Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.1.13

Der Weltuntergang und sein markenrechtliches Nachspiel

Am 21.12.2012 hätte nach dem Maya-Kalender eigentlich die Welt untergehen sollen. Und weil es bekanntlich nicht dazu kam, müssen wir uns jetzt auch noch mit den markenrechtlichen Nachwehen befassen.

Denn ein mehr oder weniger findiger Gastwirt ist auf die tolle Idee gekommen, den Begriff „Weltuntergang“ als Wortmarke für die Dienstleistungen der Verpflegung und Beherbergung von Gästen schützen zu lassen.

Und was macht man mit einer solchen Marke? Man mahnt – wie hier berichtet wird – andere Gastwirte ab, die am 21.12.2012 eine Weltuntergangsparty veranstaltet haben. Betroffen ist u.a. das Lokal Hempels in Augsburg, das mit dem Slogan „DAS ENDE IST DA! Die ultimative Weltuntergangsparty im Hempels“ warb.

Verstößt das Lokal damit gegen die Rechte des Markeninhabers? Nein, denn das Zeichen wird hier ausschließlich beschreibend innerhalb eines Textes verwendet und nicht zur Kennzeichnung einer Dienstleistung. Der Ausdruck Weltuntergangsparty bezieht sich auf die Berichterstattung über eine am 21.12.12 nach dem Maya-Kalender bevorstehenden Weltuntergang. Der EuGH stellt in solchen Fällen seit einiger Zeit auch darauf ab, ob durch die konkrete Art der Verwendung eine der Grundfunktionen der Marke, insbesondere die sog. Herkunftsfunktion, beeinträchtigt wird. Niemand wird hier jedoch annehmen, dass das Zeichen in seiner konkreten Verwendung vom Markeninhaber stammt.

posted by Stadler at 20:44  

17.12.12

BGH entscheidet erneut über Markenverletzung durch Google AdWords

Der EuGH und auch der BGH haben in der Vergangenheit bereits grundsätzlich entschieden, dass die Nutzung einer fremden Marke im Rahmen einer Google-AdWord-Kampagne jedenfalls nicht ohne weiteres eine Markenrechtsverletzung begründet.

Diese Linie hat der BGH jetzt in einer neuen Entscheidung bestätigt und präzisiert (Urteil vom 13.12.2012, Az.: I ZR 217/10 – MOST-Pralinen).

Der BGH stellt klar, dass das auch dann gilt, wenn die Anzeige nicht auf das Fehlen einer wirtschaftlichen Verbindung zwischen dem Werbenden und dem Markeninhaber hinweist und auch der Umstand, dass in der Anzeige Produkte der unter der Marke angebotenen Art mit Gattungsbegriffen bezeichnet werden – konkret mit dem Keyword „Most-Pralinen“ – für sich allein noch nicht zu einer Beeinträchtigung der Herkunftsfunktion der Marke führt.

posted by Stadler at 13:57  

13.12.12

Buchstabe M als Marke für Sportwagen schutzfähig

Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 14.11.2012 entschieden, dass der Buchstabe „M“ als Wortmarke für Sportwagen zugunsten von BMW eintragungsfähig ist.

Das entspricht durchaus der Logik des Markengesetzes, denn nach § 3 Abs. 1 MarkenG sind grundsätzlich auch einzelne Buchstaben und Zahlen markenfähig. Allein der Umstand, dass es sich nur um einen einzelnen Buchstaben handelt, ist also nicht ausreichend, um eine Eintragung abzulehnen.

Das Patentgericht ist dann davon ausgegangen, dass der Buchstabe M für Sportwagen nicht beschreibend ist und auch für Konkurrenten von BMW kein Freihaltebedürfnis besteht.

Quelle: PM des Bundespatentgerichts

posted by Stadler at 09:44  

27.10.12

Die Themen der Woche im Blog

TK-Überwachung: Auskunftspflicht über Bestandsdaten soll neu geregelt werden

Markenrecht: Kann das Zeichen @ als Marke eingetragen werden?

Urheberrecht/Filesharing: Gesetzesinitiativen zur Beschränkung der Störerhaftung

Datenschutz: Wie sinnvoll und wie demokratisch ist die geplante EU-Datenschutzgrundverordnung?

