Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

21.10.14

Warum darf die heute show nicht im Bundestag drehen?

Der ZDF-Satiresendung heute show wurde eine Drehgenehmigung im Bundestag versagt, was medial hohe Wellen geschlagen hat, nachdem Moderator Oliver Welke die Weigerung der Bundestagsverwaltung in der Sendung öffentlich gemacht hatte.

Gegenüber der Süddeutschen hat die Bundestagsverwaltung die Verweigerung der Drehgenehmigung damit begründet, dass „die Absicht offenbar wurde, unter Verstoß gegen die hiesige Geschäftsordnung im Reichstagsgebäude eine Satire-Inszenierung aufzuzeichnen„. Die Produktionsfirma der heute show habe einen Protagonisten auf der Pressetribüne filmen wollen, was nach dem Beschluss des Ältestenrates nur zum Zwecke einer unmittelbaren politisch-parlamentarischen Berichterstattung erlaubt sei.

Diese Begründung ist rechtlich in jedem Fall problematisch, denn sie offenbart die Haltung der Bundestagsverwaltung, die heute show würde keine unmittelbare politisch-parlamentarische Berichterstattung bieten. Gerade diese Bewertung steht der Verwaltung aber nicht zu, wie der Kollege Jonas Kahl bei Telemedicus erläutert. Wie und in welcher Form berichtet wird, ist eine Entscheidung die das berichtende Presseorgan selbst zu treffen hat. Es ist gerade der Wesenskern der Pressefreiheit, dass die Verwaltung nicht darüber zu bestimmen hat, was man als seriöse Berichterstattung ansieht und was nicht. Formale und inhaltliche Anforderungen darf die Bundestagsverwaltung daher gar nicht erst stellen. Eine satirische oder belustigende Berichterstattung hat denselben Stellenwert wie die eines klassischen Nachrichtenformats. Das was die heute show macht, stellt deshalb natürlich auch eine unmittelbare politisch-parlamentarische Berichterstattung dar.

Vielleicht ist die satirische Berichterstattung sogar die bessere Berichterstattung, weil sie Aspekte darstellt und hervorhebt, die bei der „seriösen“ Berichterstattung verborgen bleiben. Oder wie es Jens Best auf Twitter formuliert hat:

Wenn Satire im Bundestag wirklich untersagt wäre, dann müsste auch einigen MdBs der Zutritt verweigert werden.

Dass die Bundestagsverwaltung Angst vor kritischer bzw. entlarvender Berichterstattung hat, die sich etwas außerhalb der gewohnten Bahnen bewegt, konnte man schon an der Verweigerung einer Jahresakkreditierung für das Blog netzpolitik.org sehen, die ebenfalls auf die Begründung gestützt wurde, netzpolitik.org würde keine parlamentarische Berichterstattung betreiben. Auch wenn dem Blog netzpolitik.org die Jahresakkreditierung zwischenzeitlich erteilt wurde, offenbaren diese Begründungsansätze der Bundestagsverwaltung eine eigentümliche Vorstellung von Berichterstattung und Pressefreiheit.

posted by Stadler at 12:19  

20.10.14

Was löscht Google infolge des EuGH-Urteils tatsächlich?

Um ein vieldiskutiertes Urteil des EuGH umzusetzen, das von Suchmaschinen unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung von personenbezogenen Suchtreffern fordert, hat Google ein Formular für einen „Antrag auf Entfernen von Suchergebnissen nach europäischem Datenschutzrecht“ ins Netz gestellt, das man als Betroffener nutzen kann, um von Google die Löschung bestimmter Suchtreffer zu verlangen.

Am Beispiel eines von mir vertretenen Falles möchte ich nachfolgend darlegen, wie dieses Löschverfahren von Google tatsächlich gehandhabt wird.

Im konkreten Fall wurde die Löschung von insgesamt 21 URL’s beantragt. Die von Google gelisteten Quellen enthielten den Namen des Antragstellers und stammten überwiegend aus dem Jahre 2007, waren also ca. sieben Jahre alt. Es handelte sich fast durchgehend um journalistische Texte, die weitestgehend von bekannten Medien (u.a. ZEIT, Spiegel, Stern, Bild, Welt, BZ, Tagesspiegel, Merkur-Online, RP-Online) stammten. Die personenidentifizierende Berichterstattung als solche ist – von einer Ausnahme abgesehen – nicht beanstandet worden und im Lichte der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH wohl auch nicht beanstandungsfähig.

