Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.7.16

Änderung des TMG zur Haftung von W-LAN-Anbietern in Kraft getreten

Die umstrittene Ergänzung von § 8 TMG, die die Vorschrift um einen neuen Absatz 3 erweitert, der den „Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk“ regelt, ist gestern in Kraft getreten. Aus meiner Sicht handelt es sich um eine (entbehrliche) gesetzgeberische Klarstellung, die nichts an der geltenden Rechtslage ändert und von der nicht erwarten ist, dass sich hierdurch die bisherige Rechtsprechung ändert.

Voraussichtlich im September wird der EuGH über die Frage der Haftung des Betreibers eines offenen W-LANs entscheiden. Die Auswirkung dieser Entscheidung düfte bedeutender sein als die neue Vorschrift des § 8 Abs. 3 TMG.

posted by Stadler at 11:30  

31.5.16

Neue Mogelpackung zur W-LAN-Störerhaftung

Die Fraktionen von Union und SPD haben sich im Streit um die Frage der Haftung von W-LAN-Anbietern darauf verständigt, in § 8 des Telemediengesetzes (nur) einen Absatz 3 einzufügen und einen entsprechenden Änderungsantrag in den Bundestag eingebracht, der wie folgt lautet:

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

Die Bundesregierung hatte zunächst einen Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vorgelegt, der folgende Regelung vorsah:

(3)  Die Absätze  1 und 2 gelten auch für Diensteanbieter nach Absatz 1, die Nutzern einen Internetzugang über ein drahtloses lokales Netzwerk zur Verfügung stellen.

(4)Diensteanbieter nach Absatz 3 können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Diensteanbieter

1. angemessene Sicherungsmaßnahmengegen den unberechtigten Zugriff auf das drahtlose lokale Netzwerk ergriffen hat und

2. Zugang zum Internet nur dem Nutzer gewährt, der erklärt hat, im Rahmen der Nutzung keine Rechtsverletzungen zu begehen.

Das heißt, der geplante Absatz 4, der die Haftungsprivilegierung auch auf Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche erweitern sollte, ist wieder gestrichen worden.

Das bedeutet dann aber auch, dass der Entwurf, über den die Abgeordneten jetzt abstimmen, hinter dem ursprünglichen Entwurf zurückbleibt und letztlich keinen Regelungsgehalt mehr aufweist. Denn, dass die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG grundsätzlich auch für Anbieter gilt, die den Zugang über ein W-LAN anbieten, ist schon nach geltendem Recht so, die Ergänzung hat nur klarstellenden Charakter.

Das eigentliche Ziel, Rechtssicherheit für Betreiber öffentlicher W-LANs zu schaffen, wird auf diesem Weg aber nicht erreicht. Denn nach der Rechtsprechung des BGH gilt die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG gerade nicht für Unterlassungsansprüche. Das sollte durch Absatz 4 geändert werden. Die im Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD genannte Begründung für die Streichung des geplanten Absatz 4 ist übrigens fragwürdig. Man hätte Abs. 4 nämlich einfach dahingehend fassen können, dass Diensteanbieter nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können und nur die geplanten Handlungspflichten für Diensteanbieter streichen müssen. Das hätte die zweifelhafte Rechtsprechung des BGH korrigiert und wäre gleichzeitig wegen der fortbestehenden Regelung des § 7 Abs. 2 S. 2 TMG dennoch mit Unionsrecht vereinbar gewesen.

Nachdem die große Koalition also nicht mehr als eine Mogelpackung anbietet, gilt es abzuwarten, ob der EuGH die Weichen deutlich anders stellt. Der Eindruck, der Gesetzgeber würde seine originären Aufgaben nicht mehr wahrnehmen, wird hier einmal mehr bestätigt.

Update vom 1.6.2016:
Weil ich nun häufiger mit der These konfrontiert wurde, die Streichung des ursprünglich geplanten Absatz 4 sei nur deshalb erfolgt, weil nach der Rechtsprechung des EuGH und unionsrechtlichen Vorgaben, Sperrungsanordnungen gegen Access-Provider möglich bleiben müssten und der Ausschluss von Unterlassungsansprüchen auch solche Sperrmaßnahmen umfassen würde, hierzu noch ein paar ergänzende Anmerkungen. Ich halte bereits die Gleichsetzung des (deutschen) Unterlassungsanspruchs mit evtl. Sperrmaßnahmen die einem Diensteanbieter auferlegt werden, für problematisch. Letzteres ist nämlich nach meinem Verständnis keine Unterlassung. Um diesen Bedenken zu begegnen, hätte man Abs. 4 allerdings einfach folgendermaßen formulieren können:

Diensteanbieter können wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Die gerichtliche Anordnung von Maßnahmen im Sinne von § 7 Abs. 2 S. 2 TMG bleibt unberührt.

