Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

14.2.16

Geldwäsche und Bitcoin

Gastbeitrag von Robin Oberschelp

Der Autor studiert derzeit Rechtswissenschaft an der Universität Bielefeld im Schwerpunkt Kriminalwissenschaften/Wirtschaftsstrafrecht. Der Beitrag behandelt die neue europäische Geldwäscherichtlinie und baut auf einer Seminararbeit auf.

Die wiederholt durch datenschutzrechtliche Skandale und eine entsprechende mediale Berichterstattung angefachte Diskussion um ausufernde Abhörmaßnahmen verschiedenster Sicherheitsbehörden hat großflächig und anlasslos konzipierte Datensammlungen erneut ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerückt. So erklärte jüngst etwa der EuGH in seinem Urteil vom 06. Oktober 2015 die Entscheidung der Kommission, in welcher festgestellt wurde, dass die Vereinigten Staaten von Amerika ein angemessenes Schutzniveau übermittelter personenbezogener Daten gewährleisten, für ungültig (sogenanntes Safe-Harbor-Abkommen). Gleichwohl überdachte jemand, der in den letzten Monaten – etwa bei einer Onlinebestellung – personenbezogene Daten angeben musste, seine Entscheidung aufgrund des erschütterten Vertrauens in die informationstechnische Infrastruktur vermutlich mehrmals und bemühte sich um Anonymität.

Eine Möglichkeit dazu bietet die „Silk-Road“. Dabei handelt es sich um einen Online-Marktplatz, der nicht über typische Suchmaschinen auffindbar ist und auf dem – neben normalen Gütern und Gebrauchsgegenständen – problemlos auch illegale Betäubungsmittel oder Waffen erworben werden können. Eine der dort akzeptierten – virtuellen – Währungen wird als „Bitcoin“ bezeichnet. Die jeweiligen Unternehmen, welche derartige Zahlungsmittel akzeptieren, um sich bei den spezifischen Kundengruppen günstig zu positionieren, reichen von Online-Shops, über Unternehmen wie WikiLeaks bis hin zu Szenekneipen. Speziell für den Zahlungsverkehr könnte Bitcoin also ein geeignetes Instrumentarium zur Erschwerung der Überwachung darstellen. Dieses nur im Internet existente Zahlungsmittel erfährt allerdings nicht nur von durchschnittlichen Computernutzern Zuspruch, sondern vielmehr auch von Kriminellen, welche sich die dem System inhärente Anonymität für rechtswidrige oder betrügerische Geschäfte, etwa die Geldwäsche, zueigen machen wollen. Ströme von illegalem Geld können indes die Integrität, Stabilität und das Ansehen des Finanzsektors schädigen sowie eine Bedrohung für den Binnenmarkt der Union und die internationale Entwicklung darstellen.

Die Währung

Mit der Idee, eine Währung zu schaffen, die unabhängig von einem Kreditinstitut als eine vertrauenswürdige dritte Partei ist, wurde 2009 unter dem Pseudonym Satoshi Nakamoto das Konzept des virtuellen Zahlungsmittels Bitcoin vorgestellt. Es handelt sich dabei nicht etwa um gewöhnliche Münzen, wie der Begriff irreführenderweise vermuten lässt. Vielmehr sind Bitcoins kryptographische Rechnungseinheiten, deren Eigentum durch zugehörige digitale Schlüsselsignaturen nachgewiesen wird, welche in einem Peer-to-Peer-Netzwerk gehandelt und verwaltet werden (Abrufbar: Hier). Insoweit bilden im Kern all diejenigen Nutzer, welche einen Bitcoin-Client auf ihren Computern installiert haben und ausführen, ein dezentral organisiertes Rechnernetz, innerhalb dessen selbige überwiesen werden.

Tatsächlich können die Bitcoins problemlos auf zahlreichen Märkten erworben, verkauft und getauscht werden, wovon über 80 beim Internetauftritt von Bitcoincharts einsehbar sind. Die dort verfügbaren Währungen sind in vielfältiger Form vorhanden und reichen von Dollar über Euro bis hin zu Yen, wobei je nach Anbieter auch PayPal Guthaben akzeptiert werden oder eine direkte Banküberweisung möglich ist. Bei der Installation des Bitcoin-Clients wird auf dem Computer des Nutzers zunächst eine Datei namens „Wallet“ erzeugt und gespeichert, welche die Schlüssel zum eigenen Konto enthält. Darin sind jeweils ein öffentlicher und ein privater Schlüssel enthalten, die zusammen ein Schlüsselpaar bilden. Ersterer dient zur Identifizierung des entsprechenden Accounts beim Empfangen von Geldbeträgen und letzterer ermöglicht den Zugriff auf das Konto sowie das Senden von Bitcoins (Abrufbar: Hier). Dabei ist es den Nutzern möglich nach Belieben eine Vielzahl an Schlüsselpaaren zu generieren, um so auf ein hohes Maß an Anonymität hinzuwirken. Eine spezifische Transaktion kann sich folglich flexibel aus Zahlungseingängen mehrerer Bitcoin-Adressen zusammensetzen, wobei auf die gleiche Weise Guthaben an verschiedene Adressen ausgeschüttet werden kann (Abrufbar: Hier). Da die dezentrale Organisation des Bitcoin-Netzwerks die Abwesenheit einer originären Kontrollinstanz mit sich bringt, besteht jedoch die Notwendigkeit einer Methode um doppelten oder sich widersprechenden Zahlungen entgegenzuwirken. Konkret werden hierzu alle getätigten Geschäfte öffentlich in einem Transaktionsbuch – der sogenannten „Block-Chain“ – gespeichert und so dem Netzwerk bekannt gemacht.

Die Richtlinie

Bis zum 26. Juni 2017 sollen die bisherigen Sekundärrechtsakte durch die neue Richtlinie 2015/849/EU zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung abgelöst werden (Art. 67 Abs. 1).

Nach Art. 1 Abs. 3 lit. a wird unter anderem der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese aus einer kriminellen Tätigkeit oder aus der Teilnahme an einer solchen stammen und das selbige zum Zwecke der Verheimlichung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände erfolgt, vom Geldwäschebegriff erfasst. Ein solcher Vorgang ist denkbar einfach: Rechtswidrig erworbenes Bargeld wird in Bitcoins investiert und alsbald auf einer Online-Tauschbörse wiederum in Geld eingewechselt oder alternativ für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen verwendet.

Eine wesentliche Neuerung liegt vor allem in der risikoorientierten Ausrichtung der aufgestellten Vorschriften. Nach Art. 6 Abs. 1 führt die Kommission insoweit eine Bewertung der Geldwäscherisiken für den Binnenmarkt durch, die mit grenzüberschreitenden Tätigkeiten im Zusammenhang stehen, wobei zu diesem Zweck ein – mindestens zweijährig aktualisierter – Bericht erstellt wird. Der Bericht, welcher an Mitgliedsstaaten und Verpflichtete (für Bitcoin-Tauschbörsen Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. e.) weiterzuleiten ist, soll insbesondere zu Zwecken der Ressourcenverteilung und Proritätensetzung die risikoträchtigen Bereiche und Sektoren umfassen sowie die gängigsten Methoden der Straftäter zum Waschen von illegal erwirtschafteten Erträgen einrahmen, Abs. 2.