Die Antwort von Google auf den Löschantrag hat mehr als sieben Wochen gedauert, was für Antragsteller, die noch über einstweiligen Rechtsschutz nachdenken, deutlich zu lang ist.

Die Antwort von Google enthält folgenden einleitenden Satz:

Gemäß Ihrem Antrag ergreift Google Inc. entsprechende Maßnahmen, um die folgenden URLs in den europäischen Versionen der Google-Suchergebnisse für Suchanfragen zu blockieren, die sich auf Ihren Namen beziehen:

Google listet also nur in der europäischen Suche aus und auch nur für Suchanfragen, die sich auf den Namen des Antragstellers beziehen. Die Suchergebnisse bleiben also im Google-Index und werden nur dann nicht mehr angezeigt, wenn der Suchbegriff (auch) aus dem Namen des Betroffenen besteht.

Google hat von den beanstandeten Treffern 18 gelöscht und bei drei Suchergebnissen eine Entfernung verweigert. Dies wurde in zwei Fällen damit begründet, dass unter den beanstandeten URL’s keine Angaben zur Person des Antragstellers zu finden seien, sondern nur zu einer anderen Person mit gleichem Namen.

In einem Fall teilte Google mit:

Nach einer Abwägung der uns bekannten Umstände sind wir zu dem Schluss gekommen, dass die Anzeige des/der von Ihnen beanstandeten Nachrichtenartikel in den Suchergebnissen von Google derzeit relevant ist und daran nach wie vor ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

Das ist deshalb interessant, weil ich in diesem Fall nach den Kriterien der Rechtsprechung des BVerfG und des BGH eine durchaus erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung gesehen habe und dies deshalb auch der einzige Fall war, in dem (erfolgreich) Unterlassungsansprüche unmittelbar gegen den Autor/Inhaltsanbieter des Textes geltend gemacht worden sind.

Der nach meiner Einschätzung schwerwiegendste und eindeutigste Fall einer Persönlichkeitsrechtsverletzung war bemerkenswerterweise also der einzige, in dem Google ein überwiegendes Berichterstattungsinteresse bejaht hat.

Google weist in seiner Antwort außerdem darauf hin, dass man sich an die zuständige Datenschutzbehörde wenden kann, sollte man mit der Entscheidung von Google nicht einverstanden sein.

Zusammenfassend lässt sich also festhalten, dass Google jedenfalls bei schon älterer personenidentifiziernder Berichterstattung – die im konkreten Fall aus dem Jahre 2007 stammte – auch in großem Umfang journalistische Texte auslistet.

posted by Stadler at 11:09  

15.10.14

Auf welcher Grundlage will die VG Media (kleinere) Suchmaschinen abkassieren?

Heise berichtet darüber, dass die VG Media, die für große Verlage wie Springer und Burda das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse wahrnimmt, auch kleinere Suchmaschinen zur Kasse bitten will. Nach Informationen von Heise wurde die News-Suchmaschine Tersee von der VG Media angeschrieben und mitgeteilt, dass man den Suchmaschinenbetreiber zu einem Gespräch über den Abschluss eines Lizenzvertrages einlädt. Man darf davon ausgehen, dass auch andere kleine Suchmaschinen entsprechende Schreiben erhalten haben.

Diese große Freundlichkeit der VG Media hängt sicherlich auch damit zusammen, dass der Verwertungsgesellschaft sehr wohl bewusst ist, dass ihre Rechtsposition äußerst schwach ist und Ansprüche gegen eine Suchmaschine wie Tersee kaum gerichtlich durchsetzbar sein werden. Tersee bietet bei den Suchtreffern nur kleinste Textauschnitte an, die nach dem Gesetz aber ausdrücklich ausgenommen sind.

Man wird sich vor Gericht allerdings ohnehin früher oder später über die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs kleinste Textausschnitte streiten müssen. Der Gesetzgeber hat insoweit keine griffigen Kriterien vorgegeben. In der Literatur wird z.T. die Ansicht vertreten, dass damit ein Textumfang von bis zu 250 Zeichen gemeint ist.

