Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.11.14

Uneinheitliche Filesharing-Rechtsprechung aus München

Nach einem aktuellen Urteil des Amtsgerichts München kann sich die Anschlussinhaberin in Fällen des Filesharing damit entlasten, dass sie zu einem der besagten Zeitpunkte nicht zu Hause war und der Anschluss im übrigen auch noch von ihrem Ehemann und den beiden Söhnen mitbenutzt wird, die zu den maßgeblichen Zeiten auch tatsächlich zuhause waren. Zudem hat die Beklagte angegeben, dass die Söhne von der Nutzungsmöglichkeit auch praktisch täglich Gebrauch gemacht hätten. Diesen Vortrag sah das Amtsgericht München mit Urteil vom 31.10.2014 (Az.: 264 C 23409/13) als ausreichend an und wies die Klage ab. Dies entspricht an sich auch der aktuellen Rechtsprechung des BGH.

Gleichwohl hat das Landgericht München I als die für das AG München zuständige Berufungsinstanz bis zuletzt immer wieder deutlich strengere Anforderungen an die sog. sekundäre Darlegungslast gestellt und insbesondere den Vortrag eines beklagten Anschlussinhabers, sein Sohn und seine Lebensgefährtin seien im maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls zuhause gewesen und hätten die Möglichkeit gehabt über seinen Anschluss auf das Internet zuzugreifen, gerade als nicht ausreichend bewertet. Diese Rechtsprechung des Landgerichts entspricht letztlich nicht den Vorgaben des BGH und ist auch in sich nicht schlüssig, wie ich hier bereits erläutert habe.

Auch im vorliegenden Fall kann deshalb, trotz des erfreulichen Urteils, nicht unbedingt davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung sich in München durchsetzen wird. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass die Rechtsanwälte Waldorf Frommer gegen dieses Urteil Berufung einlegen, wobei die Chancen, dass die 21. Zivilkammer des Landgerichts München I das Urteil wieder einmal aufhebt, vermutlich nicht schlecht stehen.

Udo Vetter zum selben Thema

 

posted by Stadler at 18:17  

11.11.14

„Deutsche Wirtschafts Nachrichten“ mahnen netzpolitik.org ab

Die Deutschen Wirtschaftsnachrichten, die sich gerne als alternative Nachrichtenquelle darstellen, denen im Netz allerdings zu Recht tendenziöser Journalismus vorgeworfen wird, haben netzpolitik.org abgemahnt und die Unterlassung von zwei Äußerungen aus einem Blogbeitrag verlangt.  Die Unterlassungserklärung fordert konkret folgendes:

in Bezug auf das von der Unterlassungsgläubigerin betriebene Onlineportal „Deutsche WirtschaftsNachrichten“ wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen,

„[…] Auf den verschwörungstheoretischen Kopp-Verlag wurde gelinkt. […]“;

„[…] Die Deutschen Wirtschafts-Nachrichten sind der Kopp—Verlag für ‚irgendwas mit Wirtschaft‘. […]“

und dadurch den Eindruck zu erwecken, das Onlineportal der Unterlassungsgläubigerin würde dem Kopp-Verlag gehören bzw. sei mit dem Kopp-Verlag rechtlich, zumindest aber tatsächlich verbunden

In juristischer Hinsicht kann man zunächst bezweifeln, dass überhaupt der Eindruck erweckt wird bzw. entsteht, die DWN würden dem Kopp-Verlag gehören bzw. seien mit dem Kopp-Verlag in irgendeiner Form verbunden. Beim durchschnittlich aufmerksamen Leser entsteht dieser Eindruck nicht. Vielmehr wird man als Leser diesen Hinweis dahingehend deuten müssen, dass die DWN ähnlich stark auf Verschwörungstheorien setzen, wie es der Kopp-Verlag tut.

Ungeachtet dessen, erscheint mir die Bewertung der Aussage “Kopp-Verlag für irgendwas mit Wirtschaft” nicht zu beanstandungsfähig. Es handelt sich um ein Werturteil, bei dem nicht eine Schmähung oder Diffamierung im Vordergrund steht, sondern erkennbar folgende im Text angefügte Sachaussage:

Das Geschäftsmodell ist einfach erklärt: Möglichst hysterische Untergangsszenarieren an die Wand malen, damit unbedarfte Leserinnen und Leser auf allen Kanälen alle ihre Kontakte darauf hinweisen, die das wiederum anklicken (sollen) und damit wird dann mit wenig Aufwand viel Werbung verkauft. Je reißerischer, je mehr Weltuntergang und Verschwörungstheorie dabei ist, umso besser verkauft sich eine Geschichte.