Um den zur wirksamen Minderung und Steuerung der auf Unionsebene sowie bei den Verpflichteten ermittelten Risiken von Geldwäsche zu begegnen, ist es erforderlich, dass leztere über bestimmte Strategien, Kontrollen und Verfahren hierfür verfügen: Dazu gehören nach Art. 8 Abs. 4 lit. a insbesondere die Ausarbeitung interner Grundsätze, Kontrollen und Verfahren in Bezug auf eine vorbildliche Risikomanagementpraxis, Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, Mitarbeiterprüfungen, Verdachtsmeldungen, die Aufbewahrung von Unterlagen sowie die Benennung eines für die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften zuständigen Beauftragten auf Leitungsebene, wenn dies angesichts des Umfangs und der Art der Geschäftstätigkeit angemessen ist. Die bei Bitcoin-Geschäften gegebene mangelnde physische Anwesenheit stellt insoweit einen anderen Fall mit hohem Risiko nach Art. 18 Abs. 1 dar, der erweiterte Sorgfaltspflichten begründet. Für diese Fälle wird in Abs. 3 auf die maßgeblich im Anhang III dargelegten – nicht erschöpfend enumerierten – Faktoren verwiesen, wonach Transaktionen, die Anonymität begünstigen können, ein Risiko darstellen, Abs. 2 lit. b.

Ein nächster wesentlicher Aspekt ist die Einrichtung zentraler Meldestellen zur wirksamen Bekämpfung der Geldwäsche (für Deutschland Art. 2 Abs. 3 des Beschlusses 2000/642/JI das Bundeskriminalamt). Sie fungieren nach Art. 32 Abs. 3 S. 2, 3 als nationale Zentralstellen, deren Aufgabe es ist, offen gelegte Informationen, die potenziell Geldwäsche betreffen, entgegenzunehmen und, soweit zulässig, solche Informationen zu ersuchen, sie zu analysieren sowie an die zuständigen Behörden weiterzugeben. Offenzulegen sind insbesondere komplexe oder unüblich große Transaktionen und alle untypischen Muster ohne offensichtlichen, erkennbar wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck. Herauszustellen ist, dass die Person, welche gemäß Art. 8 Abs. 4 lit. a benannt wurde, die ermittlungsrelevanten Informationen an die zentrale Meldestelle desjenigen Mitgliedstaats weiterleitet, in dessen Hoheitsgebiet der Verpflichtete niedergelassen ist. So steht einerseits kontinuierlich ein Ansprechpartner zur Verfügung, der gezielt Auskunft über die gerade behandelten Einzelfälle geben kann. Andererseits wird es erheblich erschwert, Zuständigkeiten, Instruktions- und Aufsichtspflichten zu verwischen, die sich bei betriebsweit einheitlicher Ausübung des Schweigerechts allenfalls aus den vorhandenen Organisationsplänen und Dienstanweisungen herauslesen lassen.

Vor diesem Hintergrund ist es weiterhin unabdingbar, dass die Mitarbeiter der Verpflichteten durch geeignete Fortbildungsprogramme an die Materie herangeführt werden, damit sie lernen, möglicherweise mit Geldwäsche zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und gemäß den geltenden Bestimmungen sachgerecht zu beurteilen. Auch wenn die Begehung von Geldwäsche durch Bitcoins nur ein Teilaspekt eines ansonsten enorm komplexen und vielschichtigen Deliktfeldes ist, muss dennoch perspektivisch gedacht auf die Herausforderungen der im Wirtschaftsleben stetig mehr an Bedeutung gewinnenden Informationstechnologie reagiert werden können. Bedauerlicherweise wurden die Bestimmungen jedoch bei den Schulungen im Vergleich zur Vorgängerrichtlinie 2005/60/EG kaum angereichert oder modifiziert: Lediglich das neue Harmonisierungskonzept wurde im Rahmen von Art. 46 Abs. 1 insofern angepasst, als dass die Verpflichteten durch Maßnahmen in angemessenem Verhältnis zu ihren Risiken, ihrer Art und ihrer Größe, bei ihren Angestellten die Kenntnis der betreffenden Vorschriften sicherstellen. Die Gelegenheit durch gezieltere Festschreibungen zu Weiterbildungsprogrammen die tatsächlichen Möglichkeiten einer modernen Geldwäscheprävention auszuschöpfen, wurde vom Richtliniengeber erkennbar verpasst. Entsprechend wurde der Rechtsakt schließlich in unzureichender Form verabschiedet; der Nutzen dieses Blocks – an sich sinnvoller Vorschriften – ist bedauerlicherweise, wenn er nicht in der Praxis unionsweit mit Leben gefüllt wird, eher gering.

Das in weiten Teilen lückenhafte Regelungskonzept der Vorgängerrichtlinie zur Aufsicht und Zusammenarbeit wurde hingegen zeit- und realitätsgerecht angepasst. Nicht nur, dass über die Kontrolle der im geltenden Sekundärrechtsakt angelegten Maßnahmen hinaus auch die Anforderungen an Mitarbeitende und leitende Angestellte der Verpflichteten in Art. 47 und 48 normativ vertypt wurden. Gerade die grenzüberschreitende Zusammenarbeit als essentielles Gegengewicht zu den Risiken einer globalen Finanzwirtschaft wurde hinreichend berücksichtigt und entsprechend festgelegt. So muss eine Meldung nach Art. 33 Abs. 1 Uabs. 1 lit. a, die einen anderen Mitgliedsstaat betrifft, umgehend an die zentrale Meldestelle des betreffenden Landes weitergeleitet werden (Art. 53 Abs. 1 S. 4), es sei denn dieser kann den Informationsaustausch wegen eines Widerspruchs zu den Grundprinzipien des nationalen Rechts verweigern, Abs. 3 S. 1. Dieser Ausnahmefall muss so spezifiziert werden, dass es nicht zu Missbrauch und unzulässigen Einschränkungen der Analyse kommen kann, S. 2. Dies wird zudem in Art. 45 Abs. 3 abgesichert, wonach die Verpflichteten, welche Zweigstellen oder mehrheitlich in ihrem Besitz befindliche Tochterunternehmen in Drittländern unterhalten, in denen weniger strenge Anforderungen an die Bekämpfung von Geldwäsche gestellt werden, die Schranken des ursprünglichen Mitgliedstaats, anwenden, soweit das Recht des Drittlandes dies zulässt. Sollte die Umsetzung der in diesen Fällen erforderlichen Strategien und Verfahren nach dem Recht des Drittlandes unzulässig sein, ist seitens der Verpflichteten sicherzustellen, dass zusätzliche Maßnahmen angewendet und – falls diese nicht ausreichen – weitergehende Aufsichtsmaßnahmen ergriffen werden, um dem spezifischen Risiko wirksam zu begegnen, Abs. 5.