Wenn die VG Media allerdings wirklich glaubt, insbesondere kleine Suchmaschinen zum Abschluss von Lizenzverträgen bewegen zu können, schätzt sie den Markt falsch ein. Die meisten kleinen Suchmaschinen erzielen anders als Google kaum Einnahmen und können sich derartige Zahlungen schlicht nicht leisten. Die Folge wird also sein, dass die angeschriebenen kleinen Suchmaschinen ihren Betrieb einstellen oder dazu übergehen, die Inhalte der Verlage, die das Leistungsschutzrecht wahrnehmen lassen, komplett auszulisten oder nur noch Überschriften anzuzeigen, um der Rechtsunsicherheit einer Gesetzesauslegung zu ihren Lasten zu entgehen.

posted by Stadler at 21:34  

15.10.14

Wikileaks verkauft jetzt Lizenzen

Wikileaks bzw. Julian Assange haben dem Shopbetreiber GetDigital.de den Vertrieb von T-Shirts mit dem Wikileaks-Logo sowie dem Konterfei von Assange untersagt. Auch die Süddeutsche hat darüber berichtet. Juristisch ist dagegen im Grunde nichts einzuwenden, denn die T-Shirts verletzen natürlich das Recht von Assange an seinem eigenen Bild und die Rechte von Wikileaks. Aber verfolgt eine Organisation wie Wikileaks, die gerade auch von der Glaubwürdigkeit in der Netzgemeinde lebt, damit tatsächlich die richtige Strategie?

Wikileaks hat sich in der Vergangenheit sehr stark über Spenden aus der Community finanziert, die in Deutschland in Millionenhöhe (!) über die CCC-nahe Wau Holland Stiftung vereinnahmt wurden. GetDigital hatte den Verkauf dieser T-Shirts nach eigener Aussage auf einer Non-Profit-Basis durchgeführt und fast den gesamten Gewinn (5 EUR pro T-Shirt) über die Wau Holland Stiftung an Wikileaks gespendet.

Wikileaks und Assange haben für Deutschland jetzt die Agentur Bavaria Sonor, die zur Bavaria Media GmbH gehört und eine Ausgliederung der Bavaria Film GmbH ist, mit der Wahrnehmung und Vermarktung ihrer Marken- und Persönlichkeitsrechte betraut. In der Pressemitteilung von Bavaria Sonor liest sich das so:

Fashion als Statement, das Produkt als Möglichkeit des persönlichen Ausdrucks: Bavaria Sonor vertritt WikiLeaks und Julian Assange als Lizenzagentur

(…)

Weil die Unterstützer von WikiLeaks nach Möglichkeiten suchen, ihre sympathisierende Position öffentlichkeitswirksam auszudrücken, sind die Vertreter der Markenrechte von WikiLeaks und der Persönlichkeitsrechte von Julian Assange an die Bavaria Media herangetreten: Sichtbare Identifikation der Unterstützer sei erwünscht, aber nicht als Produktpiraterie. Um eine legale Vermarktung zu garantieren, vertritt ab sofort das Merchandising-Label von Bavaria Media, Bavaria Sonor, als Lizenzagentur die Marke WikiLeaks sowie Julian Assange für den deutschen Sprachraum.

Der Auftritt soll durch Bavaria Sonor deutlich professionalisiert werden, die Erlöse sollen in die Organisation zurückfließen. In der ersten Phase des Programms zielt die Agentur auf die Produktwelt einer politisch interessierten, internet-affinen und modebewussten Zielgruppe: Handyschalen, Hoodies, T-Shirts, Jacken, Sonnenbrillen, Uhren, Schreibwaren, Messenger Bags etc. Hier wird Bavaria Sonor sowohl etablierte Unternehmen ansprechen als auch kleinere Szene-Labels.

Es muss die Frage erlaubt sein, ob es wirklich Community-kompatibel ist, dass sich Wikileaks und Assange auf diese Art und Weise von einem Unternehmen vertreten und vermarkten lassen, das auf Film- und Fernsehproduktionen spezialisiert ist. Zumal die Bavaria Media GmbH gegenüber dem Shopbetreiber GetDigital für ein vermeintlich professionelles Unternehmen doch recht unprofessionell auftritt. In der E-Mail-Abmahnung der Bavaria Media GmbH ist von einer euröpäischen Wort- und Bildmarke die Rede, die beim Europäischen Patentamt in Valencia angemeldet sei. Nun sitzt das Europäische Patentamt bekanntlich in München und das Europäische Markenamt (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) in Alicante. Wenn man dort recherchiert, stößt man dann allerdings tatsächlich auf eine Gemeinschaftsmarke aus dem Jahre 2011, die das Wikileaks-Logo als Bildmarke schützt.