Damit ist klargestellt, dass Unterlassungsansprüche auch von § 8 TMG erfasst werden und (in engen Grenzen) dennoch Sperrungsanordnungen gegenüber Access-Providern in Betracht kommen. Das war aber politisch offenbar nicht gewollt. Dass man nunmehr einiges in die Gesetzesbegründung geschrieben hat, ohne, dass dies Anklang im Gesetz findet, ist nicht ausreichend und stellt keinen Ersatz für die fehlende gesetzliche Regelung dar. Der für urheberrechtliche Fragen zuständige I. Zivilsenat des BGH hat nämlich vor nicht allzu langer Zeit schon deutlich gemacht, dass Ausführungen in der Begründung eines Gesetzesentwurfs für die Auslegung unbeachtlich sind, wenn sie im Gesetz keinen hinreichenden Niederschlag gefunden haben.

Update vom 2.6.2015:
Nachdem es gerade wieder aus allen Nachrichtenkanälen (SPON, ZDF) tönt, der Bundestag hätte die Störerhaftung abgeschafft, auch hierzu noch eine kurze Anmerkung. Das Gegenteil ist richtig. Das jetzt beschlossene Gesetz lässt die Störerhaftung unangetastet. Denn nach der Rechtsprechung des BGH gilt § 8 TMG nicht für Unterlassungsansprüche, diese richten sich vielmehr nach dem Institut der Störerhaftung. Mit der heute vom Bundestag beschlossenen Regelung lehnt es der Gesetzgeber gerade ab, diese Rechtsprechung zu korrigieren. Wenn sich in nächster Zeit hier noch etwas tut, dann aufgrund einer anstehenden Entscheidung des EuGH.

posted by Stadler at 17:31  

11.5.16

Störerhaftung gibt es auch weiterhin

Heute konnte man Schlagzeilen wie „Große Koalition schafft Störerhaftung ab„, „Offene WLAN-Hotspots:Union und SPD schaffen Störerhaftung ab“ oder „Freies Wlan für alle – Regierung schafft Störerhaftung ab“ lesen.

Ohne den neuen Entwurf des „Zweiten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes“ – den es nach alledem, was ich heute gehört habe, ohnehin noch nicht gibt – gesehen zu haben, kann man sicherlich sagen, dass die große Koalition die Störerhaftung nicht abschaffen wird, weil dies auch durch eine Änderung des TMG gar nicht möglich wäre. Die Störerhaftung wird es insbesondere im Bereich des Urheber- und Markenrechts auch künftig geben.

Der bisherige Regierungsentwurf sah vor, dass Anbieter von drahtlosen lokalen Netzwerken wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers nicht auf Beseitigung oder Unterlassung in Anspruch genommen werden können, wenn sie zumutbare Maßnahmen ergriffen haben, um eine Rechtsverletzung durch Nutzer zu verhindern. Hier wird man evtentuell die Einschränkung mit den zumutbaren Sicherungsmaßnahmen weglassen.

In der Sache steht außerdem eine Entscheidung des EuGH an, die die Diskussion in jedem Fall noch beeinflussen wird.

posted by Stadler at 15:17  

16.3.16

Generalanwalt beim EuGH: Betreiber eines offenen W-LANs nicht für Urheberrechtsverletzungen Dritter verantwortlich

Der EuGH (Az.: C – 484/14) wird demnächst über eine Vorlage des Landgerichts München I entscheiden, in der es um die Frage geht, ob ein Betreiber eines offenen W-LANs für Urheberrechtsverletzungen Dritter haftet und ob er verpflichtet ist, sein W-LAN zu sichern bzw. zu verschlüsseln.

Heute wurden die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH verkündet, der zunächst die Ansicht vertritt, dass die Haftungsprivilegien der E-Commerce-Richtlinie für Provider auch für Personen gelten, die als Nebentätigkeit zu ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein WLAN-Netz betreiben, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird. Damit würde in jedem Fall dann auch offene W-LANs in Gaststätten oder Hotels unter die Haftungsprivilegierung fallen.

Diese Haftungsbeschränkung steht nach Ansicht des Generalanwalts nicht nur einer Verurteilung zur Leistung von Schadensersatz entgegen, sondern auch seiner Verurteilung zur Tragung der Abmahnkosten und der gerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der von einem Dritten begangenen Verletzung des Urheberrechts.

