Langenscheidt kann es einem Hersteller einer Sprachlernsoftware verbieten, sein Produkt in einer gelbe Verpackungen und einer in Gelb gehaltenen Werbung anzubieten (BGH, Urteil vom 18. September 2014 – I ZR 228/12 – Gelbe Wörterbücher). Der Langenscheidt Verlag verfügt über eine gelbe Farbmarke, die aufgrund langjähriger Verwendung kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist.
Der BGH geht davon aus, dass auf dem inländischen Markt der zweisprachigen Wörterbücher Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten prägen. Das gilt insbesondere für die Farbe gelb, die die Fa. Langenscheidt seit Jahrzehnten für ihre zweisprachigen Wörterbücher verwendet. Dies strahle auf den Markt benachbarter Produkte aus, zu denen die Sprachlernsoftware der Beklagten gehört, so dass das Publikum auch in diesem Produktbereich die von der Beklagten großflächig und durchgängig verwendete Farbe „Gelb“ als Produktkennzeichen verstehe.
Grundsätzlich so der BGH, fasse der Verkehr die Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf der Ware oder deren Verpackung allerdings im Regelfall als Gestaltungsmittel auf. Dies sei in diesem konkreten Fall aber anders.
Die von den Parteien vertriebenen Produkte – Wörterbücher und Sprachlernsoftware – und die von ihnen verwendeten Gelbtöne seien hochgradig ähnlich. Aus diesem Grund soll eine Lernsoftware mit gelber Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung eines Unternehmens, das Sprachlernsoftware vertreibt, die Farbmarke des Langenscheidt Verlags verletzen.
Ich halte die Entscheidung für durchaus fragwürdig. Insbesondere die Annahme, der Markt der zweisprachigen Wörterbücher sei durch Farben geprägt und dies würde dann auch auf den Markt benachbarter Produkte ausstrahlen, erscheint mir nicht zwingend. Nachdem bislang aber nur die Pressemitteilung vorliegt, gilt es die Urteilsbegründung abzuwarten.
posted by Stadler at 14:23
Im Markenrecht kommt es für die Frage einer Markenrechtsverletzung immer darauf an, ob eine sog. Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken besteht. Diese Verwechslungsgefahr hängt von zwei Kriterien ab, nämlich einerseits der Zeichenähnlichkeit und andererseits der Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit. Beide Aspekte stehen insofern in einer Wechselwirkung zueinander, als ein hohes Maß an Zeichenähnlichkeit dazu führt, dass die Anforderungen an die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sinkt und umgekehrt.
Der BGH hatte unlängst einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 06.11.2013, Az.: I ZB 63/12), in dem sich die Marken DESPERADOS und DESPERADO gegenüberstanden und mithin ein hohes Maß an Zeichenähnlichkeit gegeben war. Das Problem bestand allerdings darin, dass die eine Marke für die Ware Bier und die andere Marke u.a. für die Waren Nüsse, Snackprodukte, Reiscracker und Popcorn eingetragen war. Das Bundespatentgericht hat insoweit eine (entfernte) Warenähnlichkeit angenommen, mit dem Argument, der Konsument sei es gewohnt, zum Bier etwas zu knabbern, weshalb er davon ausgehen würde, dass das Bier und die Snackprodukte von demselben Unternehmen stammen.
Dem ist der BGH nicht gefolgt und hat die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der BGH geht zunächst im Ansatz ebenfalls davon aus, dass die Frage der funktionellen Ergänzung der Waren – also hier: Knabbersachen als Ergänzung zum Bier – eine maßgebliche Rolle spielen kann. Das Bundespatentgericht hat sich allerdings nach Ansicht des BGH nicht mit den Umständen befasst, die im konkreten Fall gegen die Annahme einer auch nur entfernten Warenähnlichkeit sprechen. Der BGH führt hierzu aus:
Mangels gegenteiliger Feststellungen gehört dazu auch der Umstand, dass Brauereien – selbst wenn sie zu international tätigen Lebensmittelkonzernen gehören – bislang durchweg davon abgesehen haben, im Zusammenhang mit dem Absatz ihres Bieres auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei seinem Konsum dazu passende Esswaren der Klassen 29 bis 31 zu verzehren, die aus dem Angebot des Konzerns stammen, zu dem die jeweilige Brauerei gehört. Der angesprochene Verkehr hat im Hinblick darauf auch gegenwärtig wenig Anlass anzunehmen, dass solche Esswaren aus demselben Unternehmen oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, wenn sie unter einer Marke vertrieben werden, die mit der Marke eines Bieres (weitgehend) übereinstimmt. Dies gilt selbst in Fällen, in denen die Esswaren und das Bier – wie das Bundespatentgericht festgestellt hat – im Einzelhandel, in der Gastronomie, an Kinokassen und in Tankstellen regelmäßig in unmittelbarer Nähe zueinander angeboten werden. Der Umstand, dass die Übereinstimmung bei den Marken beim Warenauftritt und in der Werbung bei diesen Gegebenheiten nicht genutzt wird, wird dem Verkehr eher den Eindruck vermitteln, dass die Übereinstimmung bei den Marken nicht auf einer solchen Ursprungsidentität, sondern auf Zufall oder darauf beruht, dass bei der Wahl der Marke jeweils einem aktuellen Trend oder Lebensgefühl gefolgt wurde.
