Einstweilige Verfügung ohne vorherige Abmahnung
Vor dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist grundsätzlich eine Abmahnung auszusprechen. Die fehlende Abmahnung macht den Verfügungsantrag zwar nicht unzulässig, der Antragsgegner kann allerdings ein sog. sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO) erklären, mit der Folge, dass der Antragsteller die Kosten des Verfahrens tragen muss, obwohl er in der Sache Recht bekommen hat. Denn der Antragsgegner hat in diesem Fall keinen Anlass für einen sofortigen Verfügungsantrag gegeben.
Von diesem Grundsatz macht das OLG Frankfurt in einer neuen Entscheidung (Beschluss vom 10.07.2014, Az.: 6 W 51/14) dann eine Ausnahme, wenn eine Abmahnung von vornherein nutzlos erscheint, weil der Antragsgegner auch ohne förmliche Abmahnung zu erkennen gegeben hat, dass er es auf eine gerichtliche Klärung ankommen lassen will.
Nichts Neues. Schon bei Mauck 2009 in Berlin erlebt. Wurde von RA Dr. Christian Schertz einfach behauptet, Abmahnung war nicht notwendig. Richter Mauck machte mit
Gehört zum Schema der kriminell anmutenden Juristen, Äüßernde zu kriminalisieren.
Dieses Verhalten ist bekannt bei Dieben, die am lautesten rufen: Haltet den Dieb.
Comment by Rolf Schälike — 7.08, 2014 @ 20:34
da können sich die Richter dann ja aussuchen, wie sie entscheiden, was sie immer mehr ohnehin tun, also das geltende Recht pervertieren, sie sollten sich eher wieder ans Recht halten und dann ist gut, schließlich wird es so an den Universitäten gelehrt
Comment by Marion Schnabel — 27.03, 2017 @ 20:48