Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2013 (Az.: 28 W (pat) 40/12) entschieden, dass die Marke „Sex Republik“ für folgende Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig ist:
Klasse 03: Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;
Klasse 14: Juwelierwaren und Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumente;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Zur Begründung führt das BPatG u.a. aus, dass die Wortfolge „Sex Republik“ in ihrer Gesamtbedeutung ohne weiteres und ohne Unklarheiten als eine (staatliche) Gemeinschaft verstanden würde, in der Sexualität eine besondere Bedeutung hat.
Weil das aber noch nicht bedeutet, dass das Zeichen damit für die in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungen eine beschreibende Bedeutung aufweist, behilft sich das Gericht mit der Konstruktion eines mittelbar beschreibenden Charakters und erläutert dazu:
Zwar weist „Sex Republik“ für die beanspruchten Waren keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf, da es diese nicht unmittelbar beschreibt. Das Anmeldezeichen stellt aber eine mittelbar beschreibende Angabe zur Bezeichnung des möglichen Abnehmerkreises der betroffenen Waren dar, so dass hierdurch ein enger beschreibender Bezug zu diesen Produkten hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 1071 Rdnr. 25 – Kinder II; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10.Aufl., § 8 Rdnr. 68 – 70 m.w.N.). Das angesprochene Publikum wird den sachbezogenen Begriffsgehalt des Anmeldezeichens auch ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und deshalb in der Bezeichnung keinen betrieblichen Herkunftshinweis im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren sehen.
Das halte ich gerade vor dem Hintergrund der zitierten BGH-Entscheidung für eine eher gewagte Konstruktion. In der Entscheidung „Kinder II“ hat der BGH ausgeführt, dass es dem Begriff „Kinder“ an jeglicher Unterscheidungskraft für die Ware Schokolade fehlt, weil damit der mögliche Abnehmerkreis der „Kinderschokolade“ beschrieben wird. Dieses Argument passt auf die vorliegende Konstellation nicht so recht. Wer ist für das Produkt „Sex Republik“ der mögliche Abnehmerkreis und inwieweit wird dieser durch das Zeichen beschrieben? Was für Kinder und Kinderschokolade auf der Hand liegt, erschließt sich dem Durchschnittsverbraucher für Sex Republik nicht ohne weiteres.
Über das Schutzhindernis des Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) hat der Senat übrigens nicht entschieden.
posted by Stadler at 14:47
Gerhard Strate der Verteidiger Gustl Mollaths hat in einer Pressemitteilung vom gestrigen Tag einen Überblick über die verschiedenen laufenden Verfahren gegeben, u.a. die Verfassungsbeschwerde, das Wiederaufnahmeverfahren und das Verfahren bei der Strafvollstreckungskammer des LG Bayreuth.
Außerdem hat sich Strate in einem weiteren Schriftsatz an das Landgericht Regensburg in dem Wiederaufnahmeverfahren nochmals eingehender mit dem falschen ärztlichen Attest beschäftigt, das Mollaths Exfrau diejenigen Verletzungen attestierte, die letztendlich zur Unterbringung Mollaths geführt hatten. Neben dem bereits bekannten Umstand, dass das Attest ohne jeden Vertreterzusatz nicht von der Ärztin unterschrieben war, die als Ausstellerin erschien, sondern von ihrem Sohn, hat Strate weitere interessante Details herausgearbeitet. Das Attest ist, zwei Monate bevor die Exfrau die Strafanzeige erstattete an Gustl Mollath gefaxt worden und zwar vom Faxanschluss einer Frau Simbek aus. Frau Simbek ist die Lebensgefährtin des Bruders von Mollaths Exfrau und war in der Arztpraxis in der das Attest ausgestellt wurde, angestellt. Mollaths Exfrau wohnte zu diesem Zeitpunkt außerdem bei ihrem Bruder.
Was kann es für einen Sinn haben, ein Attest, das bereits zwei Monate alt ist, an den vermeintlichen Schädiger zu faxen, wiederum zwei Monate bevor die angeblich Geschädigte damit letztendlich zur Polizei geht? Aus meiner Sicht, gibt es dafür überhaupt nur eine plausible Erklärung. Der vermeintliche Schädiger (Gustl Mollath) sollte eingeschüchtert werden.