Der Generalanwalt führt sodann aus, dass ein nationales Gericht zwar Anordnungen gegen einen solchen Vermittler treffen kann, um die Urheberrechtsverletzung zu unterbinden, dass eine solche Anordnung allerdings nicht dazu führen darf, dass der betroffene Anschlussinhaber 1. den Internetanschluss stilllegt oder 2. ihn mit einem Passwortschutz versieht oder 3. sämtliche über diesen Anschluss laufende Kommunikation daraufhin untersucht, ob das fragliche urheberrechtlich geschützte Werk erneut rechtswidrig übermittelt wird.

Abschließend führt der Generalanwalt aus:

Umfassender betrachtet könnte eine Verallgemeinerung der Verpflichtung, WLAN-Netze zum Schutz von Urheberrechten im Internet zu sichern, für die Gesellschaft insgesamt von Nachteil sein, und dieser Nachteil könnte den möglichen Vorteil für die Inhaber dieser Rechte überwiegen.

Der EuGH ist an die rechtliche Einschätzung des Generalanwalts nicht gebunden, folgt ihr aber häufig. Das Urteil dürfte in einigen Monaten ergehen.

posted by Stadler at 11:15  

1.3.16

BGH: Erhöhte Prüfpflichten für Bewertungsportale

Die mit Spannung erwartete Entscheidung des BGH zu Prüfpflichten von Bewertungsportalen wurde heute verkündet (Urteil vom 1. März 2016, Az.: VI ZR 34/15). Bislang liegt hierzu wie üblich nur die Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vor.

Ein Arzt hatte gegen eine Bewertung seiner ärztlichen Leistung auf dem Ärztebewertungsportal jameda geklagt.

Der BGH geht von einer gesteigerten Prüfpflicht des Betreibers von Bewerungsportalen aus, weil, so der BGH, bei solchen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen besteht. Wenn ein Betroffener eine Bewertung beanstandet, ist der Portalbetreiber gehalten, diese Beanstandung demjenigen zu übersenden, der die Bewertung abgegegeben hat und ihn aufzufordern, die Leistung möglichst genau zu beschreiben. Außerdem muss er sich auch vorhandene Unterlagen vorlegen lassen, um die Richtigkeit der Tatsachenbehauptungen in der Bewertung zu prüfen. In der Pressemitteilung heißt es dazu:

Der Betrieb eines Bewertungsportals trägt im Vergleich zu anderen Portalen von vornherein ein gesteigertes Risiko von Persönlichkeitsrechtsverletzungen in sich. Diese Gefahr wird durch die Möglichkeit, Bewertungen anonym oder pseudonym abzugeben, verstärkt. Zudem erschweren es derart verdeckt abgegebene Bewertungen dem betroffenen Arzt, gegen den Bewertenden direkt vorzugehen. Vor diesem Hintergrund hätte die beklagte Portalbetreiberin die Beanstandung des betroffenen Arztes dem Bewertenden übersenden und ihn dazu anhalten müssen, ihr den angeblichen Behandlungskontakt möglichst genau zu beschreiben. Darüber hinaus hätte sie den Bewertenden auffordern müssen, ihr den Behandlungskontakt belegende Unterlagen, wie etwa Bonushefte, Rezepte oder sonstige Indizien, möglichst umfassend vorzulegen. Diejenigen Informationen und Unterlagen, zu deren Weiterleitung sie ohne Verstoß gegen § 12 Abs. 1 TMG in der Lage gewesen wäre, hätte sie an den Kläger weiterleiten müssen. Im weiteren Verfahren werden die Parteien Gelegenheit haben, zu von der Beklagten ggf. ergriffenen weiteren Prüfungsmaßnahmen ergänzend vorzutragen.

posted by Stadler at 10:26  

2.2.16

Rückrufpflicht für Veröffentlichungen und Äußerungen im Internet?

In einer wenig beachteten aktuellen Entscheidung (Urteil vom 28.07.2015, Az.: VI ZR 340/14) hat sich der BGH mit der Frage befasst, ob und inwieweit eine Haftung für Folgeveröffentlichungen Dritter besteht und welche Maßnahmen derjenige ergreifen muss, der für die Erstveröffentlichung verantwortlich ist.

Gerade im Zeitalter sozialer Medien erleben wir es täglich, dass eine bestimmte Berichterstattung geradezu viral weiterverbreitet wird, nicht nur per Link, sondern auch per Copy & Paste oder zumindest durch Wiedergabe und Wiederholung der zentralen Aussagen. Wenn die Erstberichterstattung rechtswidrig war, weil sie beispielsweise falsche Tatsachenbehauptungen enthielt, stellt sich die Frage, ob derjenige, der für die Erstveröffentlichung verantwortlich ist, auch für Folgeveröffentlichungen in Anspruch genommen werden kann, sei es auf Unterlassung oder Schadensersatz.