Die Häufigkeit und Intensität von Prüfungen der Verpflichteten, im Hinblick auf Eignung und Umsetzung interner Kontrollen, richtet sich darüber hinaus ebenfalls nach der spezifischen Risikobewertung (Art. 48 Abs. 6 lit. c), wobei diese nach Abs. 7 in regelmäßigen Abständen und bei Eintritt wichtiger Ereignisse oder Entwicklungen in der Geschäftsleitung oder -tätigkeit neu vorgenommen wird. Erfreulich ist in diesem Zusammenhang auch die nach Art. 51 S. 2 in regelmäßigen Abständen erfolgende Einberufung von Sitzungen zentraler Meldestellen der EU um Ansichten – etwa zu Trends und Faktoren – auszutauschen, Umsetzungsfragen zu klären, die Meldeformate durch das Computernetz der Financial Intelligence Unit zu standardisieren oder gemeinsam grenzüberschreitende Fälle zu analysieren (Abrufbar: http://fiu.net).

Auch die vormals wenig engmaschigen Sanktionsvorschriften für Fälle der Missachtung von Sorgfalts- und Meldepflichten oder Unterlassung interner Kontrollen wurden beträchtlich ausgebaut. Ein wichtiger Mechanismus, der an den Ruf eines Unternehmens im öffentlichen Wirtschaftsverkehr knüpft, ist in Art. 60 Abs. 1 Uabs. 1 enthalten. Danach wird eine Sanktion von den zuständigen Behörden unverzüglich, nach Unterrichtung der betroffenen Person auf ihrer offiziellen Website – für mindestens fünf Jahre (Abs. 3) – veröffentlicht, wobei geringstenfalls Art und Wesen des Verstoßes sowie die Identität der verantwortlichen Personen bekanntgemacht werden. Wenn die Veröffentlichung von Daten unverhältnismäßig ist, die Stabilität von Finanzmärkten oder laufende Ermittlungen gefährdet, besteht jedoch die Möglichkeit, selbige zu späterer Zeit oder unter Einschränkungen vorzunehmen, Uabs. 2. Hervorzuheben ist weiterhin die Einrichtung eines im angemessenen Verhältnis zu Art und Größe stehenden unabhängigen und anonymen Kanals, über den die Angestellten Verstöße intern melden können. Nicht verschwiegen werden soll jedoch an dieser Stelle, dass insbesondere nach einer Studie von Backes und Lindemann zum sogenannten „Business Keeper Monitoring System“ (BKMS) (Abrufbar: Hier), welches 2001 von einem Privatunternehmen entwickelt wurde und derzeit von mehreren deutschen und internationalen Großunternehmen sowie vom Landeskriminalamt Niedersachsen genutzt wird, bei Hinweisgebersystemen äußerste Zurückhaltung geboten ist.

Ausgangspunkt für Ermittlungen

Primär bietet das programminterne Transaktionsbuch einen maßgeblichen ersten Ansatzpunkt für polizeiliche und nachrichtendiestliche Ermittlungstätigkeiten. Dort können grundsätzlich sämtliche getätigten Zahlungen von jedermann öffentlich eingesehen und gegebenenfalls ausgewertet werden. Allerdings identifizieren sich die Nutzer insoweit lediglich durch ihre öffentlichen Schlüssel; ohne weitere Informationen kann jedoch niemand die Adressen einer Person zu seiner wahren Identität zurückverfolgen. Vielmehr könnten diese bei unbefangenem Blick mehreren Personen zuzuordnen sein (Abrufbar: Hier).

Zur Aufdeckung einer Transaktionsbeziehung muss also zwingend eine Verbindung zwischen einem bestimmten Geschäft und den zugehörigen personenbezogenen Daten hergestellt werden. Regelmäßig wird der spezifische Dienstleister dazu bei der Anmeldung persönliche Informationen von seinem Kunden abfragen oder sogar eine Kopie des Personalausweises verlangen. Darüber hinaus fordern viele Services, die Bitcoins akzeptieren, das Hinterlegen weiterer Daten zur Identifikation, wie etwa Mail- und Lieferadressen, Kontonummern oder sogar die IP (Abrufbar: Hier). Denknotwendig kann im Verdachtsfalle eine Abfrage der streitgegenständlichen Daten erfolgen, um so den jeweiligen Hinweisen nachzugehen und gegebenenfalls den Nachweis einer Straftat zu erbringen. Ein wichtiges Indiz und daneben auch eine Bedrohung der Anonymität stellt in diesem Zusammenhang die spezifische Summe einer Transaktion dar. Diese muss über die Block-Chain – wie im Beispiel von WikiLeaks – den öffentlichen Schlüssen zugeordnet werden, um so die im Transaktionsbuch ausgewiesenen Zahlungen schließlich zu einer Person zurückzuverfolgen.

Probleme

Um die Erfassung und Rückverfolgung einer Zahlung zu erschweren, besteht zusätzlich die Möglichkeit von einem Mixing-Service Gebrauch zu machen. Zu diesen gehören etwa „BitLaundry“, „Bitcoin Fog“ und „Blockchain.info“. Gleichsam als Zwischeninstanz, an welche die Nutzer Teile ihrer Bitcoins in einen großen Topf einzahlen, der vom spezifischen Dienstleister verwaltet wird und nach Wunsch Zahlungen für die jeweilige Person tätigt, sind diese dazu konzipiert, die Herkunft von Geldern zu verschleiern. Da es für den Sender – solange die Summe gleich bleibt – keinen Unterschied macht, ob sein Zahlungsempfänger Bitcoins erhält, die in der Vergangenheit ihm oder einem Dritten gehörten, wird das Kapital verschiedener Nutzer vermischt, um das Herstellen einer Verbindung zwischen Zahlungsein und -ausgängen zu erschweren (Abrufbar: Hier).

Mixing-Services, mögen sie zum Teil auch zu redlichen Geschäften verwendet werden, indizieren jedoch häufig durch Suggestivnamen ihren eigentlichen Zweck. Führt man sich dann noch vor Augen, dass selbige regelmäßig nur über die Verbindungsdaten anonymisierende Web-Browser wie Tor abrufbar sind, erscheint es schwierig, den Betreibern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen. Insoweit ist eine Rückverfolgbarkeit erfahrungsgemäß nicht notwendigerweise immer durch die Ermittlung einer IP-Adresse gewährleistet. Schließlich kann diese lediglich der Zwischenpunkt einer längeren Kette von separaten Kommunikationsverbindungen sein, die durch einen Anonymisierungsdienst eingerichtet wurden (Abrufbar: Hier).