Soziale Netze: Wie Facebook mit den Ermittlungsbehörden zusammenarbeitet

Haftung/Urheberrecht: Haften Blogger für Embedded Content?

posted by Stadler at 13:52  

26.10.12

Kann das Zeichen @ als Marke eingetragen werden?

Das Deutsche Patent- und Markenamt hat gerade das Zeichen @ als Wortmarke u.a. für Waren aus dem Bereich Bekleidung, Nahrungsmittel und Getränke eingetragen.

Dass eine derartige Eintragung möglich ist, mag viele überraschen, entspricht aber dem geltenden Recht. Vor Inkrafttreten des Markengesetzes, also bis Mitte der 90’er Jahre, hat der BGH einzelnen Buchstaben eine Markenfähigkeit grundsätzlich versagt. Nachdem aber § 3 Abs. 1 MarkenG alle denkbaren Zeichen, u.a. auch (einzelne) Buchstaben oder Zahlen, grundsätzlich als Marken zulässt, hat der BGH seine Rechtsprechung geändert und sieht auch einzelne Buchstaben oder Zahlen als markenfähig an.

Der EuGH betont zwar, dass es bestimmte Zeichenkategorien – zu denen auch Einzelbuchstaben zählen – gibt, denen schwieriger von vornherein Unterscheidungskraft zuerkannt werden kann, dass das Amt die Unterscheidungskraft dennoch immer konkret im Einzelfall zu prüfen hat.

Für das @-Zeichen bedeutet das, dass es für Waren- und Dienstleistungen, die einen direkten Bezug zum Internet bzw. zur Internetkommunikation haben, wohl nicht eintragungsfähig ist, für Produkte wie Bekleidung oder Nahrungsmittel aber regelmäßig schon.

Man kann sich an dieser Stelle sicherlich die rechtspolitische Frage stellen, ob der deutsche und europäische Gesetzgeber hier nicht einen zu weitreichenden Schutz gewährt und man Einzelzeichen nicht generell als schutzunfähig ansehen sollte. Dies ist aber wie gesagt eine Frage der Gesetzgebung. Man sollte den Gerichten nicht vorwerfen, dass sie hier das Gesetz anwenden.

posted by Stadler at 15:08  

16.10.12

Verletzt die Rubrik „Stimmt’s?“ bei web.de die Rechte der ZEIT?

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.03.2012 (Az.: I ZR 102/10), das heute im Volltext veröffentlicht wurde, entschieden, dass die Bezeichnung einer Zeitungskolumne („Stimmt’s?) der ZEIT Schutz als Wertitel nach dem Markengesetz genießt. Hierzu führt der BGH u.a. aus:

Nach diesen Grundsätzen kann auch der Bezeichnung einer Kolumne, die seit vielen Jahren zu einem bestimmten Themengebiet in einer Zeitung oder Zeitschrift erscheint, Titelschutz zukommen. Der Kolumnentitel wird dann zur geschäftlichen Bezeichnung der darunter erscheinenden redaktionellen Beiträge. Die erforderliche äußerliche Selbständigkeit der Kolumne gegenüber dem übrigen Inhalt der Zeitschrift ergibt sich aus ihrer drucktechnischen Gestaltung, die sie von anderen Beiträgen abgrenzt. Nicht entscheidend ist, ob die Kolumne einen größeren oder kleineren Teil einer Zeitungs- oder Zeitschriftenseite einnimmt. Titelschutz kann für eine Kolumne auch dann bestehen, wenn sie regelmäßig nur wenige Absätze umfasst.