Der BGH hat in seiner Entscheidung eine Störerhaftung desjenigen, der die Erstveröffentlichung zu verantworten hat, auch für Folgeveröffentlichungen in eingeschränktem Umfang bejaht.

Zwar könne von dem Erstveröffentlicher keine Löschung oder Unterlassung der Folgeveröffentlichung verlangt werden, aber ein „Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen“.  Die zentralen Ausführungen des BGH lauten folgendermaßen:

Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der Beklagte den auf der Internetseite der Kanzlei von Dr. S. & v. B. abrufbaren ursprünglichen Beitrag selbst verfasst und in das Internet gestellt. Mangels abweichender Feststellungen des Berufungsgerichts ist für die Nachprüfung in der Revisionsinstanz zu unterstellen, dass die von der Klägerin beanstandeten Tatsachenbehauptungen bereits Gegenstand dieses Beitrags waren. Dann hat der Beklagte aber durch sein Verhalten den von der Klägerin beklagten Störungszustand herbeigeführt. Er hat die maßgebliche Ursache für die von der Klägerin beanstandeten Veröffentlichungen gesetzt; erst durch sein Verhalten wurden die beanstandeten Tatsachenbehauptungen einem größeren Personenkreis bekannt und konnten von diesen weiterverbreitet werden (vgl. Senatsurteil vom 3. Februar 1976 – VI ZR 23/72, NJW 1976, 799, 800).
Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts, der ursprüngliche Beitrag des Beklagten sei für die Folgeveröffentlichungen nicht adäquat kausal geworden, weil es nicht dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge entspreche, dass ein Beitrag ohne Zutun des Verfassers von Dritten veröffentlicht werde. Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Verfasser eines im Internet abrufbaren Beitrags eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstanden ist. Da Meldungen im Internet typischerweise von Dritten verlinkt und kopiert werden, ist die durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags verursachte Rechtsverletzung sowohl äquivalent als auch adäquat kausal auf die Erstveröffentlichung zurückzuführen. Der Zurechnungszusammenhang ist in solchen Fällen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Persönlichkeitsrechtsverletzung insoweit erst durch das selbstständige Dazwischentreten Dritter verursacht worden ist. Denn durch die „Vervielfältigung“ der Abrufbarkeit des Beitrags durch Dritte verwirklicht sich eine durch die Veröffentlichung des Ursprungsbeitrags geschaffene internettypische Gefahr (vgl. Senatsurteile vom 17. Dezember 2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 55 f.; vom 11. November 2014 – VI ZR 18/14, AfP 2015, 33 Rn. 21).
Auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Beseitigungsanspruchs auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts erfüllt sind, kann die Klägerin vom Beklagten allerdings nicht verlangen, die Löschung der angegriffenen Behauptungen zu bewirken. Ihr steht lediglich ein Anspruch darauf zu, dass der Beklagte im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren bei den Betreibern der Internetplattformen, auf denen die angegriffenen Äußerungen noch abrufbar sind, auf eine Löschung hinwirkt.

Der Verfasser eines rechtswidrigen Beitrags haftet also auch für die Rechtsverletzungen, die erst durch die Weiterverbreitung seines Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet entstehen. Von ihm kann zwar keine Unterlassung oder Löschung verlangt werden, er muss aber im Rahmen des Zumutbaren auf eine Löschung hinwirken, also versuchen, eine solche Löschung zu erreichen. Welche Bemühungen hier konkret verlangt werden, erläutert der BGH freilich nicht.

Was der BGH also hier postuliert, ist im Ergebnis eine Art Rückrufpflicht für rechtswidrige Äußerungen im Internet. Wer im Internet falsche Tatsachen behauptet oder sich ehrverletzend äußert, muss zumindest den ernsthaften Versuch unternehmen, auch Folgeveröffentlichungen wieder aus dem Netz zu bekommen, indem er auf diejenigen einwirkt, die seine Erstveröffentlichung weiterverbreitet haben.

posted by Stadler at 18:01  

6.1.16

BGH zur Haftung für Hyperlinks

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer heute im Volltext veröffentlichten Entscheidung (Urteil vom 18.06.2015, Az.: I ZR 74/14) mit der Frage befasst, ob und unter welchen Voraussetzungen derjenige der einen Hyperlink setzt, für die verlinkten fremden Inhalte haften kann, wenn das verlinkte Angebot Rechtsverletzungen enthält.

Ausgangspunkt war ein wettbewerbsrechtlicher Sachverhalt. Der BGH vertritt zunächst die Auffassung, dass die E-Commerce-Richtlinie und das TMG die Frage der Haftung für Hyperlinks nicht regelt, weshalb diese Frage nach allgemeinen Grundsätzen zu beantworten sei. Im Ergebnis greift der BGH einmal mehr maßgeblich auf die von ihm entwickelten Grundsätze der Störerhaftung zurück.

