Auf Heise-Online sind vorgestern im Abstand von weniger als 30 Minuten zwei Artikel erschienen, deren Überschriften und inhaltliche Aussage gegensätzlicher nicht sein könnten. Während der frühere Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar in einem Gastbeitrag die These vertritt, der EuGH habe die Vorratsdatenspeicherung beerdigt, wird über BKA-Präsident Ziercke berichtet, er würde an der Vorratsdatenspeicherung festhalten.
Kurz nach dem Urteil des EuGH, das schon deshalb überraschend war, weil es die Richtlinie ohne Übergangsregelung rückwirkend für ungültig erklärt hat, stehen sich, was die Bewertung der Entscheidung angeht, zwei Auffassungen gegenüber. Die einen, wie Ziercke und eine Reihe konservativer Politiker, meinen, der EuGH habe in etwa so entschieden wie das BVerfG vor einigen Jahren, weshalb man jetzt in Deutschland, orientiert an den Vorgaben aus Karlsruhe, zügig ein neues Gesetz angehen könne. Die anderen, wie beispielsweise Schaar, meinen, der EuGH habe einer anlasslosen Datenspeicherung eine Absage erteilt und damit eine Vorratsdatenspeicherung praktisch unmöglich gemacht.
Entspricht die Entscheidung des EuGH inhaltlich dem Urteil des BVerfG?
Nach aufmerksamer Lektüre der Entscheidung des EuGH muss man jedenfalls erkennen, dass die Argumentation des EuGH sich nur in Teilen mit der des BVerfG deckt und in einigen Punkten deutlich über den Karlsruher Richterspruch hinausgeht.
Die Rn. 57 – 59 des EuGH-Urteils lassen sich dahingend interpretieren, dass die anlasslose Speicherung sämtlicher TK-Verbindungsdaten, die ohne jede Ausnahme und ohne jede Differenzierung stattfindet, problematisch ist. Der EuGH stellt nämlich explizit darauf ab, dass auch Daten von Personen gespeichert werden, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten steht. Außerdem bemängelt der EuGH, dass die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises beschränkt ist.
Wenn man aus diesen Ausführungen die Schlussfolgerung zieht, dass nicht ausnahmslos alle Daten gespeichert werden können, sondern bereits im ersten Schritt der Speicherung Einschränkungen vorzunehmen sind, ergibt sich ein qualitativ essentieller Unterschied zur Rechtsprechung des BVerfG, die die Speicherung als solche nicht eingeschränkt hat, sondern im Wesentlichen nur den Zugang zu den gespeicherten Daten exakter und restriktiver geregelt haben möchte. Sofern man das Urteil des EuGH in diesem Sinne interpretiert, dürfte eine gesetzliche Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung tatsächlich schwierig sein, denn eine Differenzierung und Einschränkung bereits bei den zu speichernden Daten, bzw. den Personen, deren Daten gespeichert werden, steht im Widerspruch zum Konzept der anlasslosen Pauschalspeicherung. Man kann das Urteil des EuGH aber auch dahingehend interpetieren, dass sich die Unverhältnismäßigkeit nicht allein aus diesem Aspekt ergibt, sondern erst aus der Gesamtschau aller bzw. mehrerer vom EuGH beanstandeter Mängel, wie zusätzlich dem Fehlen von Garantien zur Verhinderung des Missbrauchs der Daten bzw. des unberechtigten Zugriffs.
Der EuGH hat zudem erklärt, dass er die von der Richtlinie vorgesehene Speicherdauer von sechs Monaten bis zu zwei Jahren für unverhältnismäßig erachtet, während das BVerfG eine Speicherdauer von sechs Monaten für noch zulässig hält. Der EuGH nennt in seiner Entscheidung allerdings keine konkrete Grenze, weshalb unklar bleibt, ob sechs Monate noch zulässig sind oder ob die Speicherdauer vielleicht auch deutlich verkürzt werden muss, auf beispielsweise zwei oder drei Monate.
Auch die vom BVerfG vorgenommene Differenzierung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Abruf von Verkehrsdaten, die im Karlsruher Urteil ausführlich dargestellt wurde, findet sich in der Entscheidung des EuGH nicht wieder. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für alle Arten von Daten und für alle Formen des behördlichen Abrufs grundsätzlich dieselben (strengen) Anforderungen zu gelten haben.
Die Übereinstimmung zwischen der Entscheidung des EuGH und des BVerfG besteht insbesondere darin, dass beide Gerichte – in den Worten des BVerfG – hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes verlangen.
Während die Vorgaben des BVerfG noch relativ konkret sind, bleibt nach der Entscheidung des EuGH eher unklar, wie die vom EuGH postulierte Beschränkung der Vorratsdatenspeicherung auf das absolut Notwendige exakt ausgestaltet werden kann bzw. ob eine solche Ausgestaltung überhaupt möglich ist.
Der EuGH hat – anders als das BVerfG – letztlich nur die bestehende Richtlinie als unverhältnismäßig qualifiziert, ohne dem Gesetzgeber klare Kriterien vorzugeben, welche Anforderungen an eine rechtmäßige und grundrechtskonforme Vorratsdatenspeicherung zu stellen sind.
Rechtmäßige Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung wird schwierig
Es bleibt festzuhalten, dass der EuGH die Vorratsdatenspeicherung zwar nicht komplett beerdigt hat, aber eine rechtskonforme gesetzliche Regelung gerade auch im Vergleich zu den Vorgaben des BVerfG nochmals deutlich erschwert hat.
Ob sich die EU-Kommission erneut an eine Richtlinie wagen wird, darf angesichts des Umstandes, dass die Entscheidung des EuGH nicht rechtssicher umgesetzt werden kann, eher bezweifelt werden.
Ob sich in Deutschland eine politische Mehrheit für einen Neuanlauf findet, erscheint mir offen zu sein. Der politische Prozess in Deutschland wird allerdings relativ stark von den Vertretern der Polizei- und Sicherheitsbehörden beeinflusst, die den politischen Entscheidern auf Bundes- und Landesebene seit Jahren einreden, die Vorratsdatenspeicherung sei unerlässlich für die Kriminalitätsbekämpfung, obwohl es dafür keinerlei empirischen Nachweise gibt und den Behörden in vielen Fällen wesentlich effektivere und ohnehin bereits bedenklich weitreichende Möglichkeiten der TK-Überwachung zur Verfügung stehen. Die letzten Äußerungen von Innenminister de Maizière und Polizeivertretern deuten jedenfalls nicht darauf hin, dass die Diskussion künftig sachlicher geführt werden wird. Es wird also vieles davon abhängen, wer die Deutungshoheit und Meinungsführerschaft erlangt. Es gibt in allen Parteien Gegner der Vorratsdatenspeicherung. Ob sich diese gegen die Angst-Rhetorik der Innenpolitiker und Polizeibeamten durchsetzen können, wird sich zeigen. Die Uhren sind vom EuGH jedenfalls wieder auf null gestellt worden und diesen Umstand müssen auch wir kritische Bürger nutzen, um uns in dieser Diskussion Gehör zu verschaffen. Denn schließlich sind es unsere Daten, die gespeichert werden sollen.