Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.3.16

Generalanwalt beim EuGH: Betreiber eines offenen W-LANs nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter verantwortlich

Der EuGH (Az.: C – 484/14) wird demnächst über eine Vorlage des Landgerichts München I entscheiden, in der es um die Frage geht, ob ein Betreiber eines offenen W-LANs für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet und ob er verpflichtet ist, sein W-LAN zu sichern bzw. zu verschlüsseln.

Heute wurden die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH verkündet, der zunächst die Ansicht vertritt, dass die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie für Provider auch für Personen gelten, die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein WLAN-Netz betreiben, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Damit würde in jedem Fall dann auch offene W-LANs in Gaststätten oder Hotels unter die Haftungsprivilegierung fallen.

Diese Haftungsbeschränkung steht nach Ansicht des Generalanwalts nicht nur einer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz entgegen, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des Urheberrechts.

Der Generalanwalt führt sodann aus, dass ein nationales Gericht zwar Anordnungen gegen einen solchen Vermittler treffen kann, um die Urheberrechtsverletzung zu unterbinden, dass eine solche Anordnung allerdings nicht dazu führen darf, dass der betroffene Anschlussinhaber 1. den Internetanschluss stilllegt oder 2. ihn mit einem Passwortschutz versieht oder 3. sämtliche über diesen Anschluss laufende Kommunikation daraufhin untersucht, ob das fragliche urheberrechtlich geschützte Werk erneut rechtswidrig übermittelt wird.

Abschließend führt der Generalanwalt aus:

Umfassender betrachtet könnte eine Verallgemeinerung der Verpflichtung, WLAN-Netze zum Schutz von Urheberrechten im Internet zu sichern, für die Gesellschaft insgesamt von Nachteil sein, und dieser Nachteil könnte den möglichen Vorteil für die Inhaber dieser Rechte überwiegen.

Der EuGH ist an die rechtliche Einschätzung des Generalanwalts nicht gebunden, folgt ihr aber häufig. Das Urteil dürfte in einigen Monaten ergehen.

posted by Stadler at 11:15  

10.3.16

Sind Social Plugins rechtswidrig?

Das Landgericht Düsseldorf hat in einem brandaktuellen Urteil (Urteil vom 09.03.2016, Az.: 12 O 151/15) einem Unternehmen untersagt, auf seiner Website das „Social Plugin „Gefällt mir“ von Facebook zu integrieren“, ohne die Nutzer vorab darüber zu informieren, dass Facebook Zugriff auf die IP-Adresse und den Browserstring des Nutzers nimmt und ohne insoweit ausdrücklich und unübersehbar über den Zweck der Erhebung und Verwendung der an Facebook übermittelten Daten aufzuklären. Zusätzlich wurde dem Unternehmer auch verboten, das Plugin zu verwenden, ohne vorab die Einwilligung des Nutzers in die Datenverwendung einzuholen.

Wenn sich diese Rechtsprechung durchsetzt, kann man den Like Button und das Page Plugin von Facebook in Deutschland wohl nicht mehr rechtskonform in die eigene Website einbauen. Denn eine konkrete Information des Nutzers darüber, wie und zu welchem Zweck Facebook die Daten verarbeitet, ist schon deshalb nicht möglich, weil  kein Webseitenbetreiber mit Sicherheit sagen kann, was Facebook mit den Daten macht. Einen Ausweg bietet hier allenfalls die sog. Zwei-Klick-Lösung, wobei sich auch hier die Frage stellt, ob eine informierte Einwilligung des Nutzers in Betracht kommt, nachdem der Umfang der Datenverarbeitung durch Facebook am Ende immer unklar bleibt.

Das Landgericht Düsseldorf schließt sich in seinem Urteil zunächst der Meinung vom absoluten Personenbezug an und geht davon aus, dass (dynamische) IP-Adressen stets als personenbezogene Daten zu bewerten sind.

Anschließend qualifiziert das Landgericht Düsseldorf den Webseitenbetreiber als verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts. Dies scheint mir der zentrale, diskutable Aspekt der Entscheidung zu sein. Letztlich stützt das Landgericht seine Auffassung primär darauf, dass der Webseitenbetreiber die Daten, die Facebook dann verarbeitet, beschafft. Das Landgericht stellt damit eine Kausalitätsbetrachtung an, die in der Tendenz auf eine datenschutzrechtliche Störerhaftung hinausläuft.

Durch die Einbindung des Codes wirkt der Webseitenbetreiber natürlich an der Erhebung von Daten mit und er macht dies auch für eigene Zwecke, denn er möchte damit ja eine Empfehlung seines Angebots erreichen. Andererseits ist er nicht derjenige, der den Datenverarbeitungsvorgang steuert und kontrolliert.

Nach Art. 2 d) der Datenschutzrichtlinie ist Verantwortlicher die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder jede andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.

Wenn man das eng am Wortlaut auslegt, wird man den Webseitenbetreiber nicht ohne weiteres als Verantwortlichen betrachten können, denn er entscheidet nicht (zusammen mit Facebook) über die Zwecke und Mittel der Datenverarbeitung. Er weiß im Zweifel noch nicht einmal genau, welche Daten Facebook erhebt. Andererseits leistet er zweifellos einen kausalen Beitrag für die Datenverabeitung durch Facebook, weshalb man ihn durchaus als eine Art Gehilfen von Facebook betrachten kann, der zudem auch ein gewisses Eigeninteresse an dem Vorgang der Datenverarbeitung hat.

