Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

11.4.14

Redtube-Abmahnungen: Versäumnisurteil gegen The Archive

Im Zusammenhang mit den Redtube-Abmahnungen, die Ende letzten Jahres für ein großes mediales Echo gesorgt haben, berichten die Kollegen ANKA über ein Versäumnsiurteil gegen die Abmahner von The Archive.

Die Kanzlei ANKA hatte für Mandanten eine (negative) Feststellungsklage zum AG Potsdam erhoben, um die Rechtswidrigkeit/Unwirksamkeit der Redtube-Abmahnungen feststellen zu lassen. Nachdem weder ein Vertreter von The Archive noch deren Prozessbevollmächtigte zum Termin erschienen waren, hat das Gericht ein sog. Versäumnisurteil erlassen. Das ist für mich keine große Überraschung, denn die Abmahungen der Kanzlei Urmann sind bereits nach § 97a Abs. 2 S. 2 UrhG unwirksam.

Es ist zwar erfreulich, wenn ein Gericht die Unwirksamkeit dieser Abmahnungen feststellt, aus Sicht der Betroffenen empfiehlt sich dieses Vorgehen aber an sich nicht. Denn der Kläger ist – unabhängig vom Ausgang des Prozesses – Kostenschuldner der Gerichtskosten und seiner eigenen Anwaltskosten. Wenn er den Prozess gewinnt, steht ihm zwar ein vollstreckbarer Kostenerstattungsanspruch gegen The Archive zu, der nach Lage der Dinge aber kaum durchsetzbar sein dürfte.

Spannender, aber auch riskanter wäre es da schon, die Rechtsanwälte Urmann und/oder Rechtsanwalt Sebastian, der die Auskunftsbeschlüsse beim Landgericht Köln erwirkt hatte, auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Das würde allerdings voraussetzen, dass Rechtsanwalt Urmann und seine Kanzleikollegen bzw. Rechtsanwalt Sebastian sich in vorwerfbarer Art und Weise an einer unerlaubten Handlung von The Archive beteiligt hätten. Mit der Frage ob Streaming-Abmahnungen strafrechtlich relevant sind und damit auch im Zivilrecht eine unerlaubte Handlung darstellen, hatte sich Ulf Buermeyer für Heise beschäftigt.

posted by Stadler at 10:51  

10.4.14

Die Kommission für Jugendmedienschutz wünscht sich providerseitig vorinstallierte Jugendschutzprogramme

Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) wünscht sich providerseitig vorinstallierte Jugendschutzprogramme. In einer aktuellen Pressemitteulung der KJM heißt es hierzu:

Der KJM-Vorsitzende Schneider sprach sich für eine unvoreingenommene Prüfung der Vorinstallation der Jugendschutzprogramme bei den Providern aus, die erwachsene Nutzer selbstbestimmt aktivieren oder deaktivieren müssen. Die Filterlisten sind dafür nach rechtsstaatlichen Prinzipien von einer unabhängigen Stelle zu führen und zu pflegen.

Über die Veranstaltung „KJM im Dialog“ hat Heise heute etwas ausführlicher berichtet.

posted by Stadler at 18:26  

10.4.14

EuGH: Privatkopien müssen aus rechtmäßiger Vorlage stammen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat heute zur Auslegung der Richtlinie 2001/29 (Urheberrechtsrichtlinie) entschieden, dass Privatkopien – als Ausnahme zum Vervielfältigungsrecht des Urhebers – nur dann zulässig sein können, wenn sie aus legalen Quellen stammen (Urteil vom 10.04.2014, Az.:  C – 435/12).

Nationale Vorschriften, die nicht zwischen Privatkopien, die auf der Grundlage von rechtmäßigen Quellen angefertigt werden, und solchen unterscheiden, die auf der Grundlage von nachgeahmten oder gefälschten Werken angefertigt werden, sind nach Ansicht des EuGH europarechtswidrig.

Im Urteil heißt es hierzu:

28  Insbesondere können die Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 eine Ausnahme von dem ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urhebers an seinem Werk vorsehen, wenn es sich um Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke handelt (sogenannte „Privatkopieausnahme“).

29  Diese Bestimmung enthält aber keine ausdrücklichen Feststellungen zur Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit der Quelle, auf deren Grundlage eine Vervielfältigung des Werks angefertigt werden kann.

30  Eine Auslegung des Wortlauts dieser Bestimmung muss daher – wie in Rn. 23 des vorliegenden Urteils ausgeführt – unter Heranziehung des Grundsatzes einer engen Auslegung erfolgen.