Damit ist diese Äußerung eindeutig von der Meinungsfreiheit gedeckt. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht.

Etwas schwieriger ist es mit der Aussage, auf den verschwörungstheoretischen Kopp-Verlag würde verlinkt. Hierbei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, die im Zweifel wahr sein muss. Diese Äußerung findet sich im Blogbeitrag von netzpolitik.org freilich gar nicht, sondern erst in dem verlinkten Video des Elektronischen Reporters. Wenn man insoweit die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg als Maßstab nimmt, käme man wohl dennoch zur Schlussfolgerung, dass netzpolitik.org als Verbreiter des Videos des elektronischen Reporters für sämtliche im Filmbeitrag getätigten Äußerungen auf Unterlassung haftet. Zumindest hat man das im Hamburg in einem durchaus ähnlichen Fall – der immer noch beim OLG Hamburg in der Berufung anhängig ist – so entschieden. Es ist also im Zweifel hilfreich, wenn netzpolitik.org tatsächlich darlegen kann, dass die DWN auf den Kopp-Verlag verlinkt haben.

Ungeachtet der juristischen Bewertung ist allerdings bemerkenswert, dass ausgerechnet ein Portal wie Deutsche Wirtschaftsnachrichten, das von der Verzerrung lebt, Äußerungen in einem kritischen netzpolitischen Blog beanstandet.

Update vom 13.11.2014
Der Herausgeber von Deutsche Wirtschaftsnachrichten Herr Dr. Michael Maier hat mir gegenüber angekündigt, die Unterlassungsansprüche gegenüber netzpolitik.org nicht weiterverfolgen zu wollen. Seine Stellungnahme vom 13.11.2014 gebe ich mit seiner Zustimmung nachfolgend wörtlich wieder:

Die Deutschen Wirtschafts Nachrichen stehen für eine liberale Demokratie, wie unserem Impressum zu entnehmen ist. Als junges Medium profitieren wir von der umfassenden Pressefreiheit in Deutschland. Wir sind Anhänger der freien Rede und Gegenrede. Falsche Tatsachenbehauptungen sind in jeder demokratischen Rechtsordnung allerdings nicht Teil der Meinungsfreiheit.

In unserer Auseinandersetzung mit netzpolitik.org haben wir die Abmahnung nicht ausgesprochen, um die Pressefreiheit von netzpolitik.org zu beschränken. Die kritische Auseinandersetzung mit der Netzpolitik der Bundesregierung ist gerade heute von größter Bedeutung. Die Verdienste, die sich Markus Beckedahl in dieser Diskussion erworben hat – auch unter Inkaufnahme persönlicher Nachteile – sind unbestritten. Im Internet werden falsche Tatsachenbehauptungen allerdings schnell verbreitet. Deshalb wird sich der Verlag der DWN gegen falsche Tatsachenbehauptungen immer auch mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen, wenn eine andere Form der Verständigung nicht möglich ist.

In den vergangenen Tagen ist ein wichtiger Sponsor von netzpolitik.org an uns herangetreten. Er hat uns gebeten, von weiteren rechtlichen Schritten abzusehen. Der Streit würde „für beiden Seiten nur unnötig Geld und Energie verbrennen“. Er hat, wie einige kluge Kommentatoren auf netzpolitik.org auch, festgestellt, dass es „da bei den journalistischen Überzeugungen doch so einige Überschneidungen mit den DWN“ gebe.

Es war nie unsere Absicht, netzpolitik.org Schaden zuzufügen. Wir verstehen, dass sich netzpolitik.org in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld bewegt. Wir werden daher in diesem Fall auf eine gerichtliche Durchsetzung unserer Ansprüche gegenüber netzpolitik.org verzichten. Wir wollen unseren Beitrag leisten, dass sich netzpolitik.org auf die Kernkompetenzen – Aufklärung und Kontrolle in netzpolitischen Fragen – konzentrieren und seine immer engen Ressourcen in Journalismus und nicht in Rechtsstreitigkeiten stecken muss.“

Dr. Michael Maier
Herausgeber
Deutsche Wirtschafts Nachrichten

posted by Stadler at 15:58  

15.10.14

Filesharingklagen werden immer häufiger abgewiesen

Obwohl die BearShare-Entscheidung des BGH in Filesharing-Angelegenheiten (vermeintlich) eine weitreichende rechtliche Klärung gebracht hat, klagen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer für ihre Mandanten munter weiter. Sie halten auch den Vortrag, dass andere namentlich benannte Personen insbesondere im Haushalt lebende Angehörige den Internetanschluss mitbenutzen und als Rechtsverletzer in Betracht kommen, weiterhin nicht für ausreichend, um eine Haftung des Anschlussinhabers in Zweifel zu ziehen. Damit finden sie aber vor Gericht immer weniger Gehör, wie eine neue Entscheidung des AG Charlottenburg zeigt (Urteil des AG Charlottenburg vom 30.09.2014, Az.: 225 C 112/14).