Letztlich regelt das Gesetz diese Konstellation nicht eindeutig. Die entscheidende Frage lautet hier also, ob allein Facebook verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts ist oder ob daneben (auch) der Webseitenbetreiber datenschutzrechtlich verantwortlich ist. Ist verantwortliche Stelle also nur derjenige, der die Kontrolle und Herrschaft über die Daten und den Datenverarbeitungsvorgang hat, oder darüber hinausgehend jeder, der in kausaler Weise an der Beschaffung oder Verarbeitung der Daten mitwirkt? Diese Frage wird die Rechtsprechung eindeutig zu klären haben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Thomas Schwenke hat FAQs zum Urteil zusammengestellt.

posted by Stadler at 11:01  

3.3.16

BGH zur Übernahme von Ausschnitten eines Interviews als Zitat

Der Fernsehsender VOX hatte in seinem Boulevard-Magazin „Prominent!“ Ausschnitte aus einem Interview gesendet, das zuvor exklusiv in der SAT.1-Sendungen „STARS & stories“ ausgestrahlt wurde. Während der Wiedergabe der Ausschnitte aus den Interviews blendete VOX auf der rechten Bildschirmseite um 90 Grad entgegen der üblichen Leserichtung gedreht von oben nach unten verlaufend die Angabe „Quelle: SAT 1“ ein. Der BGH hatte in einer gerade veröffentlichten Entscheidung die Frage zu klären, ob das eine Urheberrechtsverletzung darstellt (Urteil vom 17.12.2015, Az.: I ZR 69/14).

Der BGH hat grundsätzlich eine Urheberrechtsverletzung bejaht. VOX hatte nach Ansicht des BGH in das dem Sender SAT.1 zustehende Recht eingegriffen, seine Sendungen aufzuzeichnen und später zu verbreiten, § 87 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 UrhG.

Die Frage war allerdings, ob diese Urheberrechtsverletzung durch die Schrankenbestimmungen von § 50 UrhG (Berichterstattung über Tagesereignisse) oder § 51 UrhG (Zitatrecht) gedeckt sein kann.

Die Voraussetzungen von § 50 UrhG hat der BGH, wie auch die Vorinstanzen verneint.Hierzu führt der Senat u.a. folgendes aus:

Die Bestimmung des § 50 UrhG unterscheidet nach ihrem Wortlaut zwischen dem Tagesereignis und dem im Verlauf dieses Ereignisses wahrnehmbar werdenden urheberrechtlich geschützten Werk. Ist § 50 UrhG gemäß § 87 Abs. 4 UrhG entsprechend anzuwenden, ist dementsprechend zwischen dem Tagesereignis und der geschützten Sendung zu unterscheiden. Nicht privilegiert ist eine Berichterstattung, die das Werk oder die urheberrechtlich geschützte Leistung selbst zum Gegenstand hat (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juli 2002 I ZR 285/99, GRUR 2002, 1050, 1051 = WRP 2002, 1302 Zeitungsbericht als Tagesereignis, mwN). Das Werk muss vielmehr bei einem anderen Ereignis in Erscheinung treten (BGH, Urteil vom 1. Juli 1982 I ZR 118/80, BGHZ 85, 1, 6 Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe I; Urteil vom 1. Juli 1982 I ZR 119/80, GRUR 1983, 28, 30 Presseberichterstattung und Kunstwerkwiedergabe II; Vogel in Schricker/Loewenheim aaO § 50 UrhG Rn. 21).
Daraus ergibt sich, dass die von der Klägerin im Rahmen ihres Fernsehprogramms gesendeten Interviews, also die urheberrechtlich geschützten Leistungen, nicht als aktuelles Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG in Betracht kommen. Entgegen der Auffassung der Revision scheiden auch die Interviews selbst und ihr Inhalt als Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG aus. Die Sendung und damit der urheberrechtlich geschützte Gegenstand werden nicht im Verlauf des Interviews wahrnehmbar. Es kommt hinzu, dass die Interviews exklusiv gegenüber der Klägerin gegeben worden sind. In einem solchen Fall lassen sich das Interview und die Sendung des Interviews nicht getrennt betrachten. Anderenfalls wären Exklusivrechte an einer Berichterstattung durch Funk-sendungen regelmäßig dadurch entwertet, dass diese bei Vorliegen der weite-ren Voraussetzungen des § 50 UrhG stets zustimmungs- und vergütungsfrei von Dritten genutzt werden könnten. Eine solche Einschränkung des Urheberrechts ist auch unter Berücksichtigung des Schutzwecks des § 50 UrhG nicht geboten.
Schließlich kommen als aktuelles Tagesereignis auch nicht die von der Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkte der Selbstinszenierung der Frau M. sowie ihr Verhalten gegenüber ihrem Ehemann in Betracht. Auf Ereignisse, bei denen es der Öffentlichkeit auf eine zeitnahe Berichterstattung nicht ankommt, ist § 50 UrhG nicht anzuwenden (vgl. BGHZ 175, 135 Rn. 48 TV Total). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass diese Themen, die allgemeine und durch einzelne Ereignisse zu konkretisierende Vorgänge umschreiben, als Ereignisse der Gegenwartsberichterstattung und damit als tagesaktuelles Geschehen wahrgenommen werden. Auch die Revision zeigt nicht auf, dass die allgemeine Thematik der Selbstinszenierung der Frau M. sowie ihr Verhalten gegenüber ihrem Ehemann Lothar M. als Tagesereignis im Sinne von § 50 UrhG anzusehen ist.