Die entscheidende Frage lautet: Warum sollten Angehörige der Netzgemeinde weiterhin für Wikileaks spenden, wenn es der Organisation um Julian Assange offenbar nur noch um den Verkauf von Lizenzen geht, der in Deutschland noch dazu von einer dilettierenden bayerischen Lizenzagentur organisiert und betrieben wird? Das ist vielleicht auch eine Frage, die man sich bei der Wau Holland Stiftung stellen sollte.

Julian Assange hat sicherlich seine Verdienste und die Idee von Wikileaks fand ich immer großartig. Er scheint mir nur, unabhängig von den Vergewaltigungsvorwürfen aus Schweden, längst von seinem ursprünglichen Weg abgekommen zu sein und mittlerweile vordergründig auf die vermeintlich professionelle Vermarktung seiner Person bedacht zu sein. Glaubwürdigkeit geht anders.

Update:
Bavaria kennt wohl den Streisand-Effekt und hat sich bei GetDigital für die Form des Vorgehens entschuldigt. An meiner Bewertung ändert das aber nichts.

Update:
In den Kommentaren wurde ich gerade darauf hingewiesen, dass das Wikileaks-Logo urheberrechtlich unter einer CC-BY SA 3.0 Lizenz steht, was jedenfalls von Wikipedia auch so bestätigt wird. Das bedeutet dann allerdings, dass das urheberechtliche Werk Logo sogar in einem kommerziellen Kontext verwendet werden darf, soweit der Urheber benannt ist. Auf dieses urheberrechtliche Nutzungsrecht könnte man sich dann auch gegenüber markenrechtlichen Unterlassungsansprüchen berufen, zumal Wikileaks sich widersprüchlich verhält, wenn es die Nutzung des Logos unter CC-Lizenz gestattet und gleichzeitig die Verwendung des als Bildmarke geschützten Logos auf einem T-Shirt untersagen will.

posted by Stadler at 11:02  

15.10.14

Filesharingklagen werden immer häufiger abgewiesen

Obwohl die BearShare-Entscheidung des BGH in Filesharing-Angelegenheiten (vermeintlich) eine weitreichende rechtliche Klärung gebracht hat, klagen die Rechtsanwälte Waldorf Frommer für ihre Mandanten munter weiter. Sie halten auch den Vortrag, dass andere namentlich benannte Personen insbesondere im Haushalt lebende Angehörige den Internetanschluss mitbenutzen und als Rechtsverletzer in Betracht kommen, weiterhin nicht für ausreichend, um eine Haftung des Anschlussinhabers in Zweifel zu ziehen. Damit finden sie aber vor Gericht immer weniger Gehör, wie eine neue Entscheidung des AG Charlottenburg zeigt (Urteil des AG Charlottenburg vom 30.09.2014, Az.: 225 C 112/14).

Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer versuchen diesen konkreten Vortrag durch die Behauptung zu kontern, den Anschlussinhaber würden nach der Rechtsprechung des BGH umfangreiche Nachforschungspflichten treffen, was bedeuten würde, es müsse konkret zum Nutzungsverhalten der besagten Dritten im Zeitpunkt der fraglichen Rechtsverletzung vorgetragen werden. Das allerdings verträgt sich nicht mit der Annahme des BGH, dass erwachsene Familienmitglieder weder belehrt werden müssen noch ihr Nutzungsverhalten überwacht werden muss. Denn ein konkreter Vortrag zum tatsächlichen Nutzungsverhalten im Zeitpunkt der Rechtsverletzung wäre dem Anschlussinhaber nur dann möglich, wenn er das Nutzungsverhalten seiner Angehörigen tatsächlich überwacht und protokolliert hätte. Gerade dazu ist der Anschlussinhaber aber nicht verpflichtet.

Dieser Argumentation der Kanzlei Waldorf Frommer hat das Amtsgericht Charlottenburg jetzt eine Absage erteilt und eine Klage von Sony Music abgewiesen. Das Gericht verweist unter Bezugnahme auf die BearShare-Entscheidung des BGH darauf, dass der Anschlussinhaber seiner sog. sekundären Darlegungslast genügt, wenn er vorträgt, dass andere Personen und ggf. welche anderen Personen selbständigen Zugang zum Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Nur in diesem Umfang ist der Anschlussinhaber nach Ansicht des Amtsgerichts zu Nachforschungen verpflichtet, was bedeutet, dass er nur erforschen muss, welche Personen Zugang zum Internetanschluss haben und damit als Verletzer in Betracht kommen.