31  Eine solche Auslegung verlangt, Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 dahin zu verstehen, dass die Privatkopieausnahme den Inhabern des Urheberrechts zwar untersagt, ihr ausschließliches Recht, Vervielfältigungen zu erlauben oder zu verbieten, gegenüber Personen geltend zu machen, die private Kopien von ihren Werken anfertigen, sie steht aber einer Lesart dieser Bestimmung entgegen, wonach sie den Inhabern des Urheberrechts über diese ausdrücklich vorgesehene Beschränkung hinaus auferlegt, Verletzungen ihrer Rechte, die mit der Anfertigung von Privatkopien einhergehen können, zu tolerieren.

(…)

37  Nationale Rechtsvorschriften, die in keiner Weise zwischen Privatkopien, die auf der Grundlage von rechtmäßigen Quellen angefertigt werden, und solchen unterscheiden, die auf der Grundlage von nachgeahmten oder gefälschten Werken angefertigt werden, können somit nicht geduldet werden.

Auch die deutsche Vorschrift des § 53 Abs. 1 UrhG dürfte damit auf dem Prüfstand stehen. Ob sie noch den Anforderungen des EuGH genügt, weil sie nicht anwendbar ist, wenn zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird, erscheint zweifelhaft. Denn der EuGH postuliert, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 nicht für den Fall gilt, dass Privatkopien auf der Grundlage einer unrechtmäßigen Quelle angefertigt worden sind.

Der EuGH wählt hier eine äußerst rechteinhaberfreundliche Auslegung, die mir angesichts von Wortlaut und Erwägungsgründen der Richtlinie nicht zwingend erscheint.

posted by Stadler at 15:58  

10.4.14

Deutsche Gerichte können für englischsprachige Pressemitteilungen im Internet zuständig sein

Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass sich die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Rechtsverletzungen im Internet danach bestimmt, ob die veröffentlichten Inhalte einen ausreichenden Inlandsbezug aufweisen. Sowohl nach § 32 ZPO als auch nach der Brüssel-I-VO (EuGVVO) besteht bei unerlaubten Handlungen eine Zuständigkeit auch an dem Ort, an dem ein schädigendes Ereignis entritt oder einzutreten droht (sog. Erfolgsort).

Bei Wettbewerbsverstößen bejaht der BGH einen solchen Erfolgsort nur dann, wenn sich der Internetauftritt bestimmungsgemäß auf den inländischen Markt auswirken soll. Dagegen kommt es nicht darauf an, ob der in der Internetveröffentlichung genannte Mitbewerber seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Lebensmittelpunkt im Inland hat.

Nach einer heute veröffentlichten Entscheidung des BGH (Urteil vom 12.12.2013, Az.: I ZR 1 3 1/12) kann sich der Inhalt einer englischsprachigen Version einer Website bereits dann in Deutschland auswirken, wenn die Besucher der deutschsprachigen Fassung dort die Möglichkeit erhalten zur englischen Version zu wechseln. Allerdings muss man dort dann Zugriff auf (englischsprachige) Inhalte erhalten, die sich im konkreten Fall mit angeblichen Wettbewerbsverstößen eines deutschen Unternehmens beschäftigen und damit Inlandsbezug aufweisen.

Der Leitsatz der BGH-Entscheidung lautet folgendermaßen:

Eine englischsprachige Pressemitteilung auf einer englischsprachigen Internetseite soll sich bestimmungsgemäß auch auf den inländischen Markt auswirken, wenn Besuchern einer deutschsprachigen Fassung dieser Internetseite, die sich vor allem an Nutzer im Inland richtet, gezielt die Möglichkeit eröffnet wird, zu der englischsprachigen Internetseite zu gelangen und die englischsprachige Pressemitteilung sich mit einem Internetauftritt auseinandersetzt, der sich vor allem an Nutzer im Inland richtet.

Dieser Ansatz geht relativ weit. Noch nachvollziehbar wäre es gewesen, wenn die besagte englischsprachige Pressemitteilung von der deutschsprachigen Fassung der Website aus direkt verlinkt worden wäre. So war es aber offenbar nicht. Es genügte dem BGH, dass man über ein Drop-Down-Menü zur englischsprachigen Version wechseln konnte, eine Funktionalität, die mehrsprachige Websites fast immer anbieten.

