Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.5.10

Kippt die Geräteabgabe nach § 54 UrhG?

In Deutschland werden auf Geräte und Speichermedien, die zur Herstellung von Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken benutzt werden, pauschale Urheberrechtsabgaben erhoben. Betroffen davon sind u.a. Computer, CD- und DVD-Brenner, Kopierer, Scanner, Faxgeräte sowie CD- und DVD-Rohlinge.  Das findet seine rechtliche Grundlage in § 54 UrhG. Vergütungsschuldner sind die Gerätehersteller.

Diese durchaus umstrittene Pauschalabgabe könnte nunmehr ins Wanken geraten. Denn die Generalanwältin beim EuGH hat in einem spanischen Vorlageverfahren (Rechtssache C-467/08) in ihrem Schlussantrag laut der Pressemitteilung des EuGH vom 11.05.2010 folgende Ansicht vertreten:

„Generalanwältin Trstenjak ist der Meinung, dass zwischen der Nutzung des Rechts und dem entsprechenden finanziellen Ausgleich für Privatkopien ein hinreichend enger Zusammenhang bestehen muss. Entscheide sich ein Mitgliedstaat, wie Spanien, für ein Ausgleichssystem in Form einer Abgabe auf Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Wiedergabe, könne diese Abgabe nur dann als mit der Richtlinie konformes Ausgleichssystem für Privatkopien angesehen werden, wenn die Anlagen, Geräte und Medien mutmaßlich zur Anfertigung von Privatkopien benutzt würden. Die Vergütung, die den Rechtsinhabern infolge der unterschiedslosen Anwendung einer solchen Abgabe auf Unternehmen und Freiberufler, die erfahrungsgemäß Geräte und Datenträger zur digitalen Wiedergabe zu anderen Zwecken als dem des privaten Gebrauchs erwürben, zugesprochen werde, stelle keinen „gerechten Ausgleich“ im Sinne der Richtlinie dar.“

Ob diese Erwägungen auch auf das deutsche Vergütungssystem des § 54 UrhG zutreffen, ist nunmehr die spannende Frage. Denn die deutschen Vorschriften des § 53 Abs. 1 – 3 UrhG betreffen nicht nur die Vervielfältigung zu privaten Zwecken, sondern auch zum sonstigen eigenen Gebrauch, also außerhalb des Privatbereichs. Die Pauschalvergütung des § 54 UrhG setzt andererseits aber überhaupt nicht voraus, dass die Geräte, wie von der Generalanwältin verlangt, auch mutmaßlich zur Anfertigungen von privilegierten Kopien verwendet werden.

Sollte sich der EuGH der Ansicht der Generalanwältin anschließen, könnte das durchaus auch § 54 UrhG in seiner jetzigen Form in Frage stellen.

posted by Stadler at 13:58  

3 Comments

  1. Im ersten Satz müsste es korrekt lauten: „die zur Herstellung von Privatkopien von urheberrechtlich geschützten Werken benutzt werden KÖNN(T)EN“ :)

    Comment by Weirdo Wisp — 12.05, 2010 @ 08:32

  2. Hmm, würde das nicht im Vorbeigehen gleich die Kulturflatrate mit wegrasieren!?

    Comment by SD — 12.05, 2010 @ 10:08

  3. Also das grenzt schon ans lächerliche was hier in Deutschland abgeht. Am besten wäre es vielleicht solche Sachen im benachbarten Ausland zu erwerben sofern es dort nicht auch solche Reglungen gibt. Denn solche Leute möchte kaum jemand hier unterstützen.

    Comment by Politischandersdenkender — 30.11, 2010 @ 12:18

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