Eingangs stellt der BGH dar, dass das Setzen eines Hyperlinks als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG zu qualifizieren ist, was allerdings nicht ohne weiteres zu einer wettbewerbsrechtlichen Haftung des Linksetzenden führt.

Anschließend führt der BGH aus, dass eine Haftung des Linksetzenden wie für eigene Inhalte gegeben ist, wenn man sich die fremden Inhalte zu eigen macht. Hierzu verweist der BGH auf seine bisherige Rechtsprechung:

Maßgeblich für die Frage, ob sich der Unternehmer mit seinem eigenen Internetauftritt verlinkte Inhalte zu Eigen macht, ist die objektive Sicht eines verständigen Durchschnittsnutzers auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 – I ZR 166/07, GRUR 2010, 616 Rn. 23 = WRP 2010, 922 – marions-kochbuch.de).

Etwas irritierend sind dann allerdings die weiteren Ausführungen des BGH zur Frage des Zueigenmachens:

Zu Recht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang maßgebliche Bedeutung dem Umstand beigemessen, dass es sich bei dem vom Beklagten gesetzten elektronischen Verweis nicht um einen sogenannten Deeplink handelt, der direkt zu allen oder einzelnen der vom Kläger beanstandeten Aussagen führt, sondern lediglich um einen Link zu der als solcher unbedenklichen Startseite des als Forschungsverband bezeichneten Vereins Implantat-Akupunktur e.V. (vgl. Ott, WRP 2006, 691, 696). Die beanstandeten Inhalte werden dem Internetnutzer also nicht schon durch einfaches Klicken auf den vom Beklagten bereitgestellten Link zugänglich, sondern erst durch weiteres unabhängiges und vom Beklagten nicht gelenktes Navigieren innerhalb des Internetauftritts “ .de“.

Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, entspricht der Link im Streitfall somit einem Hinweis auf weiterführende Literatur am Ende eines Aufsatzes oder Beitrags, über den sich der interessierte Internetnutzer zusätzli-che Informationsquellen zu einem bestimmten Thema selbständig erschließen kann. Das Berufungsgericht hat es unter diesen Umständen zu Recht als fernliegend angesehen, dass der angesprochene Verkehr den Link dahingehend verstehen könnte, der Beklagte wolle damit die inhaltliche Verantwortung für alle Inhalte übernehmen, die über die Internetseite “ .de“ erreichbar sind. Vielmehr wird der durchschnittlich informierte und verständige, situationsadäquat aufmerksame Internetnutzer den Link als vom Beklagten bereitgestellte Möglichkeit verstehen, sich bei entsprechendem Interesse anhand von Informationen, die durch vom Beklagten unabhängige Dritte bereitgestellt werden, weitergehend über das Thema Implantat-Akupunktur zu informieren.

An dieser Stelle wäre es naheliegend gewesen, die Frage zu erörtern, ob ein Link auf eine Startseite, der gerade nicht direkt zu den beanstandeten rechtswidrigen Inhalten führt, unter dem Aspekt der Kausalität oder der objektiven Zurechnung überhaupt eine Rechtsverletzung des Linksetzers begründen kann. Stattdessen wertet der BGH einen solchen Link als Indiz dafür, dass sich der Linksetzer die beanstandeten, aber gar nicht direkt verlinkten Inhalte, nicht zu eigen machen wollte. Man kann daraus freilich andererseits nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass bei einem Deeplink ein Zueigenmachen regelmäßig naheliegt. Insofern erscheinen die Ausführungen des BGH aber eher unglücklich und missverständlich.

Der BGH führt dann weiter aus, dass auch ohne ein Zueigenmachen grundsätzlich eine Haftung des Linksetzers unter dem Aspekt der Störerhaftung in Betracht kommt. Auch diese Prämisse kann man in Zweifel ziehen. Vor dem Hintergrund der wesentlichen Bedeutung des Hyperlinks für die Funktionsfähigkeit des Web wäre es erforderlich, eine Haftung desjenigen der Links setzt auf täterschaftliches Handeln zu beschränken und das Konstrukt der Störerhaftung zu beerdigen. Diese Möglichkeit deutet der BGH aber noch nicht einmal an. Vielmehr geht der BGH davon aus, dass derjenige, der den Link setzt, für erkennbar rechtswidrige Inhalte uneingeschränkt als Störer haftet. Ist ein rechtsverletzender Inhalt der verlinkten Seite nicht deutlich erkennbar, haftet derjenige, der den Link setzt, grundsätzlich erst, wenn er von der Rechtswidrigkeit der Inhalte selbst oder durch Dritte Kenntnis erlangt. Ab diesem Zeitpunkt – und das ist der eigentlich kritische Aspekt dieser Entscheidung – ist der Setzer des Links zur Prüfung verpflichtet und kann sich nicht darauf berufen, dass es sich nicht um eine klare Rechtsverletzung handelt, die für ihn nur schwer erkennbar war.

