Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.4.13

Wann ist Internet eigentlich Rundfunk?

Die Diskussion darüber, ob ein Google Hangout von Angela Merkel (zulassungspflichtiger) Rundfunk ist oder ein zulassungsfreier sog. Telemediendienst, hat eine nicht ganz neue juristische Diskussion ins Blickfeld einer breiteren Öffentlichkeit gerückt.

Zunächst muss man wissen, dass es Rundfunk im verfassungsrechtlichen und im einfachgesetzlichen Sinne gibt und beides nicht zwingend deckungsgleich ist. Der Rundfunk im Sinne von Art. 5 GG ist also nicht unbedingt identisch mit dem was der Rundfunkstaatsvertrag unter Rundfunk versteht.

In der juristischen Diskussion gibt es eine weit verbreitete Ansicht, die Internetangebote mit einer gewissen publizistischen Relevanz immer als Rundfunk im Sinne von Art. 5 GG betrachten. Da das Grundgesetz das Internet bzw. neue Medien nicht kennt, lassen sich entsprechende Angebote verfassungsrechtlich nur als Rundfunk oder als Presse qualifizieren. Beides passt im Grunde nicht wirklich. Dieser Streit ist aber mehr oder minder vorwiegend akademischer Natur.

Anders ist es bei der einfachgesetzlichen Frage, ob ein Angebot Rundfunk oder Telemediendienst ist. Denn das eine bedarf einer Zulassung, das andere ist zulassungsfrei. § 2 des Rundfunkstaatsvertrags trifft die Abgrenzung folgendermaßen:

Rundfunk ist ein linearer Informations- und Kommunikationsdienst; er ist die für die Allgemeinheit und zum zeitgleichen Empfang bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Angeboten in Bewegtbild oder Ton entlang eines Sendeplans unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen. Der Begriff schließt Angebote ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind.

Der Rundfunk ist legal also unmittelbar definiert, während Telemedien nur negativ als diejenigen Dienste definiert werden, die nicht Telekommunikation oder Rundfunk sind.

Man kann danach einen Google Hangout durchaus als Rundfunk qualifizieren, wenn er sich an die Allgemeinheit richtet, also eine gewisse Reichweite hat und für jedermann zugänglich ist. Es ist folglich verständlich, dass sich diejenigen, deren Livestreams von Landesmedienanstalten als Rundfunk qualifiziert wurden, nunmehr darüber wundern, dass der Hangout mit der Bundeskanzlerin relativ schnell als zulassungsfreies Telemedium eingestuft wurde. Die Frage ist an dieser Stelle die, ob das Gesetz mit dem Begriff des „Sendeplans“ auf eine regelmäßige bzw. wiederkehrende Ausstrahlung von Inhaltsangeboten abstellt, oder auch eine einmalige „Sendung“ ausreichend sein kann.

Die Frage der Staatsferne des Rundfunks, die in der Diskussion um den Google Hangout Merkels ebenfalls ins Feld geführt wird, hat mit dieser Diskussion nicht unmittelbar etwas zu tun, sondern knüpft eigentlich nur an die verfassungsrechtliche Frage an, ob der Staat selbst Rundfunk anbieten darf. Hier kommen wir zu dem zurück, was ich eingangs gesagt habe. Wenn man auch Telemedien als Rundfunk im verfassungsrechtlichen Sinne betrachten würde, dann dürften der Bundestag und die Bundesregierung streng genommen noch nicht einmal Websites betreiben.

An dieser Stelle zeigt sich sehr deutlich, dass das Netz hier auch die Rechtsdogmatik an ihre Grenzen führt.

Wer einen Google Hangout mit Angela Merkel für verfassungsrechtlich bedenklich hält, muss erklären können, warum das nicht auch für die Website der Bundesregierung gelten sollte.

posted by Stadler at 10:00  

6.4.13

Kirchenzeitung fühlt sich von taz-Troll provoziert

Es ist nur eine Petitesse, aber ein amüsante. Was der BILD ihr Franz-Josef Wagner, ist bekanntlich der taz ihr Deniz Yücel. Die sachliche und konstruktive Kritik ist ihre Sache nicht. Mitte März lästert Yücel unter der Überschrift „Junta-Kumpel löst Hitlerjunge ab“ über den neuen Papst und die Kirchenzeitung „Der Pilger“ fühlt sich provoziert. Man spricht von faschistoider Wortwahl und beschwert sich beim Presserat wegen Verstoß gegen den Pressekodex. Eine Klage wie gegen das Satire-Magazin Titanic war wohl nicht zu organisieren.

Die Wortwahl des plumpen Provokateurs Yücel ist tatsächlich starker Tobak. Dennoch wäre die Kirchenzeitung besser beraten gewesen, den Troll nicht zu füttern. Denn das wird ihn nur ermuntern und die taz wird uns auch weiterhin mit der verzichtbaren Kolumne Yücels behelligen.

posted by Stadler at 00:02  

12.2.13

Beugehaft gegen Onlineredakteur

Das Amtsgericht Duisburg hat mit Beschluss vom 01.02.2013 gegen einen Onlineredakteur des Bewertungsportals „Klinikbewertungen.de“ fünf Tage Beugehaft verhängt, um die Herausgabe von Nutzerdaten zu erzwingen.

Hintergrund ist eine Strafanzeige einer Therapeutin der Rehaklinik Bad Hamm wegen übler Nachrede durch eine anonyme Bewertung auf Klinikbewertungen.de. Der beanstandete Beitrag wurde von dem Portal bereits 2011 gelöscht, der Portalbetreiber bzw. der zuständige Onlineredakteur verweigern gegenüber Staatsanwaltschaft und Polizei aber die Preisgabe der Nutzerdaten.

