Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.12.13

Massenabmahnung wegen fehlendem Impressum bei Facebook war rechtsmissbräuchlich

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 03.12.2013 (Az.: 3 U 348/13) entschieden, dass der Ausspruch von 199 wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wegen fehlerhafter Impressumsangaben bei Facebook rechtsmissbräuchlich ist, wenn die Abmahnwelle in keinem vernünftigen Verhältnis zur gewerblichen Tätigkeit des abmahnenden Unternehmens steht und die Abmahnungen innerhalb von nur wenigen Tagen erfolgen.

Im konkreten Fall war es so, dass die Klägerin bis zum Zeitpunkt der Abmahnungen einen Nettoerlös erwirtschaftet hatte, der rechnerisch niedriger war als die Abmahnkosten. Dieser Umstand hat das OLG neben weiteren Indizien, wie die fehlende Verfolgung des Unterlassungsanspruchs und das geringe wirtschaftliche Eigeninteresse an der Verfolgung dieser Wettbewerbsverstöße, dazu bewogen, eine Rechtsmissbräuchlichkeit anzunehmen.

Das OLG hat die Klage deshalb bereits als unzulässig bewertet und sich mit der interessanten materiellen Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Facebook ein wettbewerbsrechtlich relevanter Impressumsverstoß gegeben ist, nicht mehr befasst.

Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht verallgemeinerungsfähig ist. Gleichwohl wird erkennbar, dass man bei Massenabmahnungen durch kleine Unternehmen, deren eigenes Interesse an der (massenhaften) Verfolgung eines Verstoßes nicht ohne weiteres ersichtlich ist, durchaus ernsthaft über die Frage des Rechtsmissbrauchs nachdenken muss.

Für das klagende Unternehmen könnte es jetzt teuer werden, sofern eine große Zahl der 199 Abgemahnten ihre Gegenansprüche nunmehr geltend macht und auch durchsetzt.

posted by Stadler at 10:38  

10.12.13

Warum die Streaming-Abmahnungen der Rechtsanwälte U&C unwirksam sind

In den juristischen Blogs und nicht nur dort, wird angeregt über die neue Abmahnwelle der Rechtsanwälte U&C berichtet und diskutiert, durch die erstmals das Streaming von Filmen durch Nutzer urheberrechtlich beanstandet wird.

Im Zentrum der Kritik stand gestern das Landgericht Köln, das in den Auskunftsbeschlüssen, soweit von Kollegen bereits Akteneinsichten genommen werden konnten, von einem öffentlichen Zugänglichmachen (§ 19a UrhG) und von Tauschbörsen spricht. Das zeugt in der Tat von grobem Unverständnis, denn anders als beim Filesharing machen beim Streaming nicht die Nutzer etwas öffenttlich zugänglich, sondern ausschließlich der Portalbetreiber. Leider findet beim Landgericht Köln in derartigen Fällen keine wirkliche Einzelfallprüfung mehr statt. Die Beauskunftungsbeschlüsse werden seit Jahren nur textbausteinartig durchgewunken. Das wird einem spätestens dann klar, wenn man einmal in mehreren solcher Verfahren Akteneinsicht genommen hat. Das Landgericht Köln hat sich also nicht geirrt, es hat sich offenbar überhaupt keine Gedanken gemacht. Ansonsten hätte man den Antrag, der ja keineswegs verschweigt, dass der Verstoß in einem Streaming besteht, als unschlüssig beanstanden müssen. (Nachtrag: Im Antrag ist allerdings mehrfach von Downloads und Downloadportalen die Rede, was zwar deutlich macht, dass es sich nicht um Filesharing handelt, aber den Sachverhalt dennoch nicht zutreffend wiedergibt).

In technischer Hinsicht ist nicht nachvollziehbar, dass man mittels einer externen Trackingsoftware die Zugriffe auf einen fremden Webserver protkollieren kann. Auch die Annahme einer offensichtlichen Rechtsverletzung ist angesichts der juristischen Unklarheiten eher gewagt.

Die Abmahnungen der Kollegen von U&C leiden aber, ungeachtet der generellen juristischen Bedenken und der berechtigten Frage nach der Herkunft der IP-Adressen der abgemahnten Nutzer, an ganz schnöden handwerklichen Mängeln. Die Abmahnung beachtet nämlich die Vorgabe von § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 UrhG nicht ausreichend. Denn es wird in der Abmahnung nicht angegeben, dass die von U&C vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Die Abmahnung ist alleine deshalb nach § 97 a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam.