Die vorgenannten Services bringen dem Nutzer jedoch nicht ausschließlich Vorteile: In organisatorischer Hinsicht haben sie gemein, dass, im Gegensatz zum Bitcoin-Netzwerk, eine zentrale Instanz benötigt wird, die für eine gewisse Zeitspanne Einträge ihrer Kunden speichert, um die Guthaben zweckentsprechend dem Zielsystem zuzuführen (Abrufbar: Hier). Daneben werden Aufträge je nach Dienstleister erst ab einer Höhe von etwa 0,2 Bitcoins angenommen, wobei stets eine Mixgebühr zwischen 0,5 und 3 % des Gesamtwerts der Transaktion verlangt wird. Wenn ein Ermittler nunmehr die Adressen eines verdächtigen Nutzers kennt und weiß wie viele Bitcoins dieser in den Service eingezahlt hat, kann er in der Block-Chain unter den zeitlich relevanten Einträgen nach Auszahlungen in gleicher Höhe, abzüglich der jeweiligen Gebühr, suchen. Schwierigkeiten treten jedoch insbesondere dann auf, wenn die Auszahlungsgröße verändert wurde, die Zahlung über mehrere Adressen erfolgte oder sie über einen längeren Zeitraum sowie über mehrere Überweisungen verteilt wurde, wozu einige Dienstleister ihren Nutzern ausdrücklich raten.

Letztlich muss der Mixing-Sevice auch mit hinreichenden Informationen versorgt werden, um die Geldbeträge den Vorstellungen des Kunden entsprechend zur richtigen Zeit an die richtigen Adressen ausschütten zu können. Ein Aufschlüsseln der Beziehungsmuster innerhalb eines konspirativen Gesprächs ist insoweit nur dann möglich, wenn man die jeweiligen Kommunikationsinhalte betrachtet, wie etwa charakteristische Dateien, die ein Krimineller auf einem Server hinterlässt. Daten, welche innerhalb eines Verarbeitungsvorganges verwendet werden, sind jedoch weniger beständig, weshalb die daraus resultierenden Spuren leicht verwischen können.

Zukünftige Handlungskonzepte

Die Idee einer unionsweiten Modernisierung der Geldwäschevorschriften ist vor dem Hintergrund zunehmender Intellektualisierung und Internationalisierung der Tatplanung wie auch -ausführung grundsätzlich erfreulich. Um dem Einfluss des zunehmend sicherheitsorientierten kriminalpolitischen Gesamtklimas auf die an Innen- und Rechtspolitik gestellten Herausforderungen Rechnung zu tragen, erschöpft sich der Diskurs nicht in den bestehenden internationalen Rechtsakten. Vielmehr verbleibt weiterhin ein erheblicher Forschungsbedarf, insbesondere aus kriminologischer Sicht, um eine so wandelbare Materie wie die der Informationstechnologie juristisch einfangen und gegebenenfalls darauf reagieren zu können. Gerade die Vielzahl der Akteure, divergierende Rechtstraditionen, diametral unterschiedliche personelle und technische Standards sowie die Ressourcen der Mitglieds- und Drittstaaten machen es erforderlich, den Gesamtverlauf dieser Entwicklung durch eine koordinierte Versorgungsgestaltung und systematisches Monitoring unter Kontrolle zu halten.

Gegenwärtig können die weiten Auslegungsspielräume – die im Übrigen auch nicht in den Erwägungsgründen spezifiziert sind – im Rahmen der Richtlinie 2005/60/EG für verschiedenste Akteure im Wirtschaftsverkehr zu einer Zersplitterung der Geldwäschevorschriften auf Unionsebene führen und damit einhergehende Intransparenz bedingen. Eine solche Entwicklung ist ausgesprochen bedenklich, da der Geldwäsche für gewöhnlich eine transnationale Komponente innewohnt. Besonders das Fehlen eines konturenscharfen, belastbaren und einheitlichen Rechtsrahmens hat zersprengte einzelstaatliche Regelwerke zur Konsequenz, deren Auswirkungen nur schwerlich durch eine Korrektivinstanz aufgefangen werden können. Die dadurch begünstigten Missbräuche des unvollkommenen Sekundärrechtsakts lassen insoweit Verdrängungseffekte in Form von Kriminalitätsverschiebungen in die Dritt- oder Mitgliedsstaaten mit den aussichtsreichsten Bedingungen befürchten. Ein hohes Schutzniveau in der Europäischen Union ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben. In Kombination mit Bitcoin wird so eine eklatant gefahrenträchtige Entwicklung gekennzeichnet, deren Schadenspotenziale für den Binnenmarkt nur schwer abzuschätzen sind.

Die risikoorientierte Ausrichtung als Fundament des kommenden Rechtsakts stellt allerdings ein tragfähiges zukünftiges Handlungskonzept im Bereich der Geldwäschebekämpfung dar. Es gilt die bestehenden Kooperationsstrukturen und Institutionengefüge fruchtbar zu machen und auszunutzen: Die formellen und materiellen Vorschriften werden vor diesem Hintergrund alsbald vereinheitlicht, um Rückzugsräume für Kriminelle zu schließen und gleichzeitig Kompetenzkonflikten vorzubeugen. Gerade weil derart komplexe Deliktsbilder mit vielfältigen Tatbestandskombinationen besonders langwierige und personalintensive Ermittlungen erfordern, bedarf es klar konturierter Schulungsmodelle um diesen entgegenzutreten. Der praktische Rahmen sollte insoweit durch wechselseitige Bereitstellung der technischen Expertise und von Ausbildungsprogrammen, etwa durch die Europäische Polizeiakademie (Cepol), gestärkt werden. Die entsprechenden Vorschriften zu diesem essentiellen Gestaltungsfaktor bieten indes nur unzureichende Handhabe und sind insoweit nach wie vor änderungsbedürftig.

Um das notwendige Vertrauen auf Unionsebene zu schaffen und fortwährende Skepsis auszuräumen, die bestehenden Kooperationsinstrumente zu nutzen, besteht weiterhin die Notwendigkeit, das neu zu definierende Aufgabenverständnis der Fachkräfte durch empirisch fundierte Konzepte zu flankieren und an diesen auszurichten. Eine Möglichkeit dazu bietet Art. 44, wonach zur Überprüfung der Wirksamkeit der zur Bekämpfung von Geldwäsche eingerichteten Systeme Daten zur Messung von Größe und Bedeutung der verschiedenen Sektoren, zu Verdachtsmeldungen und über die Zahl der grenzüberschreitenden Informationsersuchen, die von der zentralen Meldestelle gestellt wurden, erhoben werden sollen.

Ferner bietet sich die Erstellung eines genormten Verarbeitungsprotokolls im Sinne einer Standardisierung und verbindlichen Ausgestaltung des bereits bestehenden Informationsaustauschs an, welches die verschiedenen Arbeitsschritte, die jeweiligen Sachbearbeiter sowie die verwendete Hard- und Software festhält (vgl. in rudimentärer Form Art. 10 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI). Dieses kann alsbald von der Meldestelle zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Transaktion, zur Feststellung von Schutzlücken beim Institut und gegebenenfalls als Stützpfeiler zur Vollstreckung von Sanktionen herangezogen werden. Die Ergebnisse der Protokollauswertung sollten schließlich in die Bewertung des Schutzniveaus von Unions- und Drittstaaten einfließen und insoweit im Bereich der Verarbeitung an die gebildeten Risikokategorien anknüpfen, um Anreize für Verbesserungen zu schaffen. Auf dieser Basis ist es möglich, ein weitaus effizienteres und gleichzeitig praxistauglicheres Sicherheitsrecht zu konturieren und dabei gezielte, anstatt großflächige und eingriffsintensive kriminalpolitische Erwägungen vorzunehmen.

