Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.7.13

Betreiber eines Handelsportals muss darauf hinwirken, dass sich Händler an Impressumspflicht halten

Der Betreiber einer Handelsplattform muss darauf hinwirken, dass die bei ihm anbietenden Händler auch tatsächlich ein Impressum im Sinne von § 5 TMG vorhalten. Das hat das OLG Düsseldorf mit Urteil vom 18.06.2013 (Az.: I-20 U 145/12) entschieden.

Nach der Entscheidung trifft den Portalbetreiber eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung seiner Plattform geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken.

Was dem Betreiber eines Handelsportals insoweit genau zumutbar ist, erläutert das OLG Düsseldorf folgendermaßen:

posted by Stadler at 17:25  

4 Comments

  1. Ich mußte mich in diesem vermeintlichen Rechtstaat schon oft mit deren Vertretern auseinandersetzen.

    Ich habe irgendwann aufgehört, die Strafanzeigen zu zählen, die mir bezüglich meiner freien Meinungsäußerung ins Haus flatterten.

    Gerne sagt mir ein Staatsanwalt:

    DAS WIRD EIN NACHSPIEL HABEN!

    Meine Antwort ist stets erfolgreich:

    Ein Vorspiel wäre mir lieber. :-D

    Ps.

    Deutschland ist kein Rechtsstaat. Deutschland ist eine Bananenrepublik.

    Comment by Georg — 8.07, 2013 @ 19:17

  2. Ich habe das vor Jahren bereits erkannt und lebe heute in Island.

    Deutschland vergesse ich gerne.

    Comment by Anton — 8.07, 2013 @ 20:23

  3. Es ist einfach nur traurig, daß ich mich der Aussage beider Kommentare nur anschließen kann.

    Comment by Raoul — 9.07, 2013 @ 03:54

  4. Finde ich nicht sonderlich bestürzend.

    Wenn die Rechtsordnung anerkennt, dass Internetanschlussinhaber ihren Nutzern Pflichten auferlegen müssen (Stichwort: P2P), dann muss das doch umso mehr für solche Rechtssubjete gelten, die mit der Eröffnung von Gefahrenquellen noch Geld verdienen.

    Comment by mat — 9.07, 2013 @ 09:40

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.