Aus diesem Grund wurde der Onlineredakteur schließlich zur richterlichen Vernehmung beim Amtsgericht Duisburg geladen. Nachdem er sich auch dort auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hat, hat das Amtsgericht Dusiburg mit Beschluss vom 02.07.2012 zunächst Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Onlienredakteur festgesetzt. Das Gericht geht in der Begründung des Beschlusses davon aus, dass dem Zeugen kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO zusteht, weil bei Mediendiensten eine bloße Einstellung fremder Texte nicht ausreichend sei, sondern vielmehr eine redaktionell aufbereitete Information vorliegen müsse. Diese Rechtsansicht ist nach meiner Einschätzung im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG nicht haltbar. Diesen Aspekt hatte ich im Zusammenhang mit der Beschlagnahmeaktion bei der Augsburger Allgemeinen bereits erörtert. Darüber hinaus geht das BVerfG aber auch davon aus, dass § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO keine abschließende Regelung enthält, sondern sich das Zeugnisverweigerungsrecht auch unmittelbar aus Art. 5 GG ableiten lässt.

Nachdem das Landgericht Duisburg den Beschluss des Amtsgerichts im Beschwerdeverfahren bestätigt hat, hat der betroffene Onlineredakteur am 14.12.2012 Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidungen des Amtsgerichts und Landgerichts Duisburg erhoben.

Offenbar will man beim Amtsgericht Duisburg aber die Entscheidung aus Karlsruhe nicht abwarten. Zwischenzeitlich wurde gegen den Onlineredakteur mit Beschluss vom 01.02.2013 nämlich Erzwingungshaft angeordnet.

An dieser Stelle ist aber ganz unabhängig von der Frage, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht oder nicht, immer zu prüfen, ob die Anordnung von Beugehaft gegen einen Zeugen zur Bedeutung der Strafsache nicht außer Verhältnis steht. Insoweit ist die Frage, ob der Vorwurf einer üblen Nachrede – zumal der fragliche Kommentar längst nicht mehr online war – überhaupt die Anordnung von Beugehaft rechtfertigen kann.

Die Frage, ob sich Meinungsportale und Blogs auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen können bzw. unter welchen Voraussetzungen Zwangsmittel gegen einen Betreiber in Betracht kommen, bedarf dringend einer Klärung durch das Bundesverfassungsgericht.

 

Update vom 13.02.2013:
Nachdem in den Blogkommentaren eine rege Diskussion über das Für und Wider eines Zeugnisverweigerungsrechts für Betreiber von Meinungsportalen entstanden ist, möchte ich meinen Beitrag noch um einige rechtliche Ausführungen ergänzen.

Wenn man sich dieser Frage aus dem Blickwinkel des einfachen Rechts nähert, dann muss man zunächst feststellen, dass § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO Personen ein Zeugnisverweigerungsrecht gewährt, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Informations- und Kommunikationsdiensten die der Unterrichtung oder Meinungsbildung dienen, berufsmäßig mitwirken. Wenn man sich also am Wortlaut der Vorschrift orientiert, dann muss ein Mitarbeiter eines Bewertungsportals diesem Schutz unterfallen, denn das Bewertungsportal dient der Meinungsbildung und der Onlineredakteur wirkt auch berufsmäßig mit. Die Einschränkung, die hier viele vornehmen wollen, dass ein Zeugnisverweigerungsrecht nur dann bestehen soll, wenn Informationen redaktionell aufbereitet werden, lässt sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.

Dieses Recht dient auch nicht in erster Linie dem Schutz des Verfassers, sondern dem Schutz der Funktionsfähigkeit des Informationsdienstes.

Die grundlegende Problematik lässt sich anhand des konkreten Falles anschaulich darstellen. Es geht vorliegend um den Vorwurf einer üblen Nachrede, also einer (vermeintlich) falschen Tatsachenbehauptung über eine bestimmte Klinik bzw. das Verhalten des dortigen Personals.

Wer ein Portal eröffnet, in dem Menschen bestimmte Leistungen bewerten können, sieht sich immer mit dem Problem konfrontiert, dass kritische Bewertungen auf bestimmte Missstände oder Mängel hinweisen, deren Richtigkeit der Portalbetreiber nicht überprüfen kann. Wenn man den Portalbetreiber jetzt einer weitgehenden Haftung aussetzt, dann schafft man eine Atmosphäre, in der immer weniger Menschen bereit sein werden, einen derartigen haftungsträchtigen aber sozial erwünschten Dienst zu betreiben. In diesem Zusammenhang ist auch die Frage, ob sich das Zeugnisverweigerungsrecht vielleicht zusätzlich durch § 10 TMG abstüzen lässt, noch gar nicht erörtert.

Wenn man die rechtliche Fragestellung aus Sicht der Grundrechte erörtert, bietet es sich zunächst an, auf die Rechtsprechung des BVerfG Bezug zu nehmen. Insoweit erscheinen mir die Entscheidungen Chiffreanzeigen, Südkurier und Cicero aus denen ich nachfolgend einige, aus meiner Sicht einschlägige Passagen zitieren möchte, einschlägig.