Damit führt der BGH letztlich ein Notice-And-Take-Down-Verfahren für Hyperlinks ein. Sobald man darauf hingewiesen wird, dass man evtl. auf rechtsverletzende Inhalte verlinkt, muss man den Link im Zweifel entfernen, wenn man der Gefahr einer Haftung entgehen will. Der Einwand, dass die Rechtsverletzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur schwer erkennbar war, ist dem Setzer des Links nach diesem Urteil des BGH jedenfalls abgeschnitten.

Die Entscheidung berücksichtigt die essentielle Bedeutung des Hyperlinks für das Funktionieren des WWW nicht in ausreichendem Maße und wird künftig wohl dazu führen, dass Links (wieder) häufiger beanstandet und rechtlich bekämpft werden. Im Lichte der Informations- und Meinungsfreiheit ist die Entscheidung deshalb alles andere als erfreulich.

posted by Stadler at 13:44  

26.11.15

Der BGH und die Accesssperren

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.11.2015 (Az.: I ZR 3/14 und I ZR 174/14) entschieden, dass Access-Providern, mit Einschränkungen, die Pflicht auferlegt werden kann, den Zugang zu urheberrechtsverletzenden Inhalten zu sperren, auch wenn er in den konkreten Fällen eine Haftung der Provider abgelehnt hat. In der Pressemitteilung des BGH heißt es hierzu:

Ein Telekommunikationsunternehmen, das Dritten den Zugang zum Internet bereitstellt, kann von einem Rechteinhaber grundsätzlich als Störer darauf in Anspruch genommen werden, den Zugang zu Internetseiten zu unterbinden, auf denen urheberrechtlich geschützte Werke rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden. Als Störer haftet bei der Verletzung absoluter Rechte (etwa des Urheberrechts oder eines Leistungsschutzrechts) auf Unterlassung, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt, sofern er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat. Das deutsche Recht ist vor dem Hintergrund des Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG über das Urheberrecht in der Informationsgesellschaft** richtlinienkonform auszulegen und muss deshalb eine Möglichkeit vorsehen, gegen Vermittler von Internetzugängen Sperranordnungen zu verhängen.

In der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten liegt ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der Internetseiten „3dl.am“ und „goldesel.to“. In die im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung vorzunehmende Abwägung sind die betroffenen unionsrechtlichen und nationalen Grundrechte des Eigentumsschutzes der Urheberrechtsinhaber, der Berufsfreiheit der Telekommunikationsunternehmen sowie der Informationsfreiheit und der informationellen Selbstbestimmung der Internetnutzer einzubeziehen. Eine Sperrung ist nicht nur dann zumutbar, wenn ausschließlich rechtsverletzende Inhalte auf der Internetseite bereitgehalten werden, sondern bereits dann, wenn nach dem Gesamtverhältnis rechtmäßige gegenüber rechtswidrigen Inhalten nicht ins Gewicht fallen. Die aufgrund der technischen Struktur des Internet bestehenden Umgehungsmöglichkeiten stehen der Zumutbarkeit einer Sperranordnung nicht entgegen, sofern die Sperren den Zugriff auf rechtsverletzende Inhalte verhindern oder zumindest erschweren.

Eine Störerhaftung des Unternehmens, das den Zugang zum Internet vermittelt, kommt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit allerdings nur in Betracht, wenn der Rechteinhaber zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen hat, gegen diejenigen Beteiligten vorzugehen, die – wie der Betreiber der Internetseite – die Rechtsverletzung selbst begangen haben oder – wie der Host-Provider – zur Rechtsverletzung durch die Erbringung von Dienstleistungen beigetragen haben. Nur wenn die Inanspruchnahme dieser Beteiligten scheitert oder ihr jede Erfolgsaussicht fehlt und deshalb andernfalls eine Rechtsschutzlücke entstünde, ist die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar. Betreiber und Host-Provider sind wesentlich näher an der Rechtsverletzung als derjenige, der nur allgemein den Zugang zum Internet vermittelt. Bei der Ermittlung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Beteiligten hat der Rechtsinhaber in zumutbarem Umfang – etwa durch Beauftragung einer Detektei, eines Unternehmens, das Ermittlungen im Zusammenhang mit rechtswidrigen Angeboten im Internet durchführt, oder Einschaltung der staatlichen Ermittlungsbehörden – Nachforschungen vorzunehmen. An dieser Voraussetzung fehlt es in beiden heute entschiedenen Fällen.

