Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.1.12

Kein markenrechtlicher Auskunftsanspruch gegen eine Bank

Der markenrechtliche Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 2 MarkenG besteht auch gegenüber Dritten, die eine für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung erbracht haben. Mit diesem Ansatz wird beispielsweise im Urheberrecht der parallel ausgestaltete Auskunftsanspruch gegenüber Providern bejaht.

Ein durchaus findiger Kläger ist nun auf die Idee gekommen, mit dieser Argumentation eine Bank auf Auskunft zu verklagen, weil der Rechtsverletzer über die Bank seine rechtsverletzenden Geschäfte abgewickelt hat.

Das OLG Stuttgart hat mit Beschluss vom 23.11.2011 (Az.: 2 W 56/11) entschieden, dass dieser Aukunftsanspruch zwar grundsätzlich auch gegen eine Bank gegeben sein kann, dass von der Auskunft allerdings solche Personen ausgenommen sind, die nach §§ 383 – 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berechtigt wären. Andernfalls würde die Durchsetzung des Auskunftsanspruchs nämlich zu einer Umgehung der Vorschriften über das Zeugnisverweigerungsrecht führen.

Nachdem nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch Bankangestellte als schweigepflichtige Personen gelten, hat das OLG letztendlich einen Auskunftsanspruch gegen die Bank verneint. Das Oberlandesgericht erläutert anschließend noch, dass dieses Ergebnis auch nicht in Widerspruch zur Enforcement-Richtlinie steht.

posted by Stadler at 21:46  

5.1.12

Der Bundespräsident und die Mailbox

Zu Christian Wulff wollte ich nun wirklich nicht bloggen. Aber nachdem mir heute mehrfach die Frage gestellt wurde, ob die BILD denn den Mailboxmitschnitt auch gegen den Willen des Bundespräsidenten veröffentlichen dürfte, hierzu nun doch eine rechtliche Einschätzung.

Bereits vor einigen Tagen konnte man vereinzelt lesen, die BILD hätte sich mit der Weitergabe von Inhalten aus dem Anruf des Bundespräsidenten nach § 201 StGB strafbar gemacht. Das ist allerdings eine eher abwegige Rechtsansicht, worauf der Kollege Kompa bereits hingewiesen hat.

Nach § 201 StGB ist die unbefugte Aufnahme des nichtöffentlich gesprochene Worts, der Gebrauch einer solchen Aufnahme und die öffentliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts einer solchen Aufnahme strafbar. Der Straftatbestand ist hier schon deshalb nicht erfüllt, weil der Bundespräsident ja ganz bewusst und freiwillig auf einen Anrufbeantworter bzw. eine Mailbox gesprochen hatte und wusste, dass dieser Anruf (automatisiert) aufgezeichnet wird. Es fehlt also bereits an einer unbefugten Aufnahme.

Damit ist aber noch nicht die Frage beantwortet, ob die Veröffentlichung des Inhalts des Anrufs oder wesentlicher Teile daraus zivilrechtlich zulässig ist. Die Klärung dieser Frage erfordert eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Bundespräsidenten einerseits und der Pressefreiheit und des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit andererseits.

Für die Zulässigkeit der Veröffentlichung streitet in jedem Fall ein ganz erhebliches Informationsinteresse, wie es größer kaum sein könnte. Dem steht das Persönlichkeitsrecht Wulffs gegenüber, wobei die Frage ist, ob insoweit nur die berufliche und soziale Sphäre Wulffs betroffen ist oder auch seine Privatssphäre. Nachdem es sich vorliegend allerdings um Umstände handelt, die zwar z.T. die private Lebensführung betreffen, die aber allesamt Bezug zum Amt bzw. dem früheren Amt als Ministerpräsidenten aufweisen und die Frage betreffen, ob Wulff den Landtag über seine geschäftlichen Beziehungen zum Ehepaar Geerkens falsch informiert hat und evtl. gegen das Ministergesetz verstoßen hat, dürfte der Schwerpunkt eindeutig im Bereich der beruflichen Sphäre liegen. Diese genießt im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts allerdings den geringsten Schutz, zumal wenn es um Dinge geht, die die Amtsführung eines Spitzenpolitikers betreffen. Hieran besteht naturgemäß ein erhebliches und legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Vor diesem Hintergrund gehe ich von einem Überwiegen des Informationsinteresses aus, weshalb die BILD den Wortlaut des Anrufs durchaus veröffentlichen dürfte. Wenngleich ich nicht ausschließen möchte, dass das an einigen meinungsfeindlichen deutschen Landgerichten auch anders gesehen werden könnte.