Chiffreanzeigen:

Das Grundrecht der Pressefreiheit umfaßt, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, auch den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen (BVerfGE 21, 271 [278f.]). Wenn die Presse ihren Lesern Anzeigen, ebenso wie Nachrichten oder Leserbriefe im redaktionellen Teil, ohne eigene Stellungnahme zur Kenntnis bringt und die Leser auf diese Weise über die in den Anzeigen enthaltenen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder die in ihnen zum Ausdruck gebrachten Meinungen informiert, so gehört dies zu den herkömmlichen und typischen Presseaufgaben (BVerfGE a.a.O., [279]). Nicht unberücksichtigt bleiben darf auch die Bedeutung des Anzeigenteils für die Erfüllung der Kommunikationsaufgabe der Presse (Ricker, Anzeigenwesen und Pressefreiheit, 1973, S. 22 ff. [31, 34]) sowie für die Erhaltung ihrer wirtschaftlichen Grundlagen als wesentlicher Voraussetzung ihrer Unabhängigkeit (vgl. Ricker, a.a.O., S. 42 ff.). Ebenso wie im Bereich des redaktionellen Teils kann schließlich auch im Bereich des Anzeigenteils die Vertrauenswürdigkeit der Presse davon abhängen, daß staatliche Eingriffe nicht zu besorgen sind.

Südkurier:

Das Grundrecht der Freiheit der Presse beschränkt sich aber nicht darauf, Presseorgane vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt in die Verbreitung ihrer eigenen Meinung zu schützen. In weitem Umfange begnügt sich die Presse in ihrem redaktionellen Teil damit, reine Nachrichten weiterzugeben, und enthält sich dabei der Stellungnahme zu der Richtigkeit der verbreiteten Nachricht und erst recht der Verwertung dieser Nachricht als einer Grundlage für eine eigene Meinungsäußerung. Dabei ist es selbstverständlich, daß die Schriftleitung unter den ihr zugegangenen Nachrichten eine gewisse Auswahl treffen muß zwischen ihr wichtig, also zur Verbreitung geeignet erscheinenden und weniger wichtigen oder unwichtigen, die sie von der Verbreitung ausschließt. Daß auch eine solche Verbreitung reiner Nachrichten ohne eigene Stellungnahme von der Pressefreiheit geschützt ist, kann nicht zweifelhaft sein; diese läßt eine Nachrichtensperre nicht zu. Daher beginnt die Pressefreiheit nicht erst mit der pressemäßigen Verbreitung einer eigenen Meinung, sondern umfaßt bereits die Beschaffung der Information und deren Verbreitung (so die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, zuletzt BVerfGE 20, 162 [176]). Auch eine Anzeige stellt eine Nachricht dar. In der Regel gibt die Anzeige keine Meinung des Anzeigenden wieder, sondern fordert lediglich nicht bekannte mögliche Leser auf, ihm ein Angebot zum Abschluß eines Vertrags über den in der Anzeige bezeichneten Gegenstand zu machen. Es kommt aber auch vor, daß der Anzeigende seine eigene Meinung verbreiten will; so bedienen sich politische Parteien, wirtschaftliche und kulturelle Vereinigungen sowie Einzelpersonen häufig des Anzeigenteils von Zeitungen, um ihren Standpunkt der Allgemeinheit gegenüber zu vertreten und für ihre Bestrebungen zu werben. In allen diesen Fällen bringt die Presse die Anzeige, ebenso wie Nachrichten im redaktionellen Teil, ihren Lesern ohne eigene Stellungnahme zur Kenntnis und informiert sie lediglich über die in den Anzeigen enthaltenen wirtschaftlichen Möglichkeiten oder über die in ihnen etwa enthaltenen, von anderen geäußerten Meinungen. Dies gehört zu der typischen Aufgabe der Presse.

Cicero:

Die Gewährleistungsbereiche der Presse- und Rundfunkfreiheit schließen diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne welche die Medien ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen können. Geschützt sind namentlich die Geheimhaltung der Informationsquellen und das Vertrauensverhältnis zwischen Presse beziehungsweise Rundfunk und den Informanten (vgl. BVerfGE 100, 313 <365> m.w.N.). Dieser Schutz ist unentbehrlich, weil die Presse auf private Mitteilungen nicht verzichten kann, diese Informationsquelle aber nur dann ergiebig fließt, wenn sich der Informant grundsätzlich auf die Wahrung des Redaktionsgeheimnisses verlassen kann (vgl. BVerfGE 20, 162 <176, 187>; 36, 193 <204>).

Wie so häufig stellt sich dabei natürlich die Frage, ob und in welchem Umfang diese Rechtsprechung übertragbar ist. Man kann allerdings konstatieren, dass eine redaktionelle Aufbereitung kein Kriterium ist, das vom BVerfG für relevant erachtet wird. Auch die bloße Verbreitung reiner Nachrichten, ohne eigene Stellungnahme, wird von der Pressefreiheit geschützt. Dies umfasst Leserbriefe, Zuschriften oder selbst Anzeigen, wenn der Leser über die zum Ausdruck gebrachte fremde Meinung informiert wird.

Nach diesen Maßstäben müssen auch Meinungsforen entsprechend geschützt sein.

Interessant ist außerdem die Frage, ob der Verfasser einer Bewertung oder eines Kommentars nicht auch als eine Art Informant zu betrachten ist, der gerade diejenigen Informationen liefert, die für den Betrieb eines Meinungsforums oder einer Bewertungsplattform essentiell sind. Eine Bewertungsplattform ist nämlich darauf angewiesen, dass die Nutzer Bewertungen vornehmen, also Tatsachen schildern und Werturteile abgeben.