(Entscheidung via Rechtsanwälte Müller Müller Rößner)

posted by Stadler at 08:46  

14.10.14

Wir brauchen mehr Whistleblower

Über die seit einigen Monaten kolportierte These von einem zweiten Whistleblower bei der NSA wird gerade wieder verstärkt berichtet, unter anderem wohl auch wegen des Dokumentarfilms „Citizenfour“ von Laura Poitras.

In der Tat wäre es eine gute Nachricht, wenn es nicht nur einen Snowden geben würde, sondern viele. Und das nicht nur bei den US-Diensten, sondern zum Beispiel auch in Großbritannien oder Deutschland, also überall dort, wo es ernsthafte Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Dienste Recht und Verfassung brechen. In Deutschland ist der Rechtsbruch des BND mittlerweile praktisch offenkundig, allerdings wissen wir noch lange nicht genug über sein tatsächliches Ausmaß.

Während der massive Rechtsbruch durch Geheimdienste bislang nur wenig Konsequenzen hat, werden Whistleblower wie Edward Snowden vielfach weiterhin als Verräter betrachtet und geächtet. In den USA lassen sich zahlreiche Unterstützer der These, Snowden habe die nationale Sicherheit der USA gefährdet, finden.

Aber welche andere Möglichkeit als das Whistleblowertum gibt es, den Rechtsbruch der Dienste ans Licht der Öffentlichkeit zu bringen? Die gerichtliche und parlamentarische Kontrolle von Geheimdiensten funktioniert nirgendwo auf der Welt. Der Druck einer kritischen Öffentlichkeit scheint das einzige halbwegs erfolgsversprechende Korrektiv zu sein, das überhaupt noch Hoffnung auf Veränderungen bietet, die erforderlich sind um die Grundrechte der Bürger weltweit zu schützen. Aber diese kritische Öffentlichkeit muss informiert werden und die notwendigen Informationen kommen derzeit leider fast ausschließlich von Whistleblowern.

Die Entwicklung der letzten Zeit hat deutlich gemacht, dass gegen das rechtswidrige Treiben von Geheimdiensten ausschließlich Transparenz hilft und staatliche Vorgaben zur Geheimhaltung in Wahrheit häufig nur der Vertuschung von Rechtsbrüchen dienen.

Geheimdienste in ihrer aktuellen Ausprägung gefährden die Demokratie und das Recht kann nicht auf Seiten derer stehen, die unsere Grundrechte verletzen. Heribert Prantl hat es, in einem seiner besten Texte (Süddeutsche Nr. 130, Pfingsten, 7./8./9.Juni 2014, S. 11), dahingehend formuliert, dass die globale Überwachungstechnik ebenso wie einst die Folter das Unvermögen und den Unwillen widerspiegle, auf rechtsstaatliche Weise zur Wahrheitsfindung zu gelangen. Überwachung sei daher, so Prantl, eine subtile Vorform der Folter, die geächtet werden muss. Besser kann man es nicht formulieren.

Selbst wenn sich Whistleblower nach nationalen Vorschriften des Geheimnisverrats schuldig machen, kann man einen Snowden, der auf erhebliche Missstände bei den US-Diensten hingewiesen hat, nicht als Verräter betrachten, zumal wenn das gesamte rechtsstaatliche Kontrollsystem versagt und das Öffentlichmachen von rechtswidrigen Praktiken der einzige Weg ist, gegen die erkannten Missstände vorzugehen. Whistleblower wie Snowden machen sich nämlich um den Schutz der Grundrechte und des demokratischen Rechtsstaats verdient. Das wirkliche Unrecht besteht in ihrer Ächtung und Verfolgung. Es ist die Verfolgung von Whistleblowern, die rechtsstaatliche Defizite offenbart. Als Bürger müssen wir deshalb auf viele Snowdens hoffen, überall auf der Welt.

posted by Stadler at 09:01  

13.10.14

Rechtswidrig hergestellte Filmaufnahmen dürfen bei überwiegendem Informationsinteresse gesendet werden

Rechtswidrig hergestellte Filmaufnahmen können im Falle eines erheblichen Informationsinteresses auch gesendet werden. Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 09.10.2014 (Az.: 11 O 15/14) eine Klage von Daimler gegen das vom SWR in der Reportage „Hungerlohn am Fließband – Wie Tarife ausgehebelt werden“ verwendete Bildmaterial abgewiesen.  Der SWR hatte für die Reportage heimlich in einer Betriebshalle der Daimler AG in Stuttgart-Untertürkheim gefilmt.