Aber der BILD ging es mit ihrer schriftlichen Bitte um eine Zustimmung zur Veröffentlichung vermutlich gar nicht darum, juristische Bedenken auszuräumen. Die Süddeutsche hat die Motivation der BILD treffend analysiert. Das Boulevardblatt will Wulff offenbar noch weiter in die Enge treiben. Dass Wulff sich der Veröffentlichungsbitte der BILD verschlossen hat, nährt weitere Spekulationen über den Inhalt des Anrufs und verstärkt den Eindruck, der Bundespräsident wolle etwas verheimlichen. Die Veröffentlichung hätte andererseits möglicherweise belegt, dass Wulff im Interview erneut die Unwahrheit gesagt hat.

Es ist wohl tatsächlich so, wie es derzeit kolportiert wird. Wer wie Wulff im Fahrstuhl mit der BILD nach oben fährt, fährt mit ihr auch wieder nach unten.

 

 

 

 

posted by Stadler at 21:00  

5.1.12

Deutscher Anwaltverein spricht sich gegen Quick-Freeze aus

Das Bundesjustizminsterium hat Mitte des vergangenen Jahres einen Diskussionsentwurf zur Einführung eines Gesetzes zur Sicherung vorhandener Verkehrsdaten und Gewährleistung von Bestandsdatenauskünften im Internet (Quick-Freeze) veröffentlicht.

Das Quick-Freeze-Verfahren soll es – als Alternative zur Vorratsdatenspeicherung – ermöglichen, Telekommunikationsverkehrsdaten anlassbezogen für einen beschränkten Zeitraum zu speichern (einzufrieren), um diese ggf. in einem weiteren Schritt auf richterliche Anordnung hin „aufzutauen“ und für die Strafverfolgung zu verwenden.

Der Deutsche Anwaltverein (DAV) hat sich in einer ausführlichen Stellungnahme mit diesem Vorschlag befasst. In der Vorbemerkung seines Papiers bekräftigt der DAV erneut seine Ablehnung einer Vorratsdatenspeicherung und führt zur Begründung aus:

Wegen der Tiefe des Grundrechtseingriffs und des Fehlens von Belegen für einen statistisch signifikanten Einfluss der Maßnahme auf die Begehung und Verfolgung von Straftaten muss die Richtlinie2006/24/EG nach Auffassung des DAV zugunsten gezielter, anlassbezogener und verhältnismäßiger Verfahren im Lichte der national und international gewährten Grund- und Freiheitsrechte grundlegend überarbeitet werden.

Auch gegen das vom Justizminsterium favorisierte Quick-Freeze Verfahren meldet der DAV rechtsstaatliche Bedenken an.

Die Voraussetzungen seien konturlos und bieten weitreichende Interpretationsmöglichkeiten in der Hand des Anordnenden, so der DAV. Dass in § 100j StPO-E von einer Erforderlichkeit der Datensicherung für die „Erforschung des Sachverhalts“ und nicht von einer „Ermittlung des Sachverhalts“ gesprochen wird, zeige, dass das „Einfrieren“ auch weit im Vorfeld eines Anfangsverdachts stattfinden könne und die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft hierüber zudem autark ohne Einschaltung des Richters entscheiden könne. Der DAV ist der Ansicht, dass eine derart niedrige Eingriffsschwelle zur Erforschung von Straftaten die mittels des Internet begangen wurden, auch nicht mit der Entscheidung des BVerfG zur Vorratsdatenspeicherung vereinbar sei.