Wenn man dem Betreiber oder Mitarbeiter von Meinungsforen kein Zeugnisverweigerungsrecht zubilligen will, dann wird man ihnen künftig raten müssen, von der gesetzlichen Möglichkeit, Kommentare und Bewertungen anonym abgeben zu lassen, Gebrauch zu machen. Denn wer keine Informationen über die Person des Verfassers eines Kommentars hat, kann auch als Zeuge dazu keine Angaben machen.

posted by Stadler at 16:17  

28.1.13

Staatsanwaltschaft durchsucht Räume der Augsburger Allgemeinen wegen Forenbeitrags

Wie die Augsburger Allgemeine meldet, hat das Amtsgericht Augsburg die Durchsuchung der Redaktionsräume der Zeitung angeordnet, um den Autor eines Forenbeitrags zu ermitteln, der den Augsburger Ordnungsreferenten Volker Ullrich im Rahmen einer Forendiskussion der Rechtsbeugung bezichtigt hatte.

Da ich den konkreten Forenbeitrag und seinen Diskussionskontext nicht kenne, lässt sich nicht beurteilen, ob die Äußerung nicht ohnehin von der Meinungsfreiheit gedeckt und damit zulässig ist. Es wäre nicht das erste mal, dass ein Amtsgericht Bedeutung und Tragweite von Art. 5 GG gänzlich verkennt.

Aber selbst wenn der konkrete Forenbeitrag als Beleidigung zu qualifizieren ist, stellt sich die Frage, ob die Durchsuchungsanordnung rechtmäßig ist. Denn die Anordnung der Durchsuchung von Redaktionsräumen stellt einen Eingriff in die Pressefreiheit dar. Nach der Rechtsprechung des BVerfG sind auch anonyme Zuschriften Dritter, die im redaktionellen Teil der Zeitung oder Zeitschrift dokumentiert werden, vom Beschlagnahmeverbot des § 97 Abs. 5 StPO umfasst. Das muss für Forenbeiträge einer Zeitung, die die Diskussion zu einem redaktionellen Text dokumentieren, in gleicher Weise gelten.

Ungeachtet dessen, wird man eine derartige Durchsuchung zum Zwecke der Ermittlung eines Kommentarautors schwerlich als verhältnismäßig einstufen können.

Man kann nur hoffen, dass die Zeitung gegen den rechtswidrigen amtsrichterlichen Beschluss vorgehen wird.

Update: Wie ich gerade auf Twitter lese, soll es nicht zu einer Durchsuchung gekommen sein, weil die Augsburger Allgemeine auf den richterlichen Durchsuchungsbeschluss die Daten herausgegeben haben sol. Das ändert allerdings an meiner rechtlichen Bewertung nichts.

Update vom 31.01.2013:
Nachdem die Kollegen Diercks und Lampmann meiner Einschätzung widersprochen haben, möchte ich das zum Anlass nehmen, meine Position noch etwas näher zu erläutern.

Da (mir) im konkreten Fall mittlerweile auch bekannt ist, welche Äußerung genau beanstandet wurde und welchem Diskussionskontext sie entstammt, lässt sich auch zu dieser Frage nunmehr eine Einschätzung abgeben.

Eine spezielle Augsburger Lösung, wonach Tankstellen im Rahmen einer Selbstverpflichtung nach 20 Uhr keinerlei Alkohol mehr verkaufen sollten, hat einen Leser der Augsburger Allgemeinen zu dem Kommentar veranlasst, der Ordnungsreferent verbiete sogar erwachsenen Männern ihr Feierabendbier, indem er geltendes Recht beugt und Tankstellenbetreiber massiv bedroht.

Diese Aussage ist meines Erachtens zwanglos dahingehend interpretierbar, dass der Ordnungsreferent Tankstellenbetreiber in rechtswidriger Art und Weise einzuschüchtern versucht. Es liegt also bereits die Annahme einer zulässigen Meinungsäußerung – jedenfalls bei der verfassungsrechtlich gebotenen meinungsfreundlichen Auslegung – nahe, weshalb ein Beschlagnahmebeschluss bereits mangels Straftat scheitert.

Ungeachtet dessen, vermag ich den Ausführungen der Kollegen aber nicht zu folgen. Die Frage, die sich in verfassungsrechtlicher Hinsicht stellt, ist die, ob eine Kommentarfunktion einer Zeitung, über die Leser redaktionelle Artikel diskutieren und kommentieren können, am Schutz der Pressefreiheit teilnimmt.

Insoweit hat das BVerfG u.a. ausgeführt:

Das Grundrecht schützt den gesamten Inhalt eines Presseorgans (vgl. BVerfGE 21, 271 <278 f.>; 95, 28 <35 f.>). In die Pressefreiheit ist auch die Entscheidung eingeschlossen, ob Zuschriften von Dritten in die Publikation aufgenommen werden. Der Schutz der Pressefreiheit umfasst ebenfalls die Wiedergabe von Beiträgen Außenstehender, einschließlich der anonymen Veröffentlichung von Zuschriften Dritter (vgl. BVerfGE 95, 28 <36>).