Ausblick

Bargeld wird in den Wirtschaftskreislauf, etwa in Kasinos eingebracht, auf Offshore Bankkonten bereits verstorbener Personen eingezahlt oder gegen Sachwerte getauscht. Dieses Vermögen wird mithilfe von Scheinfirmen sodann über einen gewissen Zeitraum verschoben bis die jeweilige Herkunft nicht mehr nachvollziehbar ist und im Anschluss, beispielsweise durch den Kauf von Immobilien, wieder zurückgeholt. Im Gegensatz zur herkömmlichen Variante kann man bei Bitcoin-Mixern jedoch gerade äußern, dass diese lediglich mit Beträgen im sechsstelligen Dollarbereich handeln und sich damit nicht für eine Geldwäsche im großen Stil eignen (Abrufbar: Hier). Gleichwohl hat die digitale Währung in der Vergangenheit einen rasanten Aufstieg erfahren und wurde mittlerweile sowohl von der Bundesregierung als privates Geld anerkannt wie auch von einem US-Richter als reguläre Währung eingestuft. Einige Projekte versuchen daher, das Prinzip zu imitieren, aber an entscheidenden Stellen Mängel des Systems zu beheben. Litecoin, Zerocoin, Ripple und PPCoin sind nur ein geringer Bruchteil dieser Abkömmlinge, welche unter dem Begriff Altcoins grassieren.

Die Informationstechnologie wird daher künftig nicht nur die Behörden der öffentlichen Sicherheit, sondern auch den Finanzsektor vor stetig neue Herausforderungen stellen. Bedenkt man, dass der hohe Komplexitätsfaktor des Internets eine flächendeckende Aufklärung nahezu unmöglich beziehungsweise schlichtweg zu teuer macht, erscheint der risikobasierte Ansatz als belastbares Konzept um die Geldwäsche auch über die EU-Grenzen hinaus schwerpunktorientiert anzugehen. Abzuwarten bleibt, ob die grenzüberschreitenden Kontrollstrategien im Hinblick auf zu erwartende Verdrängungseffekte sowie die unabhängigen Verpflichtetenprüfungen ressourcenorientiert durchgeführt werden und ihren Erfolg zeigen.

posted by Stadler at 21:46  

10.2.16

Auch Staatsunternehmen in privater Rechtsform müssen der Presse Auskunft erteilen

Ein Journalist kann von einem privaten Unternehmen das durch die öffentliche Hand beherrscht wird, gem. § 4 des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes Auskunft über den Abschluss und die Abwicklung von Verträgen mit Dienstleistern verlangen, um über verdeckte Wahlkampffinanzierungen zu recherchieren. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 16.12.2015 (Az.: 11 U 5/14) entschieden. In der Pressemitteilung des OLG Hamm heißt es hierzu u.a.:

Die Beklagte sei als Behörde im Sinne des nordrhein-westfälischen Landespressegesetzes zur Auskunft verpflichtet, auch wenn sie als Aktiengesellschaft organisiert sei und privatrechtlich tätig werde. Dem Landespressegesetz unterfielen auch juristische Personen des Privatrechts, wenn sich die öffentliche Hand ihrer zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bediene. Das treffe auf die Beklagte zu. Sie werde von der öffentlichen Hand beherrscht und erfülle Aufgaben der Daseinsvorsorge.

Die entscheidende Frage scheint mir zu sein, ob man ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen der öffentlichen Hand als Behörde im Sinne des Landespressegesetzes NRW betrachten kann. Für die Auslegung des OLG Hamm spricht der alte öffentlich-rechtliche Grundsatz „keine Flucht ins Privatrecht“. Danach kann sich der Staat durch die bloße Wahl einer privatrechtlichen Rechtsform nicht den Bindungen des öffentlichen Rechts entledigen. Andererseits ist ein Privatunternehmen natürlich keine Behörde im engeren Sinne.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Revision ist beim BGH bereits anhängig (Az.: I ZR 13/16).

posted by Stadler at 09:07  

9.2.16

Werbung in automatisierten Bestätigungsmails ist als Spam zu qualifizieren

Der BGH hat mit Urteil vom 15.12.2015 (Az.: VI ZR 134/15), das jetzt im Volltext veröffentlicht wurde, entschieden, dass Werbezusätze in einer automatisierten Bestätigungs-E-Mail als unerlaubte Zusendung von Werbung zu betrachten sind, die einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen begründen.

Das gilt nach Ansicht des BGH jedenfalls dann, wenn der Empfänger dem Erhalt von Werbung zuvor ausdrücklich widersprochen hat. Ob in diesen Fällen auch dann von einer unerlaubten Werbung auszugehen ist, wenn es an einem ausdrücklichen Widerspruch fehlt, hat der BGH offengelassen. Angesichts der bisherigen ständigen Rechtsprechung zu Werbung per Telefax oder E-Mail und der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation – vom BGH missverständlich nur als Datenschutzrichtlinie bezeichnet – kann allerdings für diese Fälle nichts anderes gelten. Nach Art. 13 Abs. 1 dieser Richtlinie darf elektronische Post (E-Mail) für Zwecke der Direktwerbung nur bei vorheriger Einwilligung der Teilnehmer gestattet werden.

Unternehmen, die in automatischen Bestätigungsmails Werbung unterbringen, verletzten damit das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers und verhalten sich datenschutz- und wettbewerbswidrig.

 

posted by Stadler at 10:38  

8.2.16

Fehlende Datenschutzerklärung als abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

Das Landgericht Köln hat mit Beschluss vom 26.11.2015 (Az.: 33 O 230/15) eine einstweilige Verfügung erlassen, die dem Antragsgegner u.a. aufgibt, es zu unterlassen,

auf den Internetseiten der Domain www.anonym.de keine Datenschutzerklärung i.S.d. § 13 TMG zu platzieren.

Eine Begründung enthält der Beschluss nicht, weshalb wir nicht genau wissen, warum das LG Köln eine Datenschutzerklärung im konkreten Fall für erforderlich hält.

Die konkrete Tenorierung halte ich gleichwohl bereits deshalb für problematisch, weil die Vorschrift des § 13 TMG keineswegs zu einer Datenschutzerklärung verpflichtet, sondern dazu, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs

über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in Staaten außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) in allgemein verständlicher Form zu unterrichten.

Entsprechend hätte meines Erachtens auch tenoriert werden müssen. Voraussetzung ist allerdings stets die Feststellung des Gerichts, dass überhaupt personenbezogene Daten erhoben und verarbeitet werden.

