZR 48/15 und I ZR 86/15) liegt bislang allerdings nur eine Pressemitteilung vor, weshalb eine konkrete Analyse der Entscheidungen noch nicht möglich ist.

In einem Fall hat der BGH angenommen, der Beklagte hafte für die öffentliche Zugänglichmachung der Musikaufnahmen über seinen Internetanschluss, weil er nicht hinreichend konkret dazu vorgetragen habe, dass seine Kinder ernsthaft als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.Welchen Vortrag der BGH insoweit für notwendig erachtet, lässt sich der Pressemitteilung allerdings nicht entnehmen.

In einem anderen Fall, in dem die Anschlussinhaberin eingewandt hatte, ihre in Australien lebende Nichte und deren Lebensgefährte hätten die Urheberrechtsverletzungen begangen, hat der BGH die Urteile des Berufungsgerichts aufgehoben. Diesen Vortrag lässt der BGH offenbar genügen und erläutert ergänzend:

Den Inhaber eines Internetanschlusses, der volljährigen Mitgliedern seiner Wohngemeinschaft, seinen volljährigen Besuchern oder Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss ermöglicht, trifft keine anlasslose Belehrungs- und Überwachungspflicht.

In der Gesamtschau bedeutet das, dass man sich als Anschlussinhaber im Regelfall enthaften kann, wenn man den (volljährigen) Rechtsverletzer, dem man die Benutzung seines W-LANs gestattet hatte, konkret namentlich benennt. In den übrigen Fällen, in denen nur mitgeteilt wird, dass jemand als Rechtsverletzer in Betracht kommt, bleibt bislang offen, was man hierzu als Anschlussinhaber weiter vortragen muss, um einer eigenen Haftung zu entgehen.

posted by Stadler at 16:38  

9.5.16

Rechtsprechung zum Filesharing wird langsam kafkaesk

Die inkonsistente und wenig überzeugende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Fällen des Filesharings führt nach wie vor zu unterschiedlichen und widersprüchlichen Entscheidungen der Instanzgerichte.

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 10.03.2016 (Az.: 16 S 31/15) eine Mutter als Anschlussinhaberin wegen einer Urheberrechtsverletzung zum Schadensersatz und zur Erstattung von Anwaltskosten verurteilt. Der Vortrag der Beklagten, sie habe die Urheberrechtsverletzung nicht begangen, in ihrem Haushalt lebten noch ihr Sohn und ihr Lebensgefährte, beide würden als Rechtsverletzer in Betracht kommen, hätten aber auf Nachfrage hin die Rechtsverletzung bestritten, genügte dem Landgericht nicht. Denn mit einem solchen Vortrag hätte die Beklagte, so das Landgericht Berlin, die sie treffende Nachforschungspflicht nicht erfüllt.

Spätestens mit Entscheidungen wie dieser sind die Grenzen einer widerspruchsfreien und in sich noch halbwegs stimmigen Anwendung der unterschiedlichen Prämissen des BGH erreicht.

Der BGH psotuliert nämlich einerseits, den Anschlussinhaber würde (nur) eine sog. sekundäre Darlegungslast treffen, die allerdings keine Beweislastumkehr darstellen würde, aber mit einer Nachforschungspflicht verbunden sei. Welche konkreten Anforderungen an diese Nachforschungspflicht zu stellen sind, hat der BGH bislang offen gelassen. Der BGH hat aber betont, dass wegen der Wirkungen von Art. 6 GG (Schutz von Ehe un Familie) gerade keine Pflicht besteht, das Nutzungsverhalten von Familienmitgliedern zu überwachen und volljährige Angehörige auch nicht belehrt werden müssen.

Hier stellt sich dann allerdings die Frage, was man als Anschlussinhaber, der das Nutzungsverhalten seiner Kinder und seines Partners nicht überwacht, nach dem Erhalt einer Abmahnung mehr tun soll, als bei den Angehörigen nachzufragen, ob sie die Urheberrechtsverletzung begangen haben. Wenn man das Nutzungsverhalten nicht protokolliert, ist man als Anschlussinhaber schlicht nicht mehr in der Lage, den Sachverhalt weiter aufzuklären. Wenn man in dieser Situation dann dennoch haftet, wird die sekundäre Darlegungslast eben doch zur Beweislastumkehr, obwohl die Gerichte dies formelhaft immer in Abrede stellen.

