Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.11.13

Erneute Schlappe für Weichert vor dem VG Schleswig

Wie die Deutsche Apothekerzeitung berichtet, hat das Verwaltungsgericht Schleswig dem schleswig-holsteinischen Datenschutzbeauftragten Thilo Weichert verschiedene Aussagen, wonach das Münchener Apothekenrechenzentrum VSA bei der Verarbeitung von Rezeptdaten gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, untersagt.

Weichert hatte über die VSA u.a. wörtlich gesagt: „Für die VSA und den IMS-Konzern ist die illegale Nutzung der Rezeptdaten ein lohnendes Geschäftsmodell, das sie anscheinend solange fortsetzen wollen, bis es ihnen gerichtlich untersagt wird“. Außerdem hat Weichert in verschiedenen Interviews behauptet, bei der VSA würden Daten, die dann weitergegeben werden, nicht ausreichend anonymisiert.

Weichert ist für seine forsche Art, die häufig auch juristisch über das Ziel hinausschießt, bekannt. In letzter Zeit war das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein, dem Weichert vorsteht, mehrfach vor den Verwaltungsgerichten unterlegen.

posted by Stadler at 17:53  

12.11.13

Wie weit reicht der Unterlassungsanspruch im Urheberrecht?

Nach einer neuen Entscheidung des BGH (Urteil vom 20.06.2013, Az.: I ZR 55/12) können Ansprüche auf Unterlassung über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auch für Handlungen gegeben sein, in denen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt. Dies hat seinen Grund darin, dass eine Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform, sondern für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen begründet.

Im konkreten Fall hatte jemand fünf Fotos aus einem Sachverständigengutachten – das insgesamt 34 Fotos enthielt – entnommen und im Internet in eine Restwertbörse eingestellt. Die Frage war jetzt, ob sich der Unterlassungsanspruch des Fotografen/Gutachters nur auf die fünf konkret eingestellten Fotos bezieht oder auf sämtliche 34 Fotos, die in dem Gutachten enthalten sind. Der BGH hat die Frage in letzterem Sinne entschieden, weil das Charakteristische der Verletzungshandlung nach Ansicht des BGH darin besteht, dass Lichtbilder aus ein und demselben Gutachten entnommen worden sind.

posted by Stadler at 12:29  

12.11.13

Impressumspflicht bei Facebook

Es gibt, soweit ersichtlich, gerade die erste obergerichtliche Entscheidung des OLG Düsseldorf  (Urteil v. 13.8.2013, Az.: I-20 U 75/13), zur Frage der Impressumspflicht bei Facebook. Dass geschäftsmäßige Facebookauftritte ein Impressum benötigen, dürfte mittlerweile keine sensationelle Neuigkeit mehr darstellen. Interessanter ist allerdings nach wie vor die Frage, wie und wo die Anbieterkennzeichnung zu platzieren ist, nachdem Facebook keine Rubrik Impressum bereitstellt.

Das OLG Düsseldorf hält eine Weiterverlinkung auf ein Webimpressum unter der Rubrik „Info“ für unzureichend, weil die Bezeichnung “Info” dem durchschnittlichen Nutzer nicht ausreichend verdeutliche, dass hierüber auch Anbieterinformationen abgerufen werden könnten.

Gerade diesen Begründungsansatz halte ich allerdings für schwerlich vertretbar. Denn was soll der durchschnittlich aufmerksame Nutzer unter der Rubrik „Info“ denn anderes erwarten, als Informationen zum Anbieter? Das gilt umso mehr, als der durchschnittliche Facebooknutzer vermutlich weiß, dass Facebook eine Rubrik Impressum erst gar nicht anbietet, weshalb es noch naheliegender ist, nach der Anbieterkennzeichung in der Rubrik „Info“ zu suchen. Es gibt natürlich auch andere Wege und Möglichkeiten, das Impressum bei Facebook deutlicher darzustellen. Die Frage ist allerdings, ob man den Anbieter darauf verweisen und wirklich so kleinlich argumentieren kann, wie es viele Gerichte derzeit tun. Aus meiner Sicht muss es ausreichen, wenn man die gesetzlich vorgesehenen Informationen ohne erheblichen Aufwand erreichen kann. Und dafür sollte ein in der Rubrik „Info“ platzierter Link auf ein Webimpressum ausreichen. Schließlich ist der Maßstab der durchschnittlich aufmerksame Internet- bzw. Facebooknutzer und nicht der überpenible Richter.

(via Shopbetreiber-Blog)

posted by Stadler at 09:39  

10.11.13

Sollten wir uns vor den Geheimdiensten nackig machen?