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer versuchen diesen konkreten Vortrag durch die Behauptung zu kontern, den Anschlussinhaber würden nach der Rechtsprechung des BGH umfangreiche Nachforschungspflichten treffen, was bedeuten würde, es müsse konkret zum Nutzungsverhalten der besagten Dritten im Zeitpunkt der fraglichen Rechtsverletzung vorgetragen werden. Das allerdings verträgt sich nicht mit der Annahme des BGH, dass erwachsene Familienmitglieder weder belehrt werden müssen noch ihr Nutzungsverhalten überwacht werden muss. Denn ein konkreter Vortrag zum tatsächlichen Nutzungsverhalten im Zeitpunkt der Rechtsverletzung wäre dem Anschlussinhaber nur dann möglich, wenn er das Nutzungsverhalten seiner Angehörigen tatsächlich überwacht und protokolliert hätte. Gerade dazu ist der Anschlussinhaber aber nicht verpflichtet.

Dieser Argumentation der Kanzlei Waldorf Frommer hat das Amtsgericht Charlottenburg jetzt eine Absage erteilt und eine Klage von Sony Music abgewiesen. Das Gericht verweist unter Bezugnahme auf die BearShare-Entscheidung des BGH darauf, dass der Anschlussinhaber seiner sog. sekundären Darlegungslast genügt, wenn er vorträgt, dass andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nur in diesem Umfang ist der Anschlussinhaber nach Ansicht des Amtsgerichts zu Nachforschungen verpflichtet, was bedeutet, dass er nur erforschen muss, welche Personen Zugang zum Internetanschluss haben und damit als Verletzer in Betracht kommen.

(Entscheidung via Rechtsanwälte Müller Müller Rößner)

posted by Stadler at 08:46  

18.9.14

Filesharing: Der Herbstdeal des Inkassobüros Debcon

Das Inkassobüro Debcon, das sich in den letzten Jahren durch Aktivitäten im Bereich des Filesharing-Inkassos hervorgetan hat, bietet aktuell einen äußerst großzügigen Herbst D€al (genau in dieser Schreibweise) an:

Ihre Mandantschaft zahlt nur 500 € anstatt 1.000 €

Nach einem kurzen Blick in die Akte habe ich mir die Frage gestellt, wo die 1.000 € eigentlich herkommen. Denn ursprünglich hatte die abmahnende Anwaltskanzlei eine ohnehin schon üppige Forderung von nur 850 € geltend gemacht.

Das großzügige Angebot der Fa. Debcon habe ich für meinen Mandanten abgelehnt.

posted by Stadler at 11:04  

7.8.14

Einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung

Vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich eine Abmahnung auszusprechen. Die fehlende Abmahnung macht den Verfügungsantrag zwar nicht unzulässig, der Antragsgegner kann allerdings ein sog. sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO) erklären, mit der Folge, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens tragen muss, obwohl er in der Sache Recht bekommen hat. Denn der Antragsgegner hat in diesem Fall keinen Anlass für einen sofortigen Verfügungsantrag gegeben.

Von diesem Grundsatz macht das OLG Frankfurt in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 10.07.2014, Az.: 6 W 51/14) dann eine Ausnahme, wenn eine Abmahnung von vornherein nutzlos erscheint, weil der Antragsgegner auch ohne förmliche Abmahnung zu erkennen gegeben hat, dass er es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen will.

posted by Stadler at 09:56  

15.7.14

Amtsgericht Düsseldorf dampft Schadensersatz beim Filesharing ein

Das Amtsgericht Düsseldorf hat, vermutlich als erstes deutsches Gericht, entschieden, dass bei einer Schadensersatzhaftung in Fällen des Filesharing nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie, der private Filesharer nicht mit einem kommerziellen Lizenznehmer gleichgesetzt werden kann (Urteil vom 03.06.2014, Az.: 57 C 3122/13).

Die Berechnung des Schadenersatzes nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sei in einem solchen Fall zwar nicht unzulässig, denn diese Berechnungsmethode wurde durch den Gesetzgeber ausdrücklich normiert. Jedoch gebiete ihre Anwendung Zurückhaltung dahingehend, dass gegenüber verbraucherähnlich handelnden Personen keine Pauschallizenzen als Vergleichsmaßstab in Betracht kommen dürften, sondern der Schadenersatz nach Lizenzanalogie für Filesharing sich an den auf dem Markt erzielbaren Lizenzeinnahmen für einen Einzeldownload über einen legalen Anbieter zu orientieren habe.