Die Pressefreiheit umfasst also auch die Veröffentlichung anonymer Zuschriften Dritter. An anderer Stelle hat das BVerfG noch weitergehend entschieden, dass die Pressefreiheit selbst den Anzeigenteil von Presseerzeugnissen umfasst. Die Pressefreiheit ist danach selbst dann betroffen, wenn die Zeitung dem Leser Anzeigen, ebenso wie Nachrichten oder Leserbriefe im redaktionellen Teil, ohne eigene Stellungnahme zur Kenntnis bringt. Es kommt also anders als die Kollegin Diercks meint, gerade nicht darauf an, ob die Redaktion noch Hand anlegt. Die Frage ist also nur die, ob die Kommentarfunktion einer Zeitung zum redaktionellen Teil gehört. Das kann angesichts des Umstandes, dass die Möglichkeit eröffnet wird, redaktionelle Inhalte zu kommentieren und zu diskutieren, nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Wozu sollte diese Funktion auch sonst gehören? Zum Anzeigenteil? Der Einsatz zeitgemäßer Kommunikationskonzepte kann nicht zu einer Verkürzung des Umfangs der Pressefreiheit führen. Letztlich ersetzen derartige Funktionalitäten auch mehr und mehr den klassischen Leserbrief. Hieraus muss dann aber auch, wie oben bereits dargestellt, ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 Abs. 5 StPO folgen.

Wegen der besonderen Bedeutung der Pressefreiheit und der Notwendigkeit des Schutzes des redaktionellen Raums, ist gerade bei der Anordnung der Durchsuchung von Redaktionen Zurückhaltung geboten. Es ist deshalb auch ganz grundsätzlich fraglich, ob eine einfache Beleidigung – die hier ohnehin nicht vorliegt – ausreichend sein kann, um die Durchsuchung redaktioneller Räumlichkeiten anzuordnen.

Und die Frage, ob man vorliegend auch auf einen Informantenschutz im Sinne der Cicero-Entscheidung abstellen kann, ist noch gar nicht erörtert.

posted by Stadler at 22:41  

29.11.12

Eva Herman scheitert auch beim BVerfG

Die frühere Tagesschau-Sprecherin Eva Herman, die gerne ein konservatives Familienbild verbreitet und hierzu mitunter auch die Familienpolitik der Nazis lobt, fühlte sich durch ein vermeintliches Falschzitat – das gar kein Zitat war – in einem Meinungartikel in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt. Nachdem sie beim Landgericht und OLG Köln noch Erfolg hatte, hob der BGH die Urteile der Vorisntanzen auf und wies die Klage ab. Mit sehr eindeutigen Worten erklärte der BGH der ehemaligen Fernsehsprecherin, warum sie diese Meinungsäußerung hinzunehmen habe.

Die uneinsichtige Ex-Nachrichtensprecherin ist gegen die Entscheidung des BGH jetzt noch vor das Bundesverfassungericht gezogen und scheiterte dort erwartungsgemäß (Beschluss vom 25.10.2012, Az.: 1 BvR 2720/11). Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und erläutert Frau Herman die rechtliche Situation nochmals mit klaren Worten:

Die Beschwerdeführerin, der es nicht gelungen war, sich unmissverständlich auszudrücken, muss die streitgegenständliche Passage als zum „Meinungskampf“ gehörig hinnehmen.

posted by Stadler at 11:05  

30.10.12

„Hamburger Landrecht“ wieder einmal vom BGH aufgehoben

Der Umstand, dass die Pressekammer des Landgerichts Hamburg und z.T. auch das OLG Hamburg eine diskussionwürdige Auffassung von Meinungsfreiheit haben, war hier im Blog wiederholt Thema. Presse- und äußerungsrechtliche Entscheidungen der hanseatischen Gerichte werden vom BGH und auch vom Bundesverfassungsgericht in schöner Regelmäßigkeit aufgehoben. Über entsprechende Fälle habe ich u.a: hier, hier und hier berichtet. Heute hat der VI. Zivilsenat des BGH (Urteil vom 30.10.2012, Az.: VI ZR 4/12) erneut eine Entscheidung des OLG Hamburg aufgehoben, in der es um die Zulässigkeit einer identifizierenden Berichterstattung über ein Ermittlungsverfahren und die Einstellung des entsprechenden Artikels in ein Onlinearchiv der Zeitung WELT ging.

Die fehlerhafte Abwägung zwichen der Meinungs- und Pressefreiheit einerseits und dem Persönlichkeitsrechts des von einer Berichterstattung Betroffenen andererseits, geht in Hamburg leider munter weiter. Nachdem der langjährige Vorsitzende der Pressekammer des Landgerichts mittlerweile dem zuständigen Senat des Oberlandesgerichts vorsitzt, müssen viele Unterlegene weiterhin den langen Marsch nach Karlsruhe antreten, um zu ihrem Recht zu kommen.

posted by Stadler at 17:25  

8.9.12

Haftet Google für seine Autovervollständigung?

Presseberichten zufolge hat Bettina Wulff Google vor dem Landgericht Hamburg auf Unterlassung verklagt, weil die sog. Auto-Complete-Funktion der Suchmaschine dem Nutzer zu dem Suchbegriff „Bettina Wulff“ ergänzende Suchbegriffe wie „Rotlichtvergangenheit“ oder „Escort“ anbietet. Ich möchte hier nicht die Erfolgsaussichten einer Klage kommentieren, von der ich nicht einmal den Klageantrag kenne.

Man kann sich aber allgemein mit der Frage befassen, ob und inwieweit Google für Persönlichkeitsrechtsverletzungen haftet. Für Suchmaschinentreffer ist dies bereits, interessanterweise durch das OLG Hamburg, entschieden worden. Nach diesem Urteil kann es Google nicht untersagt werden, bestimmte Suchergebnisse anzuzeigen, die in Bezug auf die Person des Klägers die Begriffe “Immobilie” und “Betrug” bzw. “Machenschaften” enthalten.