Dennoch war die Klage der ZEIT, die es dem Internetportal web.de verbieten wollte, unter der Bezeichnung „Stimmt’s?“ eine redaktionelle Rubrik anzubieten, beim BGH erfolglos. Denn die Rubrik „Stimmt’s“, die web.de online anbietet, ist nach Ansicht des BGH nicht mit der Kolumne der ZEIT verwechslungsfähig. Das begründet der BGH mit folgenden Erwägungen:

Auf der Grundlage einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft reichen Titelidentität und Ähnlichkeit der mit dem Titel bezeichneten Inhalte für die Annahme einer Verwechslungsgefahr nicht aus. Denn die Art der Präsentation und die mediale Einbettung der angegriffenen Bezeichnung können eher gegen die Gefahr einer Verwechslung der beiden in Rede stehenden Titel sprechen. Es ist nicht auszuschließen, dass auch der Teil des Verkehrs, dem der Kolumnentitel „Stimmt’s?“ der Klägerin geläufig ist und dem unter dem gleichen Titel die Rubrik im Internetportal der Beklagten begegnet, wegen der unterschiedlichen medialen Einbettung mit Blick auf den deutlichen Inhaltsbezug des Titels von einer zufälligen Übereinstimmung ausgehen und nicht annehmen wird, die hier wie dort unter diesem Titel erscheinenden Beiträge seien Teil derselben Serie. Dabei ist zu berücksichtigen, dass – worauf die Revision mit Recht hinweist – die Nutzer eines Internetportals nach der Lebenserfahrung in aller Regel wissen, wessen Informationsangebot sie gerade in Anspruch nehmen.

Der BGH hat allerdings nicht abschließend entschieden, sondern an das OLG Hamburg zurückverwiesen, dessen Entscheidung er aufgehoben hatte.

posted by Stadler at 11:17  

1.10.12

Begriff „Starsat“ als Marke schutzfähig

Der BGH hat mit Beschluss vom 04.04.2012  (Az.: I ZB 22/11) entschieden, dass dem Zeichen „Starsat“ für die Waren- und Dienstleistungen „Geräte zum Senden, Empfangen, Übertragen und (zur) Wiedergabe von Ton, Bild und Dateien“ die Eintragung als Wortmarke nicht mit der Begründung verwehrt werden kann, dem Zeichen fehle es an jeglicher Unterscheidungskraft. Das angemeldete Zeichen „Starsat“ erschöpft sich nach Ansicht des BGH nämlich nicht in einer Bezeichnung, die in sprachüblicher Weise auf die Qualität der beanspruchten Waren hinweist. Das Bundespatentgericht hatte das noch anders gesehen und die Markeneintragung abgelehnt.

Der BGH legt mit dieser Entscheidung einen äußerst großzügigen und durchaus spitzfindigen Maßstab an, wenn er formuliert:

Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Verkehr eine Spitzenstellung insoweit etwa auf die Sende- und/oder Empfangsleistung eines Satelliten bezieht oder allgemein seine technische Qualität oder Langlebigkeit angesprochen sieht, wären damit entgegen der Annahme des Bundespatentgerichts nicht zugleich unmittelbar und ohne eine analysierende Betrachtungsweise auch Eigenschaften von Geräten wie Sat-Receiver, Sat-Fernseher, Sat-Antennen oder andere Geräte „im Zusammenhang mit Satellitentechnik“ sowie Software und Softwareplattformen für solche Geräte beschrieben. Es ist weder festgestellt noch sonst ersichtlich, dass der Verkehr davon ausgeht, Geräte wie beispielsweise Sat-Receiver oder Sat-Antennen enthielten Satellitentechnik. Dem Verkehr ist vielmehr bekannt, dass das vorangestellte Kürzel „Sat“ allein die Eignung dieser Geräte zum Empfang von Signalen umschreibt, die von einem Satelliten zur Erde gesandt werden. Er wird deshalb keine Veranlassung haben, die Bedeutung „Spitzensatellit“ ohne weiteres auf die Qualität eines mit der Bezeichnung „Starsat“ versehenen Sat-Receivers oder einer so gekennzeichneten Sat-Antenne zu beziehen. Im Hinblick auf solche Waren gelangt der Verkehr nur dadurch zum Verständnis einer werblichen Qualitätsbeschreibung, indem er die angemeldete Bezeichnung „Starsat“ nicht nur in die Begriffe „Spitzen“ und „Satellit“ übersetzt, sondern den gebildeten Gesamtbegriff „Spitzensatellit“ über seine Wortbedeutung hinaus nicht nur auf Satelliten bezieht, sondern auch auf Geräte, die technisch oder funktional mit einem Satelliten nur mittelbar dadurch zusammenhängen, dass sie solche Daten senden, empfangen, übertragen oder widergeben können, die von einem Satelliten gesendet werden. Eine solche analysierende Betrachtungsweise steht der Annahme einer in den Vordergrund drängenden, für den Durchschnittsverbraucher ohne weiteres ersichtlichen Beschreibung des Inhalts von Waren oder Dienstleistungen entgegen.

