Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.7.13

Vom Nutzen der Geheimdienste für unsere Sicherheit

Etwas zögerlich scheint im Zuge der Enthüllungen Edward Snowdens nunmehr eine Diskussion in Gang zu kommen, die auch den generellen Nutzen von Geheimdiensten thematisiert.

Bislang haben die Befürworter von Geheimdiensten stets das Mantra der Sicherheit und Terrorbekämpfung vor sich hergetragen. Hinterfragt worden ist dieser Ansatz kaum. Vielmehr wurde zumeist über die Balance von Sicherheit und Freiheit geredet, während die Kritiker die Bedeutung der Bürgerrechte betont haben.

Der bürgerrechtliche bzw. freiheitsrechtliche Ansatz muss in einer Gesellschaft, die sich als freiheitlich-demokratisch begreift – aber langsam auch erkennen muss, dass sie das nur noch bedingt ist – zwangsläufig im Mittelpunkt stehen. Denn es existiert eine rote Linie die den Rechtsstaat vom Unrechtsstaat trennt. Und weil diese Linie mittlerweile überschritten ist, ist es für den Rechtsstaat unabdingbar, die Schraube ein ganzes Stück weit zurückzudrehen. Aber all das sollte uns nicht davon abhalten, den Nutzen von Geheimdiensten auch jenseits der Bürgerrechte kritisch zu hinterfragen. Der deutsche Innenminister sprach im Zusammenhang mit den Aktivitäten der NSA gerade vom edlen Zweck Menschenleben zu retten. Abgesehen davon, dass man mit solchen Argumenten auch jedwede Folter rechtfertigen kann, lohnt sich insoweit ein Abgleich mit den bekannten Fakten.

Wir wissen beispielsweise, dass falsche bzw. verfälschte Geheimdienstinformationen den Irakkrieg mitausgelöst haben. Wir wissen außerdem, dass westliche Geheimdienste immer wieder Menschen entführt, gefoltert und umgebracht haben. Wir kennen in Deutschland den Fall von Khaled al-Masri, der von der CIA entführt und verschleppt wurde. Das Amtsgericht München hatte diesbezüglich sogar Haftbefehle gegen Mitarbeiter der CIA erlassen. In Italien hat ein Gericht im Jahre 2010 23 amerikanische CIA-Agenten (in Abwesenheit) zu zum Teil langjährigen Haftstrafen wegen der Entführung von Terrorverdächtigen verurteilt. Darüber hinaus sind eine Vielzahl ähnlicher Fälle bekannt, die zweifellos aber nur die Spitze des Eisbergs bilden.

Wer tatsächlich glaubt, solche Geheimdienstaktivitäten würden diese Welt sicherer machen, hat ein ähnlich schwieriges Verhältnis zur Realität wie der deutsche Innenminister Hans-Peter Friedrich. Von westlichen Geheimdiensten wurden gerade in den letzten Jahren sicherlich mehr Menschenleben zerstört als gerettet.

Wenn man demgegenüber versucht zu ergründen, was die Dienste in puncto Terrorbekämpfung tatsächlich auf der Habenseite verbuchen können, wird es plötzlich erstaunlich dünn. Friedrich sprach im Zusammenhang mit der NSA zunächst von fünf verhinderten Anschlägen in Deutschland. Das wurde insoweit abgeschwächt, als anschließend nur noch von fünf Vorfällen die Rede war. Später war seitens des Ministeriums dann noch von zwei verhinderten Anschlägen die Rede. Details erfährt die Öffentlichkeit natürlich keine, bis auf den bekannten Verweis auf die sog. Sauerlandgruppe. Wer sich dann wirklich einmal näher mit dem Thema Sauerlandgruppe befasst, wird auf erhebliche Zweifel und Ungereimtheiten stoßen und darauf, dass hier vermutlich etwas hochstilisiert wurde, um der Öffentlichkeit endlich einmal eine konkrete Terrorgefahr suggerieren zu können.

Warum haben wir also überhaupt noch Geheimdienste? Die Antwort ist mehrschichtig, wobei es stets auf den Erhalt und Ausbau von Machtpositionen hinausläuft. Die Geheimdienste wurden in der Zeit des kalten Krieges hochgerüstet und hatten die Aufgabe verfeindete und ergänzend auch befreundete Staaten auszuspionieren. Hierdurch entstanden mächtige und kaum kontrollierte Apparate, die man nach dem Ende des kalten Krieges nicht einfach wieder abschaffen konnte. Die Dienste waren immer in der Lage, sich selbst gegenüber der Politik als wichtig darzustellen. Und weil alles geheimhaltungsbedürftig ist, haben sie natürlich den Vorteil, dass sie sich keiner effektiven und kritischen Überprüfung stellen müssen. Darüber hinaus gibt es vor allen Dingen in den USA, aber nicht nur dort, immer noch genügend Politiker, die es für essentiell halten, soviele Informationen wie irgend möglich über alle erdenkbaren Vorgänge auf dieser Welt zu sammeln. Das entspricht dem Weltmachtanspruch der USA und vermittelt ein Gefühl eines Wissensvorsprungs und damit von Macht und Kontrolle.