Der BGH hält allerdings ein privilegiertes Zitat im Sinne von § 51 UrhG für denkbar und führt hierzu aus:

Für ein Eingreifen der Schutzschranke des § 51 UrhG ist es nicht erforderlich, dass sich der Zitierende in erheblichem Umfang mit dem übernommenen Werk auseinandersetzt. Für das Vorliegen eines Zitatzwecks und damit die urheberrechtliche Privilegierung des Zitats ist maßgeblich, dass der Zitierende eine innere Verbindung mit dem fremden Werk oder der urheberechtlich geschützten Leistung im Streitfall mit der Funksendung der Klägerin herstellt. Für die Annahme einer inneren Verbindung reicht es aus, dass das fremde Werk als Erörterungsgrundlage für selbständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, GRUR 2012, 819 Rn. 28 – Blühende Landschaften, mwN). Dies ist im Streitfall zu bejahen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatten die Sendung der Beklagten vom 1. August 2010 die Selbstinszenierung von Frau Liliana M. und die Sendung vom 3. August 2010 das Verhalten der Liliana M. gegenüber ihrem Ehemann Lothar M. zum Thema. Die übernommenen In-terviewteile sind von der Beklagten als Beleg für die behauptete mediale Selbstinszenierung und die These der Beklagten verwendet worden, Liliana M. habe ihren Mann nicht nur aus persönlicher Zuneigung, sondern jedenfalls auch wegen dessen Berühmtheit und Wohlstand geheiratet. Eine darüber hinausgehende ausführliche Auseinandersetzung auch mit der Klägerin oder ihrer Sendung „STARS & stories“ setzt die Schutzschranke des § 51 UrhG dagegen nicht voraus.

Das Berufungsgericht hat ferner angenommen, die Beklagte habe die Schlüsselszenen der Exklusivinterviews der Klägerin übernommen. Es hat darin einen im Rahmen der Interessenabwägung besonders schwerwiegenden Eingriff in das originäre Verwertungsrecht der Klägerin an den Interviews unter dem Gesichtspunkt der empfindlichen Störung der Phase der Erstauswertung der ihr exklusiv gegebenen Interviews gesehen. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand.

Allerdings ist bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang durch das Zitat die dem Rechteinhaber zustehenden Verwertungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1958 – I ZR 180/57, BGHZ 28, 234, 243 Verkehrskinderlied; BGH, GRUR 1986, 59, 61 Geistchristentum; BGH, Urteil vom 4. Dezember 1986 I ZR 189/84, GRUR 1987, 362, 364 Filmzitat; Schricker/Spindler in Schricker/Loewenheim aaO § 51 UrhG Rn. 23; Dustmann in Fromm/Nordemann aaO § 51 UrhG Rn. 18). Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht den Zweck der Schutzschranke des § 51 UrhG verkannt, indem es darauf abgestellt hat, dass die Beklagte jeweils die Schlüsselszenen der von der Klägerin gesendeten Interviews übernommen habe. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht das Zitatrecht gerade in Bezug auf die als Beleg besonders geeigneten Stellen eingeschränkt, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls angenommen, dass das Verwertungsinteresse der Klägerin an den ihr exklusiv gewährten Interviews vor allem die jeweiligen Schlüsselszenen betrifft. Dies ist im rechtlichen Ausgangspunkt nicht zu beanstanden.
Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe es durch die Übernahme der Ausschnitte aus den Sendungen der Klägerin wesentlich erschwert, die exklusiv der Klägerin gewährten Interviews kommerziell umfassend allein auszuwerten, wird von seinen getroffenen Feststellungen jedoch nicht getragen.
Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe zwar in quantitativer Hinsicht lediglich kurze Sequenzen aus den Sendungen der Klägerin übernommen. Es handele sich jedoch überwiegend um solche Ausschnitte, die inhaltlich den Kern und die Schlüsselszenen der jeweiligen Interviews beinhaltet hätten. Dies gelte namentlich für den Gefühlsausbruch von Frau M. im ersten Interview und für die wechselseitigen Statements, die im zweiten Interview Frau M. auf Deutsch und Herr B. auf Italienisch auf einem Sofa sitzend über den aktuellen Stand ihrer Beziehung abgegeben hätten. Die übernommenen Zitate hätten von ihrer Aussagekraft ein besonderes Gewicht und eine erhebliche Bedeutung, weil es sich dabei um die maßgeblichen Szenen der Interviews handele.
Diesen Ausführungen ist zwar zu entnehmen, dass das Berufungsgericht die übernommenen Sequenzen als „Schlüsselszenen“ angesehen hat. Aus welchen Gründen das Berufungsgericht diese Szenen jedoch als für die nachfolgende Verwertung maßgeblichen Kern der Interviews beurteilt hat, lässt sich der angefochtenen Entscheidung nicht entnehmen. Das Berufungsgericht hat außerdem keine Feststellungen dazu getroffen, ob und wenn ja aus welchen Gründen der Fernsehzuschauer die von der Beklagten übernommenen Sequenzen als Schlüsselszenen der von der Klägerin geführten Interviews erkennen und aus diesem Grund sein Interesse an der Wahrnehmung der vollständigen Interviews auf dem Sender der Klägerin oder durch von der Klägerin lizenzierte Veröffentlichungen verlieren wird.

posted by Stadler at 21:51  

1.3.16

Warum ich das NPD-Verbotsverfahren weiterhin kritisch sehe

Heute und die nächsten beiden Tage verhandelt das Bundesverfassungsgericht über den Antrag der Bundesländer die NPD verbieten zu lassen. Warum ich ein NPD-Verbotsverfahren kritisch sehe, habe ich schon vor fast fünf Jahren gebloggt.