Je intensiver man sich mit den Details des Falls Mollaths beschäftigt, umso deutlicher tritt die Fehlleistung der Nürnberger Justiz zutage.
posted by Stadler at 22:15
Am 1. August tritt eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes in Kraft, durch das das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presserzeugnisse eingeführt wird. Ob diese gesetzliche Regelung überhaupt zu relevanten Änderungen führen wird, ist unklar. In ersten wissenschaftlichen Veröffentlichungen (vgl. z.B. Kahl, MMR 2013, 348) wird bereits die Auffassung vertreten, dass dieses Leistungsschutzrecht nur dann eingreift, wenn längere Textpassagen oder ganze Artikel übernommen werden. Das ist aber bereits nach dem bislang geltenden Urheberrecht untersagt.
Wegen der bestehenden Rechtsunsicherheit hat Google jetzt reagiert und bekannt gegeben, dass der Dienst Google News ab dem 01.08.2013 nur noch die Inhalte derjenigen Verlage anzeigen wird, die mittels eines von Google neu eingerichteten Bestätigungssystems der Darstellung ihrer Inhalte bei Google News ausdrücklich zustimmen. Hierzu muss zuerst über die Google Webmaster Tools verifiziert werden, dass man Inhaber einer bestimmten Website ist. Anschließend muss für diesen verifizierten Inhalt die neugeschaffene „Google News-Bestätigungserklärung für deutsche Verlage und Webpublisher“ abgegeben werden. Anschließend werden die entsprechenden (Verlags-)Inhalte wieder bei Google News indiziert und angezeigt.
Das ist im Grunde genau das Ergebnis, das die Verlage nicht erreichen wollten. Die Verlage haben jetzt nämlich nur die Wahl draußen zu bleiben oder per ausdrücklicher Erklärung ihre Inhalte kostenlos für Google News freizugeben. Beispielsweise ZEIT Online hat bereits erklärt, dass es das von Google angebotene Opt-In nutzen wird, um seine Inhalte weiterhin bei Google News angezeigt zu bekommen. Man darf gespannt sein, wie andere Verlage nun reagieren.
posted by Stadler at 17:10
Google hat die vielbeachtete Entscheidung des BGH zu Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch seine Autocomplete-Funktion bislang nicht zum Anlass genommen, die Funktionalität abzuschalten, sondern sich offenbar dafür entschieden, das Urteil durch manuelle Eingriffe umzusetzen.
Google bereinigt die Ergänzungsfunktion mittlerweile auf entsprechende Aufforderung hin. Jedenfalls dann, wenn es sich um negativ belegte Ergänzungsvorschläge handelt und die Suchmaschine diesbezüglich auch keine einschlägigen Suchtreffer ausweist. Die Umsetzung dauert nach meiner Erfahrung derzeit allerdings knapp zwei Wochen, was darauf hindeutet, dass Google aktuell eine Vielzahl solcher Löschaufforderungen bearbeiten muss.
Google bestätigt diese Änderung anschließend per E-Mail auch mit folgendem Wortlaut:
Wir haben Ihren Antrag auf Entfernung bezüglich einer bzw. mehrerer Autovervollständigungen (im Rahmen von Autocomplete angezeigter Begriffe) verarbeitet. Die folgenden Autovervollständigungen sind nun nicht mehr unter www.google.de sichtbar: (…)
posted by Stadler at 15:54
Jan Mönikes hat in seinem Blog den ersten Entwurf für die geplante Verordnung zur Regelung der Netzneutralität (NNVO) veröffentlicht. Dass gegen das Verordnungskonzept als solches erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, habe ich bereits an anderer Stelle erläutert. Ein Gesetz ist daher unumgänglich, wenn man verhindern will, dass jedes beliebige Gericht darüber entscheidet, ob die Verordnung wegen Verstoß gegen höherrangiges Recht angewendet wird oder nicht.
Der konkrete Entwurf erscheint mir inhaltlich noch nicht durchgehend überzeugend, andererseits aber auch nicht wirklich verfehlt. Klar ist, dass die Bundesregierung sog. Diensteklassen – die im Entwurf Qualitätsdiensteklassen heißen – erlauben will. Eine exakte Definition dessen, was eine solche Diensteklasse ist, fehlt allerdings. In dem Entwurf heißt es:
Eine inhaltsneutrale an technischen Erfordernissen orientierte Transportklassifizierung (Qualitätsdienstklassen) ist keine willkürliche Verschlechterung von Diensten, solange dem Endnutzer Wahlmöglichkeiten erhalten bleiben. Eine Differenzierung von Entgelten nach Qualitätsdienstklassen ist keine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs.