In der Pressemitteilung des Landgerichts heißt es hierzu:

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht ausgeführt, dass die Herstellung der Videoaufnahmen zwar rechtswidrig gewesen sei, weil der Journalist das Hausrecht der Daimler AG verletzt habe. Die Daimler AG müsse jedoch die Ausstrahlung des Bildmaterials hinnehmen, weil die Reportage einem eindeutig überwiegenden öffentlichen Informationsinteresse diene. Die Reportage habe darüber informiert, dass der Einsatz von Arbeitskräften im Rahmen sog. Werkverträge dazu führen könne, dass diese trotz gleichwertiger Arbeitsleistung und Eingliederung in den Produktionsprozess wesentlich niedrigere Löhne als die Stamm- und Leiharbeitnehmer des Unternehmens erhielten, die jedenfalls teilweise durch Leistungen der öffentlichen Hand („Hartz-IV“) aufgestockt werden müssten. Dies werde von weiten Kreisen der Bevölkerung als ein einschneidender Missstand wahrgenommen. Hinsichtlich dieses Missstandes bestehe ein überragendes öffentliches Informationsinteresse, demgegenüber die Nachteile, die aus der rechtswidrigen Informationsbeschaffung resultierten, zurücktreten müssten. Die Ausstrahlung des Videomaterials im Rahmen der Reportage sei daher nicht rechtswidrig gewesen, sondern durch die Meinungs- und Rundfunkfreiheit des SWR (Art. 5 GG) gerechtfertigt. Die Daimler AG könne daher keine Unterlassung der zukünftigen Ausstrahlung verlangen.

posted by Stadler at 08:45  

10.10.14

BND-Präsident Schindler: Völlig losgelöst von der Erde

Als ich den Hinweis auf diesen ZEIT-Online-Artikel auf Twitter gesehen habe, kam mir zuerst das hervorragende Satiremagazin Postillon in den Sinn. Die Aussage von BND-Präsident Schindler, wonach die Satellitendaten die der BND in Bad Aibling erhebt, ja eigentlich im Weltall erhoben werden, in dem keine deutschen Gesetze gelten, ist aber ganz offensichtlich keine Erfindung des Postillon, obwohl sie exakt danach klingt.

Das was BND-Präsident Schindler sagt, entspricht offenbar auch der Rechtsauffassung der Bundesregierung. Diese geht nämlich davon aus, dass es für die Auslandsaufklärung des BND überhaupt keiner speziellen gesetzlichen Ermächtigung bedarf. Das hat der Verfassungsrechtler Matthias Bäcker in seiner Stellungnahme für den NSA-Untersuchungsausschuss (S. 16 ff.) bereits deutlich kritisiert.

Das BVerfG hat bereits 1999 entschieden, dass das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG jedenfalls dann gilt, wenn ausländischer Fernmeldeverkehr mit Überwachungsanlagen aufgezeichnet wird, die sich auf deutschem Boden befinden. In der letzten Entscheidung des BVerfG zum G 10 heißt es ganz ausdrücklich:

Dabei wird bereits durch die Erfassung und Aufzeichnung des Telekommunikationsverkehrs mit Hilfe der auf deutschem Boden stationierten Empfangsanlagen des Bundesnachrichtendienstes eine technisch-informationelle Beziehung zu den jeweiligen Kommunikationsteilnehmern und ein – den Eigenarten von Daten und Informationen entsprechender – Gebietskontakt hergestellt. Auch die Auswertung der so erfaßten Telekommunikationsvorgänge durch den Bundesnachrichtendienst findet auf deutschem Boden statt. Unter diesen Umständen ist aber auch eine Kommunikation im Ausland mit staatlichem Handeln im Inland derart verknüpft, daß die Bindung durch Art. 10 GG selbst dann eingreift, wenn man dafür einen hinreichenden territorialen Bezug voraussetzen wollte.

(…)

Die Überwachung und Aufzeichnung internationaler nicht leitungsgebundener Telekommunikationen durch den Bundesnachrichtendienst greift in das Fernmeldegeheimnis ein.

Es ist also bereits eindeutig entschieden, dass Art. 10 GG zumindest dann gilt, wenn die Erfassung, Aufzeichnung und Auswertung der TK-Vorgänge auf deutschem Boden stattfinden. Das was der BND in Bad Aibling macht, unterliegt also einer vollständigen Grundrechtsbindung. Einfachgesetzlich bedeutet das, dass ausreichend klare Eingriffsermächtigungen vorliegen müssen, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Bestimmtheit und Normklarheit genügen. Wenn der sachliche Schutzbereich von Art. 10 GG eröffnet ist, kommt es für den Grundrechtsschutz weder auf die Staatsangehörigkeit noch auf auf den Aufenthaltsort des Kommunikationsteilnehmers an.