Und ich denke, dass dieses Ergebnis zwingend ist und auch für die Funktion Autovervollständigung gilt und zwar völlig unabhängig davon, ob Suchmaschinen haftungsprivilegiert sind oder nicht. Denn die Frage, ob eine bestimmte Äußerung noch von der Meinungsfreiheit gedeckt ist oder die Persönlichkeitsrechte eines anderen verletzt, kann nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG und des BGH nur nach Würdigung des gesamten Kontexts in dem die beanstandete Äußerung steht, beurteilt werden.

Wenn man diese Rechtsprechung ins Kalkül zieht, wird man schwerlich zu dem Ergebnis gelangen können, dass beispielsweise die Suchwortkombination „Bettina Wulff“ und „Rotlichtvergangenheit“ stets und unabhängig von ihrem jeweiligen Kontext rechtsverletzend ist. Denn sonst wäre auch die gesamte aktuelle Berichterstattung über die Prozesse Wulffs gegen Google und Jauch zu beanstanden, einschließlich dieses Blogbeitrags. Das ist aber nicht der Fall, zumal Frau Wulff mit ihrem juristischen Vorgehen selbst Öffentlichkeit schafft und damit die Vorlage für eine zulässige Berichterstattung liefert. Wenn es aber auch zulässige Inhalte gibt, die nach Eingabe der beanstandeten Suchkombinationen angezeigt werden können, folgt allein daraus, dass für ein Totalverbot der Anzeige einer Trefferergänzung durch die Auto-Complete-Funktion kein Raum ist.

Wenn man also die maßgebliche Rechtsverletzung darin sieht, dass Google eine entsprechende Ergänzung der Suchbegriffe über die Auto-Complete-Funktion anbietet, dann müsste das Gericht hierzu feststellen können, dass diese Kombination unter allen Umständen persönlichkeitsrechtsverletzend wäre und eine rechtmäßige Variante ausgeschlossen ist. Diese Feststellung ist aber bereits deshalb nicht möglich, weil sich die Rechtsverletzung nur aus dem Zusammenspiel mit dem verlinkten Inhalt ergeben kann und nicht allein aus der Kombination von Suchbegriffen bei Google. Andernfalls würde man den Gesamtkontext ignorieren. Solange nach Eingabe einer entsprechend vervollständigten Suchanfrage aber auch rechtmäßige Treffer erscheinen, scheidet ein Verbotsausspruch gegenüber Google aus.

Hinzu kommt der Umstand, dass mit einem solchen Verbot eine nützliche Suchmaschinenfunktionalität insgesamt in Frage gestellt würde. Denn bei der Auto-Complete-Funktion werden laut Google nur solche Ergänzungen vorgeschlagen, die bereits zuvor besonders häufig von den Nutzern verwendet worden sind. Es handelt sich also lediglich um eine automatisierte technische Suchhilfe. Hätte die Klage von Bettina Wulff Erfolg, dann würde Google wohl täglich mit der Aufforderung konfrontiert werden, die Anzeige irgendwelcher Ergänzungsvorschläge zu unterlassen und müsste die Funktion der Autovervollständigung deshalb wohl insgesamt abschalten. Es geht hier also ganz grundlegend um die Frage der Aufrechterhaltung nützlicher und hilfreicher Suchmaschinenfunktionen.

Letztlich diskutiert man also nur wieder die in wechselndem Gewand regelmäßig wiederkehrende Frage, inwieweit man Intermediäre für rechtswidrige Inhalte Dritter in Haftung nehmen kann.

Update vom 09.09.2012:
Hier in den Kommentaren und in anderen Blogs wird darauf hingewiesen, dass sich Google mit seiner Auto-Complete-Funktion nicht wirklich neutral verhalten würde, sondern, dass es zahlreiche Fälle gibt, in denen Google (manuell) eingreift und bestimmte Suchergänzungen von sich aus sperrt bzw. unterdrückt.

Die Frage ist, ob dieser Umstand als juristisches Argument gegen Google taugt und wenn ja, wozu das dann führt? Wenn ich heute bei Google eine Suchabfrage starte und nur den Buchstaben b eingebe, dann schlägt mir Google neben Bild und bahn.de auch bereits Bettina Wulff als Suchwort vor. Das erscheint mir nicht ungewöhnlich, vielmehr dürfte es naheliegend sein, dass gerade dieses Suchwort im deutschsprachigen Bereich derzeit zu den vier oder fünf meistgesuchten Begriffen gehört, die mit b beginnen. Wenn man jetzt das Suchwort bis auf Bettina erweitert, schlägt Google bereits „bettina wulff prostituierte“ und „bettina wulff escort“ vor. Wenn ich anschließend auf „bettina wulff escort“ vervollständige, dann stammen die ersten Suchergebnisse durchwegs von renommierten deutschen Redaktionen, u.a. von Focus und ZEIT Online. Wenn also die Annahme zutreffend ist, dass Google mit seiner Autocomplete-Funktion die Verbreitung von Verleumdungen fördert, müssten insbesondere die ersten Treffer, also Focus und ZEIT, persönlichkeitsrechtsverletzende Inhalte aufweisen. Genau das ist aber nicht der Fall. Die Autovervollständigung führt vielmehr ganz ersichtlich primär dazu, den Zugang zu nicht rechtsverletzendem Content zu fördern. Kann man es Google vor diesem Hintergrund also tatsächlich verbieten, zum Suchbegriff „Bettina Wulff“ die Ergänzung „Escort“ anzubieten?

Mich erinnert diese Diskussion einmal mehr an die Debatten, die rund um das Thema Netzsperren geführt wurden, denn was Bettina Wulff will, ist nichts anderes als eine Zugangserschwerung. Es erscheint erneut verlockend, dafür einen technischen Dienstleister in Anspruch zu nehmen, obwohl dieser das fragwürdige Gerücht nicht in die Welt gesetzt hat und auch nicht originär dafür verantwortlich ist, dass sich Menschen, die von ihrer Neugier getrieben werden, gezielt und massenhaft bei Google auf die Suche nach diesem Gerücht begeben.