Dass die Geheimdienste auch heute noch vor allem Politik- und Wirtschaftsspionage betreiben, ist ein Umstand über den wenig gesprochen wird, obwohl es für diese Annahme ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte gibt. Die Regierungen dieser Welt stellen das natürlich in Abrede, denn man kann der eigenen Bevölkerung diesen nicht ganz so edlen Zweck kaum als sicherheitsrelevant schmackhaft machen. Als Rechtfertigungsgrund verbleibt dann immer nur der im Ergebnis allerdings äußerst faktenarme Verweis auf die Terrorbekämpfung.

Wer sich vor diesem Hintergrund von der Politik weiterhin verängstigen lässt, verhält sich in hohem Maße irrational. Nachdem es in Deutschland in den letzen 10 – 15 Jahren keinen wirklichen Terroranschlag gab, ist die Gefahr Opfer eines solchen Anschlags zu werden gleich null. Die Wahrscheinlichkeit von einem amerikanischen Geheimdienst verschleppt zu werden, ist signifikant höher.

Die Geheimdienste haben ein rechtsstaatliches Paralleluniversum begründet, das sich mit den Schlagworten „Staat im Staate“ oder „Deep State“ umschreiben lässt. Also genau das, was in einem freiheitlich-demokratischen Staat nie passieren darf, ist geschehen. Es haben sich mächtige Organisationen etabliert, die unzureichend demokratisch kontrolliert werden und die ein erstaunliches Eigenleben führen können. Es gelingt ihnen immer wieder, den politischen Mainstream von ihrer Wichtigkeit zu überzeugen, wobei die Intransparenz ihre stärkste Waffe darstellt. Unter dem Deckmantel des Staatsschutzes hat sich eine letzte geheim, unkontrolliert und antidemokratisch agierende Instanz etablieren können. Es ist daher eine demokratische Aufgabe und Herausforderung den Diensten den Kampf anzusagen und auf ihre schrittweise Abschaffung hinzuwirken.

Die Geheimdienste haben diese Welt gerade seit 9/11 unsicherer gemacht. Es deutet nichts darauf hin, dass sie die Sicherheit fördern. Politiker wie Merkel oder Friedrich sind letztlich aber zu schwach, um das rational Notwendige zu tun und die Interessen ihrer Bürger zu vertreten. Ob bei uns derzeit ausreichend mutige und standhafte Politiker zur Wahl stehen, ist eine andere Frage, aber das allein kann der aktuellen Regierung nicht als Rechtfertigung dienen.

posted by Stadler at 15:15  

15.7.13

Datenschutz und Wettbewerbsrecht

Ob Verstöße gegen das Datenschutzrecht zugleich auch wettbewerbswidrig sind, ist eine alte Streitfrage, die die Gerichte unterschiedlich beurteilen. Der Knackpunkt ist die Fragestellung, ob es sich bei datenschutzrechtlichen Vorschriften um sog. Marktverhaltensregeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG handelt.

Allgemein wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass datenschutzrechtliche Vorschriften nicht generell Marktverhaltensregeln darstellen, sondern für jede einzelne Norm die Frage zu stellen ist, ob die fragliche Norm auch das Verhalten am Markt regelt und damit auch die Interessen der Betroffenen als Marktteilnehmer schützt.

Im Einzelfall gehen die Ansichten dazu dann allerdings wiederum auseinander, weshalb es eine ganze Reihe divergierender Entscheidungen gibt.

Das OLG Hamburg hat jetzt mit Urteil vom 27.06.2013 (Az.: 3 U 26/12) entschieden, dass die Vorschrift des § 13 Abs. 1 TMG eine Marktverhaltensregel darstellt, mit der erheblichen praktischen Konsequenz, dass eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer Website einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß begründet.

Die Begründung des OLG Hamburg hierzu lautet:

Bei dieser Norm handelt es sich nach Auffassung des Senats um eine im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG das Marktverhalten regelnde Norm (a.A. KG GRUR-RR 2012, 19). Diese Vorschrift setzt u.a. Art. 10 der Datenschutzrichtlinie 95/46/EG um, die nicht nur datenbezogene Grundrechte gewährleisten (Erwägungsgrund 1), sondern auch den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten auf ein einheitliches Schutzniveau heben soll (Erwägungsgründe 6 und 7), weil ein unterschiedliches Schutzniveau ein Hemmnis für die Ausübung von Wirtschaftstätigkeiten auf Gemeinschaftsebene darstellen und den Wettbewerb verfälschen könne (Erwägungsgrund 7 Satz 2). Die Regelungen der Richtlinie dienen deshalb auch der Beseitigung solcher Hemmnisse, um einen grenzüberschreitenden Fluss personenbezogener Daten kohärent in allen Mitgliedsstaaten und in Übereinstimmung mit dem Ziel des Binnenmarktes zu regeln (Erwägungsgrund 8). Entgegen der Auffassung des Kammergerichts (a.a.O.) handelt es sich deshalb bei dem Verstoß gegen § 13 TMG nicht nur um die Mißachtung einer allein überindividuelle Belange des freien Wettbewerbs regelnden Vorschrift. Denn § 13 TMG soll ausweislich der genannten Erwägungsgründe der Datenschutzrichtlinie jedenfalls auch die wettbewerbliche Entfaltung des Mitbewerbers schützen, indem gleiche Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden. Die Vorschrift dient mithin auch dem Schutz der Interessen der Mitbewerber und ist damit eine Regelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG, die dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln (vgl. Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl., Rn 11.35c zu § 4 UWG). Angesichts der vorgenannten, der Datenschutzrichtlinie zugrundeliegenden Erwägungen ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Aufklärungspflichten auch dem Schutz der Verbraucherinteressen bei der Marktteilnahme, also beim Abschluss von Austauschverträgen über Waren und Dienstleistungen, dienen, indem sie den Verbraucher über die Datenverwendung aufklären und dadurch seine Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit beeinflussen (vgl. auch Köhler, a.a.O., Rn. 11.35d).

Carlo Piltz hat die Entscheidung ausführlich in seinem Blog besprochen.

posted by Stadler at 17:47  

15.7.13

Verstößt das Verbot von Schleichwerbung in deutschen Pressegesetzen gegen EU-Recht?

Ob das Verbot von Schleichwerbung, das in allen deutschen Landespressegesetzen normiert ist, gegen EU-Recht verstößt, beschäftigt derzeit den EuGH. Es geht hierbei vor allem um die Frage, ob eine entgeltliche Veröffentlichung (Werbung) ausdrücklich als Anzeige gekennzeichnet sein muss, wie es das deutsche Presserecht verlangt. Der BGH hat diese Frage dem EuGH vorgelegt und hierbei die Tendenz erkennen lassen, dass er keinen Verstoß gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sieht.

Anders wird dies jetzt allerdings vom Generalanwalt beim EuGH bewertet. Der Generalanwalt meint in seinem Schlussantrag vom 11.07.2013, Az.: C?391/12) dass der nationale Gesetzgeber nur noch dann Regelungen treffen kann die über die Richtlinie hinausgehen, wenn es um Veröffentlichungen von politischen Parteien, gemeinnützigen Vereinigungen oder ähnlichen Organisationen geht, die keinen kommerziellen Zweck verfolgen.

In allen anderen Fällen kommerzieller Veröffentlichungen sollen nationale Rechtsvorschriften die eine Kennzeichnung als Anzeige verlangen, gegen die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken verstoßen. Der EuGH schließt sich in seinem Urteil dem Plädoyer des Generalanwalts häufig an, wenngleich der Schlussantrag keine Bindungswirkung entfaltet. Sinn und Zweck des Entscheidungsvorschlags des Generalanwalts ist es, die Entscheidungsfindung des Gerichtshofs zu unterstützen.

posted by Stadler at 14:07  

10.7.13

Immer wieder Netzsperren

Der Vorschlag Access-Provider zur „Sperrung“ von Drittinhalten zu verpflichten, wird immer wieder aus der Mottenkiste geholt, obwohl er speziell in Deutschland in unterschiedlichen Facetten immer wieder gescheitert ist.

Aktuell will der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz des EU-Parlaments eine Entschließung des Parlaments durchdrücken, der u.a. Access-Sperren für Glückspielangebote vorsieht.

In dem Ausschussbericht heißt es unter Ziff. 19 u.a.:

empfiehlt den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten für Durchsetzungsmaßnahmen – wie etwa die Erstellung weißer und schwarzer Listen von illegalen Websites, Verhinderung des Zugangs zu diesen Websites, die gemeinsame Bestimmung gesicherter und rückverfolgbarer Zahlungslösungen und Prüfung der Möglichkeit von Sperrmaßnahmen für Finanztransaktionen – um sicherzustellen, dass Verbraucher nicht in die Hände illegaler Betreiber geraten können

Interessanterweise war die Schlussabstimmung im Ausschuss keineswegs eng, sondern von einer breiten Mehrheit getragen. Auch Parlamentarier von Grünen und FDP konnten sich hier wieder einmal für Netzsperren erwärmen. Man wird allerdings abwarten müssen, wie die Kommission und die Mitgliedsstaaten reagieren.

posted by Stadler at 17:43  

9.7.13

Geheimdienste und Bürgerrechte

Vor zwei Wochen habe ich die Hinterlist einer lichtscheuen Politik kommentiert. Daran anknüpfend möchte ich jetzt die Frage aufwerfen, wie sich die Tätigkeit von Geheimdiensten mit den Bürgerrechten verträgt. (Auslands)-Geheimdienste sind ein Relikt aus dem 20. Jahrhundert, aus der Zeit des kalten Krieges, in der es als politische Notwendigkeit gesehen wurde, dass sich verfeindete Staaten – und nicht nur die – gegenseitig bespitzeln.

