Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

17.5.10

Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung in Kraft getreten

Aus aktuellem Anlass hier nochmals der Hinweis auf die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) die heute in Kraft getreten ist und Dienstleistern zusätzliche Informationspflichten gegenüber ihren Kunden auferlegt.

posted by Stadler at 12:36  

17.5.10

Was ist dran am Datendebakel von Google?

Google hat während seiner Street View Fahrten auch Nutzerdaten und nicht nur Standortdaten aus offenen W-LANs gespeichert. Diese Information, die von Google selbst an die Öffentlichkeit gebracht worden ist, hat zu einer neuen Welle der Empörung über den Suchmaschinengiganten geführt.  SpiegelOnline fragt in Bild-Zeitungs-Manier: „Wie kommt Schnüffelcode in das umstrittene Street-View-Projekt?“ Es ist fast überflüssig zu erwähnen, dass auch Politiker und Datenschützer wieder einmal empört sind.

Vor dem Hintergrund dieser Hysterie ist es immer hilfreich, die Einschätzung von Leuten zu bekommen, die Ahnung von den technischen Abläufen haben. Kristian Köhntopp erläutert den Vorgang in seinem Blog und gelangt zu folgender Schlussfolgerung:

„Die Software, die da zur Erfassung der WLAN-Daten geschrieben und betrieben worden ist folgt der Struktur, die die Technik und der WLAN-Standard der IEEE vorgeben. Das Vorgehen, das Google bei der Erfassung der Daten zeigt, ist logisch, vernünftig und in Deutschland illegal (§89 TKG und §202b StGB, wahrscheinlich).

Die Erklärungen, die Google für das Entstehen des Fehlers gegeben hat, sind in im Kontext der Standards und im Vergleich mit anderer Software, die ähnliches leistet, konsistent und schlüssig, der Fehler, der zu dem Problem geführt hat, ist naheliegend.“

Diese Aussage verdeutlicht zunächst, dass offenbar – und das ist gerade im Bereich des Datenschutzes nicht wirklich neu – eine gewisse Inkongruenz zwischen technischen Standards und gesetzlichen Regelungen besteht. Köhntopp macht aber auch deutlich, dass die These vom „Schnüffelcode“ nicht wirklich fundiert ist und SpiegelOnline, wie auch andere, schlicht der Versuchung einer reißerischen und verzerrten Darstellung erlegen ist.

Google könnte mit seinem Verhalten in der Tat den (objektiven) Tatbestand des § 202b StGB erfüllt haben, wenn beispielsweise vollständige E-Mails aufgezeichnet worden wären. Das dürfte angesichts dessen, was bekannt geworden ist, aber eher unwahrscheinlich sein. Datenfragmente, die quasi beiläufig gespeichert worden sind, reichen nicht aus. Ob es sich um ein Abhören i.S.v. § 89 TKG handelt, ist ebenfalls fraglich. Denn das würde voraussetzen, dass ein Dritter (Google) eine Kommunikation, die zwischen anderen Personen stattfindet, mithört. Das setzt aber wiederum eine Kenntnisnahme vom konkreten Inhalt eines Kommunikationsvorgangs voraus.

Es spricht eigentlich nicht gegen Google, dass das Unternehmen diese Datenerhebung von sich aus publik gemacht hat. Die Öffentlichkeit scheint das freilich anders zu sehen.

posted by Stadler at 11:32  

16.5.10

Einstweilige Verfügung gegen Provider wegen Pirate Bay

Verschiedene Medien haben an diesem Wochenende berichtet, dass die MPA (Motion Pictures Association) am 6. Mai beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen den Routing-Provider CB3ROB erwirkt hat. Die Verbotsverfügung untersagt dem Provider angeblich, den Pirate-Bay-Servern weiterhin einen Internetanschluss zur Verfügung zu stellen. CB3ROB hostet nach eigenen Angaben die Website von Pirate Bay nicht, sondern führt nur das Routing für deren Hauptseite durch.