Jemandem wie mir, der seit fast 15 Jahren erklärt, warum Netzsperren einerseits nicht effektiv und andererseits u.a. wegen des Phänomens des Overblockings gefährlich sind, fällt es zugegebenermaßen schwer, diese Entscheidung zu verstehen.

Auch wenn eine ausführliche Analyse erst möglich sein wird, wenn die Urteilsgründe vorliegen, lässt bereits die Pressemitteilung die Schlussfolgerung zu, dass zentrale Prämissen des BGH, gerade auch im Lichte seiner eigenen Störerdogmatik, falsch sind.

Der BGH hat seit den 90’er Jahren die Störerhaftung durchaus eingeschränkt, weil ihm bewusst geworden war, dass man damit Gefahr läuft, die Haftung auf letztlich unbeteiligte Dritte zu erstrecken. Voraussetzung einer Störerhaftung sind danach, dass der als Störer Inanspruchgenommene einen kausalen Beitrag zur Rechtsverletzung geleistet haben muss, dass ihm die Beseitigung des Störungszustands tatsächlich möglich ist und er zudem zumutbare Prüfpflichten verletzt haben muss.

Vor diesem Hintergrund muss man bereits die Prämisse, wonach in der Vermittlung des Zugangs zu Internetseiten mit urheberrechtswidrigen Inhalten ein adäquat-kausaler Tatbeitrag der Telekommunikationsunternehmen zu den Rechtsverletzungen der Betreiber der Internetseiten „3dl.am“ und „goldesel.to“ liegen würde, in Zweifel ziehen. Der Beitrag des Access-Providers ist noch nicht einmal äquivalent-kausal. Man kann sich den deutschen Access-Provider nämlich komplett wegdenken und für einen Moment so tun, als würde er gar nicht existieren. An der fortbestehenden Rechtsverletzung ändert dies nichts. Die Webseiten, die auf ausländischen Servern gehostet sind, sind auch dann noch online wenn die Telekom oder 1&1 morgen ihren Betrieb einstellen. Der Access-Provider leistet somit gerade keinen kausalen Beitrag zu der Rechtsverletzung der Betreiber der fraglichen Webseiten.

Auch eine Verhinderung der Rechtsverletzung ist dem Access-Provider mangels Zugriffsmöglichkeit auf den Webserver, auf dem die fraglichen Inhalte gehostet werden, nicht möglich. Was er lediglich versuchen kann, ist, durch wohlgemerkt technische Manipulation am DNS, die fraglichen Inhalte vor seinen eigenen Kunden zu verbergen. Die Rechtsvereltzung als solche kann er aber nicht unterbinden.

Der BGH hat jetzt allerdings noch etwas postuliert, was man bislang in seinen Entscheidungen zur Störerhaftung vergeblich sucht. Nämlich eine vorrangige Pflicht sachnähere Verletzer bzw. Störer in Anspruch zu nehmen. Bislang konnte man den Störer immer parallel oder alternativ zum Täter oder zu anderen Störern in Anspruch zu nehmen. Auch dieser Ansatz passt nicht zur bisherigen Störerdogmatik.

Auch der Hinweis auf Art. 8 Abs. 3 Infosoc-Richlinie, die wie folgt lautet

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Rechtsinhaber gerichtliche Anordnungen gegen Vermittler beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zur Verletzung eines Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte genutzt werden

vefängt nicht, denn diese Vorschrift meint keine Access-Provider. Der Dienst des Zugangsproviders wird nämlich nicht von dem Dritten (Täter) dazu benutzt, Urheberrechte zu verletzten. Der ausländische Täter bedient sich der Dienste eines inländischen Access-Providers wie der Telekom nicht. Der von ihm benutzte Dienst, ist vielmehr der des Hostproviders.

Mit dieser Entscheidung modifiziert und erweitert der BGH das Kontrukt der Störerhaftung, das ohnehin voraussetzungsarm aber haftungsreich ist, nochmals beliebig. Ergebnisorientierte Entscheidungen, die nicht einmal mehr ansatzweise einer halbwegs stringenten Dogmatik folgen, sind abzulehnen.

posted by Stadler at 16:14  

16.6.15

Forenbetreiber haftet für Beleidigungen der Nutzer. Oder doch nicht?

Eine aktuelle Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom heutigen Tag sorgt gerade in den sozialen Medien für eine gewisse Aufregung, nachdem SPON/dpa mit der Schlagzeile „Forenbetreiber haftet für Beleidigungen der Nutzer“ aufwarten und die These aufgestellt haben, dass das Urteil vermutlich weitreichende Folgen für europäische Internetnutzer und Unternehmen haben wird (CASE OF DELFI AS v. ESTONIA, Az.: 64569/09).