In Zukunft wird man also möglicherweise neben dem Klassiker des fehlenden oder unvollständigen Impressums auch das Fehlen einer korrekten und vollständigen Datenschutzerklärung als Einfallstor für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen auf dem Schirm haben müssen.

posted by Stadler at 11:52  

3.2.16

Zugang der Erben zum Facebookaccount

Nach einem ausführlich begründeten Urteil des Landgerichts Berlin haben die Erben gegenüber Facebook grundsätzlich Anspruch auf Zugang zum Facebook-Account des verstorbenen Erblassers (Urteil vom 17.12.2015, Az.: 20 O 172/15).

Der Nutzungsvertrag zwischen Facebook und dem Erblasser geht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB auf die Erben über. Der Erblasser hat aufgrund eines Vertrages mit Facebook das Recht, auf seinen bei Facebook gehosteten Account zuzugreifen und dieses Recht geht zusammen mit dem bestehenden Vertragsverhältnis auf die Erben über.

Das Gericht betont auch, dass eine unterschiedliche Behandlung des digitalen und des „analogen“ Nachlasses nicht zu rechtfertigen ist, weil dies ansonsten dazu führen würde, dass Briefe und Tagebücher unabhängig von ihrem Inhalt vererblich wären, E-Mails oder private Facebook-Nachrichten und -Inhalte hingegen nicht.

Nach einer aktuellen Meldung von Heise hat Facebook gegen das Urteil Berufung eingelegt. Es stellt sich umgekehrt auch die Frage, mit welchem Recht Facebook meint, den Erben den Zugriff auf die dem Erblasser zugeordneten Inhalte und Daten verweigern zu können.

posted by Stadler at 16:54  

3.2.16

Wie deutlich muss der Preis für kostenpflichtige Rufnummern angegeben werden?

Die Preisangabe für eine kostenpflichtige Servicerufnummer im Rahmen eines sog. Sternchenhinweises muss nicht in derselben Schriftgröße wie die anderen Angaben erfolgen und darf insgesamt auch eher klein gehalten sein. Die Preisangabe genügt auch bei relativ kleiner Schriftgröße dem Erfordernis der deutlichen Sichtbarkeit in § 66a Satz 2 TKG, wenn das Schreiben sehr übersichtlich gestaltet und der Text der Fußnote deutlich von dem kurzen Anschreiben abgesetzt ist. Das hat der BGH mit Urteil vom 23.07.2015 (Az.: I ZR 143/14) entschieden, das heute veröffentlicht wurde. In seiner Urteilsbegründung führt der BGH u.a. folgendes aus:

Das Berufungsgericht hat zudem mit Recht berücksichtigt, dass der Verkehr an den Einsatz von Sternchenhinweisen gewöhnt ist, die Auflösung solcher Hinweise in einer Fußnote am unteren Ende einer Seite durchaus üblich ist, der Verbraucher daher erwartet, nähere Angaben zu dem Sternchenhinweis im Fußnotentext zu finden, und er deshalb bereit ist, sich mit den dort gemachten Angaben zu befassen, wenn sie für ihn von Interesse sind. Der Umstand, dass die Schrift des Fußnotentextes kleiner ist als die sonst in der Anzeige verwendete Schrift, rechtfertigt nicht die Annahme, die Fußnote werde vom sonstigen Inhalt des Schreibens überlagert. Die Revisionserwiderung weist hierzu mit Recht darauf hin, dass einer solchen Gefahr zum einen der Abstand zwischen dem Text des Schreibens und den Fußnoten, zum anderen die durchaus klare Struktur des gesamten Schreibens sowie das verhältnismäßig homogene Schriftbild entgegenwirken.

posted by Stadler at 10:01  

2.2.16

Rückrufpflicht für Veröffentlichungen und Äußerungen im Internet?

In einer wenig beachteten aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.07.2015, Az.: VI ZR 340/14) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob und inwieweit eine Haftung für Folgeveröffentlichungen Dritter besteht und welche Maßnahmen derjenige ergreifen muss, der für die Erstveröffentlichung verantwortlich ist.

Gerade im Zeitalter sozialer Medien erleben wir es täglich, dass eine bestimmte Berichterstattung geradezu viral weiterverbreitet wird, nicht nur per Link, sondern auch per Copy & Paste oder zumindest durch Wiedergabe und Wiederholung der zentralen Aussagen. Wenn die Erstberichterstattung rechtswidrig war, weil sie beispielsweise falsche Tatsachenbehauptungen enthielt, stellt sich die Frage, ob derjenige, der für die Erstveröffentlichung verantwortlich ist, auch für Folgeveröffentlichungen in Anspruch genommen werden kann, sei es auf Unterlassung oder Schadensersatz.

Der BGH hat in seiner Entscheidung eine Störerhaftung desjenigen, der die Erstveröffentlichung zu verantworten hat, auch für Folgeveröffentlichungen in eingeschränktem Umfang bejaht.

Zwar könne von dem Erstveröffentlicher keine Löschung oder Unterlassung der Folgeveröffentlichung verlangt werden, aber ein „Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen“.  Die zentralen Ausführungen des BGH lauten folgendermaßen:

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Beklagte den auf der Internetseite der Kanzlei von Dr. S. & v. B. abrufbaren ursprünglichen Beitrag selbst verfasst und in das Internet gestellt. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen, dass die von der Klägerin beanstandeten Tatsachenbehauptungen bereits Gegenstand dieses Beitrags waren. Dann hat der Beklagte aber durch sein Verhalten den von der Klägerin beklagten Störungszustand herbeigeführt. Er hat die maßgebliche Ursache für die von der Klägerin beanstandeten Veröffentlichungen gesetzt; erst durch sein Verhalten wurden die beanstandeten Tatsachenbehauptungen einem größeren Personenkreis bekannt und konnten von diesen weiterverbreitet werden (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1976 – VI ZR 23/72, NJW 1976, 799, 800).
Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der ursprüngliche Beitrag des Beklagten sei für die Folgeveröffentlichungen nicht adäquat kausal geworden, weil es nicht dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspreche, dass ein Beitrag ohne Zutun des Verfassers von Dritten veröffentlicht werde. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang ist in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Denn durch die „Vervielfältigung“ der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55 f.; vom 11. November 2014 – VI ZR 18/14, AfP 2015, 33 Rn. 21).
Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts erfüllt sind, kann die Klägerin vom Beklagten allerdings nicht verlangen, die Löschung der angegriffenen Behauptungen zu bewirken. Ihr steht lediglich ein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren bei den Betreibern der Internetplattformen, auf denen die angegriffenen Äußerungen noch abrufbar sind, auf eine Löschung hinwirkt.

Der Verfasser eines rechtswidrigen Beitrags haftet also auch für die Rechtsverletzungen, die erst durch die Weiterverbreitung seines Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstehen. Von ihm kann zwar keine Unterlassung oder Löschung verlangt werden, er muss aber im Rahmen des Zumutbaren auf eine Löschung hinwirken, also versuchen, eine solche Löschung zu erreichen. Welche Bemühungen hier konkret verlangt werden, erläutert der BGH freilich nicht.