Der Verfassungsrechtler Matthias Bäcker zieht in seiner Stellungnahme für den NSA-Untersuchungsausschuss daraus folgende, zwingende Schlussfolgerung:

Die gegenwärtige Praxis der Auslandsaufklärung ist darum rechtswidrig und muss in dieser Form gestoppt werden. Um einen verfassungskonformen Rechtszustand herzustellen, könnte die strategische Auslandsaufklärung auf § 5 G 10 gestützt werden, der nach seinem Wortlaut als Rechtsgrundlage passt. Der BND müsste dann allerdings auch das gesetzlich vorgesehene Verfahren einhalten, um eine solche Aufklärung durchzuführen. Insbesondere wäre er der Kontrolle der G 10-Kommission unterworfen.

Der BND agiert also manchmal im Weltraum und dabei stets und in jedem Fall wie in dem alten NDW-Hit völlig losgelöst von der Erde. Und nicht nur das, er agiert damit leider auch völlig losgelöst von den Grundrechten in einem – nach eigenem Verständnis – gänzlich grundrechtsfreien Raum.

Man möchte deshalb gerade auch den Unionspolitikern, die uns matraartig immer wieder erklärt haben, dass das Internet kein rechtsfreier Raum sei, zurufen: Sorgt bitte dafür, dass der BND das Internet nicht weiter zum grundrechtsfreien Raum machen kann. Stoppt den Verfassungsbruch!

posted by Stadler at 15:31  

10.10.14

Innenansichten aus dem Verfassungsschutz

WDR und SWR senden nächste Woche die Dokumentation „Spitzel und Spione – Innenansichten aus dem Verfassungsschutz“ (WDR 13.10. 22:00 Uhr und SWR 15.10. 20:15 Uhr). Ich hatte Gelegenheit mir den sehenswerten Film von Holger Schmidt und Egmont R. Koch vorab anzuschauen.

Für den Film wurden insgesamt 40 Mitarbeiter von Verfassungsschutzbehörden interviewt, die für die Interviews z.T. maskiert worden sind. Die ARD-Journalisten führen u.a. auch ein Interview mit der Präsidentin des Verfassungsschutzes in Baden-Württemberg, die jedenfalls im Filmbeitrag mit dem Fahrrad und Rucksack auf dem Rücken zum Dienst fährt, wodurch offenbar Normalität ausgedrückt und ausgestrahlt werden soll.

Das Bundesamt hatte, anders als einige Landesämter, eine Mitwirkung an dem Filmprojekt abgelehnt, weil Verfassungsschutzpräsident Hans-Georg Maaßen in keinem Film auftreten will, in dem der frühere Mitarbeiter und jetzige Kritiker des Bundesamts Winfried Ridder ebenfalls zu Wort kommt. Auch das ist eine interessante Haltung.

Der Filmbeitrag zeichnet ein Bild von z.T. selbstkritischen Verfassungsschützern, die allerdings ihrem Anspruch – wie es der Kritiker Winfried Ridder formuliert – ein Frühwarnsystem für Gefährdungsentwicklungen zu sein, nicht gerecht geworden sind.

Kritisch wird in dem Film auch der Umstand hinterfragt, dass der Verfassungsschutz für Informationen aus der rechten Szene Geld bezahlt und hierbei nicht auszuschließen ist, dass diese Zahlungen des Staates wiederum dazu dienen können, rechte Organisationen und Strukturen auf- und auszubauen. Der V-Mann als klassisches Mittel der Arbeit des Verfassungsschutzes wird damit letztlich in Frage gestellt.

Der Film befragt die Verfassungsschützer außerdem auch zu der Person und Rolle Edward Snowdens. Die Antworten sind uneinheitlich. Anders als zu erwarten, wird Snowden nicht von allen Verfassungsschützern (nur) als Verräter betrachtet.

Der Film stellt einige bereits bekannte Fragen, liefert aber wenig konkrete Antworten, was vermutlich aber auch nicht die Zielsetzung der Macher gewesen ist. Die hohe Interviewdichte vermittelt vor allem ein Stimmungsbild und Einblicke in die Selbsteinschätzung der Verfassungsschützer. Man muss an diesem Punkt allerdings auch die Frage stellen, ob und in welchem Umfang die befragten Mitarbeiter für dieses Filmprojekt von ihrer Behörde gebrieft wurden. Denn zumindest bei einigen Verfassungsschutzbehörden scheint man mittlerweile erkannt zu haben, dass eine positive Außendarstellung nötig ist, weil die Reputation und Akzeptanz der Verfassungsschützer speziell nach den NSU-Morden nicht gerade hoch ist.