Meine Bedenken sind nicht geringer geworden, zumal ich den Eindruck habe, dass die NPD vielleicht schon ein Phänomen der Vergangenheit darstellt. Wir sehen heute offene rechte Tendenzen in Politik und Gesellschaft in Form der AfD, der Pegida und den Übergriffen „besorgter Bürger“ gegen Flüchtlinge, die teilweise terroristische Qualität aufweisen. Nicht so offen und auf den ersten Blick sichtbar, sind zahlreiche Netzwerke von Nazis und Rechtsradikalen, die in den letzten Jahren sicher noch mehr geworden sind und deren Vernetzung zugenommen hat. Die NPD spielt nicht mehr die Rolle wie vor zehn oder zwanzig Jahren, auch wenn bei ihr nach wie vor sicherlich einige Fäden zusammenlaufen, was sie aber vermutlich auch nach einem Verbot, dann eben im Untergrund, weiterhin tun werden.

Für die Ausbreitung aktueller rechter Tendenzen, die gerade vor dem Hintergrund der Flüchtlingsthematik wieder erkennbar werden, spielt die NPD keine tragende Rolle mehr. Wir müssen vielmehr erkennen, dass wir es – in ganz Europa – mit einer neuen Rechten zu tun haben, die sich zumindest einen anderen Anstrich gibt, während die NPD und ihre Anhänger immer noch eher wie Nazis alter Prägung daherkommen. An dieser Stelle kommt mir das Adorno zugeschriebene Zitat in den Sinn, wonach man keine Angst vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Faschisten haben müsse, sondern vor der Rückkehr der Faschisten in der Maske der Demokraten. Das ist auch der Grund dafür, dass unsere Sorge stärker der AfD und den „besorgten Bürgern“ gelten muss als der NPD.

Die Bundesländer fechten in Karlsruhe gerade einen Kampf aus, der womöglich bereits der Vergangenheit angehört. Sie sollten sich besser auf die aktuelle Entwicklung konzentrieren, bei deren Bewältigung uns das Bundesverfassungsgericht ausnahmsweise nicht wird helfen können. Wir brauchen jetzt politische und gesellschaftliche Reaktionen und keine juristischen.

posted by Stadler at 11:27  

1.3.16

BGH: Erhöhte Prüfpflichten für Bewertungsportale

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des BGH zu Prüfpflichten von Bewertungsportalen wurde heute verkündet (Urteil vom 1. März 2016, Az.: VI ZR 34/15). Bislang liegt hierzu wie üblich nur die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vor.

Ein Arzt hatte gegen eine Bewertung seiner ärztlichen Leistung auf dem Ärztebewertungsportal jameda geklagt.

Der BGH geht von einer gesteigerten Prüfpflicht des Betreibers von Bewerungsportalen aus, weil, so der BGH, bei solchen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht. Wenn ein Betroffener eine Bewertung beanstandet, ist der Portalbetreiber gehalten, diese Beanstandung demjenigen zu übersenden, der die Bewertung abgegegeben hat und ihn aufzufordern, die Leistung möglichst genau zu beschreiben. Außerdem muss er sich auch vorhandene Unterlagen vorlegen lassen, um die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen in der Bewertung zu prüfen. In der Pressemitteilung heißt es dazu:

Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.

posted by Stadler at 10:26  

26.2.16

BGH zur Zulässigkeit von Boykottaufrufen

Ob und unter welchen Voraussetzungen Boykottaufrufe zulässig sind, ist eine Frage des Einzelfalls. Eine generelle Regel, wonach Boykottaufrufe regelmäßig unzulässig wären, existiert jedenfalls nicht. Es ist im Einzelfall das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf der einen Seite, u.U. auch das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb bei Unternehmen, gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 GG abzuwägen.

Einen solchen Fall hat der BGH gerade entschieden und die Zulässigkeit des Boykottaufrufs bejaht (Urteil vom 19.01.2016, Az.: VI ZR 302/15). Die Prämisse des BGH besteht darin, dass der Boykottaufruf regelmäßig dann von der Meinungsfreiheit gedeckt ist, wenn er nicht im eigenen wirtschaftlichen Interesse erfolgt, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit und damit also der Einwirkung auf die öffentliche Meinung dient.

Der BGH führt dazu aus:

Im Streitfall ist das Schutzinteresse des Klägers mit dem in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit abzuwägen. Bei der vom Kläger angegriffenen öffentlichen Aufforderung zur Kontokündigung in Verbindung mit der angegriffenen Darstellung im Internet handelt es sich um eine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Meinungsäußerung und nicht um eine Tatsachenbehauptung, für deren Zulässigkeit es grundsätzlich auf die Wahrheit der Behauptung ankäme.

(…)

Den angegriffenen Äußerungen ist der grundrechtliche Schutz nicht deshalb entzogen, weil sie die öffentliche Aufforderung zu einer Kontokündigung zum Gegenstand und damit den Charakter einer Boykottmaßnahme haben. Auch der Aufruf zu einer Boykottmaßnahme, dem eine bestimmte Meinungskundgabe zu Grunde liegt, kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen (BVerfGE 25, 256, 264 – Blinkfüer; 62, 230, 243 f.; BVerfGK 12, 272, 275; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 17). Das ist hier der Fall. Der auf der Internetseite des Beklagten veröffentlichte Artikel ist nicht auf die Aufforderung zur Kündigung des Kontos des Klägers beschränkt, sondern führt zur Begründung wertende Elemente an, mit denen der Beklagte der Volksbank und der Öffentlichkeit seine ablehnende Haltung gegenüber der Pelztierzucht und damit dem Kläger als Interessenverband der Pelztierzüchter deutlich macht.

Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts überwiegt bei der erforderlichen Abwägung das Schutzinteresse des Klägers das Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit nicht.