Diese Rechtsprechung ist nicht nur gänzlich inkonsistent, sondern geradezu kafkaesk. Man kann die Verantwortung für diese Entwicklung aber nicht allein den Instanzgerichten wie dem Landgericht Berlin zuweisen. Die Widersprüchlickeit ist vielmehr in den Entscheidungen des I. Zivilsenats des BGH unmittelbar angelegt. Es zeigt sich hier sehr deutlich, wozu der Verzicht auf eine saubere Dogmatik zugunsten eines Herumlavierens im Einzelfall führt.

posted by Stadler at 10:43  

16.3.16

Generalanwalt beim EuGH: Betreiber eines offenen W-LANs nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter verantwortlich

Der EuGH (Az.: C – 484/14) wird demnächst über eine Vorlage des Landgerichts München I entscheiden, in der es um die Frage geht, ob ein Betreiber eines offenen W-LANs für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet und ob er verpflichtet ist, sein W-LAN zu sichern bzw. zu verschlüsseln.

Heute wurden die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH verkündet, der zunächst die Ansicht vertritt, dass die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie für Provider auch für Personen gelten, die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein WLAN-Netz betreiben, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Damit würde in jedem Fall dann auch offene W-LANs in Gaststätten oder Hotels unter die Haftungsprivilegierung fallen.

Diese Haftungsbeschränkung steht nach Ansicht des Generalanwalts nicht nur einer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz entgegen, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des Urheberrechts.

Der Generalanwalt führt sodann aus, dass ein nationales Gericht zwar Anordnungen gegen einen solchen Vermittler treffen kann, um die Urheberrechtsverletzung zu unterbinden, dass eine solche Anordnung allerdings nicht dazu führen darf, dass der betroffene Anschlussinhaber 1. den Internetanschluss stilllegt oder 2. ihn mit einem Passwortschutz versieht oder 3. sämtliche über diesen Anschluss laufende Kommunikation daraufhin untersucht, ob das fragliche urheberrechtlich geschützte Werk erneut rechtswidrig übermittelt wird.

Abschließend führt der Generalanwalt aus:

Umfassender betrachtet könnte eine Verallgemeinerung der Verpflichtung, WLAN-Netze zum Schutz von Urheberrechten im Internet zu sichern, für die Gesellschaft insgesamt von Nachteil sein, und dieser Nachteil könnte den möglichen Vorteil für die Inhaber dieser Rechte überwiegen.

Der EuGH ist an die rechtliche Einschätzung des Generalanwalts nicht gebunden, folgt ihr aber häufig. Das Urteil dürfte in einigen Monaten ergehen.

posted by Stadler at 11:15  

8.2.16

Fehlende Datenschutzerklärung als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 26.11.2015 (Az.: 33 O 230/15) eine einstweilige Verfügung erlassen, die dem Antragsgegner u.a. aufgibt, es zu unterlassen,

auf den Internetseiten der Domain www.anonym.de keine Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG zu platzieren.

Eine Begründung enthält der Beschluss nicht, weshalb wir nicht genau wissen, warum das LG Köln eine Datenschutzerklärung im konkreten Fall für erforderlich hält.

Die konkrete Tenorierung halte ich gleichwohl bereits deshalb für problematisch, weil die Vorschrift des § 13 TMG keineswegs zu einer Datenschutzerklärung verpflichtet, sondern dazu, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs

über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten.

Entsprechend hätte meines Erachtens auch tenoriert werden müssen. Voraussetzung ist allerdings stets die Feststellung des Gerichts, dass überhaupt personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden.

In Zukunft wird man also möglicherweise neben dem Klassiker des fehlenden oder unvollständigen Impressums auch das Fehlen einer korrekten und vollständigen Datenschutzerklärung als Einfallstor für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auf dem Schirm haben müssen.

posted by Stadler at 11:52  

15.1.16

Filesharing: Haften Eltern für Ihre Kinder?