Der Tätigkeit von Geheimdiensten liegt eine im Grunde widersprüchliche Logik zu Grunde. Sie werden weltweit – immer von einer national geprägten Sichtweise aus – als legitim betrachtet, obwohl ihr Auftrag letztlich darin besteht, die Politiker, Unternehmen und mittlerweile auch Bürger fremder Staaten zu überwachen und damit auch das Recht dieser Staaten zu brechen.

Dieses an sich bereits merkwürdige Konstrukt erweist sich im Zeitalter eines weltumspannenden Datennetzes endgültig als Anachronismus. Mit der Vorstellung von global geltenden Bürger- und Menschenrechten war es ohnehin nie wirklich vereinbar. Denn die Verletzung des Rechts fremder Staaten durch Geheimdienste beinhaltet immer auch die Verletzung der Grundrechte der Bürger dieses Staates. Der amerikanische Politberater Andrew B. Denison hat dies in der Talkshow von Anne Will auf den Punkt gebracht, indem er sagte, es sei die Aufgabe der NSA das Recht fremder Staaten zu brechen, allerdings nicht, ohne dies praktisch im selben Atemzug als legitim zu bezeichnen. Wenn wir ein weltweites System von Geheimdiensten akzeptieren, dann akzeptieren wir auch immer auch die weltweite Verletzung von Grund- und Bürgerrechten.

Die aktuelle öffentliche Diskussion erfasst die Tragweite und Bedeutung dieses Aspekts noch nichts ansatzweise. Wir müssen die Rolle der Geheimdienste vor dem Hintergrund der Funktionsfähigkeit desjenigen Staatswesens diskutieren, zu dem sich alle westlichen Staaten formal bekennen. Verträgt sich das Grundkonzept von Geheimdiensten mit der Vorstellung von einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung? Die nationalstaatliche Betrachtungsweise ist dafür zu eng. Andernfalls würden wir akzeptieren, dass das Recht eines beliebigen Nationalstaats im Ergebnis immer Vorrang vor global geltenden und wirkenden Menschen- und Bürgerrechten hätte.

Wir müssen letztlich erkennen, dass unser Demokratisierungsprozess noch nicht abgeschlossen, sondern vielmehr ins Stocken geraten ist. Auf dem Weg zu einer vollständigen freiheitlich-demokratischen Grundordnung müssen Fremdkörper wie Geheimdienste beseitigt werden. Sie sind Ausdruck eines archaisch-kriegerisch geprägten Denkens, das es zu überwinden gilt. Man kann durch nationales Recht den Bruch des Rechts eines anderen Staates nicht legitimieren. Das ist vielmehr nur die Fortsetzung von Krieg mit anderen Mitteln.

Geheimdienste bewirken die Entstehung großer rechtsfreier Räume, die weltweit niemand mehr kontrollieren kann. Denn die Geheimdienste – zumindest von formal befreundeten Staaten – tauschen ihre Erkenntnisse wiederum wechselseitig aus, und umgehen damit selbst die Bindungen ihres nationalen Rechts. Was sie selbst nicht ermitteln dürfen, erledigt ein ausländischer Geheimdienst, der dann wiederum Daten und Informationen liefert. Geheimdienste schaffen dadurch ein weltweit vernetztes und unkotrolliert agierendes System, das der zielgerichteten Aushebelung von Bürgerrechten dient. Es kommt hinzu, dass das Internet die Rahmenbedingungen entscheidend verändert hat. Denn mit der Überwachung durch Geheimdienste ist es so ähnlich wie mit dem Urheberrecht. Was in den 80er Jahren noch auf einen kleineren Personenkreis beschränkt war, betrifft plötzlich (nahezu) alle Menschen.

Dass Geheimdienste unverzichtbar sind, um internationalen Terrorismus zu bekämpfen, ist eine oft gehörte, aber selten belegte Behauptung. Wenn man sich das in Deutschland populärste Beispiel der sog. Sauerlandgruppe ansieht, dann ergeben sich bei näherer Betrachtung ganz erhebliche Zweifel. Was allerdings nicht zu bezweifeln ist, dennoch gerne unter den Teppich gekehrt wird, ist der Umstand, dass bei den Geheimdiensten keineswegs die Terrorbekämpfung, sondern vielmehr die Polit- und Wirtschaftsspionage im Vordergrund steht.