Allerdings hat auch der VI. Zivilsenat des BGH in der Vergangenheit die Zuständigkeit deutscher Gerichte für Onlineveröffentlichungen in den USA schon eher großzügig angenommen.

posted by Stadler at 15:18  

10.4.14

Ist die Vorratsdatenspeicherung nach der Entscheidung des EuGH tot?

Auf Heise-Online sind vorgestern im Abstand von weniger als 30 Minuten zwei Artikel erschienen, deren Überschriften und inhaltliche Aussage gegensätzlicher nicht sein könnten. Während der frühere Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar in einem Gastbeitrag die These vertritt, der EuGH habe die Vorratsdatenspeicherung beerdigt, wird über BKA-Präsident Ziercke berichtet, er würde an der Vorratsdatenspeicherung festhalten.

Kurz nach dem Urteil des EuGH, das schon deshalb überraschend war, weil es die Richtlinie ohne Übergangsregelung rückwirkend für ungültig erklärt hat, stehen sich, was die Bewertung der Entscheidung angeht, zwei Auffassungen gegenüber. Die einen, wie Ziercke und eine Reihe konservativer Politiker, meinen, der EuGH habe in etwa so entschieden wie das BVerfG vor einigen Jahren, weshalb man jetzt in Deutschland, orientiert an den Vorgaben aus Karlsruhe, zügig ein neues Gesetz angehen könne. Die anderen, wie beispielsweise Schaar, meinen, der EuGH habe einer anlasslosen Datenspeicherung eine Absage erteilt und damit eine Vorratsdatenspeicherung praktisch unmöglich gemacht.

Entspricht die Entscheidung des EuGH inhaltlich dem Urteil des BVerfG?

Nach aufmerksamer Lektüre der Entscheidung des EuGH muss man jedenfalls erkennen, dass die Argumentation des EuGH sich nur in Teilen mit der des BVerfG deckt und in einigen Punkten deutlich über den Karlsruher Richterspruch hinausgeht.

Die Rn. 57 – 59 des EuGH-Urteils lassen sich dahingend interpretieren, dass die anlasslose Speicherung sämtlicher TK-Verbindungsdaten, die ohne jede Ausnahme und ohne jede Differenzierung stattfindet, problematisch ist. Der EuGH stellt nämlich explizit darauf ab, dass auch Daten von Personen gespeichert werden, bei denen keinerlei Anhaltspunkt dafür besteht, dass ihr Verhalten in einem auch nur mittelbaren oder entfernten Zusammenhang mit schweren Straftaten steht. Außerdem bemängelt der EuGH, dass die Vorratsspeicherung weder auf die Daten eines bestimmten Zeitraums und/oder eines bestimmten geografischen Gebiets und/oder eines bestimmten Personenkreises beschränkt ist.

Wenn man aus diesen Ausführungen die Schlussfolgerung zieht, dass nicht ausnahmslos alle Daten gespeichert werden können, sondern bereits im ersten Schritt der Speicherung Einschränkungen vorzunehmen sind, ergibt sich ein qualitativ essentieller Unterschied zur Rechtsprechung des BVerfG, die die Speicherung als solche nicht eingeschränkt hat, sondern im Wesentlichen nur den Zugang zu den gespeicherten Daten exakter und restriktiver geregelt haben möchte. Sofern man das Urteil des EuGH in diesem Sinne interpretiert, dürfte eine gesetzliche Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung tatsächlich schwierig sein, denn eine Differenzierung und Einschränkung bereits bei den zu speichernden Daten, bzw. den Personen, deren Daten gespeichert werden, steht im Widerspruch zum Konzept der anlasslosen Pauschalspeicherung. Man kann das Urteil des EuGH aber auch dahingehend interpetieren, dass sich die Unverhältnismäßigkeit nicht allein aus diesem Aspekt ergibt, sondern erst aus der Gesamtschau aller bzw. mehrerer vom EuGH beanstandeter Mängel, wie zusätzlich dem Fehlen von Garantien zur Verhinderung des Missbrauchs der Daten bzw. des unberechtigten Zugriffs.

Der EuGH hat zudem erklärt, dass er die von der Richtlinie vorgesehene Speicherdauer von sechs Monaten bis zu zwei Jahren für unverhältnismäßig erachtet, während das BVerfG eine Speicherdauer von sechs Monaten für noch zulässig hält. Der EuGH nennt in seiner Entscheidung allerdings keine konkrete Grenze, weshalb unklar bleibt, ob sechs Monate noch zulässig sind oder ob die Speicherdauer vielleicht auch deutlich verkürzt werden muss, auf beispielsweise zwei oder drei Monate.