Wenn also ein Zeichen, aus zwei naheliegenden generischen Elementen – hier Sat und Star – zusammengesetzt wird, fehlt die Unterscheidungskraft nur dann, wenn der Verkehr den Begriff unmittelbar als Beschreibung einer Ware betrachtet. Sobald noch ein gedanklicher Zwischenschritt erforderlich ist – der BGH spricht insoweit etwas übertrieben von einer analysierenden Betrachtungsweise – dann ist das für eine Markeneintragung notwendige Mindestmaß an Unterscheidungskraft gegeben.

posted by Stadler at 15:05  

25.9.12

T-Shirt „Scheiß RTL“ ein Markenrechtsverstoß?

Das Landgericht Köln hat Presseberichten zufolge dem Grimme-Preisträger Holger Kreymeier verboten, das Logo des Fernsehsenders RTL mit dem Zusatz „Scheiß“ auf T-Shirts aufzudrucken bzw. entsprechende T-Shirts zu vertreiben.

Der Ansicht, dass es sich hierbei nicht um eine (zulässige) Meinungsäußerung handeln soll, vermag ich allerdings nichts abzugewinnen. Was anderes als ein Werturteil sollte denn das bitte sein? Vermutlich handelt es sich sogar, heruntergebrochen auf das RTL-Niveau, um eine zutreffende Qualitätskritik.

Das Urteil soll sich angeblich auf das Markenrecht stützen. Markenrechtlich stellt sich daher natürlich zunächst die Frage nach dem Handeln im geschäftlichen Verkehr und dann auch nach der Verwechslungsgefahr. Die sog. Herkunftsfunktion der Marke wird hier eher nicht beeinträchtigt, weil wohl niemand ernsthaft annehmen wird, dass die T-Shirts aus dem Hause RTL stammen. Und eine Verunglimpfung bzw. Rufausbeutung nach dem UWG dürfte bereits am Wettbewerbsverhältnis scheitern.

Vielleicht hat sich das Landgericht Köln aber auch auf deliktsrechtliche Tatbestände (§§ 823 ff. BGB) gestützt?

Auf die Urteilsbegründung bin ich jedenfalls sehr gespannt, denn das Ergebnis scheint mir in jedem Falle diskutabel.

posted by Stadler at 22:26  

5.9.12

BGH zur Schutzfähigkeit von Allgemeinbegriffen als Marke

Eine aktuelle Entscheidung des BGH (Urteil vom 08.03.2012, Az.: I ZB 13/11) macht deutlich, unter welchen Voraussetzungen Allgemeinbegriffe als Marke schutzfähig sein können. Konkret ging es um die Eintragung von „Neuschwanstein“ als Wortmarke für verschiedenste Waren- oder Dienstleistungen.

Das Bundespatentgericht hat die Markeneintragung vollständig abgelehnt, mit der Begründung, dem Zeichen „Neuschschwanstein“ fehle jegliche Unterscheidungskraft, weil dieser Begriff vom Verkehr immer nur im Zusammenhang mit dem Schloss Neuschwanstein verstanden würde und überhaupt nicht als Unterscheidungskennzeichen für Waren- oder Dienstleistungen. Das Schloss Neuschwanstein sei, so das Bundespatentgericht, aufgrund seiner kunst, architektur- und politikhistorischen Bedeutung Bestandteil des nationalen kulturellen Erbes. Unabhängig von den tatsächlichen Eigentumsverhältnissen seien solche bedeutenden Kulturgüter ein Allgemeingut und damit einer markenrechtlichen Monopolisierung und Kommerzialisierung generell entzogen.