Ob dieser Fall allerdings tatsächlich für eine juristische Auseinandersetzung um die Frage der Netzneutralität taugt, wie CB3ROB zu glauben scheint, ist fraglich. Der Grundsatz der Netzneutralität ist – auch wenn es so nicht formuliert worden ist – in der E-Commerce-Richtlinie und dem Telemediengesetz verankert. In § 8 TMG heißt es hierzu:

Diensteanbieter sind für fremde Informationen, die sie in einem Kommunikationsnetz übermitteln oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich, sofern sie

1. die Übermittlung nicht veranlasst,

2. den Adressaten der übermittelten Informationen nicht ausgewählt und

3. die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Diensteanbieter absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, um rechtswidrige Handlungen zu begehen.

Unabhängig von der umstrittenen Frage, ob diese Vorschrift auch für Unterlassungsansprüche gilt – was der BGH verneint – kann man bezweifeln, dass die gesetzlichen Anforderungen für eine Haftungsfreistellung auf die konkrete Leistung von CB3ROB zutreffen. Verändert der Provider nicht Daten und arbeitet er nicht auch gezielt mit Pirate Bay zusammen, damit die Plattform ihr rechtswidriges Konzept fortsetzen kann?

posted by Stadler at 14:32  

14.5.10

„hey“ ist nicht als Marke eintragbar

Der BGH hat mit Beschlüssen vom 14.01.2010 (Az.: I ZB 31/09 und I ZB 32/09) eine Entscheidung des Bundespatentgerichts bestätigt und die Eintragung des Zeichens „hey!“ als Wortmarke und als Wort-/Bildmarke für unterschiedliche Waren- und Dienstleistungen (u.a. Bildträger, Tonträger, Videospiele, Software, Bekleidung, Spielzeug, Erstellen von Web-Seiten, Gestaltung und Unterhalt von Web-Seiten für Dritte) abgelehnt. Begründet wurde das damit, dass der Ausdruck „hey“ als gebräuchliches Wort der Umgangssprache nie als Unterscheidungsmittel angesehen werde.

Damit bleibt dem Netz auch eine Abmahnwelle erspart.

posted by Stadler at 09:49  

14.5.10

Reaktionen aus USA auf W-LAN-Urteil des BGH

Das einflussreiche amerikanische Blog „Techdirt“ hat das hierzulande vieldiskutierte Urteil des BGH, wonach der Betreiber eines privaten W-LANs verpflichtet ist, dieses zu verschlüsseln, als „bizzarre“ bezeichnet.

Der Beitrag weist völlig zu Recht darauf hin, dass es gute Gründe dafür gibt, ein W-LAN offen zu betreiben. Wenn man die Kommentare im Blog liest, erkennt man aber, dass es auch bei den Lesern des Techdirt-Blogs vereinzelt Zustimmung zur Haltung des BGH gibt.

Heute ist von mir zu dem Thema auch ein juristischer Aufsatz – der vor der Urteilsverkündung  geschrieben wurde – erschienen: Der unfreiwillige Access-Provider – Haftung des Anschlussinhabers für Rechtsverletzungen über (offene) W-LANs, AnwZert ITR 9/2010, Anm. 3.

Update: Zu den Auswirkungen des Urteils auf Internet-Cafes haben sich die Kollegen Jens Ferner und Reto Mantz Gedanken gemacht.

posted by Stadler at 09:33  

13.5.10

„Das Internet darf kein strafverfolgungsfreier Raum sein“

Das sagte der um keine Plattitüde verlegene BKA-Präsident Jörg Ziercke auf einer Konferenz zur IT-Sicherheit in Berlin, um damit seine Forderung nach einer Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung zu bekräftigen. Die alte Regelung ist Ziercke freilich nicht genug, er möchte mehr, nämlich die Erstreckung der Vorratsdatenspeicherung auf alle Fälle von Internetkriminalität. Ob Herr Ziercke die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eigentlich gelesen hat?