posted by Stadler at 09:42
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Heise hat vor einigen Tagen über dubiose Abmahnungen eines Autoflirt e.V. aus der Wortmarke „Autoflirt“ berichtet. In der mir vorliegenden Abmahnung – meine Mandantin betreibt eine Suchmaschine! – war der angebliche Verstoß gegen Markenrechte des Vereins nicht ansatzweise nachvollziehbar dargestellt, weshalb die Abmahnung durch unsere Kanzlei zurückgewiesen wurde. Wie sich außerdem herausgestellt hat, ist der abmahnende Autoflirt e.V. überhaupt nicht Inhaber der Marke Autoflirt. Die in der Abmahnung angegebene Marke ist vielmehr auf die Herren Jobst von Korff und T. Niedermaier in das Markenregister eingetragen. Bei Herrn von Korff handelt es sich laut eines älteren Berichts von Heise um den Gründer des Vereins, der bereits 2005 mit fragwürdigen Abmahnungen aus dieser Marke aufgefallen ist.
Die abmahnende Anwaltskanzlei Leitmann & Braun-Noviello teilt nun mit Schreiben vom 20.01.2014 mit, dass sie den Autoflirt e.V. nicht mehr vertritt und, dass das Abmahnschreiben „von unserer Kanzlei vor seiner Absendung nicht vollumfänglich geprüft und auch nicht zur Übersendung autorisiert“ war. Das wirft allerdings Fragen auf, denn das Abmahnschreiben ist von Rechtsanwalt Leitmann unterzeichnet.
Die Abmahnung aus einer Marke, deren Inhaber man nicht ist und die auch nicht ansatzweise die Schilderung einer nachvollziehbaren Verletzungshandlung enthält, ist rechtsmissbräuchlich.
posted by Stadler at 09:17
Der BGH hat dem EuGH unlängst die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob Banken gegenüber Markeninhabern zur Auskunft über den Inhaber eines Kontos verpflichtet sind, wenn über das Konto die Zahlung des Kaufpreises für gefälschte Markenprodukte abgewickelt worden ist. Hierüber hatte ich kürzlich bereits berichtet. Der Vorlagebeschluss des BGH liegt nunmehr im Volltext vor. Aus der Entscheidung wird deutlich, dass der BGH den Auskunftsanspruch bejahen möchte. Im Beschluss heißt es hierzu:
Aus Sicht des Senats überwiegen vorliegend die Interessen der Klägerin am Schutz ihres geistigen Eigentums und an einem effektiven Rechtsbehelf bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche wegen des Vertriebs markenrechtsverletzender Ware die Interessen der Beklagten und ihres Kunden am Schutz der in Rede stehenden Kontostammdaten. Die Offenbarung von Namen und Anschrift des Inhabers eines Kontos, das im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums benutzt und dessen Nummer anlässlich der Verwendung dem Kläger schon bekannt geworden ist, wiegt aus Sicht des Senats nicht besonders schwer.
Mal sehen, ob der EuGH diese Einschätzung teilt.
posted by Stadler at 11:35
Der BGH hat dem EuGH heute eine äußerst spannende Rechtsfrage zur Klärung vorgelegt (Beschluss vom 17. Oktober 2013, Az.: I ZR 51/1).
Ein Markeninhaber hatte von einer Sparkasse Auskunft über den Inhaber eines Kontos verlangt, über das der Kaufpreis für ein gefälschtes Markenprodukt bezahlt worden war. Der Markeninhaber stützt sich hierbei auf den Drittauskunftsanspruch des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG.