Zum Abschluss noch ein paar Worte zu Edward Snowden, weil sich bei der Betrachtung seiner Handlungen dasselbe Paradoxon zeigt, das dem Konzept weltweit agierender Geheimdienste zugrund liegt. Snowden wird, wiederum von einer rein nationalen Sichtweise aus, als Verräter betrachtet, wobei selbst dies unter Juristen umstritten ist. Gleichzeitig hat er aber den Bruch von Bürger- und Menschenrechten offenkundig gemacht, zu denen sich formal alle Staaten der westlichen Welt bekennen. Aus Sicht des Rechts, zumindest wenn man es global betrachtet und nicht national, ist Snowden kein Verräter, sondern ein Aufklärer. Der Rechtsbruch der ihm vorgeworfen wird besteht darin, auf einen global wirkenden Rechtsbruch hingewiesen zu haben. Weil er sich damit aber mit der US-Administration angelegt hat, wird er gejagt und kein europäischer bzw. westlicher Staat ist bereit, ihm Asyl zu gewähren, obwohl die politische Verfolgung auf der Hand liegt. Man will in Deutschland und anderswo offenbar niemandem Schutz gewähren, der von den USA politisch verfolgt wird. Der gelegentlich erhobene Vorwurf, bereits der Umstand, dass Snowden zunächst nach Hongkong und dann nach Moskau geflüchtet sei, zeige seine wirkliche Motivation, ist vor diesem Hintergrund erbärmlich und heuchlerisch.

Wir müssen letztlich nicht nur über Programme wie Prism reden, sondern über den Zustand unserer Demokratie. Nicht mehr und nicht weniger. Die Qualität eines freiheitlich-demokratischen Staates zeigt sich nämlich gerade auch am Umgang mit Aufklärern wie Snowden oder Manning, die zu Unrecht als Verräter denunziert, verfolgt und ihrer Freiheit beraubt werden.

posted by Stadler at 12:36  

8.7.13

Betreiber eines Handelsportals muss darauf hinwirken, dass sich Händler an Impressumspflicht halten

Der Betreiber einer Handelsplattform muss darauf hinwirken, dass die bei ihm anbietenden Händler auch tatsächlich ein Impressum im Sinne von § 5 TMG vorhalten. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 18.06.2013 (Az.: I-20 U 145/12) entschieden.

Nach der Entscheidung trifft den Portalbetreiber eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung seiner Plattform geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken.

Was dem Betreiber eines Handelsportals insoweit genau zumutbar ist, erläutert das OLG Düsseldorf folgendermaßen:

posted by Stadler at 17:25  

3.7.13

Kanzlei KSP mahnt mich als Blogbetreiber wegen Nutzerkommentaren ab

Unsere Kanzlei erreichte vor einigen Tagen ein Schreiben der Kanzlei KSP (Hamburg) in dem ich persönlich als Betreiber dieses Blogs aufgefordert werde, eine ganze Reihe von Nutzerkommentaren zu löschen. Für den Fall, dass ich nicht lösche, will man eine gerichtliche Klärung herbeiführen und den Vorgang der zuständigen Rechtsanwaltskammer mitteilen.

Es geht um einen bereits älteren Blogbeitrag vom 20.11.2012, in dem ich mich mit unseriösen Abmahnungen von Presseagenturen beschäftigt habe. Mein Text wird nicht beanstandet, sondern die von Lesern des Blogs stammenden Kommentare Nr. 2, 3, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14 und 15. Gerügt werden Aussagen, die die KSP Rechtsanwälte bzw. einen Anwalt der Kanzlei betreffen. Man stört sich insbesondere an den Formulierungen und Aussagen „dieses schmutzige Geschäft“ (2), „Gaukler und Fallensteller mit System“ (3), „Abmahnmodell“ und „Abmahnung“ (5), Korrespondenz nur von „Anwalt zu Anwalt“ (7), „abgemahnt“ und „Kein Mensch liest die fraglichen Texte oder schaut sich die Webseiten genauer an. Alles läuft vollautomatisch“ (8), „Abmahnung“ und „Raubrittertum“ (9), „Abzocke“ und „Oder kennt jemand eine geeignete Fernsehsendung zur Darstellung der Lage?“ (10), „fliegender Gerichtsstand / immer in Hamburg bei Richter Führer“ und „alles Betrug und auch die Anwaltskammer verschließt ihre Augen“ (11), „Die Arbeitsweise ist sehr unseriös und nur aufs Geldverdienen ausgerichtet!“ (13), „Geht der Röhnelt überhaupt noch alleine draußen spazieren?“ (14) und „will mich nicht mit solchem Dreck beschäftigen müssen“ (15).