Betroffene könnten nach der Neuregelung des § 97a Abs. 4 UrhG jetzt ihre Anwaltskosten für die Abwehr dieser unwirksamen Abmahnung grundsätzlich bei der Fa. Archive AG geltend machen. Eine Klage in der Schweiz wegen eines derart niedrigen Forderungsbetrags ist allerdings wirtschaftlich nicht sinnvoll.

posted by Stadler at 09:39  

8.12.13

BVerfG lehnt Eilantrag gegen SPD-Mitgliederentscheid ab

Das Bundesverfassungsgericht hat am 06.12.2013 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Mitgliederentscheid der SPD über den Koalitionsvertrag abgelehnt (Az.: 2 BvQ 55/13). Die lesenswerte Entscheidung beleuchtet zunächst die Rolle der Parteien im Verfassungsgefüge und stellt klar, dass die Parteien nicht Teil des Staates sind und keine öffentliche Gewalt ausüben. Das ist formal betrachtet wenig überraschend, wobei man über letzteres sicherlich diskutieren kann, denn die politische Wirklichkeit bedingt, dass von Parteien (mittlerweile) mehr Macht ausgeht, als von den im Grundgesetz genannten Verfassungsorganen. Das ist freilich keine Besonderheit des SPD-Mitgliedeentscheids, der sofern man Partei- und Fraktionsdisziplin im aktuell üblichen Umfang für legitim hält, sicherlich nicht bedenklicher ist als das, was man bisher beobachten konnte.

Die Haltung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich im Grunde äußerst knapp zusammenfassen. Die Vorgaben der Art. 21 und 38 GG sind nicht verletzt, denn der Mitgliederentscheid hindert die Abgeordneten nicht daran, anschließend frei und im Zweifel abweichend abzustimmen. Der SPD-Mitgliederentscheid begründet auch keine Verpflichtungen der Abgeordneten die über die bekannte Fraktionsdisziplin hinausgeht. Außerdem sind die Fälle von Fraktionsdisziplin und – wie hier – Parteidisziplin nicht von jedermann mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar. Rechtlich interessanter wäre es da schon, wenn es zu einem Antrag eines betroffenen Abgeordneten käme.

Vielleicht ist der Mitgliederentscheid der SPD nicht der richtige Aufhänger, aber darüber, wie frei der Abgeordnete tatsächlich noch ist, sollte grundsätzlich diskutiert werden.

Denn unser Grundgesetz propagiert das freies Mandat, was die politische Wirklichkeit aber kaum widerspiegelt. Denn die Freiheit einer eigenständigen Entscheidung nehmen sich Abgeordnete, die sich der Partei verpflichtet fühlen und von Fraktionsvorsitzenden bedrängt werden, nicht sehr häufig. Ob das eine originär verfassungsrechtliche Diskussion ist, weiß ich nicht. Aber es geht letztlich um die politische Kultur und die Ausgestaltung unserer demokratischen Mechanismen. Die Parteien sind mittlerweile äußerst dominant und nehmen eine Rolle ein, die ihnen im Verhältnis zu den im Grundgesetz genannten Verfassungsorganen (Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung) möglicherweise nicht zusteht. Dass das BVerfG an dieser Stelle eher zurückhaltend agiert, ist weder neu noch überraschend. Denn jede andere Entscheidung würde die über Jahrzehnte hinweg praktizierte politische Praxis in Frage stellen. Und das BVerfG war bislang stets staatstragend und hat noch nie grundlegend politische Mechanismen in Zweifel gezogen. Das bedeutet aber nicht, dass man das nicht auch anders sehen kann oder zumindest eine rechtspolitische Diskussion über die Rolle der Parteien im politischen Prozess bzw. im Gesamtgefüge der Verfassung führen kann und sollte.

posted by Stadler at 20:14  

6.12.13

Was ist dran an den Streaming-Abmahnungen?

Im Netz sorgen die Streaming-Abmahnungen der Regensburger Kanzlei U&C gerade für reichlich Diskussionen. Udo Vetter schildert in seinem Blog einige Details, u.a., dass die Schadensersatzforderung nur 15,50 EUR beträgt und der Rest auf Anwalts- und Recherchekosten entfällt. Das ist nicht weiter erstaunlich, denn der denkbare Schaden ergibt sich beim Streaming anders als beim Filesharing nur aus dem Download.