In der Diskussion waren bisher u.a. Diensteklassen für Audio- und Videoangebote. Für bestimmte trafficintensive Inhalte könnte danach also ein Aufpreis verlangt werden oder eine Drosselung stattfinden. Verboten ist insoweit nur, einzelne Angebote zu bevorzugen bzw. zu benachteiligen. Es wäre also nur unzulässig einzelne Streamingportale unterschiedlich zu behandeln, nicht hingegen das Streaming ganz allgemein zu verteuern.
Wer solche Diensteklassen verhindern will und sich eine einheitliche Flatrate für alle ohne Diensteklassen wünscht, muss zusätzlich eine Diskussion über eine staatliche Garantie für eine Internetgrundversorgung führen und nicht nur eine über Netzneutralität.
posted by Stadler at 21:04
Nachdem sich Horst Seehofer mehrfach zum Fall Mollath geäußert und zuletzt die Justiz zur Eile gemahnt hat, sah sich wohl auch sein Herausforderer Christian Ude veranlasst, zu diesem Fall, der die Menschen in Bayern bewegt, Stellung zu nehmen. Nur leider offenbart Udes Aussage in einem Interview mit der Mittelbayerischen Zeitung eine erschreckende Unkenntnis der Fakten.
Ude wird dort u.a. mit den Worten zitiert:
Ich kann eine Gefährlichkeit nicht vollkommen ausschließen. Herr Mollath hat ja unstrittig Autoreifen zerstochen.
Das ist leider falsch. Richtig ist vielmehr, dass Mollath auch diesen Tatvorwurf stets bestritten hat. Sein Verteidiger Gerhard Strate nimmt u.a. hierzu in einem Schreiben vom 01.05.2013 an die Staatsanwaltschaft Regensburg ausführlich Stellung und zeigt eklatente Fehler der Tatsachenfeststellung des Gerichts auf.
Daran anknüpfend, schreibt Prof. Ernst Henning Müller (Update vom 02.05.2013) im Beck-Blog:
Nun hat RA Strate gerade in dieser Beziehung „nachgelegt“: Wenn man die neue Stellungnahme Strates vom gestrigen Tage liest, wird man nicht umhin kommen, auch in Beziehung auf die Sachbeschädigungen zu der Auffassung zu gelangen: Hier wurde eine kaum mit Indizien belegte polizeiliche Hypothese („Der Molllath könnte ein Motiv haben“) vom Gericht trickreich zu einer Tatfeststellung ausgebaut, einzig und allein dazu, eine Grundlage für Herrn Mollaths „Gemeingefährlichkeit“ zu schaffen.
Woher also Christian Ude die Erkenntnis hat, Mollath hätte unstreitig Autoreifen zerstochen, wird sein Geheimnis bleiben. Vielleicht sollte sich Ude auch im Wahkampf einfach nur zu Themen äußern, über die er sich informiert hat bzw. informieren hat lassen.
posted by Stadler at 15:36
Das Landgericht Hamburg hat eine Software, die Downloads von einem Streamingportal ermöglicht, als urheberrechtlich unzulässig eingestuft, wenn es sich um einen Fall des Protected Streaming handelt. (Beschluss vom 25.04.2013, Az.: 310 O 144/13). Im konkreten Fall wurde das rtmpe-Protokoll verwendet. Die Software umgeht nach Ansicht des LG Hamburg eine wirksame technische Maßnahme im Sinne von § 95a UrhG. Es handelt sich allerdings nur um eine Entscheidung in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Man muss allerdings angesichts der Gesetzeslage davon ausgehen, dass andere Gerichte ähnlich entscheiden werden.
Das bedeutet, dass die Herstellung, der Verkauf und die Werbung für diese Software nach § 95a Abs. 3 UrhG verboten ist. Der Einsatz eines solchen Programms verstößt damit auch immer gegen das Urheberrecht, sofern er allein zum eigenen privaten Gebrauch erfolgt, ist er aber zumindest nicht strafbar.