Entsprechend der Vorgaben der Rechtsprechung des BGH habe ich zunächst versucht, mit allen Kommentarautoren Kontakt aufzunehmen. Da mir allerdings nicht von allen betroffenen Kommentatoren (gültige) E-Mail-Adressen vorliegen, möchte ich zudem diesen Blogbeitrag nutzen, um diejenigen Kommentarschreiber die keine E-Mail von mir erhalten haben, bis zum 08.07.2013 um eine Stellungnahme zu den Vorwürfen der Rechtsanwälte KSP zu bitten. Auch für weitere sachdienliche Hinweise bin ich natürlich dankbar.

Nach überschlägiger Durchsicht der beanstandeten Kommentare lässt sich aber bereits feststellen, dass eine Löschung von Kommentaren nur in geringem Umfang in Betracht kommt.

Innovativ finde ich in jedem Fall die von den Rechtsanwälten KSP geäußerte Ansicht, sie würden keine Abmahnungen aussprechen, weil ihre Schreiben keine Unterlassungsaufforderungen enthalten. Die anwaltliche Geltendmachung von Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüchen wegen Urheberrechtsverletzungen dürfte danach – von juristischen Laien – nicht als Abmahnung bezeichnet werden. Darüber hinaus wurden in den Kommentaren eine Vielzahl von Wertungen vorgenommen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Mit dem durchsichtigen Versuch, kritische Meinungsäußerungen mittels Androhung gerichtlicher Schritte aus dem Netz zu bekommen, sind die Kollegen von KSP bei mir jedenfalls an der falschen Adresse.

Update vom 04.07.2013:
Mittlerweile gibt es auch erste Reaktionen von denjenigen Lesern meines Blogs, deren Kommentare von KSP beanstandet wurden. Einer dieser Kommentare stammt von Klaus D. Minhardt, Geschäftsführer des Landesverbands Berlin-Brandenburg des Deutschen Journalisten Verbands (DJV). Herr Minhardt schreibt mir, er habe lediglich den Inhalt einer Diskussion innerhalb einer Geschäftsführertagung des DJV wiedergegeben. Die Kanzlei KSP hatte dem DJV eine Zusammenarbeit angeboten, was man seitens des DJV nach einer internen Diskussion aber gerade wegen des vorgestellten Verfolgungsmodells abgelehnt hatte. Weshalb man das von KSP dem DJV vorgestellte Modell der automatisierten Ermittlung von Urheberrechtsverstößen nicht als Abmahnmodell bezeichnen sollte, erschließt sich mir auch nach längerem Nachdenken nicht.

posted by Stadler at 22:48  

25.6.13

Generalanwalt beim EuGH zur datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit von Google

Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof hat in seinem Schlussantrag vom 25.06.2013 in einem Rechtsstreit zwischen Google und der spanischen Datenschutzaufsichtsbehörde (Az.: C -131/12) bemerkenswerte Rechtsauffassungen vertreten. Der EuGH ist an die Einschätzung des Generalanwalts nicht gebunden, folgt ihr aber zumeist.

Google wendet sich mit seiner Klage gegen eine Löschungsaufforderung der spanischen Datenschutzbehörde, die von Google verlangt hatte, Suchergebnisse zu löschen, die nach Eingabe des Namens einer bestimmten Person in die Suchmaske der Suchmaschine angezeigt wurden.

Der Generalanwalt ist zunächst der Ansicht, dass spanisches Datenschutzrecht auf Google auch dann anwendbar ist, wenn Goggle lediglich werbende nationale Tochterunternehmen unterhält, wie z.B. in Spanien oder auch in Deutschland. Er schlägt dem EuGH insoweit vor festzustellen,

dass die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen einer Niederlassung des für die Verarbeitung Verantwortlichen stattfindet und daher nationale Datenschutzbestimmungen auf einen Suchmaschinenbetreiber anwendbar sind, wenn dieser in einem Mitgliedstaat für die Vermarktung und den Verkauf von Werbeflächen der Suchmaschine eine Niederlassung einrichtet, deren Tätigkeit sich an die Einwohner dieses Staats richtet.

Im Hinblick auf die Frage einer datenschutzrechtlichen Haftung/Verantwortlichkeit von Google ist der Generalanwalt allerdings der Ansicht, dass der Betreiber einer Suchmaschine hinsichtlich personenbezogener Daten auf Quellenwebseiten, die auf dem Server eines Dritten gehostet werden, weder rechtlich noch tatsächlich die in der Datenschutz-Richtlinie vorgesehenen Pflichten eines für die Verarbeitung Verantwortlichen erfüllen kann. Eine nationale Datenschutzbehörde kann einen Internetsuchmaschinen-Diensteanbieter deshalb nicht zur Entfernung von Informationen aus seinem Index verpflichten, es sei denn, der Diensteanbieter hat exclusion codes nicht beachtet oder ist einer Aufforderung seitens des Websitebetreibers zur Aktualisierung des Cache nicht nachgekommen.

Der Generalanwalt stellt außerdem klar, dass die geltende Richtlinie auch unter Berücksichtigung der Grundrechtecharta kein allgemeines „Recht auf Vergessenwerden“ kennt und Suchmaschinenbetreiber deshalb auch unter diesem Aspekt nicht zu einer Bereinigung des Index verpflichtet sind.