Ob das Streaming eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann, ist in der juristischen Literatur umstritten, wird aber zum Teil bejaht. Dass das Landgericht Köln den Provider (Telekom) zur Auskunft verpflichtet hat, bedeutet zunächst, dass man zumindest dort eine Urheberrechtsverletzung für gegeben hält.

Gegen eine Urheberrechtsverletzung spricht an sich der Umstand, dass der bloße Werkgenuss grundsätzlich keine Nutzungshandlung darstellt. Wer also eine raubkopierte CD oder DVD nur abspielt, begeht keine Urheberrechtsverletzung und zwar auch dann nicht, wenn er weiß, dass er eine Raubkopie benutzt. Was das Streaming angeht, sind jetzt findige Juristen auf die Idee gekommen, dass es in diesem Fall anders sein könnte, weil ja beim Streaming durch das Caching eine zumindest vorübergehende Vervielfältigung stattfindet. Das mag man so sehen, wenngleich ich diese Betrachtung wenig überzeugend finde, weil sich das Streaming phänomenologisch nicht vom Betrachten einer DVD unterscheidet. Wenn man das Streaming als Vervielfältigung ansieht, dann könnte das als kurzfristige Zwischenspeicherung immer noch von der Vorschrift des § 44a UrhG gedeckt sein. Was die Auslegung und den Anwendungsbereich dieser Norm angeht, bestehen viele Unklarheiten, die Tendenz geht allerdings dahin, ein Caching von urheberrechtswidrigem Material als nicht privilegiert anzusehen.

Außerdem könnte natürlich auch noch die Schrankenbestimmung zur Privatkopie (§ 53 UrhG) einschlägig sein. Das setzt allerdings voraus, dass man als Nutzer nicht eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage benutzt. Was man als Nutzer der Pornoplattform „redtube“ insoweit für eine Erwartung hat bzw. haben darf, kann ich nicht wirklich einschätzen. Es könnte aber schon sein, dass die Rechtswidrigkeit für den Nutzer zumindest nicht offensichtlich ist, sondern man annehmen kann, dass die Plattform die Rechte besitzt um zu streamen.

Es erscheint gut möglich, dass Gerichte in diesen Fällen eine Urheberrechtsverletzung bejahen werden, zumal bestimmte Gerichte im Zweifel rechteinhaberfreundlich entscheiden. Andererseits dürften aber auch die Verteidigungsmöglichkeiten besser sein als bei Filesharing-Abmahnungen. Die Rechtsanwälte U&C sind außerdem zwar für spektakuläre Abmahnwellen bekannt, aber bislang nicht für Klagewellen.

posted by Stadler at 21:24  

5.12.13

Haben wir bislang falsch über die Vorratsdatenspeicherung diskutiert?

Der Ansatz von Richard Gutjahr, die Diskussion über die Vorratsdatenspeicherung endlich und ganz anschaulich auf das Niveau von Sigmar Gabriel und Hans-Peter Friedrich herunterzubrechen, könnte erfolgversprechend sein. Vielleicht haben die Gegner der Vorratsdatenspeicherung bislang schlicht den Fehler gemacht, sich zu stark mir Sachargumenten und bürgerrechtlichen Bedenken aufzuhalten. Aber warum sollte man überhaupt versuchen, jemandem, der bewusst unsachlich argumentiert, sachlich zu antworten?

Das argumentative Niveau der Befürworter der Vorratsdatenspeicherung lässt sich kaum besser umschreiben als durch Slogans wie „Dieser Wal müsste ohne Vorratsdatenspeicherung sterben – das ist zwar gelogen aber wen interessiert schon die Wahrheit“.

Wer das jetzt platt findet, hat nicht begriffen, dass die Argumentation der Befürworter einer Vorratsdatenspeicherung genau auf diese Art und Weise funktioniert. Es werden nämlich Kausalzusammenhänge behauptet, die entweder nachweislich nicht bestehen – was Sigmar Gabriel gerade deutlich gemacht hat – oder für die es keine ausreichenden Anhaltspunkte gibt.