Was der BGH also hier postuliert, ist im Ergebnis eine Art Rückrufpflicht für rechtswidrige Äußerungen im Internet. Wer im Internet falsche Tatsachen behauptet oder sich ehrverletzend äußert, muss zumindest den ernsthaften Versuch unternehmen, auch Folgeveröffentlichungen wieder aus dem Netz zu bekommen, indem er auf diejenigen einwirkt, die seine Erstveröffentlichung weiterverbreitet haben.

posted by Stadler at 18:01  

1.2.16

Analyse der Entscheidung des BGH zu Netzsperren

Der BGH hält eine zivilrechtliche Sperrverpflichtung von Internetzugangsprovidern, wenn auch unter eingeschränkten Voraussetzungen für möglich. Dieses Urteil vom 26.11.2015 (I ZR 174/14) hatte ich in einer ersten Reaktion, auf die Pressemitteilung des BGH hin, bereits kritisiert.

Meinen zentralen Kritikpunkt, dass die Tätigkeit eines Accessproviders nicht adäquat-kausal für die Urheberrechtsverletzungen ist, die auf beliebigen Websites begangen werden, halte ich auch nach Lektüre des Volltexts aufrecht. Zur Frage der Kausalität führt der BGH in seiner Entscheidung folgendes aus:

Durch die Vermittlung des Zugangs hat die Beklagte nach der zutreffenden Beurteilung des Berufungsgerichts einen adäquat kausalen Beitrag zu der vom Berufungsgericht festgestellten Urheberrechtsverletzung geleistet. Nach dem Erwägungsgrund 59 der Richtlinie 2001/29/EG bezieht sich der in der Richtlinie verwendete Begriff des „Vermittlers“ auf jede Person, die die Rechtsverletzung eines Dritten in Bezug auf ein geschütztes Werk in einem Netz überträgt. Zur Rechtsverletzung in diesem Sinne zählt das öffentliche Zugänglichmachen eines Schutzgegenstands (EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 31 – UPC Telekabel). Da der Anbieter von Internetzugangsdiensten durch die Gewährung des Netzzugangs die Übertragung einer solchen Rechtsverletzung im Internet zwischen seinem Kunden und einem Dritten möglich macht, ist der Diensteanbieter an jeder Übertragung zwingend beteiligt, so dass seine Zugangsdienste im Sinne des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG zu einer Urheberrechtsverletzung genutzt werden (vgl. EuGH, GRUR 2014, 468 Rn. 32, 40 – UPC Telekabel).

Der BGH sieht sich also offenbar wegen der Vorgaben der Infosoc-Richtlinie und der Rechtsprechung des EuGH gezwungen, eine Kausalität der technischen Leistung des Zugangsproviders für Urheberrechtsverletzungen anzunehmen. Die Richtlinie geht allerdings nur davon aus, dass gegen Vermittler, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden, eine richterliche Anordnung möglich sein soll. Darunter fallen sicherlich Hostprovider. Ob damit allerdings auch die Dienstleistung des Accessproviders desjenigen Nutzers, der eine rechtsverletzende Seite nur abruft, gemeint ist, erscheint mir nach dem Wortlaut der Richtlinie mehr als zweifelhaft. Der EuGH hat das allerdings ähnlich undifferenziert gesehen wie der BGH und in seiner Entscheidung UPC Telekabel ausgeführt:

Der Anbieter von Internetzugangsdiensten ist an jeder Übertragung einer Rechtsverletzung im Internet zwischen einem seiner Kunden und einem Dritten zwingend beteiligt, da er durch die Gewährung des Zugangs zum Netz diese Übertragung möglich macht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 19. Februar 2009, LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten, C?557/07, Slg. 2009, I?1227, Rn. 44). Infolgedessen ist davon auszugehen, dass ein Anbieter von Internetzugangsdiensten wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehende, der seinen Kunden den Zugang zu Schutzgegenständen ermöglicht, die von einem Dritten im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden, ein Vermittler ist, dessen Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts im Sinne von Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 genutzt werden.

Richtigerweise hätte man herausarbeiten müssen, dass die originäre Rechtsverletzung, die durch das Einstellen eines urheberrechtlich geschützten Werks auf einen Webserver erfolgt und der spätere Abruf dieses Werkes durch beliebige Internutzer, zwei getrennte Vorgänge sind, die auch rechtlich getrennt zu betrachten sind. An der eigentlichen Rechtsverletzung des Einstellens und Bereithaltens des Werkes wirken der (spätere) Nutzer und dessen Accessprovider nicht mit. Insoweit fehlt es an jeglicher Kausalität. Woran der Accessprovider zwangsläufig mitwirkt, ist der Abruf des Werkes durch einen seiner Kunden – sofern ein solcher Abruf tatsächlich stattfindet – weil der Kunde die technische Leistung seines Providers in Anspruch nimmt. An dieser Stelle muss aber die Frage gestellt werden, ob der Abruf des Werkes durch den Nutzer überhaupt eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Das wird vielfach oder sogar überwiegend zu verneinen sein, weil regelmäßig wegen der Vorschrift des § 44 a UrhG – der seine Grundlage übrigens in Art. 5 Abs. 1 der Infosoc-Richtlinie hat – keine relevante urheberrechtliche Nutzungshandlung vorliegt und zudem auch die Schrankenvorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG zum Tragen kommen kann.

Es bleibt also festzuhalten, dass der Zugansgprovider des Nutzers für die eigentliche Urheberrechtsverletzung keinen kausalen Beitrag leistet und die Übertragung des Werkes auf Anforderung des Nutzers – auf die der BGH abstellt – im Regelfall gar keine Urheberrechtsverletzung begründet.

Die falsche Auslegung der Infosoc-Richtlinie durch BGH und EuGH führt damit zur Annahme einer (hypothetischen) Kausalität, die in Warhheit gar nicht gegeben ist.

Dass es an der notwendigen Kausalität mangelt, wird auch durch den Umstand bestätigt, dass der Accessprovider gar nicht in der Lage ist, die Rechtsverletzung abzustellen. Eine Sperrung im eigentlichen Sinne ist dem Zugangsprovider mangels physisch-realer Zugriffsmöglichkeit auf die inkriminierten Inhalte nicht möglich. Alles was er unternehmen kann, ist der mehr oder minder taugliche Versuch, die Inhalte vor seinen eigenen Kunden zu verbergen. Es ist deshalb auch grundsätzlich verfehlt, von einer Sperrung zu sprechen. Eine solche ist dem Accessprovider nicht möglich und findet auch nicht statt. Die Zugangsverhinderung durch den Accessprovider erfordert wiederum technische Eingriffe, die eine Manipulation allgemeiner Standards darstellen. Ein Aspekt, den weder BGH noch EuGH erörtern.