Bei einem Aufruf zu Boykottmaßnahmen sind für die Abwägung zunächst die Motive und damit verknüpft das Ziel und der Zweck des Aufrufs wesentlich. Findet dieser seinen Grund nicht in eigenen Interessen wirtschaftlicher Art, sondern in der Sorge um politische, wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Belange der Allgemeinheit, dient er also der Einwirkung auf die öffentliche Meinung, dann spricht dies dafür, dass der Schutz durch Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG regelmäßig Vorrang hat, auch wenn dadurch private und namentlich wirtschaftliche Interessen beeinträchtigt werden (BVerfGE 25, 256, 264 – Blinkfüer; 62, 230, 244; BVerfG, NJW 1992, 1153, 1154; BVerfGK 12, 272, 276; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 24; vgl. auch Senatsurteil vom 21. Juni 1966 – VI ZR 261/64, BGHZ 45, 296, 308 – Höllenfeuer). Die Verfolgung der Ziele des Aufrufenden darf allerdings das Maß der nach den Umständen notwendigen und angemessenen Beeinträchtigung des Angegriffenen oder betroffener Dritter nicht überschreiten (BVerfGE 7, 198, 215 – Lüth; 62, 230, 244; BVerfGK 12, 272, 276). Schließlich dürfen die Mittel der Durchsetzung des Boykottaufrufs verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sein. Das ist grundsätzlich der Fall, wenn der Aufrufende sich gegenüber dem Adressaten auf den Versuch geistiger Einflussnahme und Überzeugung, also auf Mittel beschränkt, die den geistigen Kampf der Meinungen gewährleisten, nicht aber, wenn zusätzlich Machtmittel eingesetzt werden, die der eigenen Meinung etwa durch Androhung oder Ankündigung schwerer Nachteile und Ausnutzung sozialer oder wirtschaftlicher Abhängigkeit Nachdruck verleihen sollen und so die innere Freiheit der Meinungsbildung zu beeinträchtigen drohen (BVerfGE 25, 256, 264 f. – Blinkfüer; 62, 230, 244 f.; BVerfGK 12, 272, 276; BGH, Urteil vom 6. Februar 2014 – I ZR 75/13, VersR 2015, 717 Rn. 24).

posted by Stadler at 17:40  

25.2.16

Asylrechtsverschärfung und das Erbe der Weißen Rose

Dieser mit Dr. Birte Förster gemeinsam verfasste Text erscheint parallel auf gefluechtet.de

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland formuliert bereits in seiner Präambel die Aufgabe Deutschlands, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden in der Welt zu dienen. Die Verfassung stellt in ihrem Art. 1 den Menschen und seine Würde in den Vordergrund und gewährt – gerade als Konsequenz aus dem nationalsozialistischen Unrechtsregime – ein Grundrecht auf politisches Asyl. Dieses Asylrecht wurde bereits in den 1990er Jahren erheblich beschnitten, eine weitere, einfachgesetzliche Beschränkung (Asylpaket 2) wurde gerade vom Bundestag beschlossen. Diese neuen Regelungen zielen vor allem auf eine Beschleunigung der Asylverfahren und eine Einschränkung des Familiennachzugs ab. Ein Teil der Asylsuchenden soll künftig in sogenannten „besonderen Aufnahmeeinrichtungen“ untergebracht werden, in denen ihre Asylanträge in einem beschleunigten Verfahren abgearbeitet werden. Das betrifft insbesondere Asylbewerber aus angeblich „sicheren Herkunftsstaaten“. Außerdem sollen Flüchtlinge, die keine individuelle politische Verfolgung nachweisen können, aber einen „subsidiären“ Schutz genießen, weil sie beispielsweise aus einem Kriegsgebiet stammen, ihre Familien zunächst nicht nachziehen lassen dürfen. Außerdem sollen durch das Asylpaket 2 Abschiebungen nicht anerkannter Flüchtlinge / Asylbewerberinnen erleichtert werden – selbst dann, wenn sie krank sind oder gesundheitliche Probleme haben. Nur lebensbedrohliche und schwerwiegende Erkrankungen sollen künftig noch ein Abschiebungshindernis begründen.

Damals wie heute hat sich die Politik dem Druck jener Teile der Bevölkerung gebeugt, die Angst haben vor dem angeblich unkontrollierten und überhandnehmenden Zustrom von Asylsuchenden und denen es gelang, damit politischen Druck aufzubauen. Die hehren Ziele des Grundgesetzes wurden heute erneut von der Realpolitik zurechtgestutzt.

In der aktuellen Debatte um die als ‚Flüchtlingskrise‘ beschriebene globale forced migration, in der nur noch von ‚Flüchtlingsströmen‘ die Rede ist, scheinen viele schon verdrängt zu haben, dass es immer noch und immer nur um Menschen und ihre Schicksale geht. Menschen, die bei uns Schutz vor politischer Verfolgung, vor Krieg und Chancenlosigkeit suchen. Das Grundgesetz erinnert uns daran, dass stets der Mensch im Mittelpunkt steht und es gute Gründe gibt, sich gerade in diesem Land besonders intensiv und sensibel mit politischer Verfolgung durch Unrechtsregime und mit der Flucht vor (Bürger-)Krieg und Verfolgung auseinanderzusetzen.

Vor wenigen Tagen, am 22. Februar, jährte sich der Jahrestag der Hinrichtung der Geschwister Scholl und ihres Mitstreiters Christoph Probst. Wie die ebenfalls im Laufe des Jahres 1943 ermordeten Alexander Schmorell, Willi Graf und Kurt Huber waren sie Mitglieder der Widerstandsgruppe „Weiße Rose“. Als politisch Verfolgte des NS-Regimes hatten sie nach ihrer Verhaftung keine Aussicht auf Fluchtmöglichkeit. Zum Tode verurteilt vom sogenannten ‚Volksgerichtshof’, der heute zurecht nicht mehr als Gericht, sondern als politisches Instrument zur Durchsetzung der nationalsozialistischen Willkürherrschaft gilt.