Man darf auf die Entscheidung des EuGH gespannt sein.

posted by Stadler at 16:01  

25.6.13

Von der Hinterlist einer lichtscheuen Politik

Die weitreichende TK- und Internetüberwachung der Amerikaner (Prism) und der Briten (Tempora) führt zu durchaus bemerkenswerten Diskussionsbeiträgen. Manche fordern eine Stärkung des Datenschutzes und der Verschlüsselung, während andere dazu raten, nicht so geschwätzig zu sein und vielleicht auch mal wieder unter vier Augen oder im Wald miteinander zu reden. Alles ganz interessante Vorschläge, die aber am Kern des Problems vorbeigehen.

Das Vier-Augen-Gespräch ist kein Surrogat für die Onlinekommunikation und als Bürger möchte ich mich weder von meinem eigenen noch von einem anderen Staat dazu zwingen lassen, laufend zur digitalen Selbstverteidigung greifen zu müssen und meine gesamte Kommunikation verschlüsseln.

Ein Staat, der seine eigenen Bürger oder die Bürger fremder Staaten systematisch überwacht, kann sich nicht zugleich als freiheitlicher Rechtsstaat begreifen. Viele Menschen haben mit dieser Überwachung offenbar aber kein Problem, weil sie glauben, das würde sie nicht betreffen, sondern nur Terroristen oder Terrorverdächtige. Warum diese Annahme naiv und falsch ist, lässt sich im Grunde mit einem Wort erklären: Guantanamo. Dort werden seit Jahren Menschen festgehalten, die zu einem erheblichen Teil unschuldig sind und die nie ein ordentliches Gerichtsverfahren bekommen haben und auch nie eines bekommen werden. Es kann also im Grunde jeder in den Fokus von Geheimdiensten und Sicherheitsbehörden geraten, wenn man zur falschen Zeit am falschen Ort ist, oder wenn die digitale Rasterfahndung aus ein paar ungünstigen Einzelindizien einen unberechtigten Tatvorwurf entstehen lässt. Dieses Phänomen kennt man sogar aus Strafverfahren, die vergleichsweise strikten rechtsstaatlichen Vorgaben folgen. Spätestens dann, wenn es keine nachvollziehbaren Regeln mehr gibt und die Betroffenen überhaupt nicht mehr wissen, welche Einzelinformationen gesammelt wurden und wie diese verknüpft worden sind, wird der Einzelne zum Objekt eines undurchsichtigen Machtapparats. Genau vor dieser Entwicklung sollen uns die Grundrechte schützen, aber sie tun es nicht mehr. Es geht längst nicht mehr nur um einzelne Grundrechte wie die informationelle Selbstbestimmung oder das Fernmeldegeheimnis. Es geht um die Würde des Menschen, um das Recht selbstbestimmtes Subjekt sein zu dürfen, das sich von nichts und niemand zum bloßen Objekt einer undurchsichtigen Überwachungsmaschinerie machen lassen muss.

Diese Diskussion gipfelt letztlich in der Frage, für welches Menschenbild unsere Gesellschaft künftig stehen wird. Für das des Subjekts, das frei und selbstbestimmt handeln kann oder für das des Objekts, das unter dem Vorwand der Sicherheit bloßer Spielball eines Staates ist. Derzeit gaukelt man uns weiterhin das Ideal von der freien Entfaltung der Persönlichkeit in einem freiheitlich-demokratischen Staat vor, während im Hintergrund die Geheimdienste verschiedenster Staaten unsere Kommunikation nahezu lückenlos überwachen bzw. eine solche Überwachung zumindest anstreben. Beide Aspekte sind miteinander unvereinbar.

Ich persönlich gehe gerne in den Wald, aber zum Laufen oder um die Ruhe zu genießen aber nicht um zu kommunizieren. Verschlüsselung ist sinnvoll und notwendig. Aber hätte ich etwa in der alten analogen Welt alle meine Briefe mit einem geheimen Code so verschlüsselt, dass nur mein Gegenüber die Nachricht verstehen bzw. entschlüsseln kann? Nein. Und deshalb ist das auch nicht die digitale Welt in der ich leben will.

Wenn Konstantin von Notz schreibt, dass Überwachungs- und Schnüffelprogramme wie Prism unsere Freiheit und Demokratie bedrohen, trifft er den Nagel auf den Kopf. Die Datenschutzreform der EU ist vermutlich dennoch nicht der richtige oder zumindest nicht der primäre Rahmen um diese Frage zu klären. Wir reden hier jeweils von nationalen Programmen, die allerdings global wirken. Es sind die Bürger die weltweit Druck ausüben müssen. Ohne öffentlichen Druck und mehr Transparenz, die Whistleblower wie Edward Snowden erzeugen, wird sich nichts ändern. Denn die Politik wird nicht freiwillig umsteuern.