Die Dokumentation ist in jedem Fall sehenswert.

posted by Stadler at 11:21  

9.10.14

Muss Google den betroffenen Content-Anbieter von einer Löschung aus dem Index informieren?

Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder hat sich u.a. mit dem Google-Urteil des EuGH beschäftigt und diesbezüglich die bemerkenswerte Auffassung vertreten, dass Google den Content-Anbieter, dessen Inhalte ausgelistet werden, hierüber nicht informieren darf. Wörtlich heißt es in der aktuellen Entschließung der Datenschützer:

Eine Befugnis der Anbieter von Suchmaschinen, Inhaltsanbieter routinemäßig über die Sperrung von Suchergebnissen zu informieren, besteht nicht. Dies gilt auch dann, wenn die Benachrichtigung nicht ausdrücklich den Namen des Betroffenen enthält.

Woraus ein solches gesetzliches Verbot, den Inhaltsanbieter zu informieren, allerdings resultieren sollte, verschweigt das Papier. Insoweit sollte man zunächst berücksichtigen, dass die Entfernung eines möglicherweisen legalen Inhalts aus dem Index von Google einen erheblichen Rechtseingriff gegenüber dem Inhaltsanbieter darstellen kann. In grundrechtlicher hinsicht können sowohl die Meinungsfreiheit als auch die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit betroffen sein. Auch das Informationsinteresse der Allgemeinheit wird beenträchtigt. Vor diesem Hintergrund muss es dem betroffenen Inhaltsanbieter ebenso wie dem datenschutzrechtlich Betroffenen möglich sein, sich (effektiv) gerichtlich gegen eine solche Auslistung durch Google oder eine andere Suchmaschine zu wehren. Allein deshalb ist ein Verbot einer Benachrichtung, entgegen der Ansicht der Datenschutzbehörden, nicht begründbar.

Speziell im Falle von Google kommt ein weiterer Aspekt hinzu. Google verfügt auf dem Suchmaschinenmarkt über eine marktbeherrschende Stellung. Das hat Auswirkungen auch im Bereich des Zivilrechts. Marktbeherrschende Unternehmen unterliegen gegenüber Unternehmen einem Abschlusszwang (Kontrahierungszwang), wenn die Ablehnung eines Vertragsschlusses gegen das kartellrechtliche Diskriminierungsverbot verstößt. Auch gegenüber Verbrauchern wird allgemein angenommen, dass ein Kontrahierungszwang besteht und ein Vertragsschluss nur aus sachlichen Gründen abgelehnt werden darf. Auch wenn es sich vorliegend nicht um einen klassischen Vertrag handelt, so liegt zumindest ein vertragsähnliches Nutzungsverhältnis vor.

Man muss also davon ausgehen, dass zumindest gegenüber dem marktberrschenden Unternehmen Google ein Anspruch auf Aufnahme in den Suchindex und auf Anzeige in der Trefferliste besteht. Ein sachlicher Grund für eine Auslistung oder Nichtaufnahme kann natürlich darin bestehen, dass das Persönlichkeitsrecht des datenschutzrechtlich Betroffenen verletzt wird. Ob das tatsächlich der Fall ist oder nicht, müssen aber letztlich die Gerichte entscheiden. Damit der betroffene Inhaltsanbieter seine Rechte aber überhaupt effektiv wahrnehmen kann, muss ihn Google von der Auslistung informieren.

Es wird ohnehin interessant sein zu sehen, ob sich auch betroffene Inhaltsanbieter gegen eine Entfernung aus dem Suchindex wehren werden. Google befindet sich letztlich in einer unangenehmen Sandwichposition. Es muss die Rechte beider Seiten gegeneinander abwägen und hat hierbei stets das Risiko zu tragen, dass eine Seite die Maßnahme von Google gerichtlich überprüfen lassen kann.

Die Haltung der Datenschutzbehörden erweist sich einmal mehr als äußerst einseitig auf den datenschutzrechtlich Betroffenen ausgerichtet. Die Datenschutzbehörden sind daher kaum als neutrale Sachwalter zu betrachten, denen man eine objektive und ausgewogene Abwägungsentscheidung zutrauen kann.

posted by Stadler at 15:24  
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