Update vom 19.06.2013:
Nachdem der Beitrag einigen Wirbel verursacht hat, möchte ich klarstellen, dass die Software JDownloader2 damit nicht komplett verboten ist. Die Software kann ohne die Funktionalität, die den Download geschützter Streams ermöglicht, natürlich weiter vertrieben werden. Der Softwarehersteller hat mich darauf hingewiesen, dass diese Funktionalität des JDownloaders2 zwischenzeitlich entfernt bzw. deaktiviert wurde.
posted by Stadler at 21:16
Bereits vor knapp zwei Wochen habe ich darauf hingewiesen, dass Prism kein originär amerikanisches Phänomen ist und wir uns auch mit dem beschäftigen sollten, was die deutschen Geheimdienste so treiben. Und kurze Zeit später konnte man auch schon lesen, dass der BND die Internetüberwachung massiv ausbauen will. Das wird flankiert von Aussagen des Bundesinnenministers Hans-Peter Friedrich, der sich bei den USA für Prism bedankte und betonte, man müsse Kontrollverluste über die Kommunikation von Kriminellen durch neue rechtliche und technologische Mittel ausgleichen.
Damit wird hinreichend deutlich, dass der BND und die deutsche Innenpolitik das Internet und die Telekommunikation gerne in denselbem Umfang überwachen würden wie die USA und, dass dies derzeit nur an den begrenzten technologischen und personellen Mitteln des BND scheitert.
Und in der Tat besteht in Deutschland der rechtliche Rahmen hierfür längst. Fündig wird man beispielsweise im Gesetz zur Beschränkung des Post- und Fernmeldehegeimnisses (G10) und im BND-Gesetz. Über den sog. elektronischen Staubsauger hatte ich bereits im letzten Jahr berichtet. In einem äußerst lesenswerten Blogbeitrag erläutert der Kollege Härting die „strategische Fernmeldekontrolle“ durch den BND juristisch und bezweifelt, ob das aktuell bekannte Ausmaß der TK- und Internetüberwachung durch den BND noch verfassungskonform ist. Die Befugnisse des BND zur „strategischen Fernmeldekontrolle“ wurden 2001 durch eine rot-grüne Bundestagsmehrheit erheblich ausgeweitet und auch die gerade unter schwarz-gelb verabschiedeten Regelungen zur Bestandsdatenauskunft führen speziell zugunsten der Dienste zu einer spürbaren Ausweitung der Möglichkeiten der TK-Überwachung.
In diesem Zusammenhang muss man sich auch darüber im Klaren sein, dass das Bundesverfassungsgericht seit längerer Zeit keine Pflöcke mehr einrammt, sondern nur noch kleinere Stöcke, die von den Innenpolitikern dieses Landes immer wieder herausgerissen und anschließend um ein Stück versetzt werden. Auch das wackere Verfassungsgericht betreibt letztlich nur noch Rückzugsgefechte, die den Abbau der Bürgerrechte nur verlangsamen aber nicht aufhalten können.
Wenn man die öffentlichen Erklärungen beispielsweise von Barack Obama oder Hans-Peter Friedrich betrachtet, dann ist klar, dass das Ziel die Vollüberwachung aller Bürger ist. In ihrem sehr guten und klaren Kommentar „PRISM auch für Deutschland“ erläutert die Kollegin Ann-Karina Wrede, dass die neuen rechtlichen und technologischen Mittel die ein Friedrich fordert – obwohl das Pendel ohnehin bereits deutlich in Richtung Überwachungsstaat ausschlägt – letztlich auf die Vorstellung einer Komplettüberwachung sämtlicher Bürger hinausläuft.
Was können wir dagegen tun? Von der (deutschen) Politik ist nicht viel zu erwarten, nachdem schwarz-gelb und zuvor rot-grün immer weiter am Rad der TK-Überwachung gedreht haben. Es bleibt also nur die Möglichkeit öffentlichen Druck aufzubauen und wir müssen, wie Ann-Karina Wrede zu recht schreibt, gegen Überwachung und Programme wie Prism raus auf die Straße.
posted by Stadler at 12:27
Die Süddeutsche berichtet heute darüber, dass ihr ein Entwurf des Wiederaufnahmeantrags der Staatsanwaltschaft Regensburg vorliegt, in dem der sachbearbeitende Oberstaatsanwalt dem ehemaligen Vorsitzenden Richter explizit Rechtsbeugung vorwirft. Die von der SZ zitierten Passagen Brixner habe „keinerlei Interesse an einem prozessordnungsgemäßen Ablauf des Anhörungsverfahrens“ gezeigt und „Die von ihm gewählte Vorgehensweise erfüllt den Straftatbestand der Rechtsbeugung.“ fehlen in dem letztlich gestellten Wiederaufnahmeantrag der Staatsanwaltschaft völlig. Lediglich ein verklausulierter Rechtsbeugungsvorwurf findet sich darin noch.