Die zusätzlich in dem Vorschlag des BMJ enthaltene anlasslose Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten für sieben Tage lehnt der DAV, zumindest in der vorgeschlagenen Form, ebenfalls ab. Der DAV hatte sich bereits zuvor kritisch u.a. zur Vorratsdatenspeicherung geäußert und eine experimentelle Gesetzgebung beklagt.

Es ist sehr zu begrüßen, dass sich die größte Interessenvertretung der Anwaltschaft von der politischen Diskussion nicht hat beeindrucken und beeinflussen lassen und an ihrer strikt rechtsstaatlichen Betrachtungsweise festhält.

 

posted by Stadler at 18:15  

4.1.12

Einigung über Neonazi-Datei

Nach Presseberichten haben sich das Innen- und das Justizministerium auf die Einrichtung der seit einigen Wochen diskutierten „Verbunddatei Rechtsextremismus“ (Neonazi-Datei) geeinigt.

Weil sich Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger daran gestört hatte, dass nach den Vorstellungen des Innenministeriums neben gewalttätigen auch gewaltbereite Personen zentral erfasst werden sollten, wurde nach einem Bericht der SZ der Begriff der „gewaltbereiten“ durch den der „gewaltbezogenen“ Personen ersetzt.

Nun ist der Begriff der gewaltbezogenen Personen bislang allerdings weder geläufig, noch erschließt sich seine Bedeutung ohne weiteres. Personen die einen Bezug zur Gewalt haben? Das wäre womöglich aber noch weiter als gewaltbereit.

Weil man sich nicht einigen konnte, hat man offenbar einen unbestimmten Rechtsbegriff durch einen anderen, weniger geläufigen ersetzt und überlässt die Auslegung zunächst den speichernden Polizeibehörden und irgendwann natürlich den Gerichten, sollte jemand gegen seine Aufnahme in die Datei klagen. Damit wird wohl in der Praxis aber zunächst genau das passieren, was das Justizministerium vermeiden wollte, nämlich, dass nicht nur gewalttätige Personen erfasst werden, sondern alle, bei denen man meint, irgendeinen Gewaltbezug erkennen zu können.

Außerdem heißt es, dass nur Daten verurteilter und beschuldigter Rechtsextremer gespeichert werden sollen und nicht die von Verdächtigen. Auch dieser Kompromiss ist wohl eher eine Mogelpackung. Denn der Beschuldigte unterscheidet sich vom Verdächtigen ja nur durch den Umstand der Einleitung eines Ermittlungsverfahren. Und diese Formalie stellt keine relevante Hürde dar.

Das Ganze klingt nicht nur nach einem faulen Kompromiss, sondern es ist auch einer.

posted by Stadler at 20:58  

2.1.12

81 Vertragsverletzungsverfahren

Nachdem die von der EU-Kommission gesetzte Frist zur Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung verstrichen ist, haben die Befürworter ein neues Argument für sich entdeckt. Der Bundesrepublik würden erhebliche Strafgelder drohen, wenn man sich nicht schleunigst auf ein neues Gesetz einigen würde, heißt es neuerdings immer wieder.

Dabei verschweigt man allerdings, dass die Kommission derzeit insgesamt 81 Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland führt und bislang noch nie ein Zwangsgeld gegen die Bundesrepublik verhängt worden ist.

Warum die Vorratsdatenspeicherung entbehrlich und zugleich rechtsstaatlich bedenklich ist, hat Heribert Prantl in der SZ unlängst nochmals journalistisch pointiert dargelegt. Die Ansicht Prantls, Deutschland könne sich einem Verfahren vor dem EuGH ruhigen Gewissens stellen, ist dennoch fragwürdig. Denn der Einwand, man habe eine Richtlinie nicht umgesetzt, weil sie gegen (europäische) Grundrechte verstößt, kann in diesem Verfahren nicht erhoben werden. Der EuGH hat auch bereits andere Staaten (Österreich, Schweden) wegen Nichtumsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung verurteilt.