Ein Overblocking dergestalt, dass durch die Sperrmaßnahme auch der Zugang zu anderen, legalen Inhalt erschwert wird, hält der BGH schließlich für hinnehmbar, wenn der Anteil rechtmäßiger Inhalte auf einem Server nur 4 % beträgt. Wo hier genau die Grenze zu ziehen ist, lässt der BGH freilich offen. Auch diese Annahme erscheint gewagt. Es stellt sich insoweit auch die Frage, ob die Anbieter dieser legalen Inhalte nicht ihrerseits Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen den sperrenden Accessprovider haben könnten, denn eine gesetzliche Rechtfertigung für eine Blockade legaler Inhalte wird sich schwerlich konstruieren lassen.

Die Hürden, die der BGH für solche Accesssperren aufstellt, sind gleichwohl recht hoch und waren im konkreten Fall nicht erfüllt. In seinen Leitsätzen umschreibt der BGH diese Voraussetzungen folgendermaßen:

a) Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen und der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen.
b) Eine Störerhaftung des Vermittlers von Internetzugängen kommt nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Zugangsvermittlers als Störer zumutbar. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechteinhaber in zumutbarem Umfang Nachforschungen anzustellen.
c) Bei der Beurteilung der Effektivität möglicher Sperrmaßnahmen ist auf die Auswirkungen der Sperren für den Zugriff auf die konkret beanstandete Internetseite abzustellen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internets bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.
d) Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Dass eine Sperre nicht nur für den klagenden Rechteinhaber, sondern auch für Dritte geschützte Schutzgegenstände erfasst, zu deren Geltendmachung der Rechteinhaber nicht ermächtigt ist, steht ihrer Zumutbarkeit nicht entgegen.

 

 

 

posted by Stadler at 17:23  

26.1.16

Vorerst keine einstweilige Anordnung gegen Vorratsdatenspeicherung

In einer ersten veröffentlichten Entscheidung (Beschluss vom 12.01.2016, Az.: 1 BvQ 55/15) hat das Bundesverfassungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das neue Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung abgelehnt.

Darüber, ob das ein Indiz dafür ist, dass das Gericht die Neuregelung durchwinken wird, kann man allenfalls spekulieren. Im Jahre 2008 hatte das BVerfG das damalige Gesetz über eine Vorratsdatenspeicherung bereits im Eilverfahren gestoppt, bzw. die Anwendung des Gesetzes zumindest deutlich eingeschränkt.

Die Entscheidung könnte aber auch damit zusammenhängen, dass die Provider erst ab dem 01.07.2017 tatsächlich verpflichtet sind auf Vorrat zu speichern, weshalb zumindest aktuell noch keine Grundrechtsbeeinträchtigung von dem Gesetz ausgeht, das am 18.12.2015 in Kraft getreten ist.

posted by Stadler at 18:31  

21.1.16

Das Netz und die Dummheit – eine Antwort auf Sascha Lobo

Eigentlich lese ich die Kolumne von Sascha Lobo gerne. Vielleicht ärgere ich mich gerade deshalb darüber, wenn er zwischendurch etwas schreibt, dem ich nicht zustimmen kann. Lobo versucht aktuell die zunehmenden rechten Tendenzen in unserer Gesellschaft, die wir anhand der Phänomene AfD und Pegida diskutieren, auf den Aspekt der Dummheit zu reduzieren.

Diese Betrachtung empfinde ich, selbst wenn man sich wie Sascha Lobo auf den Bereich Social-Media bezieht, eher als unterkomplex und öffentlich geäußert auch als gefährlich. Dummheit und mangelnde Bildung mag bei einem Teil der Anhänger von Pegida und Co. eine Rolle spielen. Gerade bei Äußerungen in sozialen Netzwerken wie Facebook kommt aber ein weiterer Aspekt hinzu, nämlich, dass sich die Empörung über bestimmte Ereignisse – oftmals sind es auch Reaktionen auf Falsch- oder Tendenzmeldungen – in Filterblasen sehr viel schneller und intensiver hochschaukelt. Das Phänomen an sich kennt man auch aus seiner eigenen Filterbubble und vermutlich hat sich jeder schon mal dazu hinreißen lassen, bei welchem Thema auch immer, auf der anschwellenden Welle der Empörung mitzureiten. Das funktioniert bei der Verbreitung rechter und rassistischer Parolen besonders gut, denn dort geht es immer einerseits um Ausgrenzung und andererseits um Gruppenzugehörigkeit.

Durch die Verbindung mit Gleichgesinnten – Facebookfreunde oder Follower – wird man in seiner eigenen selektiven Wahrnehmung nur noch bestärkt, der Blick über den Tellerrand fällt zunehmend schwerer. Es entwickeln sich Teilöffentlichkeiten, die sich immer weiter aufsplittern. Menschen, die anfällig sind für rechte, nationalistische oder rassistische Parolen, haben vielleicht früher noch ab und zu die Tagesschau angeschaut und wurden dort halbwegs ausgewogen informiert. Mittlerweile nutzen sie im Netz nur noch ihre eigenen Gruppen und Kanäle und dort werden Informationen nur von Gleichgesinnten bereitgestellt, die Gegenauffassung hat dort keinen Platz und ist auch nicht erwünscht. Das verstärkt bereits vorhandene Haltungen, weil Zweifel oder Gegenspositionen gar nicht erst aufkommen können.

Wir hatten das Netz einst als grenzenlos wahrgenommen und das könnte es auch sein, wenn wir es anders nutzen würden. Aber wir denken in Schubladen und soziale Netzwerke fördern dieses Schubladendenken ungemein. Soziale Medien, nicht das Web als solches, wirken mittlerweile als Katalysator zur Verfestigung vorgefasster Positionen. Dieses Phänomen ist in manchen Teilöffentlichkeiten zwar stärker ausgeprägt als in anderen. Dennoch werden wir uns in Zukunft noch stärker damit befassen müssen, wie sich die zunehmende Entstehung von Teilöffentlichkeiten und Filterblasen gesamtgesellschaftlich auswirkt. Die Polarisierung, die wir gerade erleben, dürfte nicht zuletzt auf neue Teilöffentlichkeiten und Filterblasen zurückzuführen sein, die in sozialen Netzen entstehen.

Lobo richtet einen Hilferuf an die mindestens durchschnittlich Begabten, im Netz mitzudiskutieren, mitzureden und sich zu zeigen. Nach meiner Erfahrung ist es nicht sonderlich zielführend, mit Rechten und Rassisten zu diskutieren. Was bei manchen Menschen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung über Jahrzehnte hinweg schiefgelaufen ist, lässt sich durch eine einzelne, auf Argumente gestützte Diskussion selten gerade biegen.

Dass sich die (schweigende) Mehrheit allerdings artikulieren sollte, um einer rechten Minderheit deutlich zu machen, dass sie nicht das Volk sind, dass man ihre Ansichten und Forderungen nicht teilt und Hass, Rassismus und Ausgrenzung nicht die Werte sind, für die wir stehen, würde ich jederzeit unterschreiben.

Darüber hinaus wird kein Weg daran vorbeiführen, dass Facebook und Twitter jedenfalls strafbare Äußerungen künftig konsequent löschen muss und auch ansonsten juristisch, sei es strafrechtlich oder zivilrechtlich, gegen die äußernden Personen vorgegangen wird.

posted by Stadler at 12:20  
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