Natürlich wirkt Google an der Verbreitung dieses Gerüchts mit und zwar sogar ganz massiv. Denn genau das ist die Funktion und Aufgabe einer Suchmaschine. Müsste man also nicht konsequenterweise von der eher läppischen Diskussion um die Auto-Complete-Funktion Abstand nehmen und sogleich fordern, dass Google bestimmte Suchkombinationen – also z.B. Bettina Wulff Escort – schlicht nicht mehr zulassen darf? Dass Google gelegentlich selbst Hand anlegt und in die Funktionalität der Autovervollständigung manuell eingreift, ist bedenklich. Man sollte aber daraus nicht die Forderung ableiten, dass Google dies deshalb in noch größerem Umfang tun müsste.

Ich habe, auch aus rechtspolitischen Gründen, überhaupt keine Sympathie für die Klage Wulffs gegen Google und hoffe sehr, dass Google den Rechtsweg ausschöpfen wird, sollte dies notwendig werden.

posted by Stadler at 22:31  

30.7.12

Identifizierende Berichterstattung verbieten?

Henning Ernst Müller, Professor für Strafrecht und Kriminologie an der Universität Regensburg, schlägt in einem Beitrag für die LTO vor, die identifzierende Berichterstattung über Fälle „willkürlicher Mehrfachtötungen“ gesetzlich zu verbieten.

Gemeint ist damit die Berichterstattung über sog. Amokläufe unter namentlicher Nennung des Täters einschließlich der Bild- und Filmberichterstattung über die Person des Täters. Müller geht davon aus, dass weltweit unter Kriminologen und Kriminalpsychologen Einigkeit darüber besteht, dass solche Anschläge verknüpft sind mit dem Bestreben der Täter, von der Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden.

Vor diesem Hintergrund schlägt Müller vor, Redakteure und Verlagsverantwortliche per Strafandrohung daran zu hindern Namen und Bilder derartiger Tatverdächtiger zu verbreiten.

Ein durchaus interessanter Vorschlag, der möglicherweise  aber mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des EGMR zur identifizierenden Berichterstattung über Straftaten in Konflikt steht. Denn die Rechtsprechung geht davon aus, dass über schwere Straftaten und/oder Täter die Personen der Zeitgeschichte sind, auch identifizierend berichtet werden darf. In diesen Fällen fällt die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Täters einerseits und der Meinungs- und Pressefreiheit andererseits regelmäßig zugunsten der Berichterstattung aus.

Wie das Bundesverfassungsgericht ein derartiges Gesetz bewerten würde, ist ungewiss.. Der Gesetzgeber würde damit nämlich Art. 5 GG  aus Gründen der Gefahrenabwehr generalpräventiv einschränken, um seine Bürger vor Tätern zu schützen, die erst wegen der zu erwartenden Berichterstattung über ihre Person zur Tat animiert werden. Vermutlich würde das Ergebnis dieser Grundrechtsabwägung auch stark davon abhängen, wie gut die Grundthese Müllers wissenschaftlich erhärtet ist. Eine spannende Frage.

 

posted by Stadler at 17:02  

16.6.12

USA: Haftung von Providern und Informationsmittlern befürchtet

Die Electronic Frontier Foundation (EFF) berichtet über eine Klage des Internet Archives gegen ein neues Gesetz des Staates Washington, durch das die sexuelle Ausbeutung Minderjähriger bekämpft werden soll. Das Internet Archive stört sich vor allen Dingen an folgender Formulierung des Gesetzes:

A person commits the offense of advertising commercial sexual abuse of a minor if he or she knowingly publishes, disseminates, or displays, or causes directly or indirectly, to be published, disseminated, or displayed, any advertisement for a commercial sex act, which is to take place in the state of Washington and that includes the depiction of a minor.

Die Unschärfe der Gesetzesformulierung lässt eine weitreichende Haftung von jedermann möglich erscheinen, der direkt oder indirekt die Veröffentlichung oder die Anzeige von Content verursacht, der sexuellen Kontakt mit Minderjährigen bewirbt. Das Internet Archive befürchtet deshalb, dass gerade Informationsmittler wie Internet-Service-Provider, Internet-Cafes oder Bibliotheken von dem Gesetz betroffen sein werden. Das Internet Archive stützt seine Klage auf amerikanisches Bundesrecht, insbesondere auf die Meinungs- und Informationsfreiheit.

Der Versuch, Informationsmittler und technische Dienstleister für fremde Inhalte verantwortlich zu machen, ist also keineswegs ein deutsches oder europäisches Phänomen.

posted by Stadler at 15:22  

30.5.12

BGH zur Haftung bei der Einbindung von RSS-Feeds

Der BGH hat mit Urteil vom 27. März 2012 (Az.: VI ZR 144/11), das heute im Volltext veröffentlicht wurde, entschieden, dass der Betreiber eines Informationsportals, der erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien (hier: RSS-Feeds) ins Internet stellt, grundsätzlich nicht verpflichtet ist, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist erst verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt.