So funktioniert die innenpolitische Diskussion und Entscheidungsfindung leider seit jeher. Der Deutsche Anwaltverein hat vor zwei Jahren deshalb vor einer experimentellen Gesetzgebung gewarnt. Eine Warnung die ungehört verhallte. Auf keinem Feld der Politik wird so unsachlich argumentiert wie im Bereich der inneren Sicherheit. Terrorängste werden geschürt, um der Öffentlichkeit Maßnahmen wie die Vorratsdatenspeicherung schmackhaft zu machen, die sich aber aber gerade zum Zwecke der Terrorbekämpfung nicht eignen. Die Mär von der Terrorbekämpfung wird uns in diesem Zusammenhang immer wieder aufs Neue aufgetischt.

posted by Stadler at 12:35  

4.12.13

Beleidigung von Richtern im Zusammenhang mit der Affäre Mollath?

Am Rande der Affäre um den kürzlich aus der geschlossenen Psychiatrie entlassenen Gustl Mollath gibt es wieder einmal Interessantes zu berichten.

Ein Sympathisant Mollaths hat eine E-Mail an die Poststelle des Landgerichts Bayreuth mit folgendem Inhalt geschickt:

An alle, die im Fall Mollath Verantwortung tragen: Niederträchtige Bande! Ihr habt es nicht verdient noch einen Cent aus der Staatskasse zu erhalten. Stellt euch nur dumm. Die Gerechtigkeit wird euch ereilen.

Der Präsidenten des Landgerichts Bayreuth stellte daraufhin Strafantrag wegen Beleidigung für die Mitglieder derjenigen Strafvollstreckungskammer, die die Fortsetzung der Unterbringung Mollaths rechtswidrig angeordnet hatte, was zwischenzeitlich auch vom BVerfG festgestellt worden ist.

Die Staatsanwaltschaft Bayreuth beantragt anschließend den Erlass eines Strafbefehls, der vom Amtsgericht Bayreuth auch erlassen wird. Dieser Strafbefehl beinhaltet eine Verurteilung zu immerhin 70 Tagessätzen á 50 EUR wegen Beleidigung der drei Richter der Strafvollstreckungskammer.

Der Betroffene hat gegen den Strafbefehl Einspruch eingelegt und sich in der Hauptverhandlung auch selbst verteidigt, was offensichtlich keine gute Idee war. Er wurde vom Amtsgericht Bayreuth entsprechend des Strafbefehls zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen verurteilt. Nur die Höhe der Tagessätze wurde gesenkt. Der Betroffene hat anschließend selbst Berufung eingelegt.

Nachdem ich als Anwalt viel Äußerungsrecht mache, stellt sich mir natürlich die Frage, ob die Bezeichnung von Richtern im Zusammenhang mit dem Fall Mollath als „niederträchtige Bande“ eine von Art. 5 GG gedeckte Meinungsäußerung darstellt. Man kann zwar grundsätzlich davon ausgehen, dass Adressaten der Äußerung auch die Mitglieder der Strafvollstreckungskammer waren, nachdem die E-Mail an das LG Bayreuth gerichtet war und die Strafvollstreckungskammer die Fortdauer der Unterbringung Mollaths angeordnet hatte. Aber stellt diese Äußerung tatsächlich eine Beleidigung dar?

Im Urteil heißt es zur Begründung der Beleidigung nur lapidar:

Mit dieser E-Mail beabsichtigte der Angeklagte, seine Missachtung gegenüber den Mitgliedern der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bayreuth zum Ausdruck zu bringen.

Eine tragfähige Begründung für eine Verurteilung wegen einer Beleidigung lässt dieser eine Satz allerdings nicht erkennen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind äußerungsrechtliche Sachverhalte immer in ihrem gesamten Kontext zu betrachten und zu würdigen. Eine Würdigung der Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang nimmt das Amtsgericht nicht vor.

Werturteile, zu denen fraglos auch die hier relevante Äußerung zählt, sind außerdem sehr weitreichend von der Meinungsfreiheit geschützt. Nur dann, wenn die Diffamierung der Person im Vordergrund steht und die Auseinandersetzung in der Sache völlig in den Hintergrund tritt, sind die Grenzen überschritten. Wobei scharfe und polemische Kritik grundsätzlich hingenommen werden muss, zumal wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die wie der Fall Mollath von erheblichem öffentlichen Interesse war und ist.