Richard Gutjahr hat vor einigen Tagen in seinem Blog sein Erbgut der Öffentlichkeit zum Download bereitgestellt, begleitet mit einem „Vorwort“ von FAZ-Herausgeber Frank Schirrmacher. Zur Erklärung dieser bemerkenswerten Aktion schreibt Gutjahr:

Die Geheimdienste außer Kontrolle, gewählte Regierungen untätig weil ohnmächtig. Heute wage ich den Angriff nach vorn, mache mich nackt bis auf die Knochen und noch weit darüber hinaus: DNA for NSA – mein Erbgut als Public Download. Der Gedanke: In einer Welt ohne Geheimnisse haben die Geheimdienste keine Macht mehr über mich.

Ich habe mir jetzt ein paar Tage lang die Frage gestellt, ob er das wirklich ernst meint, oder ob es sich nur um eine bewusst absurde Form der Provokation handelt, die Aufmerksamkeit erregen will und zum Nachdenken anregen soll. Wenn das nicht die primäre Intension Gutjahrs sein sollte, dann verstehe ich ihn nicht. Der Text Schirrmachers, der gewohnt dystopisch gehalten ist, trägt ebenfalls nichts zur Erhellung bei.

Wieso sollte die Macht der Geheimdienste schwinden, wenn jeder ihnen freiwillig alles auf dem Silbertablett liefert? Widerstand durch vorauseilenden Gehorsam ist letztlich doch wie Selbstmord aus Angst vor dem Tod.

Oder wird Richard am Ende doch nur versuchen darzustellen, wie wichtig es ist, höchstpersönliche Informationen zu schützen, allen Post-Privacy-Propheten zum Trotz? Mir stellen sich bislang eigentlich nur Fragen, aber ich bin gespannt, worauf  das als Experiment angekündigte G-Nome Projekt von Richard Gutjahr hinauslaufen soll und wird.

posted by Stadler at 21:38  

8.11.13

Auskunftspflicht der Banken bei Markenrechtsverletzungen

Der BGH hat dem EuGH unlängst die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Banken gegenüber Markeninhabern zur Auskunft über den Inhaber eines Kontos verpflichtet sind, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für gefälschte Markenprodukte abgewickelt worden ist. Hierüber hatte ich kürzlich bereits berichtet. Der Vorlagebeschluss des BGH liegt nunmehr im Volltext vor. Aus der Entscheidung wird deutlich, dass der BGH den Auskunftsanspruch bejahen möchte. Im Beschluss heißt es hierzu:

Aus Sicht des Senats überwiegen vorliegend die Interessen der Klägerin am Schutz ihres geistigen Eigentums und an einem effektiven Rechtsbehelf bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche wegen des Vertriebs markenrechtsverletzender Ware die Interessen der Beklagten und ihres Kunden am Schutz der in Rede stehenden Kontostammdaten. Die Offenbarung von Namen und Anschrift des Inhabers eines Kontos, das im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums benutzt und dessen Nummer anlässlich der Verwendung dem Kläger schon bekannt geworden ist, wiegt aus Sicht des Senats nicht besonders schwer.

Mal sehen, ob der EuGH diese Einschätzung teilt.

posted by Stadler at 11:35  

8.11.13

Gesteigerte Störerhaftung von eBay, wenn eigene Produktwerbung betrieben wird

Der BGH hat zum wiederholten Male über die Frage entschieden, in welchem Umfang eBay für rechtsverletzende – im konkreten Fall ging es um einen urheberrechtlichen Verstoß – Verkaufsangebote auf seiner Plattform haftet.

An der aktuellen Entscheidung (Urteil vom 16.05.2013, Az.: I ZR 216/11) „Kinderhochstühle im Internet II“ sind zwei Dinge bemerkenswert.

Der BGH deutet an, dass ein Plattformbetreiber wie eBay grundsätzlich auch im Hinblick auf Unterlassungsansprüche in den Genuss der Haftungsprivilegierung des TMG kommen kann. Bislang hatte der I. Senat des BGH in ständiger Rechtsprechung die Ansicht vertreten, dass die aus der E-Commerce-Richtlinie abgeleiteten Haftungsprivilegierungen auf Unterlassungsansprüche nicht anwendbar seien. Diese Rechtsprechung ist auf Kritik gestoßen, da sie mit der Rechtsprechung des EuGH nur schwer in Einklang zu bringen ist. Der I. Senat des BGH scheint in dieser Frage nunmehr eine schrittweise Kehrtwende zu vollziehen, wenngleich er in dem vorliegenden Fall die Lösung am Ende wiederum über das Konstrukt der Störerhaftung sucht. Hierzu führt der BGH folgendes aus:

Verlässt der Anbieter dagegen seine neutrale Vermittlerposition und spielt eine aktive Rolle, die ihm Kenntnis von bestimmten Daten oder Kontrolle über sie verschaffen konnte, wird er hinsichtlich dieser Daten nicht vom Anwendungsbereich des Art. 14 der Richtlinie 2000/31 über den elektronischen Geschäftsverkehr erfasst (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 Rn. 113 und 116 – L’Oréal/eBay). Insoweit kann er sich auch nicht auf das Haftungsprivileg der Art. 14 Abs. 1 und Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 und des § 7 Abs. 2 TMG berufen (BGHZ 191, 19 Rn. 23 – Stiftparfüm).

Das ist in sprachlicher Hinsicht insoweit bemerkenswert, als der BGH ausdrücklich Art. 14 und 15 der ECRL nennt, aber hinsichtlich der deutschen Umsetzung nur § 7 Abs. 2 TMG und nicht § 10 TMG, durch den Art. 14 der ECRL umgesetzt ist. Der BGH windet sich also noch, scheint aber anzuerkennen, dass die Haftungsprivilegierung für das Hosting (Art. 14 ECRL bzw. § 10 TMG) auch dann anwendbar sein kann, wenn es um Unterlassungsansprüche geht.

Zum Schwur kommt es in dieser Frage beim I. Senat aber erneut nicht, weil die aktuelle Rechtsprechung des EuGH speziell zu eBay einen Ausweg anbietet. Der EuGH hat nämlich entschieden, dass sich eBay nicht auf das Privileg des Art. 14 ECRL berufen kann, wenn das Unternehmen Hilfestellungen geleistet hat, die u. a. darin bestehen können, die Präsentation von Verkaufsangeboten zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben.

Diesen Ansatz greift der BGH dankbar auf und weist darauf hin, dass eBay mit eigenen Werbeanzeigen (AdWords-Kampagne) in Suchmaschinen für die Verkaufsangebote auf seiner Handelsplattform wirbt. eBay hat nach Ansicht des BGH damit seine neutrale Stellung als Betreiber einer Internetplattform verlassen und eine aktive Rolle durch Schaltung von Anzeigen, die unmittelbar zu schutzrechtsverletzenden Angeboten führen, übernommen. Wer sich so verhält, kann sich nach Ansicht des BGH anschließend nicht mehr auf die Haftungsprivilegien der ECRL berufen, ihn treffen als Plattformbetreiber vielmehr gesteigerte Prüfpflichten. Dies soll nach Ansicht des BGH gleichwohl nicht zu einer Haftung als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung führen, sondern nur zu einer verschärften Störerhaftung.

Im konkreten Fall wird es eBay künftig verboten, Verkaufsangebote für Kinderhochstühle einzustellen oder selbst zu bewerben, in denen bestimmte Nachbauten des Tripp-Trapp-Stuhls angeboten werden. eBay ist also, solange es selbst aktiv Produktwerbung für die Produkte betreibt, die auf seinem Online-Marktplatz angeboten werden, kein privilegierter Anbieter im Sinne der E-Commerce-Richtlinie und des TMG mehr.

posted by Stadler at 11:09  

7.11.13

Deckelung der Abmahnkosten auch in noch laufenden Altfällen?

Bei den mit Filesharing-Fällen befassten Amtsgerichten und auch in juristischen Blogs entwickelt sich gerade eine Diskussion darüber, ob die in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG neu geregelte Deckelung des Anspruchs auf Erstattung von Abmahnkosten auch für anhängige Altfälle gilt. Nachdem die Neuregelung erst am 09.10.2013 in Kraft getreten ist, stellt sich die Frage, ob sie auch für Abmahnungen gilt, die bereits vorher ausgesprochen wurden, wobei der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten erst jetzt in noch anhängigen Rechtsstreitigigkeiten geltend gemacht wird.

Das Amtsgericht München will die gesetzliche Neuregelung auf solche Altfälle nicht anwenden, während das Amtsgericht Hamburg offenbar zur gegenteiligen Ansicht neigt.

Diese Frage lässt sich nach meiner Einschätzung rechtsdogmatisch relativ eindeutig beantworten, was die Gerichte aber ersichtlich nicht davon abhält, unterschiedliche Ansichten zu vertreten und die Gegenauffassung teilweise sogar als nicht nachvollziehbar anzusehen.

Ausgangspunkt ist die ständige Rechtsprechung des BGH, wonach für die vom Richter anzuwendenden Rechtsnormen der Zeitpunkt der Urteilsverkündung maßgeblich ist (vgl. Zöller, ZPO, § 300, Rn. 3). Das heißt, dass das Gericht Rechtsänderungen sogar noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung bis zur Urteilsverkündung berücksichtigen muss.