In Flugblättern artikulierte die Gruppe ihre Kritik am NS-Regime und versuchte so, eine Gegenöffentlichkeit zu schaffen – Am Ende der Flugblätter 1–5 forderten die Verfasser jeweils zum Weiterverbreiten und Vervielfältigen auf –  in der das, was Hans Scholl und Alexander Schmorell im ersten Flugblatt als „das Höchste, das ein Mensch besitzt […]nämlich den freien Willen“ eine Bedeutung hätte. Die Aufgabe des freien Willens, der Freiheit und der Vernunft prangert das erste Flugblatt an. Das aufklärerische sapere aude klingt mit, wenn die Autoren für sich reklamieren „selbst mit einzugreifen in das Rad der Geschichte und es seiner vernünftigen Entscheidung unterzuordnen“ und auch ihre Leser_innen dazu auffordern. Die ‚christliche und abendländische Kultur’, Goethe und Schiller (sowie vielleicht auch Tucholsky) waren die Bezugspunkte eines Denkens, das „Verantwortung“ verlangte für die Geschehnisse in Deutschland und den besetzen Gebieten.

Daher muß jeder einzelne seiner Verantwortung als Mitglied der christlichen und abendländischen Kultur bewußt in dieser letzten Stunde sich wehren, soviel er kann, arbeiten wider die Geißel der Menschheit, wider den Faschismus und jedes ihm ähnliche System des absoluten Staates. Leistet passiven Widerstand – Widerstand –, wo immer Ihr auch seid […]. Vergeßt nicht, daß ein jedes Volk diejenige Regierung verdient, die es erträgt!

In den ersten vier Flugblättern – Wolfgang Benz nennt sie „schöngeistig und literarisch“ –  fordern Scholl und Schmorell dazu auf, in Verantwortung vor der eigenen kulturellen Tradition zu handeln. Ihre Berufung auf eine humanistische und liberale Tradition und Kultur zeigt eine Alternative auf, die wir auch in der gegenwärtigen Debatte brauchen. Ihr Bezug zum auch heute wieder vielfach beschworenen „Abendland“ berief sich auf das Kantische „Habe Muth, dich deines eigenen Verstandes zu bedienen!“ (Kant, Immanuel: Beantwortung der Frage: Was ist Aufklärung? In: Berlinische Monatsschrift, 1784, H. 12, S. 481-494, hier S. 481) – und eben nicht darauf, den eigenen, nationalistisch definierten Besitzstand zu wahren.

Wenn wir den Mut haben, mit Verstand auf die aktuellen Fluchtbewegungen zu blicken, dann werden wir erkennen: Sie werden sich nicht durch Obergrenzen aufhalten lassen, nicht durch Zäune und nicht durch Marinepatrouillen. Und wir müssten uns auch die Frage stellen, ob es überhaupt legitim ist, sie aufzuhalten.

Wenn wir diesen Mut haben, dann sprechen wir nicht darüber , wie wir die Ankunft von Geflüchteten verhindern, sondern darüber, wie wir ihnen ein Zuhause bieten können. Wir würden Kommunen auffordern, die besten Konzepte für die sogenannte Integration vorzulegen und diese dafür fördern. Wir würden das Asylrecht nicht verschärfen, sondern das Recht auf Asyl und das in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte erklärte Recht auf ein Leben in Würde betonen und so das Erbe der Weißen Rose und aller anderen Verfolgten des NS-Regimes verteidigen.

Denn das Denken und die Haltung der Weißen Rose liefert gerade in der aufgeheizten gegenwärtigen Debatte, die von einer Atmosphäre der Angst, Ausgrenzung und Stigmatisierung dominiert wird, wertvolle Orientierungspunkte dafür, worauf die abendländische Kulturtradition, in deren „Verantwortung“ wir laut Scholl und Schmorell stehen, tatsächlich gründet. Der einleitende Satz „Wenn jeder wartet, bis der andere anfängt“ (Flugblatt 1) muss den freiheitlich-humanitär Denkenden unter uns als Appell und Mahnung dienen, ihre Stimme rechtzeitig und hörbar zu erheben.

posted by Stadler at 22:11  

23.2.16

Verbandsklagerecht bei Datenschutzverstößen ab dem 24.02.2016

Das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17.02.2016 ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt morgen, am 24.02.2016, in Kraft.

Durch die Neuregelung werden u.a. die Unterlassungsansprüche bei verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken erweitert um datenschutzrechtliche Verstöße, wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden.

Verbraucherschutz- und Wettbewerbsverbände können solche Datenschutzverstöße von nun an im Rahmen ihrer Verbandsklagebefugnis nach dem UklaG abmahnen und gerichtlich geltend machen.

posted by Stadler at 14:23  

22.2.16

OLG München weist Berufung der GEMA gegen YouTube/Google zurück

Das OLG München hat mit Urteil vom 28.01.2016 (Az.: 29 U 2798/15) eine Berufung der GEMA in einem Schadensersatzprozess gegen Google als Betreiber der Plattform YouTube zurückgewiesen. Die GEMA hatte im Rahmen einer sog. Stufenklage beantragt, Google/YouTube zur Auskunft über die Anzahl der Abrufe bestimmter Musikstücke zu verurteilen und in der zweiten Stufe Schadensersatz entsprechend der erteilten Auskunft zu bezahlen. Die Klage der GEMA war bereits beim Landgericht München I erfolglos, das OLG hat die Berufung der GEMA nunmehr zurückgewiesen, aber die Revision zum BGH zugelassen.