Bei Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist schon nicht erkennbar, dass die Diffamierung bzw. Herabwürdigung der Person im Vordergrund steht. Bei der gebotenen meinungsfreundlichen Auslegung, kann vielmehr zwanglos davon ausgegangen werden, dass es sich um eine scharfe und polemische Kritik an den Sachentscheidungen der Strafvollstreckungskammer handelt. Inswoeit ist dann auch ein überspitze Kritik statthaft, zumal die Unterbringungsentscheidungen des LG Bayreuth vom BVerfG aufgehoben wurden und zwar mit sehr deutlichen Worten in der Beschlussbegründung. Die Verwendung des Begriffs „niederträchtig“ kann ohne weiteres auch dahingend verstanden worden werden, dass damit zum Ausdruck gebracht werden soll, die Strafvollstreckungskammer habe sich bei seinen Entscheidungen über rechtliche Vorgaben hinweggesetzt.

Das Amtsgericht Bayreuth hat mit dieser Verurteilung die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts aus Art. 5 GG verkannt und zu erkennen gegeben, dass ihr die einschlägige Rechtsprechung des BVerfG zu diesem Grundrecht offenbar nicht bekannt ist.

Das Verfahren hat natürlich eine zweite, rechtspolitische Dimension. Nachdem sich das Landgericht Bayreuth in der Sache Mollath wahrlich nicht mit juristischem Ruhm bekleckert hat, wäre es es angebracht gewesen, in diesem Fall etwas leiser aufzutreten und auf einen Strafantrag zu verzichten.

Sollte der Betroffene seine Berufung fristgerecht eingelegt haben, dann heißt das Berufungsgericht allerdings auch in dieser Sache Bayreuth.

posted by Stadler at 17:48  

2.12.13

Wende im Streit um die Tagesschau-App?

Acht Zeitungsverlage klagen in Köln gegen die Tagesschau-App der ARD und hatten zunächst beim Landgericht Köln einen Teilerfolg erzielt, von dem sie freilich nicht viel haben. Das Landgericht hatte in seiner Entscheidung allerdings den rundfunkrechtlichen Rahmen gänzlich verkannt. In zweiter Instanz sieht es nunmehr offenbar nach einer Wende und einer vollständigen Niederlage der Verlage aus. Ein Ergebnis, das ich bereits vor zwei Jahren hier und hier prognostiziert hatte.

Das OLG Köln hat in der mündlichen Verhandlung offenbar betont, dass die App lediglich eine andere Darstellung der Inhalte von Tagesschau.de darstellt und diese Inhalte den gesetzlich vorgegebenen Drei-Stufen-Test korrekt durchlaufen haben. Ein gesetzlich vorgegebenes rundfunkrechtliches Verfahren kann aber über das Wettbewerbsrecht nicht ohne weiteres korrigiert werden.

posted by Stadler at 21:26  

2.12.13

VG WORT wird Leistungsschutzrecht wahrnehmen

Die VG WORT hat heute mitgeteilt, dass auf ihrer außerordentlichen Mitgliederversammlung am vergangenen Freitag der einstimmige Beschluss gefasst wurde, in Zukunft das Leistungsschutzrecht der Presseverleger und den Beteiligungsanspruch der Urheber wahrzunehmen. Insoweit wird es zu einer Konkurrenzsituation mit der VG Media kommen,  nachdem Springer und Burda bereits angekündigt haben, ihr Leistungsschutzrecht durch die VG Media wahrnehmen zu lassen. Dies mutmaßlich deshalb, weil das dortige Konzept verlagsfreundlicher ist als das der VG Wort.

Ob es inhaltlich allerdings viel wahrzunehmen gibt und welche Newsdienste die Verwertungsgesellschaften in Anspruch nehmen wollen, bleibt abzuwarten. Es könnte diesbezüglich auch zu gerichtlichen Auseinandersetzungen kommen. Wesentlich wird sicherlich auch sein, ob Google die Inhalte von Springer und Burda aus Google News entfernen wird oder nicht.

posted by Stadler at 20:52  

2.12.13

Geheimdienste und Bürgerrechte

Mein Text „Geheimdienste und Bürgerrechte“, der in dem Sammelband „Überwachtes Netz“ erschienen ist, wurde jetzt auch von der Fabrikzeitung, einem Kultur-, Gesellschafts- und Politikmagazin aus der Schweiz, veröffentlicht.

Die aktuelle Ausgabe der Fabrikzeitung mit dem Themenschwerpunkt Netzpolitik, die u.a. noch Texte von Falk Steiner, Thomas Hoeren und Urs Meile enthält, ist komplett online verfügbar.

posted by Stadler at 10:05  
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