Das Berufungsericht hat die Klage abgewiesen und gemeint, die Sparkasse könne eine solche Auskunft wegen des Bankgeheimnisses verweigern. Der BGH hat diese Frage nunmehr an den EuGH vorgelegt und seinen Vorlagebeschluss folgendermaßen begründet:
Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt der Vertrieb des gefälschten Parfüms eine offensichtliche Rechtsverletzung dar. Die beklagte Sparkasse hat durch die Führung des Girokontos, über das der Verkäufer den Zahlungsverkehr abgewickelt hat, auch eine für die rechtsverletzende Tätigkeit genutzte Dienstleistung in gewerblichem Ausmaß erbracht. Damit liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG an sich vor. Die beklagte Sparkasse braucht die begehrte Auskunft aber nicht zu erteilen, wenn sie nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO** zur Verweigerung des Zeugnisses im Prozess berechtigt ist. Da § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzt, muss das Recht zur Verweigerung der Auskunft durch die Richtlinie gedeckt sein. In Betracht kommt insoweit Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie, der den Schutz der Vertraulichkeit von Informationsquellen und die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Gegenstand hat. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob die Kontodaten, über die die Klägerin von der Sparkasse Auskunft verlangt, Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie unterfallen und – wenn dies der Fall sein sollte – ob gleichwohl im Interesse der effektiven Verfolgung von Markenverletzungen die Beklagte Auskunft über die Kontodaten geben muss. Da die Frage die Auslegung von Unionsrecht betrifft, hat der Bundesgerichtshof sie dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof hat in dem Vorlagebeschluss erkennen lassen, dass aus seiner Sicht das Interesse an einer effektiven Verfolgung einer Schutzrechtsverletzung den Vorrang vor dem Interesse der Bank haben sollte, die Identität des Kontoinhabers geheimzuhalten.
Die zu erwartende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dürfte von hoher praktischer Bedeutung sein, zumal es auch im UrhG einen vergleichbaren Auskunftsanspruch gibt. Es könnte also durchaus sein, dass die Banken künftig Auskunft erteilen müssen, wenn ihre Kunden über ihre Konten rechtswidrige Zahlungen abwickeln.
posted by Stadler at 10:32
Beim Deutschen Patent- und Markenamt hat jemand am 01.07.2013 die Eintragung der Wortmarke „Edward Snowden“ in den Waren- und Dienstleistungsklassen 9 und 16 beantragt (Az.: 3020130393384). Der Schutz könnte also u.a. begehrt werden für „Datenverarbeitungsgeräte und Computer“ (Klasse 9).
Ob das DPMA ein absolutes Schutzhindernis im Sinne von § 8 MarkenG bejahen wird, bleibt abzuwarten. Fremde Namen gelten markenrechtlich aber grundsätzlich nicht als absolute Schutzhindernisse, so dass es durchaus zu einer Eintragung der Marke kommen kann.
posted by Stadler at 14:44
Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 04.06.2013 (Az.: 27 W (pat) 49/12) entschieden, dass Mario Barth seine Marke „Nichts reimt sich auf Uschi“, die u.a. für Bekleidung, insbesondere T-Shirts eingetragen ist, behalten darf. Die Marke ist nach Ansicht des Gerichts nicht wegen des Bestehens absoluter Schutzhindernisse zu löschen.
Barth hatte vor zwei Jahren mit Abmahnungen für Aufsehen gesorgt, die sich gegen Verkäufer von T-Shirts richten, auf denen der geistreiche Spruch aufgedruckt war.
Der Kollege Lampmann weist allerdings zurecht darauf hin, dass diese Marke praktisch wertlos ist, weil der entsprechende Aufdruck auf T-Shirts die Markenrechte Barths nicht verletzt. Das hat das Landgericht Düsseldorf für die Aufschrift “Nicht quatschen, MACHEN” auf T-Shirts bereits entschieden und eine Unterlassungsklage Barths abgewiesen.
Warum das so ist, habe ich im letztjährigen Sommerloch bereits am Beispiel des bayerisch-österreichischen Streits um „Griaß Di“ erläutert.
posted by Stadler at 11:30
Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 08.03.2013 (Az.: 28 W (pat) 40/12) entschieden, dass die Marke „Sex Republik“ für folgende Waren und Dienstleistungen nicht schutzfähig ist:
Klasse 03: Parfümeriewaren, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;
Klasse 14: Juwelierwaren und Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumente;
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen.
Zur Begründung führt das BPatG u.a. aus, dass die Wortfolge „Sex Republik“ in ihrer Gesamtbedeutung ohne weiteres und ohne Unklarheiten als eine (staatliche) Gemeinschaft verstanden würde, in der Sexualität eine besondere Bedeutung hat.
Weil das aber noch nicht bedeutet, dass das Zeichen damit für die in Rede stehenden Waren- und Dienstleistungen eine beschreibende Bedeutung aufweist, behilft sich das Gericht mit der Konstruktion eines mittelbar beschreibenden Charakters und erläutert dazu:
Zwar weist „Sex Republik“ für die beanspruchten Waren keinen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf, da es diese nicht unmittelbar beschreibt. Das Anmeldezeichen stellt aber eine mittelbar beschreibende Angabe zur Bezeichnung des möglichen Abnehmerkreises der betroffenen Waren dar, so dass hierdurch ein enger beschreibender Bezug zu diesen Produkten hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2007, 1071 Rdnr. 25 – Kinder II; Ströbele/Hacker, MarkenG, 10.Aufl., § 8 Rdnr. 68 – 70 m.w.N.). Das angesprochene Publikum wird den sachbezogenen Begriffsgehalt des Anmeldezeichens auch ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfassen und deshalb in der Bezeichnung keinen betrieblichen Herkunftshinweis im Zusammenhang mit den angemeldeten Waren sehen.