Nach Ansicht des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München ist Google/YouTube im Hinblick auf urheberrechtswidrig eingestellte Musikstücke weder Täter noch Teilnehmer einer Rechtsverletzung und haftet demzufolge auch nicht auf Schadensersatz, jedenfalls solange keine konkrete Kenntnis von den beanstandeten Rechtsverletzungen besteht, was selbst nach dem Vortrag der GEMA nicht der Fall war.

posted by Stadler at 16:00  

22.2.16

Immer wieder Netzsperren, diesmal auf zivilrechtlicher Basis

Vor einigen Wochen hatte ich eine (erste) Analyse der Entscheidung des BGH zu Netzsperren vorgelegt, nachdem der Volltext beider Entscheidungen (Az.: I ZR 174/14 und I ZR 3/14) vorlag. Der Kollege Sascha Kremer hat ebenfalls eine kritische und äußerst lesenswerte Besprechung der Urteile im CR-Blog veröffentlicht. Kremer erläutert sehr anschaulich, wie der BGH die Vorgaben seiner eigenen Störerdogmatik fast nach Belieben modifiziert, eine Technik die man kaum mehr als Dogmatik umschreiben kann, ist so doch eigentlich eher das Gegenteil davon.

Die Entscheidungen des BGH werfen zudem Fragen auf, die ich mit den Schlagworten Overblocking und Fernmeldegeheimnis umreißen möchte und in meinem oben zitierten Blogbeitrag noch nicht abgehandelt habe.

Die Bedenken, die Auferlegung von Sperrpflichten gegenüber einem Access-Provider könnte in Konflikt mit dem verfassungsrechtlichen oder einfachgesetzlichen Fernmeldegeheimnis stehen, wischt der BGH ohne tiefergehende Begründung vom Tisch. Der BGH führt hierzu aus:

Der Schutzbereich des Art. 10 Abs. 1 GG ist schon deshalb nicht berührt, weil das öffentliche Angebot von Dateien zum Download und auch der Zugriff darauf keine von dieser Vorschrift geschützte Individualkommunikation darstellt.

Das mag so sein. Vorliegend geht es allerdings um die Frage, welche Maßnahmen ein Access-Provider ergreifen muss, um den Zugriff seiner Kunden auf im Netz veröffentlichte Informationen zu unterbinden und inwieweit solche Maßnahmen die Providerkunden in ihrem Fernmeldegeheimnis betreffen. Der BGH stellt also bei seiner Betrachtung auf den Informationsanbieter ab, während es tatsächlich um die Frage gehen muss, in welche Rechte seiner Kunden der Provider eingreifen muss, um Access-Sperren zu realisieren. Mit der vom BGH gegebenen Begründung lässt sich ein Eingriff in das Fernmeldegeheimnis also nicht verneinen.

Der BGH führt dann weiter aus:

Dass der Zugriff auf ein öffentliches Angebot zum Download jeweils mittels individueller technischer Kommunikationsverbindungen erfolgt, rechtfertigt die Einstufung als Kommunikation im Sinne des Art. 10 Abs. 1 GG nicht, weil eine bloße technische Kommunikation nicht die spezifischen Gefahren für die Privatheit der Kommunikation aufweist, die diese Vorschrift schützt (vgl. Durner, ZUM 2010, 833, 840 f.). Ein solcher Zugriff stellt sich vielmehr als öffentliche, der Nutzung von Massenmedien vergleichbare Kommunikationsform dar, die von anderen Grundrechten – insbesondere Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG – erfasst wird (vgl. Billmeier aaO S. 183).

Das bedeutet also nichts anderes, als, dass die einzelne, individuelle Kommunikationsverbindung dann nicht mehr von Art. 10 GG und § 88 TKG geschützt sein soll, wenn am Ende nur auf einen allgemein zugänglichen Server zugegriffen wird. Diese Art der Betrachtung schreit förmlich nach einer verfassungsgerichtlichen Überprüfung. Die Ansicht des BGH bedeutet nämlich zu Ende gedacht, dass weite Teile der Internetkommunikation gar nicht mehr dem Fernmeldegeheimnis unterliegen würden. Das Fernmeldegeheimnis schützt traditionell auch die näheren Umstände der Kommunikation, insbesondere also, wann, welche Personen miteinander kommuniziert haben. Soll das für die Kommunikation eines Individuums mit einem Webserver nicht mehr gelten? Wäre demnach die Information, welches Informationsangebot ein Nutzer zu einem bestimmten Zeitpunkt aufruft, nicht mehr vom Fernmeldegeheimnis geschützt? Das ist schon deshalb schwer nachvollziehbar, weil der Kommunikationsvorgang des Aufrufs eines bestimmten Informationsangebots als solcher ja nicht öffentlich und massenhaft erfolgt. Hinzu kommt, dass man auch einen Webserver gerade zum Zwecke der Individualkommunikation aufrufen kann. Wenn jemand auf gmx.net geht, um dort über das Webinterface seine E-Mails abzurufen oder bei Facebook eine private Nachricht schreibt, wäre selbst das nach der Logik des BGH Massenkommunikation. Der Provider, der den Nutzeraufruf erfasst und anschließend umleitet, kann in einem automatisierten technischen Verfahren außerdem gar nicht erkennen, zu welchem Zweck sein Kunde einen Server aufruft.