Auch die vom BVerfG vorgenommene Differenzierung zwischen unmittelbarem und mittelbarem Abruf von Verkehrsdaten, die im Karlsruher Urteil ausführlich dargestellt wurde, findet sich in der Entscheidung des EuGH nicht wieder. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass für alle Arten von Daten und für alle Formen des behördlichen Abrufs grundsätzlich dieselben (strengen) Anforderungen zu gelten haben.

Die Übereinstimmung zwischen der Entscheidung des EuGH und des BVerfG besteht insbesondere darin, dass beide Gerichte – in den Worten des BVerfG – hinreichend anspruchsvolle und normenklare Regelungen hinsichtlich der Datensicherheit, der Datenverwendung, der Transparenz und des Rechtsschutzes verlangen.

Während die Vorgaben des BVerfG noch relativ konkret sind, bleibt nach der Entscheidung des EuGH eher unklar, wie die vom EuGH postulierte Beschränkung der Vorratsdatenspeicherung auf das absolut Notwendige exakt ausgestaltet werden kann bzw. ob eine solche Ausgestaltung überhaupt möglich ist.

Der EuGH hat – anders als das BVerfG – letztlich nur die bestehende Richtlinie als unverhältnismäßig qualifiziert, ohne dem Gesetzgeber klare Kriterien vorzugeben, welche Anforderungen an eine rechtmäßige und grundrechtskonforme Vorratsdatenspeicherung zu stellen sind.

Rechtmäßige Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung wird schwierig

Es bleibt festzuhalten, dass der EuGH die Vorratsdatenspeicherung zwar nicht komplett beerdigt hat, aber eine rechtskonforme gesetzliche Regelung gerade auch im Vergleich zu den Vorgaben des BVerfG nochmals deutlich erschwert hat.

Ob sich die EU-Kommission erneut an eine Richtlinie wagen wird, darf angesichts des Umstandes, dass die Entscheidung des EuGH nicht rechtssicher umgesetzt werden kann, eher bezweifelt werden.

Ob sich in Deutschland eine politische Mehrheit für einen Neuanlauf findet, erscheint mir offen zu sein. Der politische Prozess in Deutschland wird allerdings relativ stark von den Vertretern der Polizei- und Sicherheitsbehörden beeinflusst, die den politischen Entscheidern auf Bundes- und Landesebene seit Jahren einreden, die Vorratsdatenspeicherung sei unerlässlich für die Kriminalitätsbekämpfung, obwohl es dafür keinerlei empirischen Nachweise gibt und den Behörden in vielen Fällen wesentlich effektivere und ohnehin bereits bedenklich weitreichende Möglichkeiten der TK-Überwachung zur Verfügung stehen. Die letzten Äußerungen von Innenminister de Maizière und Polizeivertretern deuten jedenfalls nicht darauf hin, dass die Diskussion künftig sachlicher geführt werden wird. Es wird also vieles davon abhängen, wer die Deutungshoheit und Meinungsführerschaft erlangt. Es gibt in allen Parteien Gegner der Vorratsdatenspeicherung. Ob sich diese gegen die Angst-Rhetorik der Innenpolitiker und Polizeibeamten durchsetzen können, wird sich zeigen. Die Uhren sind vom EuGH jedenfalls wieder auf null gestellt worden und diesen Umstand müssen auch wir kritische Bürger nutzen, um uns in dieser Diskussion Gehör zu verschaffen. Denn schließlich sind es unsere Daten, die gespeichert werden sollen.

posted by Stadler at 11:05  

9.4.14

BVerfG: Flashmob-Aktion kann im Arbeitskampf zulässig sein

Streikbegleitende Flashmobaktionen der Gewerkschaften können nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26.03.2014 (Az.: 1 BvR 3185/09) ein zulässiges Mittel des Arbeitskampfs darstellen.

Die Gewerkschaft ver.di hatte während eines Streiks ein virtuelles Flugblatt, mit der Frage „Hast Du Lust, Dich an Flashmob-Aktionen zu beteiligen?“ veröffentlicht und bat Interessierte um ihre Handy-Nummer, um diese per SMS zu informieren, wenn man gemeinsam „in einer bestreikten Filiale, in der Streikbrecher arbeiten, gezielt einkaufen gehen“ wolle, „z.B. so: Viele Menschen kaufen zur gleichen Zeit einen Pfennig-Artikel und blockieren damit für längere Zeit den Kassenbereich. Viele Menschen packen zur gleichen Zeit ihre Einkaufswagen voll (bitte keine Frischware!!!) und lassen sie dann stehen.