Dieser Betrachtung ist der BGH nicht gefolgt. Der BGH geht ebenfalls davon aus, dass „Neuschwanstein“ als Marke nicht schutzfähig ist, soweit es um Waren geht, die typischerweise als Reiseandenken und zur Deckung des Bedarfs der Touristen an Speisen, Getränken und sonstigen Artikeln im Umfeld touristischer Sehenswürdigkeiten vertrieben werden. In diesem  Zusammenhang geht auch der BGH davon aus, dass Neuschwanstein nur als Bezeichnung der Sehenswürdigkeit „Schloss Neuschwanstein“ und nicht als Produktkennzeichen wahrgenommen wird.

Soweit der Markenschutz sich aber auf andere Waren- oder Dienstleistungen erstreckt, kann die Eintragung nach Ansicht des BGH nicht mit der vom Bundespatentgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden. Der BGH betont, dass es im Markenrecht kein allgemeines Freihaltebedürfnisses gebe und auch keine (dem Urheberrecht entlehnte) Gemeinfreiheit von Begriffen.  Der BGH führt hierzu wörtlich aus:

Der Umstand, dass es sich bei dem Schloss Neuschwanstein um eine weithin bekannte, bedeutende Sehenswürdigkeit handelt, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme mangelnder Unterscheidungskraft der Marke. Das gilt auch dann, wenn man wie das Bundespatentgericht das Schloss Neuschwanstein zum nationalen Erbe oder zum Weltkulturerbe rechnet.

Es bedürfte an dieser Stelle also einer (europaweiten) rechtspolitischen Diskussion, wenn man erreichen will, dass das Markenrecht  bestimmte Allgemeinbegriffe ganz generell von einer Schutzfähigkeit ausnimmt. Hierfür wäre allerdings eine Änderung des Gesetzes bzw. der Markenrechtsrichtlinie erforderlich.

posted by Stadler at 14:09  

14.8.12

„Griaß Di“ sorgt für Unmut

„Griaß di“ ist eine in Bayern und Österreich geläufige Grußformel und bedeutet „Grüß Dich“. Eine Druckerei aus dem Allgäu hat sich diesen Ausdruck als Gemeinschaftswortmarke (Nr. 010118396) EU-weit schützen lassen, u.a. für Textilien und Bekleidung, namentlich auch für T-Shirts. Das deutsche Unternehmer hat jetzt einen Kleinunternehmer aus Tirol abgemahnt, der T-Shirts mit dem Aufdruck „Griaß di“ verkauft.

Wenn man der Berichterstattung glauben darf, kocht die österreichische Volksseele gerade über und Bayern und Österreich befindet sich im Sommerloch Grußkrieg.

Zu diesem Vorgang habe ich sowohl als Jurist als auch auch als Bayer einige Anmerkungen zu machen.

Man wird jetzt trefflich darüber streiten können, ob dieser Grußformel jegliche Unterscheidungskraft im markenrechtliche Sinne fehlt und die Marke deshalb vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt gar nicht erst als Gemeinschaftsmarke hätte eingetragen werden dürfen. Ungeachtet dessen, steht die Abmahnung des deutschen Unternehmens allerdings auf äußerst wackeligen Beinen. Denn wenn allgemein gängige Begriffe, Abkürzungen oder Redewendungen auf T-Shirts gedruckt werden, sieht der Verkehr nach der Rechtsprechung des BGH darin nur ein dekoratives Element und keine Produktkennzeichnung. Das bedeutet, dass eine Markenverletzung in diesen Fällen ausscheidet. Es könnte also sein, dass diese windige Abmahnung etwas zuviel Wirbel verursacht.

Als Bayer muss ich mich dennoch aufs Schärfste gegen die Behauptung verwahren, „Griaß Di“ sei eine österreichische Grußformel. In Wirklichkeit handelt es sich natürlich um eine originär bayerische Grußformel. Dass man beispielsweise in Tirol ebenso grüßt wie in Bayern, könnte daran liegen, dass das Tirolerische (nur) ein bajuwarischer Dialekt ist.

In Erwartung eines österreichischen Shitstorms beende ich diesen Blogbeitrag hiermit. ;-)

posted by Stadler at 22:25  
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