Die Schlussfolgerung hieraus erscheint mir eindeutig. Der sachbearbeiteitende Oberstaatsanwalt Meindl wurde zurückgepfiffen. Vermutlich durch den Generalstaatsanwalt, mit dem der Wiederaufnahmeantrag abgestimmt war, wie Meindl im Untersuchungsausschuss des Landtags ausgesagt hat. Ob auch das Justizministerium involviert war, werden wir vermutlich nie erfahren. Ganz offensichtlich wird dadurch aber, dass die Staatsanwaltschaft einem Richter a.D. keine Rechtsbeugung vorwerfen will, obwohl genau dies dem sachbearbeitenden Staatsanwalt sogar offensichtlich erscheint.
Das wirft noch eine weitere Frage auf, nämlich die nach dem Legalitätsprinzip des § 152 Abs. 2 StPO. Danach muss die Staatsanwaltschaft wegen aller verfolgbaren Straftaten einschreiten. Das gilt in Bayern aber offenbar nicht, wenn es um den Verdacht der Rechtsbeugung gegen einen Richter geht. Es ist gerade diese selektiv-rechtswidrige Praxis die das Ansehen der Justiz beschädigt.
posted by Stadler at 22:18
Bei YouTube gibt es zu den dort abrufbaren Videos über die Funktion „Einbetten“ die Möglichkeit, das Video in die eigene Website oder das eigene Blog zu integrieren. Man sieht dann ein Vorschaubild, das Video wird aber immer noch via YouTube abgespielt. Diese Verweistechnik erfreut sich mittlerweile großer Beliebtheit und wird vor allem von Bloggern häufig genutzt.
Vor einigen Wochen habe ich darüber berichtet, dass der BGH die Frage, ob dieses Einbetten eine (eigenständige) urheberrechtliche Nutzungshandlung in Form einer öffentlichen Wiedergabe darstellt, an den EuGH zur Entscheidung vorgelegt hat (Beschluss vom 16.05.2013, Az.: I ZR 46/12).
Dieser Vorlagebeschluss liegt jetzt im Volltext vor und die Argumentation des BGH erscheint mir beachtenswert. Denn der BGH äußerst die Ansicht, dass diese Form des Embedded-Links als urheberrechtliche Nutzungshandlung zu betrachten ist. Die zentrale Passage im Beschluss des BGH lautet:
Auch derjenige, der – wie im vorliegenden Fall – ein auf einer fremden Internetseite öffentlich zugänglich gemachtes fremdes Werk im Wege des „Framing“ zum integralen Bestandteil seiner eigenen Internetseite macht, erleichtert Nutzern seiner Internetseite nicht nur den Zugang zu dem auf der ursprünglichen Internetseite vorgehaltenen Werk. Vielmehr macht er sich das fremde Werk durch eine solche Einbettung in seine eigene Internetseite zu eigen. Er erspart sich damit das eigene Bereithalten des Werkes, für das er die Zustimmung des Urhebers benötigte. Ein solches Verhalten ist nach Ansicht des Senats bei wertender Betrachtung als öffentliche Wiedergabe im Sinne des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG einzustufen, die einer gesonderten Erlaubnis des Urhebers bedarf.
Sollte sich der EuGH dieser Linie anschließen, würde dies bedeuten, dass man für diese Form des Verweises auf Inhalte bei Videoplattformen wie YouTube grundsätzlich die Erlaubnis des Urhebers benötigt. Andernfalls begeht man eine Urheberrechtsverletzung.
Die Begründung des BGH überzeugt nicht. Der BGH bemüht die Uralt-Konstruktion des Zueigenmachens, geht dabei aber in tatsächlicher Hinsicht von falschen Voraussetzungen aus. Bei einem iFrame entsteht – anders als beim HTML-Frame – für den Betrachter gerade nicht der Eindruck, der Blogger/Webseitenbetreiber würde den Content selbst anbieten. Lediglich ein Vorschaubild verweist auf das Angebot bei YouTube. Durch diese Vorschaufunktion wird das Video nicht integraler Bestandteil des eigenen Internetangebots, man erspart sich auch nicht das eigene Bereithalten des Werks. Es wäre naheliegender gewesen, diese Form des Verweises als das zu betrachten, was es für die meisten Nutzers des Netzes mittlerweile ist, nämlich eine zeitgemäße und gängige Verlinkung von Video-Content. Man kann nur hoffen, dass der EuGH die aus der Mottenkiste stammende Argumente des BGH als solche erkennt und die weltweit gängige Verlinkung von Video-Content nicht in Frage stellt.
posted by Stadler at 11:34