Aber auch nach einer Verurteilung durch den EuGH werden nicht ohne weiteres Sanktionen verhängt, wie andere Beispiele zeigen. Der EuGH hatte Deutschland beispielsweise im Jahre 2010 verurteilt, weil die Datenschutzrichtlinie nicht korrekt umgesetzt worden ist und die Datenschutzbehörden nicht völlig unabhängig sind. Obwohl die Vorgaben des EuGH nach Ansicht der Kommission noch immer nicht in allen Bundesländern umgesetzt sind, wurden keine Zwangsgelder verhängt.

Eine materielle Prüfung durch den EuGH dahingehend, ob die Richtlinie mit der europäischen Grundrechtscharta vereinbar ist, wäre in jedem Falle wünschenswert. Was aus der angeblichen Vorlage des irischen High Courts, über die einige Medien berichtet hatten, die aber tatsächlich wohl (bislang) nicht beim EuGH eingegangen ist, geworden ist, wäre insoweit auch von Interesse.

posted by Stadler at 11:54  

30.12.11

AG Frankfurt: Kein fliegender Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen

Das Amtsgericht Frankfurt hat (erneut) dem sog. fliegenden Gerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen eine Absage erteilt und entschieden, dass für Klagen auf Grund einer im Internet begangenen Verletzung des Urheberrechts und des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts das angerufene Gericht nur dann örtlich zuständig ist, wenn die Rechtsverletzung einen sachlichen Bezug zum Bezirk des angerufenen Gerichts aufweist. Die Annahme eines „fliegenden Gerichtsstands“ nach der freien Wahl des Klägers lehnt das Gericht ausdrücklich ab. (Urteil vom 01.12.2011, Az.: 30 C 1849/11 – 25).

Nachdem der Kläger keinen Verweisungsantrag gestellt hat, hat das Amtsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger wird vermutlich Berufung gegen das Urteil einlegen.

Die Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt stellt derzeit allerdings noch eine Mindermeinung in der Rechtsprechung dar. Die überwiegende Mehrzahl der Amts- und Landgerichte wendet die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes bei Urheberrechtsverletzungen und auch Persönlichkeitsrechtsverletzungen weiterhin an, wie ich unlängst beim Amtsgericht München – bei dem derzeit sehr viele Filesharing-Prozesse anhängig sind – erfahren musste.

posted by Stadler at 14:38  

29.12.11

Filesharing: Landgericht Köln umgeht das OLG

Das OLG Köln hatte unlängst aufhorchen lassen, weil es in einer Filesharing-Angelegenheit einen Beschluss des Landgerichts Köln, durch den einer Beklagten Prozesskostenhilfe verweigert worden war, aufgehoben hatte.

Das Landgericht Köln hat die Beklagte in dem eigentlichen Verfahren nunmehr dennoch verurteilt (Urteil vom 30.11.2011, Az.: 28 O 482/10). Auch wenn man ohne Kenntnis der konkreten Akte mit Schlussfolgerungen immer vorsicht sein muss, klingt mir die Urteilsbegründung doch arg nach dem Versuch, den Beschluss des Oberlandesgerichts zu umgehen. Denn das Landgericht stützt sich primär darauf, dass die Beklagte nur eine von zwei Verletzungshandlungen bzw. Zeitpunkten (ausdrücklich) bestritten hat. Die allgemeine Erklärung, dass ein Schriftsatz nur Wiederholungen enthalte und der Klagevortrag bereits bestritten worden sei, beinhaltet m.E. ein generelles Bestreiten. Zumindest wird hieraus, entgegen der Ansicht des LG Köln, die Absicht, die Rechtsverletzung insgesamt bestreiten zu wollen, hinreichend deutlich im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO.