Wenn man, wie der BGH das tut, zwischen Massen- und Individualkommunikation differenzieren will, muss man erkennen, dass der Aufruf eines bestimmten Angebots durch einen individuellen Nutzer immer ein der Individualkommunikation zuzuordnender Vorgang ist, während (nur) die Bereitstellung eines allgemein abrufbaren Angebots als Massenkommunikation eingestuft werden kann. Von Massenkommunikation kann man auch begrifflich nur aus Sicht des Anbieters sprechen, weil er sein Angebot für eine unbestimmte Vielzahl von Personen bereitstellt. Aus Sicht des einzelnen Nutzers, der indivuduell bestimmte Internetinhalte aufruft, handelt es sich stets um Individualkommunikation.

Die Unterscheidung zwischen Massen- und Individualkommunikation entstammt dem Rundfunkzeitalter und ist nicht ohne weiteres geeignet, neue Kommunikationsformen gegeneinander abzugrenzen. Denn ein Sendemedium wie der Rundfunk kennt das Phänomen eines individuellen Abrufs einzelner Angebote überhaupt nicht, weil es eben nur an ein Massenpublikum ausstrahlt. Die unreflektierte Übertragung überkommener Begriffe auf neu- und andersartige Kommunikationsformen führt hier also erkennbar zu falschen Ergebnissen.

Bezeichnend an der Entscheidung des BGH ist auch der Umstand, dass man sich insoweit letztlich auf einen einzelnen Aufsatz stützt, der im Interesse der Rechteinhaber verfasst und insoweit auch äußerst einseitig gehalten ist.

Der BGH stellt in seiner Entscheidung kurz verschiedene Arten von Access-Sperren dar, die er als „DNS-Sperre“, „IP-Sperre“ und“URL-Sperre durch Verwendung eines Zwangs-Proxys“ bezeichnet, die er offenbar allesamt für denkbar hält. An dieser Stelle erwähnt der BGH nicht, dass diese Maßnahmen eine mehr oder minder tiefgreifende Manipulation technischer Standards erfordert und damit auch tief in den Kommunikationsvorgang als solchen eingreifen.

Daneben überrascht der BGH mit der These, dass (dynamische) IP-Adressen Bestandsdaten im Sinne von § 95 TKG seien und keine Verkehrsdaten im Sinne von § 96 TKG. Das ist schon deshalb unrichtig, weil eine dynamische IP-Adresse ja immer wieder neu vergeben und zugewiesen wird, sobald ein Nutzer eine neue Internetverbindung aufbaut und § 96 Abs. 1 Nr. 1 TKG die Nummern und Kennungen der beteiligten Anschlüsse, worunter zwanglos auch IP-Adressen fallen, als Verkehrsdaten qualifiziert.

Auch das Problem des Overblocking wischt der BGH mit einer gewissen Nonchalance vom Tisch und setzt sich damit gleichzeitig in Widerspruch zu der Rechtsprechung des EuGH, der er vorgibt zu folgen.

Der BGH hält es für denkbar und verhältnismäßig 4 % legale Inhalte auf einem Server mitzublockieren. Wenn sich also auf einem Webserver 100.000 Angebote befinden, wäre eine Komplettblockade nach Ansicht des BGH denkbar, wenn „nur“ 4.000 legale Inhaltsangebote mitgesperrt werden. Der BGH führt dazu u.a. aus:

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist deshalb nicht auf eine absolute Zahl rechtmäßiger Angebote auf der jeweiligen Seite, sondern auf das Gesamtverhältnis von rechtmäßigen zu rechtswidrigen Inhalten abzustellen und zu fragen, ob es sich um eine nicht ins Gewicht fallende Größenordnung von legalen Inhalten handelt (vgl. Leistner/Grisse, GRUR 2015, 105, 108 f.).

Demgegenüber hat der EuGH betont, dass die Sperrmaßnahme streng zielorientiert sein muss und Providerkunden, die nach rechtmäßigen Informationen suchen, dadurch nicht beeinträchtigt werden dürfen. Der EuGH führt hierzu aus:

Dabei müssen die Maßnahmen, die der Anbieter von Internetzugangsdiensten ergreift, in dem Sinne streng zielorientiert sein, dass sie dazu dienen müssen, der Verletzung des Urheberrechts oder eines verwandten Schutzrechts durch einen Dritten ein Ende zu setzen, ohne dass Internetnutzer, die die Dienste dieses Anbieters in Anspruch nehmen, um rechtmäßig Zugang zu Informationen zu erlangen, dadurch beeinträchtigt werden. Andernfalls wäre der Eingriff des Anbieters in die Informationsfreiheit dieser Nutzer gemessen am verfolgten Ziel nicht gerechtfertigt.

Die qualitative Vorgabe des EuGH münzt der BGH also einfach um und macht sie zum Gegenstand einer quantitativen Abwägung, die nicht auf die Sicht der übrigen Nutzer/Providerkunden abstellt, sondern nur fragt, wie das Verhältnis von urheberrechtswidrigen und rechtmäßigen Inhalten ist. Der EuGH verlangt allerdings, dass Nutzer, die rechtmäßig Zugang zu Informationen suchen, gar nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die vom BGH postulierte These, dass ein nicht ins Gewicht fallender Anteil von legalen Inhalten – wobei man sich fragen muss, was darunter genau zu verstehen ist – mitgesperrt werden könne, sucht man in der Entscheidung des EuGH vergeblich.

Das Fazit des BGH lautet also, dass ein bisschen Overblocking hingenommen werden muss. Wo genau die Grenze liegt und nach welchen Kriterien diese Grenze bestimmt werden soll, erfährt man allerdings nicht.

posted by Stadler at 11:16  
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