Ziercke spricht außerdem vom „Tatmittel Internet“, während andere das Internet als Gefahrenquelle betrachten. Wenn man sich angesichts solcher, durchaus als vorherrschend zu bezeichnender Ansichten nicht in Sarkasmus flüchten will, muss man zumindest konstatieren, dass wir noch einen weiten Weg vor uns haben.

posted by Stadler at 00:31  

12.5.10

BGH: Betreiber eines W-LANs haftet mit Einschränkungen

Der BGH hat mit Urteil vom 12.05.2010 (Az.: I ZR 121/08) eine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses, über dessen W-LAN Dritte Urheberrechtsverletzungen (Filesharing) begehen, grundsätzlich bejaht. Dabei schränkt der BGH die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers allerdings deutlich ein. Denn der BGH sieht nur einen Unterlassungs- aber keinen Schadensersatzanspruch als gegeben an. Vor allen Dingen möchte der BGH  in diesen Fällen – anders als die Mehrheit der instanzgerichtlichen Rechtsprechung – die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG anwenden, wodurch die Abmahnkosten auf einen Betrag von EUR 100,- begrenzt werden.

Auch wenn ich die Entscheidung des BGH in rechtsdogmatischer Hinsicht für zweifelhaft halte, gibt es für diejenigen, die die Filesharing-Abmahnung zum Geschäftsmodell ausgebaut haben, keinen Grund zum Jubeln. Denn so wie bisher wird es vermutlich nicht weiter gehen. Bei den One-Song-Abmahnungen wie sie zum Beispiel von den Kanzleien Kornmeier oder Nümann & Lang zumeist versandt werden, kann in Zukunft regelmäßig wohl kein Schadensersatz mehr und nur noch EUR 100,- Abmahnkosten verlangt werden.

Die Entscheidung werde ich eingehend besprechen, sobald sie im Volltext vorliegt.

Update: Jens Ferner hat eine instruktive Anmerkung zum Urteil gebloggt. Ganz generell frage ich mich, ob sich der BGH der Auswirkung der Entscheidung auf offene Netze (Freifunk, Internet-Cafes, Hotspots) bewusst war. Das werden wohl erst die Gründe ergeben.

posted by Stadler at 09:53  

11.5.10

Kippt die Geräteabgabe nach § 54 UrhG?

In Deutschland werden auf Geräte und Speichermedien, die zur Herstellung von Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken benutzt werden, pauschale Urheberrechtsabgaben erhoben. Betroffen davon sind u.a. Computer, CD- und DVD-Brenner, Kopierer, Scanner, Faxgeräte sowie CD- und DVD-Rohlinge.  Das findet seine rechtliche Grundlage in § 54 UrhG. Vergütungsschuldner sind die Gerätehersteller.

Diese durchaus umstrittene Pauschalabgabe könnte nunmehr ins Wanken geraten. Denn die Generalanwältin beim EuGH hat in einem spanischen Vorlageverfahren (Rechtssache C-467/08) in ihrem Schlussantrag laut der Pressemitteilung des EuGH vom 11.05.2010 folgende Ansicht vertreten:

„Generalanwältin Trstenjak ist der Meinung, dass zwischen der Nutzung des Rechts und dem entsprechenden finanziellen Ausgleich für Privatkopien ein hinreichend enger Zusammenhang bestehen muss. Entscheide sich ein Mitgliedstaat, wie Spanien, für ein Ausgleichssystem in Form einer Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Wiedergabe, könne diese Abgabe nur dann als mit der Richtlinie konformes Ausgleichssystem für Privatkopien angesehen werden, wenn die Anlagen, Geräte und Medien mutmaßlich zur Anfertigung von Privatkopien benutzt würden. Die Vergütung, die den Rechtsinhabern infolge der unterschiedslosen Anwendung einer solchen Abgabe auf Unternehmen und Freiberufler, die erfahrungsgemäß Geräte und Datenträger zur digitalen Wiedergabe zu anderen Zwecken als dem des privaten Gebrauchs erwürben, zugesprochen werde, stelle keinen „gerechten Ausgleich“ im Sinne der Richtlinie dar.“

Ob diese Erwägungen auch auf das deutsche Vergütungssystem des § 54 UrhG zutreffen, ist nunmehr die spannende Frage. Denn die deutschen Vorschriften des § 53 Abs. 1 – 3 UrhG betreffen nicht nur die Vervielfältigung zu privaten Zwecken, sondern auch zum sonstigen eigenen Gebrauch, also außerhalb des Privatbereichs. Die Pauschalvergütung des § 54 UrhG setzt andererseits aber überhaupt nicht voraus, dass die Geräte, wie von der Generalanwältin verlangt, auch mutmaßlich zur Anfertigungen von privilegierten Kopien verwendet werden.