Dass die Hinterlist einer lichtscheuen Politik nur durch Publizität vereitelt werden kann, hat Kant bereits 1795 formuliert. Wenn Obama jetzt meint, mit einer Ergreifung Snowdens würde das Recht zum Zug kommen, dann entspricht das ziemlich genau der Hinterlist des lichtscheuen Politikers die Kant angeprangert hat. Obama verstößt gegen die von Kant formulierte transzendentale Formel des öffentlichen Rechts:

Alle auf das Recht anderer Menschen bezogene Handlungen, deren Maxime sich nicht mit der Publizität verträgt, sind unrecht.

Die Schrift Kants aus der ich zitiere, heißt übrigens „Zum ewigen Frieden“, der sich laut Kant nur dann einstellen wird, wenn im öffentlichen Bereich eine größtmögliche, ja sogar radikale Publizität herrscht.

Man muss also erkennen, dass Edward Snowden und Bradley Manning in der Tradition der Aufklärung stehen – was Julian Nida-Rümelin am Beispiel von Wikileaks überzeugend erläutert hat – während mächtige Strömungen in der internationalen Politik ihr entgegen arbeiten. Das Recht steht in diesem Fall ganz eindeutig auf der Seite Snowdens sowie all jener, die für Transparenz oder wie Kant es formulierte Publizität eintreten. Sie brauchen unsere Unterstützung und Solidarität im Kampf gegen lichtscheue Politik, damit das Recht hier letztendlich wirklich zum Zug kommen kann.

posted by Stadler at 10:57  

24.6.13

Polizeiliche Identitätsfeststellung bei Foto- oder Filmaufnahmen von Polizeibeamten

Wenn Polizeibeamte im Einsatz gefilmt oder fotografiert werden, darf die Polizei die Identität derjenigen Personen feststellen, die an der Aufnahme beteiligt sind, sofern es Anhaltspunkte dafür gibt, dass diese Aufnahmen verbreitet werden sollen. Das hat das OVG Lüneburg mit Beschluss vom 19.06.2013 (Az.: 11 LA 1/13) entschieden.

Die Entscheidung ist zumindest in ihrer Begründung problematisch. Das Gericht geht nämlich ohne nähere Begründung davon aus, dass zwar das Filmen von Polizeibeamten im Dienst nicht rechtswidrig ist, scheint aber zu glauben, dass die Verbreitung einer solchen Aufnahme regelmäßig gegen §§ 22, 23 KUG und damit gegen das Recht des Polizeibeamten am eigenen Bild verstößt. Das OVG hat es verabsäumt die Vorschriften der §§ 22, 23 KUG konkret zu prüfen und die hierzu ergangene Rechtsprechung, insbesondere des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu würdigen. Danach dürfen Bildnisse von Personen grundsätzlich dann verbreitet werden, wenn es um Informationen geht, die zu einer Diskussion in einer demokratischen Geselllschaft beitragen können, was insbesondere bei einer Berichterstattung im Zusammenhang mit der Ausübung öffentlicher Ämter oder Funktionen der Fall ist.

Wenn also Aufnahmen von Polizeibeamten angefertigt werden, die Rechtsverstöße der Beamten oder gar Fälle von Polizeigewalt dokumentieren sollen, besteht ein beträchtliches Informationsinteresse der Allgemeinheit. Man muss außerdem berücksichtigen, dass vorliegend Personen in Ausübung ihres Berufs aufgenommen werden und es sich nicht um Aufnahmen aus der Privatssphäre handelt. Es ist zudem so, dass hier Maßnahmen der öffentlichen Gewalt dokumentiert werden. Die öffentliche Gewalt unterliegt der Rechtsbindung und ist in einem besonderen Maße dem Staatsbürger verpflichtet und bedarf daher auch einer gesteigerten öffentlichen Kontrolle. Wenn also in solchen Fällen ein naturgemäß nur schwach ausgeprägter Persönlichkeitsschutz des im Dienst agierenden Polizeibeamten auf eine Konstellation trifft, in der es um Vorgänge geht, die in einer demokratischen Gesellschaft zu einer Diskussion beitragen können, kann es der Polizei nicht gestattet sein, sich hinter dem KUG zu verschanzen, um eine kritische Veröffentlichung zu unterbinden. Das muss bereits für die Identitätsfeststellung gelten, die in diesen Fällen natürlich auch der Einschüchterung der Betroffenen dient. Wenn einmal die Identität festgestellt ist, werden sich die Betroffenen aus Angst vor Repressalien nämlich genau überlegen, ob sie die gefertigten Aufnahmen veröffentlichen oder verbreiten, selbst wenn dies bei zutreffender rechtlicher Würdigung zulässig sein sollte.

posted by Stadler at 17:16  
« Vorherige Seite — Nächste Seite »