Die Beklagte wird vermutlich Berufung einlegen, weshalb man auf die (neuerliche) Entscheidung des OLG Köln gespannt sein darf.

posted by Stadler at 16:08  

29.12.11

Vorratsdatenspeicherung: Bayerns Innenminister gibt erneut den Populisten

Der bayerische Innenminister, der als vehementer Verfechter einer Vorratsdatenspeicherung bekannt ist, hat in einem Interview mit dem Deutschlandfunk gestern folgendes gesagt:

Man muss den Normalbürgern auch sagen: Es geht um nichts anderes bei dieser Vorratsdatenspeicherung als Daten, die früher von der Bundespost oder der Telekom ganz selbstverständlich allein wegen der Rechnungslegung für ihre Kunden gespeichert wurden, und die inzwischen nicht mehr gespeichert wurden, weil es Flatrate gibt, und deshalb es nicht mehr von Belang ist, wie oft jemand telefoniert hat, dass genau diese Daten wieder so wie früher gespeichert werden.

Diese Aussage Herrmanns kann man auch bei wohlwollender Betrachtung nicht einmal mehr als Halbwahrheit bezeichnen.

Die Telekom hat Telefonverbindungsdaten (Festnetz) vor dem Internet- und Mobilfunkzeitalter 80 Tage lang zu Abrechnungszwecken gespeichert. Durch die Vorratsdatenspeicherung sollen u.a. Telefonverbindungsdaten (Festnetz und Mobilfunk), Standortdaten im Mobilfunkbereich und IP-Adressen verbindlich für die Dauer von sechs Monaten gespeichert werden. Das geht quantitativ und qualitativ erheblich über die frühere Speicherpraxis hinaus.

Auch die Aussage, die Verbindungsdaten würden wegen der vielen Flatrates anders als früher von den Telekommuniaktionsunternehmen nicht mehr gespeichert ist, ist zumindest in Teilen falsch. Wie eine Aufstellung der Generalstaatsanwaltschaft München belegt, ist die tatsächliche Speicherpraxis der TK-Unternehmen doch deutlich anders, als Minister Herrmann behauptet. Einige Provider speichern auch ohne Vorratsdatenspeicherung sogar noch länger als früher die Telekom.

In diesem Zusammenhang scheint mir auch immer eine Gesamtbetrachtung relevant, die der Bundesdatenschutzbeauftragte einmal als „Überwachungsgesamtrechnung“ bezeichnet hat. Den meisten Bürgern ist überhaupt nicht bewusst, über welche Fülle an Möglichkeiten die Polizeibehörden im Bereich der Telekommunikationsüberwachung verfügen und in welchem Umfang Telekommuniaktionsdaten von Bürgern auch ohne Vorratsdatenspeicherung erfasst werden. Vor diesem Hintergrund erscheint es geradezu zynisch, wenn man dem Bürger immer wieder vorgaukelt, der Staat würde sich ohnehin maßvoll verhalten und der Normalbürger hätte eh nichts zu befürchten. Dass sich der Staat gerade nicht maßvoll verhält, sondern in zahlreichen Fällen jedwede Verhältnismäßigkeitsbetrachtung vermissen lässt, belegen Fälle wie die der Funkzellenüberwachung in Dresden Anfang des Jahres.

Der Staat verfügt insgesamt in mehr als ausreichemdem Maße über Befugnisse, um terroristische Vereinigungen und Mörder zu verfolgen. Darum geht es bei der Vorratsdatenspeicherung aber, entgegen anderslautender Behauptungen, auch gar nicht. Mit diesem Instrument kann man allenfalls im Bereich der Massenkriminalität einen geringfügigen zusätzlichen Effekt erzielen. Und genau das sollte man dem Normalbürger sagen.

Dass die Ermittlungen im Zusammenhang mit der Zwickauer Terrorzelle über 10 Jahre hinweg derart desaströs verlaufen sind, liegt nicht an fehlenden gesetzlichen Möglichkeiten, sondern an einem Versagen der Ermittlungs- und Verfassungsschutzbehörden bundesweit. Vor der zentralen Rolle, die bayerische Behörden in dieser Frage spielen, verschließt Innenminister Herrmann übrigens weiterhin die Augen, obwohl fünf der Morde auf bayerischem Boden stattgefunden haben.