Das halte ich gerade vor dem Hintergrund der zitierten BGH-Entscheidung für eine eher gewagte Konstruktion. In der Entscheidung „Kinder II“ hat der BGH ausgeführt, dass es dem Begriff „Kinder“ an jeglicher Unterscheidungskraft für die Ware Schokolade fehlt, weil damit der mögliche Abnehmerkreis der „Kinderschokolade“ beschrieben wird. Dieses Argument passt auf die vorliegende Konstellation nicht so recht. Wer ist für das Produkt „Sex Republik“ der mögliche Abnehmerkreis und inwieweit wird dieser durch das Zeichen beschrieben? Was für Kinder und Kinderschokolade auf der Hand liegt, erschließt sich dem Durchschnittsverbraucher für Sex Republik nicht ohne weiteres.
Über das Schutzhindernis des Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG) hat der Senat übrigens nicht entschieden.
posted by Stadler at 14:47
Der BGH hält die Wortfolge „Ready To Fuck“ als Marke, wegen Verstoß gegen die guten Sitten nach § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG für nicht eintragungsfähig (Beschluss vom 2. Oktober 2012, Az.: I ZB 89/11).
In der Begründung heißt es u.a.:
Die Bezeichnung „READY TO FUCK“ stellt eine als abstoßend empfundene, vulgäre Aussage dar, die das sittliche Empfinden überwiegender Bevölkerungskreise über Gebühr beeinträchtigt. In diese Beurteilung hat das Bundespatentgericht – anders als die Rechtsbeschwerde meint – auch zu Recht die Frage einbezogen, wie eine derartige Marke auf die Teile des Verkehrs wirkt, die für die Erziehung von Kindern und Jugendlichen verantwortlich sind. Da die angemeldete Marke Schutz für Waren und Dienstleistungen beansprucht, mit der im Alltag alle Bevölkerungskreise in Kontakt kommen, ist in die Beurteilung auch der Umstand einzubeziehen, dass Kinder und Jugendliche die Marke sehen sowie ihren Bedeutungsgehalt erkennen und ob dies das allgemeine Publikum als anstößig ansieht.
Man kann durchaus darüber streiten, ob der BGH hier eine übermäßig konservative Position eingenommen hat, oder ob es (auch) aus Gründen des Jugendschutzes notwendig ist, solche Marken vom Publikum fernzuhalten.
posted by Stadler at 17:30
Der BGH hat mit Urteil vom 13.12.2012 (Az.: I ZR 150/11) eine weitere Fallkonstellation des Domainrechts entschieden, sowie erneut zur Frage einer Haftung des Admin-C Stellung genommen.
Bei einem Streit um einen Domainnamen kann nach der Entscheidung des BGH nicht immer nur darauf abgestellt werden, ob dem Domaininhaber ein inländisches Namens- oder Kennzeichenrecht zusteht. Bei generischen Top-Level-Domains wie „.com“, „.org“ oder „.net“ führt ein Namens- oder Kennzeichenrecht, auch wenn es nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Staat besteht, dazu, dass der Domaininhaber grundsätzlich als berechtigt anzusehen ist. Auch bei länderspezifischen Top-Level-Domains wie bei dem hier in Rede stehenden „.de“ kann ein Namens- oder Kennzeichenrecht, das außerhalb Deutschlands begründet worden ist, unter Umständen dazu führen, dass der Domaininhaber im Verhältnis zu einem inländischen Namensträger als Berechtigter gelten kann. Voraussetzung ist allerdings ein berechtigtes Interesse des Domaininhabers an der Registrierung des (länderspezifischen) Domainnamens.
Außerdem hat der BGH eine Verurteilung eines Admin-C aufgehoben, weil nach Ansicht des BGH eine nur grundsätzlich erhöhte Gefahr einer Markenrechtsverletzung durch die spekulative Anmeldung einer Vielzahl von Domains noch nicht ausreicht, um eine Störerhaftung des Admin-C zu begründen. Vielmehr betont der BGH, dass den Admin-C nur bei tatsächlich vorliegenden gefahrerhöhenden Umständen Prüfungspflichten treffen können. Ob solche Umstände vorlagen, muss das Berufungsgericht nunmehr klären.
posted by Stadler at 13:54
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