Der BGH nimmt in seinem Urteil zunächt zu der Frage Stellung, unter welchen Voraussetzungen man sich online fremde Inhalte zu eigen macht und erläutert, dass jemand, der Nachrichten aus fremden Blogs und Websites einbindet, sich diese Nachrichten grundsätzlich nicht zu eigen macht, wenn keine redaktionelle Kontrolle stattfindet und erkennbar bleibt, dass es sich um Fremdinhalte handelt. Hierzu führt der Senat aus:

Maßgeblich für die Frage, ob sich der Anbieter die auf seinem Internetportal eingestellten Inhalte, die er nicht selbst geschaffen hat, zu eigen macht, ist eine objektive Sicht auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände, wobei insbesondere die Frage der inhaltlichen redaktionellen Kontrolle der fremden Inhalte und die Art der Präsentation von Bedeutung sind. Ein Zu-Eigen-Machen liegt regelmäßig vor, wenn die fremde Äußerung so in den eigenen Gedankengang eingefügt wird, dass die gesamte Äußerung als eigene erscheint. Auch lediglich undistanziert wiedergegebene Äußerungen Dritter können dem Vertreiber zugerechnet werden, wenn er sie sich zu Eigen gemacht hat. Ob dies der Fall ist, ist jedoch mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird. Dies ist beispielsweise bei dem Abdruck einer Presseschau der Fall (vgl. BVerfG NJW 2004, 590, 591; WM 2009, 1706, 1709; Senatsurteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 11 mwN). Im Streitfall liegt es vergleichbar.

Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Amtsgerichts wird im Streitfall eine redaktionelle Kontrolle nicht durchgeführt; vielmehr ist der beanstandete Feed automatisiert im Rahmen eines bestehenden Abonnementvertrages zwischen der Beklagten und der Streithelferin ungeprüft übernommen worden.
Die auf der Website der Beklagten dargestellten Inhalte sind auch als fremd gekennzeichnet worden, indem sich direkt unter der Überschrift der Verweis auf die Ursprungs- bzw. Zielseite – hier: „Bild.de“ – befindet. Dadurch wird dem Leser hinreichend deutlich gemacht, dass es sich bei dem Artikel nicht um eine eigene Berichterstattung der Beklagten, sondern um eine fremde Nachricht – hier: der Streithelferin – handelt.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte als Betreiberin des Informationsportals eine inhaltliche Verantwortung für die veröffentlichten Nachrichten Dritter übernehmen wollte, finden sich nicht. Die Internetseite der Beklagten war nach den unangegriffenen Feststellungen der Vorinstanzen als Informationsportal ausgestaltet, welches keine eigenen Inhalte enthielt, sondern mit Hilfe sogenannter RSS-Feeds Schlagzeilen aus Medien und Blogs wiedergab und jeweils einen Link zu dem entsprechenden Ursprungsartikel bereit hielt. In dem Impressum wies die Beklagte insofern unter anderem darauf hin, dass „alle Artikel und grafischen Elemente, so wie sie sind, … weiterverbreitet werden“.
Unter diesen Umständen reicht entgegen der Auffassung der Revision im Rahmen der erforderlichen Gesamtbetrachtung allein die Tatsache, dass die Beklagte die Medien, von denen sie mittels eines Abonnementvertrages die RSS-Feeds bezog, vorausgewählt hatte, nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des „Zu-Eigen-Machens“ zu begründen.

Anschließend verneint der BGH eine Störerhaftung in Form der sog. Verbreiterhaftung. Hierzu wird im Urteil folgendes ausgeführt:

Die Störerhaftung in der Form der Verbreiterhaftung darf jedoch nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Denn zu dem von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Kommunikationsprozess kann die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsachenbehauptung auch dann zählen, wenn der Mitteilende sich diese weder zu Eigen macht noch sie in eine eigene Stellungnahme einbindet, sondern die fremde Äußerung lediglich verbreitet (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2009 – VI ZR 226/08, VersR 2010, 220 Rn. 13 mwN; BVerfGE 85, 1, 22; BVerfG, WM 2009, 1706). Eine Haftung des Verbreiters fremder Nachrichten als Störer setzt deshalb die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, aaO Rn. 22 und vom 30. Juni 2009 – VI ZR 210/08, aaO Rn. 18 – Domainverpächter, jeweils mwN).

Der Betreiber eines Informationsportals, der wie die Beklagte erkennbar fremde Nachrichten anderer Medien und Blogs ins Internet stellt, ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, die Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Das würde den Betrieb des dem Informationsinteresse der Mediennutzer dienenden, auf schnelle und aktuelle Information ausgerichteten Informationsportals unzuträglich hemmen. Den Betreiber eines Informationsportals trifft deshalb erst dann eine Prüfpflicht, wenn er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Betreiber eines Informationsportals auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Inhalt einer in das Portal eingestellten Nachricht hin, kann der Betreiber des Portals als Störer verpflichtet sein, zukünftig derartige Verletzungen zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10, aaO Rn. 24 – Hostprovider und vom 30. Juni 2009 – VI ZR 210/08, aaO Rn. 27 – Domainverpächter).

Wichtig erscheint mir auch noch folgende Urteilspassage:

Im Streitfall hat die Beklagte, nachdem sie von den Klägern auf die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ihrer Mandantin durch die Streithelferin hingewiesen worden ist, die beanstandete Berichterstattung aus ihrem Angebot genommen. Infolgedessen ist sie nicht zur Störerin geworden und war auch keinem Unterlassungsanspruch ausgesetzt.

Wer also als sog. mittelbarer Störer einen bestimmten fremden Inhalt entfernt, nachdem er von einer Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden ist, hat damit die ihn treffende Verpflichtung erfüllt. Ein Unterlassungsanspruch besteht in diesem Fall gegen ihn dann nicht mehr.

posted by Stadler at 11:22  
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