Wenn man bei derartigen Ermittlungen nachhaltige Verbesserungen erreichen will, dann muss man an die Strukturen ran. Das V-Mann-Wesen muss vollständig umgestaltet werden, die Verfassungsschutzbehörden müssen abgeschafft oder komplett umgebaut werden. Wesentlich ist es sicherzustellen, dass alle behördlichen Erkenntnisse auch tatsächlich zu den gerade ermittelnden Polizeibehörden durchdringen. Und vor allen Dingen müssen die Polizeibehörden sachlich und personell besser ausgestattet werden. Diejenigen Maßnahmen, die tatsächlich sinnvoll sind, kosten allerdings entweder Geld oder werden auf erheblichen Widerstand in Teilen der Verwaltung stoßen. Da ist es natürlich allemal einfacher, den Populisten zu geben und nach einer Vorratsdatenspeicherung zu rufen. Dass er das kann, hat Joachim Herrmann bereits bewiesen. Ob er allerdings auch in der Lage ist, notwendige und sinnvolle Reformen bei den Polizei- und Verfassungsschutzbehörden anzustoßen und auf den Weg zu bringen, darf man bezweifeln. Denn damit hätte Herrmann schließlich längst beginnen können.

posted by Stadler at 11:49  

28.12.11

Zugangserschwerungsgesetz nunmehr endgültig aufgehoben

Die Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden, womit die letzte formelle Hürde für die endgültige Aufhebung des „Netzsperren-Gesetzes“ genommen ist.

Das Aufhebungsgesetz tritt morgen in Kraft, d.h., dass es das Gesetz, das nie angewandt worden ist, ab dem 29.12.2011 auch offiziell nicht mehr gibt.

posted by Stadler at 15:34  

28.12.11

Justizirrsinn zum Jahresende

Es gibt richterliche Verfügungen, bei denen man als Anwalt zwischen Wut und Kopfschütteln schwankt und eine solche Verfügung habe ich gestern erhalten.

Zur Vorgeschichte: Mein Mandant wird im Jahre 2007 auf Schadensersatz im sechsstelligen Bereich verklagt. Bereits in der Klageerwiderung rüge ich die Unschlüssigkeit der Klage, weil keines der notwendigen Bestandteile eines Schadensersatzanspruchs (Pflichtverletzung, Kausalität, Schaden) substantiiert dargelegt ist. Daran stört sich das Gericht allerdings nicht und flüchtet sich in die Beweisaufnahme. Ein umfangreiches und kostspieliges Sachverständigengutachten wird eingeholt, mehrere Zeugen werden vernommen. Für den jetzt anberaumten Verkündungstermin hatte ich fest mit einem Urteil gerechnet, denn nach mehr als vierjähriger Prozessdauer ist die Sache im wahrsten Sinne des Wortes erschöpfend behandelt worden. Und was passiert? Das Gericht erlässt stattdessen einen Hinweisbeschluss in dem es dem Kläger wortreich erklärt, dass der Klagevortrag zur Kausalität und zum Schaden nicht ausreichend substantiiert ist und gewährt hierzu nochmals Schriftsatzfrist.

Es ist wirklich erstaunlich, dass das Gericht die Unschlüssigkeit der Klage nach nur vier Jahren und nach Durchführung einer vor diesem Hintergrund nicht nur überflüssigen, sondern auch unzulässigen Beweisaufnahme nunmehr ebenfalls erkannt hat.

Dazu fällt mir irgendwie nichts mehr ein, außer vielleicht dieses Zitat von Dieter Hildebrandt:

Es hilft nichts, das Recht auf seiner Seite zu haben. Man muß auch mit der Justiz rechnen.

 

posted by Stadler at 11:45  
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