Nachdem das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken auch keinerlei Übergangsregelungen enthält, ist die Vorschrift des § 97a Abs. 3 UrhG in anhängigen Verfahren grundsätzlich sofort anzuwenden. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) bereits vor Inkrafttreten der Neuregelung entstanden sein können. Das scheint aber offenbar das Amtsgericht München zu glauben. Das RVG regelt nämlich insoweit ausschließlich das Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Mandant, während § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG den materiellen Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden gegenüber dem Abgemahnten betrifft. Es kann also durchaus sein, dass im Verhältnis zwischen dem Rechteinhaber und seinem Anwalt nach den Vorgaben des RVG Anwaltskosten aus einem Streitwert von beispielsweise EUR 10.000;- entstanden sind und in diesem Innenverhältnis auch weiterhin gefordert werden können. Dieser Umstand besagt aber nichts darüber, ob und in welcher Höhe ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Abgemahnten besteht. Der Gesetzgeber begrenzt in § 97a Abs. 3 S. 2 UrhG ganz allein den materiellen Kostenerstattungsanspruch im Verhältnis zwischen dem Abmahner und dem Abgemahnten. Diese Neuregelung zum materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist von den Gerichten deshalb in allen noch anhängigen Verfahren zu berücksichtigen. Der Kostenerstattungsanspruch reduziert sich in allen noch gerichtlich anhängigen Verfahren nach Maßgabe von § 97a Abs. 3 UrhG. Die abweichende Rechtsauffassung des Amtsgerichts München dürfte sich dauerhaft kaum durchsetzen, auch wenn sie derzeit im Brustton der Überzeugung vertreten wird.

posted by Stadler at 13:54  

7.11.13

Promi-Kind muss Veröffentlichung von Vornamen und Alter dulden

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 5.11.2013, Az.: VI ZR 304/12), dass die (Adoptiv-)Tochter eines prominenten Fernsehmoderators eine Berichterstattung über die Ehe ihrer Eltern dulden muss, in der ihr Name und ihr Alter sowie der Umstand genannt werden, dass sie Tochter des Prominenten ist.

Der BGH nahm zwar an, dass das Persönlichkeitsrechts der jungen Frau betroffen ist, er hielt die Berichterstattung dennoch für zulässig. Vor allem aus dem Umstand, dass Vorname, Alter und Abstammung der Klägerin aus früheren Presseberichten bereits einer breiten Öffentlichkeit bekannt sei und diese Informationen weiterhin in der Öffentlichkeit präsent und im Internet zugänglich seien, folgerte der BGH, dass die Eingriffsintensität deutlich geringer sei, als bei einem Ersteingriff. Das bedeutet für Betroffene, dass sie immer gegen die erste Berichterstattung dieser Art vorgehen müssen, weil ansonsten für die nachfolgende Berichterstattung die Intensität des Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht abnimmt und man keinen Unterlassungsanspruch mehr durchsetzen kann.

Der BGH hat in dieser Sache wieder einmal eine anderslautende Entscheidungen des OLG Hamburg aufgehoben.

Die Pressemitteilung des BGH ist darüber hinaus unfreiwillig komisch:

Die Klägerin ist die Adoptivtochter von Günther J. und seiner Ehefrau Thea S.-J.

Der Presse würden die Gerichte an dieser Stelle eine unzureichende Anonymisierung attestieren.

posted by Stadler at 09:51  

5.11.13

Der übereifrige Mitarbeiter bei Facebook

Das Landgericht Freiburg (Urteil vom 04.11.2013, Az.: 12 O 83/13) hat ein Autohaus wegen wettbewerbswidriger Werbung eines Mitarbeiters auf Facebook verurteilt. Der Leitsatz des Gerichts lautet:

Wirbt ein als Verkäufer tätiger Mitarbeiter eines Autohauses auf seiner privaten Facebookseite für den Kauf von Kraftfahrzeugen bei dem namentlich benannten Autohaus unter Hinweis auf seine dienstliche Telefonnummer, haftet das Autohaus für Wettbewerbsverstöße des Mitarbeiters nach § 8 Abs. 2 UWG, auch wenn es keine Kenntnis von der Handlung des Mitarbeiters hatte.

