Der Weltuntergang und sein markenrechtliches Nachspiel
Am 21.12.2012 hätte nach dem Maya-Kalender eigentlich die Welt untergehen sollen. Und weil es bekanntlich nicht dazu kam, müssen wir uns jetzt auch noch mit den markenrechtlichen Nachwehen befassen.
Denn ein mehr oder weniger findiger Gastwirt ist auf die tolle Idee gekommen, den Begriff „Weltuntergang“ als Wortmarke für die Dienstleistungen der Verpflegung und Beherbergung von Gästen schützen zu lassen.
Und was macht man mit einer solchen Marke? Man mahnt – wie hier berichtet wird – andere Gastwirte ab, die am 21.12.2012 eine Weltuntergangsparty veranstaltet haben. Betroffen ist u.a. das Lokal Hempels in Augsburg, das mit dem Slogan „DAS ENDE IST DA! Die ultimative Weltuntergangsparty im Hempels“ warb.
Verstößt das Lokal damit gegen die Rechte des Markeninhabers? Nein, denn das Zeichen wird hier ausschließlich beschreibend innerhalb eines Textes verwendet und nicht zur Kennzeichnung einer Dienstleistung. Der Ausdruck Weltuntergangsparty bezieht sich auf die Berichterstattung über eine am 21.12.12 nach dem Maya-Kalender bevorstehenden Weltuntergang. Der EuGH stellt in solchen Fällen seit einiger Zeit auch darauf ab, ob durch die konkrete Art der Verwendung eine der Grundfunktionen der Marke, insbesondere die sog. Herkunftsfunktion, beeinträchtigt wird. Niemand wird hier jedoch annehmen, dass das Zeichen in seiner konkreten Verwendung vom Markeninhaber stammt.