Das Amtsgericht geht demzufolge von einem Betrag von 92 Cent für einen einzelnen Download aus und multipliziert diesen Betrag mit der Zahl der (möglichen) Downloads durch andere Tauschbörsenteilnehmer. Im konkreten Fall unterstellte das Amtsgericht 56 mögliche Kopien, wobei es für das Inland lediglich einen Anteil von 20 % annimmt, also 11 Kopien. Hieraus errechnete es einen Lizenzbetrag von 10,12 EUR pro Titel. Dieser Betrag wurde vom Gericht anschließend aber noch angemessen erhöht, d.h. verdoppelt, weil die zum Vergleich angenommene Lizenz zur Ermöglichung des Downloads durch Dritte eingriffsärmer sei als das vorgenommene Filesharing, dem eine weitergehende Verbreitung immanent sei. Das Amstgericht hat den Lizenzbetrag für einen Titel deshalb verdoppelt auf 20,24 EUR und für die geltend gemachten 15 Titel insgesamt einen Schadensbetrag von EUR 303,60 zugesprochen. Die Klägerin hatte demgegenüber 2500 EUR Schadensersatz geltend gemacht. Ansgesichts des Umstandes, dass andere Gerichte bereits bei einem einzigen Musiktitel regelmäßig einen Schadensersatz von mehreren hundert EUR berechnen, würde dieser Ansatz zu einer deutlichen Reduzierung der Schadensersatzbeträge im Bereich des Filesharing führen.

Auch wenn man die Schadensberechnung des Amtsgerichts Düsseldorf kritisch sehen kann, erscheint der grundlegende Ansatz, dass man einen privaten Filesharer nicht mit einem gewerblichen Lizenznehmer gleichsetzen kann und der Anknüpfungspunkt für die Bemessung des Schadensersatzes die konkrete Dauer des Filesharingvorgangs sein müsse, durchaus zutreffend.

Die ebenfalls eingeklagten Anwaltskosten hat das Gericht nicht zugesprochen. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass die Abmahnung unwirksam war, weil nicht die Unterlassung des konkreten Rechtsverstoßes verlangt worden ist, sondern allgemein die Unterlassung, jegliches Musikrepertoire der Klägerin im Internet verfügbar zu machen. Eine derart unwirksame Abmahnung begründe keinen Anspruch auf Erstattung von Anwaltskosten.

posted by Stadler at 15:53  

30.6.14

Impressumspflicht bei XING

Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 03.06.2014 (Az.: 33 O 4149/14) entschieden, dass für ein Profil beim Business-Netzwerk-Xing grundsätzlich eine Impressumspflicht nach § 5 TMG besteht und ein Verstoß hiergegen regelmäßig auch zu einem Wettbewerbsverstoß führt. Das entspricht der mittlerweile gängigen instanzgerichtlichen Rechtsprechung, die Profile in sozialen Netzwerken als Telemedienangebote im Sinne des TMG betrachtet.

Das Landgericht hat im konkreten Fall gleichwohl einen Wettbewerbsverstoß verneint, weil die Bagetellschwelle von § 3 UWG nicht überschritten gewesen sein soll. Die fehlende wettbewerbsrechtliche Relevanz des Verstoßes wird wie folgt begründet:

Eine nach § 4 UWG unlautere geschäftliche Handlung ist allerdings nach § 3 UWG nur unzulässig, wenn sie geschäftliche Relevanz aufweist. Es kommt also darauf an, ob die Handlung geeignet ist, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen bzw. soweit es um die Verletzung von Informationspflichten gegenüber Verbrauchern geht, die ihre Grundlage im Unionsrecht haben, ob sie dazu geeignet ist, die Fähigkeit des Verbrauchers, sich aufgrund von Informationen zu entscheiden, spürbar zu beeinträchtigen und ihn damit zu einer geschäftlichen Entscheidunq zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Auflage, § 4 Rdnr. 11.58a). Eine Eignung ist dann anzunehmen, wenn eine objektive Wahrscheinlichkeit besteht, dass die konkrete Handlung zu einer solchen spürbaren Beeinträchtigung führt (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Auflage, § 3 Rdnr. 116). Nach allgemeinen Grundsätzen trägt der Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für die geschäftliche Relevanz (vgl. Köhler/Bornkamm/Köhler, UWG, 32. Auflage, § 3 Rdnr. 134).