Nach § 8 Abs. 2 UWG kann der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens gerichtet werden, wenn die Zuwiderhandlungen im Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen werden. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob der Betriebsinhaber Kenntnis von den Aktivitäten seiner Mitarbeiter hat. Im konkreten Fall war alleine fraglich, ob die Handlung „in einem Unternehmen“ erfolgt ist, nachdem der Mitarbeiter ganz ersichtlich seinen privaten Facebook-Account genutzt hatte. Für das Gericht war insoweit entscheidend, dass der Mitarbeiter ein Foto verwendet hat, das ein Kraftfahrzeug in einem Verkaufsraum zeigt und zusätzlich mitgeteilt hat, dass er für Rückfragen unter seiner beruflichen Telefonnummer zur Verfügung steht.

Wenn Mitarbeiter in sozialen Netzen wie Facebook oder Twitter für das Unternehmen oder mit Unternehmensbezug kommunizieren, ist dieses Verhalten dem Unternehmen im Zweifel zuzurechnen und kann, wie die Entscheidung des Landgerichts Freiburg zeigt, zu wettbewerbsrechtlichen Problemen führen.

Der Kollege Dr. Ulbricht hat sich noch etwas ausführlicher mit dem Thema beschäftigt.

posted by Stadler at 17:24  

5.11.13

Der Datenschutz bietet keine Handhabe gegen die Überwachungspraxis der Geheimdienste

Vor kurzem habe ich darauf hingewiesen, dass die geplante Datenschutzgrundverordnung die Überwachungsthematik nicht regelt und ein Zusammenhang zwischen NSA-Affäre und der Reform des europäischen Datenschutzrechts, trotz anderslautender Aussagen von Polikern unterschiedlicher Couleur, schlicht nicht besteht.

Das hat mir in einem Kommentar von Ralf Bendrath bei CARTA den Vorwurf eingebracht, ich hätte insoweit nicht auf die geplante Neuregelung eines Art. 43a Datenschutzgrundverordnung hingewiesen. Diese geplante neue Vorschrift regelt den Transfer von Daten in Drittstaaten (außerhalb der EU) bzw. die Offenlegung von Daten aufgrund von Anfragen aus solchen Drittstaaten. Dieser Einwand ist dennoch nicht geeignet, meine ursprüngliche Aussage auch nur abzuschwächen. Denn es bleibt dabei, dass die Datenschutzgrundverordnung die Datenerhebung und Datenübermittlung durch Geheimdienste sowie durch Polizei- und Sicherheitsbehörden überhaupt nicht regelt.

Wieso die geplante Regelung eines Art. 43a Datenschutzgrundverordnung Geheimdienste und Polizeibehörden nicht weiter irritieren muss, möchte ich anhand eines aktuellen Beispiels veranschaulichen. Die Washington Post berichtet gerade, dass die NSA in großem Umfang Daten direkt von Google und Yahoo absaugt, aber nicht in den USA, sondern mithilfe des britischen Geheimdienstes GCHQ und vielleicht auch anderer europäischer Geheimdienste auf dem Gebiet der EU. Die Washington Post zitiert dazu eine bemerkenswerte Aussage aus einem NSA-Papier:

Such large-scale collection of Internet content would be illegal in the United States, but the operations take place overseas, where the NSA is allowed to presume that anyone using a foreign data link is a foreigner.

Europäische Geheimdienste liefern der NSA also die Daten, die US-Dienste in den USA aus rechtlichen Gründen gar nicht sammeln dürften. Und nach dieser Logik scheint die weltweit vernetzte Geheimdiensttätigkeit mittlerweile ganz grundsätzlich zu funktionieren. Die Dienste verschiedenster Staaten umgehen so ganz gezielt die Bindungen ihres jeweiligen nationalen Rechts.

Diese Praxis wird von der Datenschutzgrundverordnung nicht erfasst, weshalb sie auch nach Inkrafttreten der Verordnung uneingeschränkt fortgesetzt werden kann. Ebenfalls nicht erfasst ist auch die Datenerhebung durch europäische Geheimdienste wie den Bundesnachrichtendienst. Wenn der BND also in Frankfurt Internetdaten an Netzknotenpunkten in großem Stil erhebt, dann wird auch diese Praxis durch die geplante Datenschutzgrundverordnung in keinster Weise in Frage gestellt.

Wenn insoweit der Schutz der Daten europäischer Bürger gewährleisten werden soll, dann muss die EU genau an diesem Punkt ansetzen und den Datenaustausch zwischen europäischen Geheimdiensten bzw. Sicherheitsbehörden und denen aus Drittstaaten regeln. Solange das nicht passiert, sollte die Politik aufhören zu behaupten, die europäische Datenschutzreform hätte irgendeine Auswirkung auf die Schnüffelpraxis von Geheimdiensten. Das hat sie nämlich definitiv nicht.

posted by Stadler at 11:13  
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