Um es kurz zu machen: Davon ist nicht auszugehen. Die heutige Entscheidung der „Grand Chamber“ des EGMR bestätigt lediglich eine frühere Kammer-Entscheidung des Gerichtshofs vom 10.10.2013, über die ich bereits ausführlich gebloggt habe. Meine dortigen Überlegungen treffen auch auf die heutige Entscheidung der großen Kammer zu.

Nachdem die Entscheidung aus dem Herbst 2013 bislang keine nennenswerten Folgen nach sich gezogen hat, wird dies die heutige Entscheidung vermutlich auch nicht tun.

Das grundlegende Missverständnis besteht bereits in der Annahme, der EGMR habe entschieden, dass Forenbetreiber für Beleidigungen durch Nutzer haften würden. Nein, das hat er nicht. Vielmehr hat der Gerichtshof, unter ausdrücklicher Betonung der Umstände des Einzelfalls, entschieden, dass eine Verurteilung eines großen, kommerziellen Portalbetreibers zu einem Schadensersatz von lediglich EUR 320,- wegen Nutzerkommentaren, die schwerwiegende Rechtsverletzungen („Hate Speech“) beinhalten, noch keinen Verstoß gegen Art. 10 der Menschenrechtskonvention darstellt:

Based on the concrete assessment of the above aspects, taking into account the reasoning of the Supreme Court in the present case, in particular the extreme nature of the comments in question, the fact that the comments were posted in reaction to an article published by the applicant company on its professionally managed news portal run on a commercial basis, the insufficiency of the measures taken by the applicant company to remove without delay after publication comments amounting to hate speech and speech inciting violence and to ensure a realistic prospect of the authors of such comments being held liable, and the moderate sanction imposed on the applicant company, the Court finds that the domestic courts’ imposition of liability on the applicant company was based on relevant and sufficient grounds, having regard to the margin of appreciation afforded to the respondent State.

Der EGMR entscheidet also nicht über die Frage der Haftung, sondern nur darüber ob die Annahme einer Haftung durch ein nationales Gericht gegen die EMRK verstößt. Somit können nationale Gerichte künftig auch weiterhin eine solche Haftung auch verneinen.

Man kann das Urteil des EGMR gleichwohl für bedenklich halten, weil der EGMR eine Haftung u.U. auch dann toleriert, wenn der Portalbetreiber noch nicht einmal auf den Verstoß hingewiesen worden ist:

However, in cases such as the present one, where third-party user comments are in the form of hate speech and direct threats to the physical integrity of individuals, as understood in the Court’s case-law (see paragraph 136 above), the Court considers, as stated above (see paragraph 153), that the rights and interests of others and of society as a whole may entitle Contracting States to impose liability on Internet news portals, without contravening Article 10 of the Convention, if they fail to take measures to remove clearly unlawful comments without delay, even without notice from the alleged victim or from third parties.

(Nur) das ist grundsätzlich nach deutschem und EU-Recht anders, was das Ausgangsgericht in Estland aber verkannt hat. Andererseits sind EU-Richtlinien nicht Prüfungsmaßstab des EGMR. Das habe ich hier ausführlich erläutert.

Was die Entscheidung angeht, sollte man die Kirche also im Dorf lassen. Die Entscheidung deutscher Gerichte, die sich an der gefestigten Rechtsprechung des BGH und den Vorgaben von TMG und E-Commerce-Richtlinie orientieren, wird dieses Urteil des EGMR kaum beeinflussen.

posted by Stadler at 18:30  

12.6.15

OLG München: Google haftet für rechtsverletzende Suchergebnisse auf Unterlassung

Das OLG München hat Google per einstweiliger Verfügung verpflichtet, bei Eingabe der Suchkombination Name und Betrugsverdacht einen bestimmten Suchtreffer mit einem Vorschautext, der die Begriffe „Betrugsverdacht“ und „Staatsanwaltschaft ermittelt“ enthält, nicht mehr anzuzeigen und insoweit auch nicht mehr auf die entsprechende Website per Link zu verweisen. (Beschluss vom 27.04.2015, Az.: 18 W 591/15).

Das OLG geht hierbei davon aus, dass Google für unwahre Tatsachenbehauptungen als Störer haftet und zwar sowohl wegen der Snippets, die bei Google direkt anzugezeigt werden, als auch für die über das Suchergebnis vorgenommene Verlinkung.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts hätte Google, nachdem es auf die Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, tätig werden müssen und haftet aufgrund der Untätigkeit dann auch auf Unterlassung.

posted by Stadler at 12:30  
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