Grundsätzlich kommt dem Fehlen eines Impressums in der Regel geschäftliche Relevanz zu. Vorliegend ist zwischen den Parteien allerdings unstreitig, dass die Internetplattform „XING“ dazu dient, Kontakte zwischen Arbeitqebern und Arbeitnehmern bzw. zwischen Berufstätigen untereinander zu knüpfen. Dass darüber hinaus über „XIING“ üblicherweise auch Geschäftsabschlüsse angebahnt und insbesondere Mandatsverhältnisse begründet werden, vermochte der Antragsteller nicht darzutun. Der Antragsteller hat insbesondere weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass gerade ein Basis-Profil wie dasjenige des Antragsgegners mit den entsprechenden rudimentären Angaben tatsächlich überhaupt von künftigen Mandanten genutzt wird, welche auf diese Weise einen Rechtsanwalt suchen. Unter Zugrundelegung und Würdigung des Sachvortrags der Parteien im vorliegenden Verfahren ist eine Vergleichbarkeit zwischen einem Basisprofil bei „XING“ gemäß Anlage ASt 1 und einem (Unternehmens-)Auftritt bei „Facebook“ oder „Google+“ nicht gegeben, mit der Folge, dass der Wettbewerbsverstoß des Antragsgegners im konkreten Streitfall wettbewerblich nicht relevant ist.

Der Ansatz des Gerichts, das Netzwerk XING, das ausdrücklich dazu dient, geschäftliche Kontakte zu knüpfen, sei primär darauf ausgerichtet, Kontakte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern und zwischen Berufstätigen untereinander zu knüpfen, nicht aber auf die Anbahnung von Geschäftsabschlüssen, erscheint mir eher gewagt. Ich bin gespannt, ob sich das OLG München dieser Ansicht anschließen wird.

posted by Stadler at 10:38  

24.6.14

Keine doppelte Vertragsstrafe wenn GmbH und Geschäftsführer Vertragsstrafe versprochen haben

Wenn eine GmbH und ihr Geschäftsführer eine Unterlassungserklärung abgegeben haben, wird im Falle eines Verstoßes gerne versucht, die Vertragsstrafe doppelt zu kassieren, nämlich von der Gesellschaft und dem Geschäftsführer.

Dieser Praxis hat der BGH nunmehr eine Absage erteilt. Nach einer neuen Entscheidung (Urteil vom 08.05.2014, Az.: I ZR 210/12) fällt bei Unterlassungserklärungen mit Vertragsstrafeversprechen durch eine Gesellschaft und ihr Organ bei einem Verstoß, der der Gesellschaft nach § 31 BGB zuzurechnen ist, nur eine Vertragsstrafe an, für die Gesellschaft und Organ als Gesamtschuldner haften.

posted by Stadler at 15:10  

23.6.14

Filesharing: Hotelier als Access-Provider?

Das Amtsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 10.06.2014 (Az.: 25b C 431/13)  entschieden, dass ein Hotelier nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Gäste haftet, die das W-LAN des Hotels zum Filesharing benutzen. Das Gericht vertritt insoweit die Ansicht, dass der Hotelier der seinen Gästen die Nutzung eines W-LAN-Netzes anbietet, als Access-Provider anzusehen ist und sich auf die Haftungsprivilegierung des § 8 TMG berufen kann. Diese Ansicht, die in der Rechtsprechung bislang wenig Anklang gefunden hat, habe ich in der Vergangenheit sowohl in diesem Blog als auch in juristischen Fachpublikationen (vgl. Roggenkamp/Stadler in: Heckmann, juris-PK Internetrecht, 4. Aufl., Kapitel 10, Rn. 139 ff.) vertreten.

Das Gericht stützt seine Entscheidung zudem darauf, dass auch eine Störerhaftung des Hotelbetreibers ausscheidet, weil ihm die Auferlegung von Prüfpflichten nicht zumutbar ist. Insoweit stellt das Amtsgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des BGH u.a. darauf ab, dass dem Betreiber eines Hotels keine Pflichten und Maßnahmen auferlegt werden dürfen, die sein Geschäftsmodell wirtschaftlich gefährden könnten.

posted by Stadler at 14:30  

11.6.14

Neue Informationspflichten für den E-Commerce ab dem 13.06.2014

In zwei Tagen tritt das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in Kraft. Die wesentlichen Änderungen speziell aus der Sicht von Webshopbetreibern habe ich in zwei Blogbeiträgen zusammengefasst, die Sie hier und hier finden.

Es besteht Handlungsbedarf, weil die Nichtumsetzung der gesetzlichen Vorgaben zu wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen führen kann.

posted by Stadler at 15:33  
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