Das OLG München hat in einem vielbeachten Urteil vom 14.01.2015 (Az.: 29 U 2593/15) eine Berufung eines Ehepaars in einer Filesharing-Streitigkeit zurückgewiesen. Das Ehepaar, das gemeinschaftlich als Anschlussinhaber in Anspruch genommen worden ist, hatte vorgetragen, dass einer ihrer drei Kinder die Rechtsverletzung begangen habe, sich aber geweigert, konkret mitzuteilen, welches der Kinder das Filesharing betrieben hat.

Das OLG München geht zunächst davon aus, dass die vom BGH postulierte Vermutung, wonach der Anschlussinhaber zunächst als Täter der Urheberrechtsverletzung gilt, hier zulasten beider Anschlussinhaber greift. Bereits diese Annahme kann und muss man in Zweifel ziehen. Denn ein, der allgemeinen Lebenserfahrung entspringender Erfahrungssatz, wonach bei zwei Anschlussinhabern beide die Rechtsverletzung gemeinschaftlich begangen haben – und darauf läuft die Annahme des OLG München ja hinaus – existiert nicht. Es ist vielmehr stets naheliegend, dass nur ein einzelner Nutzer die Rechtsverletzung begangen hat. Nachdem man bereits die vom BGH postulierte Vermutung kritisch betrachten muss, führt ihre Erweiterung durch das OLG München endgültig zu der Beweislastunkehr, die es nicht geben darf.

Interessant ist aber auch die weitere, maßgebliche Annahme des OLG, dass der Anschlussinhaber, der weiß, welcher seiner Familienangehörigen die Rechtsverletzung begangen hat, diesen Verletzter dann auch benennen muss. In der Pressemitteilung des OLG München heißt es hierzu:

Entgegen der Auffassung der Beklagten stehe die Grundrechtsverbürgung des Art. 6 Abs.1 GG, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung stehen, dieser zivilprozessualen Obliegenheit nicht entgegen. Denn Art. 6 Abs.1 GG gewähre keinen schrankenlosen Schutz gegen jede Art von Beeinträchtigung familiärer Belange; vielmehr seien auch die gegenläufigen Belange der Klägerin, deren Ansprüche ihrerseits den Schutz der Eigentumsgewährleistung des Art. 14 GG genießen würden, zu berücksichtigen. Diesen komme im Streitfall ein Gewicht zu, das es rechtfertige, dass sich die Beklagten im Einzelnen dazu erklären müssen, wie es zu den – unstreitig über ihren Internetanschluss erfolgten – Rechtsverletzungen aus der Familie heraus gekommen sei; andernfalls könnten die Inhaber urheberrechtlich geschützter Nutzungsrechte bei Rechtsverletzungen vermittels von Familien genutzter Internetanschlüsse ihre Ansprüche regelmäßig nicht durchsetzen.

An dieser Stelle tritt die verfassungsrechtliche Dimension der Angelegenheit unmittelbar zu Tage, weshalb sich dieses Verfahren ggf. auch für eine Verfassungsbeschwerde eignet, sollte der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts bestätigen.

Die Annahme des OLG steht in gewissem Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, der den Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 GG) gerade in Filesharingverfahren besonders betont hat. Ob die urheberrechtliche Rechtsposition der Rechteinhaber tatsächlich Vorrang vor dem Schutz der Familie hat, wird wohl in Karlsruhe zu klären sein. Das OLG München hat die Revision jedenfalls zugelassen.

posted by Stadler at 17:34  

16.12.15

Redtube-Abmahnungen waren vorsätzliche unerlaubte Handlung des abmahnenden Anwalts

Die sog. Redtube-Abmahnungen, der mittlerweile nicht mehr existenten Regensburger Abmahnkanzlei Urmann hatten Ende 2013 im Netz und der juristischen Fachwelt großes Aufsehen erregt.

In einem aktuellen Urteil hat das Amtsgericht Regensburg (Urteil vom 08.12.2015, Az.: 3 C 451/14) den abmahnenden Anwalt zum Schadensersatz verurteilt und gleichzeitig antragsgemäß festgestellt, dass die konkrete Abmahnung eine vorsätzliche unerlaubte Handlung dargestellt hat.

Die Kollegen Weiß & Partner haben das Urteil des AG Regensburg im Volltext veröffentlicht.

posted by Stadler at 11:54  
« Vorherige SeiteNächste Seite »