Sollte sich der EuGH der Ansicht der Generalanwältin anschließen, könnte das durchaus auch § 54 UrhG in seiner jetzigen Form in Frage stellen.

posted by Stadler at 13:58  

11.5.10

Leistungsschutzrecht: Geht es wirklich um die Urheber?

Der deutsche Journalistenverband (DJV) unterstützt die Forderung der Verlage nach einem Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse und rechtfertigt dies damit, dass es ihm um die Urheber gehen würde. Man sollte bei einem Verband unterstellen, dass er versucht, die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten.

Offenbar hat der DJV aber noch nicht erkannt, dass dieses Leistungschutzrecht, so wie es sich die Verlage vorstellen, nicht im Interesse der Autoren ist. Denn der Gesetzesvorschlag der Verlage ist anders ausgestaltet als andere Leistungsschutzrechte, wie zum Beispiel der Datenbankschutz. Dort wird die wirtschaftliche Investition des Datenbankherstellers in den Aufbau der Datenbank geschützt, während die Rechte an einzelnen Elementen, also die urheberrechtlichen Werke, die in die Datenbank aufgenommen worden sind, nicht zugunsten des Datenbankherstellers geschützt werden, sondern beim Urheber verbleiben.

Das Konzept des Leistungsschutzrechts für Presseerzeugnisse wählt einen anderen Ansatz. Denn das dortige Ziel ist es gerade auch, einen Schutz des einzelnen journalistischen Beitrags („Teile daraus“) zugunsten der Verleger zu erreichen und zwar durch Schaffung eines ausschließlichen Verbreitungsrechts. Das kollidiert mit dem Urheberrecht der Autoren und kann deren Position nur schwächen. Denn dem Urheberrecht der Autoren stünde dann ein ausschließliches Verwertungsrecht der Verlage (kraft Gesetz) gegenüber. Wie diese kollidierenden Positionen in Einklang zu bringen sind, wenn der Autor dem Verlag zum Beispiel nur ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht einräumt, ist zudem unklar.

posted by Stadler at 11:14  

11.5.10

Google gegen ACTA

Dass sich Google klar und deutlich gegen ACTA (Anti-Counterfeiting Trade Agreement) ausspricht, wird manche überrascht haben, war der Suchmachinenriese bislang doch eher für moderate Töne bekannt. Google positioniert sich vor dem Hintergrund der eigenen wirtschaftlichen Interessen. Jede andere Annahme wäre naiv. Allerdings sind diese Interessen auf einen möglichst freien und ungehinderten Fluss von Informationen und Daten gerichtet, denn genau darauf baut das Geschäftsmodell von Google auf. Bürgerrechtler können und müssen einen Giganten wie Google insoweit als Verbündeten betrachten. Nicht weil Google hehre Ziele verfolgt, sondern weil Google in diesem Punkt von einer liberalen Position profitiert. Im Gegensatz dazu, wollen Staaten und die Inhaber von Schutzrechten das Netz kontrollieren und Inhalte blockieren und sperren.

Im Bereich des Datenschutzes sind die Vorzeichen umgekehrt. Das wirtschaftliche Interesse von Google ist dort auf ein niedriges Schutzniveau gerichtet. Letztlich zeigt sich auch hier in etwas anderer Ausprägung wiederum eine Kollision von Meinungs- und Informationsfreiheit einerseits und Persönlichkeitsrecht/Datenschutz andererseits. Dieser Konflikt wird uns noch eine Weile beschäftigen und es wird eine breite Diskussion darüber notwendig sein, wo und wie wir die Grenzen ziehen wollen.

Link: Internetregulierung nach dem ACTA Entwurf

posted by Stadler at 08:33  
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