Diese Maßnahme hatte zuvor schon das Bundesarbeitsgericht für zulässig erachtet. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Die Begründung ist durchaus interessant und dürfte bei den Gewerkschaften auf Zuspruch stoßen. Das BVerfG stellt zunächst klar, dass der Schutz des Grundrecht aus Art. 9 Abs. 3 GG (Koalitionsfreiheit)  nicht auf die traditionell anerkannte Formen des Streiks und der Aussperrung beschränkt ist, sondern die Wahl der Mittel den Verbänden, hier der Gewerkschaft selbst überlassen bleibt. Es unterliegt deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Bundesarbeitsgericht die Flashmob-Aktionen auf der Grundlage geltenden Rechts nicht als generell unzulässig beurteilt hat. Der hierfür vom Bundesarbeitsgericht maßgeblich herangezogene Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei zwar inhaltlich unbestimmt, aber dogmatisch detailliert durchformt, so das BVerfG.

posted by Stadler at 15:36  

9.4.14

BGH: Saarländischer Rundfunk kann Löschung der Domain sr.de verlangen

Nach einer heute veröffentlichen Entscheidung des BGH kann der saarländische Rundfunk die Löschung der Domain „sr.de“ verlangen (Urteil vom 06.11.2013, Az.: I ZR 153/12).

Hintergrund der Auseinandersetzung war, dass der Saarländische Rundfunk gegen den Inhaber der Domain „sr.de“ bei DENIC einen sog. Dispute-Eintrag erwirkt hat, also einen Sperrvermerk, der verhindert, dass die Domain übertragen werden kann und der bewirkt, dass bei Freigabe der Domain, die Domain dann auf den Steller des Dispute-Antrags übergeht.

Der Domaininhaber hatte daraufhin auf Löschung des Dispute-Eintrag geklagt, während der beklagte Saarländische Rundfunk im Wege der Widerklage die Löschung der Domain verlangt hatte. Gegenstand der Revision zum BGH war nur noch die Frage der Domainlöschung.

Das Berufungsgericht hatte eine Verurteilung zur Löschung noch abgelehnt, weil es der Ansicht war, mit der Registrierung der Domain sei noch kein Namensgebrauch verbunden bzw. namensrechtlich noch keine Zuordnungsverwirrung eingetreten bzw. würde eine bundesweite Zuordnungsverwirrung nicht vorliegen.

Das hat der BGH anders beurteilt und einen namensmäßigen Gebrauch bejaht. Der BGH führt hierzu u.a. aus:

Der Kläger hat die Unternehmensbezeichnung „sr“ durch die Registrierung des Domainnamens „sr.de“ namensmäßig gebraucht.

Allerdings hat das Berufungsgericht angenommen, aus dem Umstand, dass die Abkürzung „sr“ als Unternehmenskennzeichen geschützt sei, folge nicht ohne weiteres, dass diese Bezeichnung bei einer Verwendung als Internetadresse auf den Namen des Betreibers hinweise. Eine aus zwei Bucstaben bestehende Abkürzung werde nicht stets als Hinweis auf einen Namen aufgefasst; vielmehr sei es aus Sicht der angesprochen Verkehrskreise ebenso möglich, dass eine solche Buchstabenfolge als Abkürzung für ein oder zwei Worte stehe, mit denen der unter diesem Domainnamen aufrufbare Inhalt bezeichnet werde.

Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden. Zwar ist es denkbar, dass der Verkehr in einem Domainnamen ausschließlich eine Beschreibung des Inhalts der damit bezeichneten Website sieht (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 – I ZR 135/10, GRUR 2012, 832 Rn. 22f. = WRP 2012, 940 – ZAPPA). Insoweit sind jedoch konkrete Feststellungen erforderlich. Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, welche inhaltsbeschreibende Bedeutung die Abkürzung „sr“ haben könnte. Es bleibt deshalb bei dem Grundsatz, dass schon in dem Registrieren eines Namens und der Aufrechterhaltung der Registrierung ein Namensgebrauch liegt (vgl. BGH, GRUR 2008, 1099 Rn. 19 – afilias.de).

Bereits die Registrierung eines Domainnamens stellt also regelmäßig einen Namensgebrauch dar. Wenn darauf abgestellt werden soll, dass der Domainname nicht namensmäßig sondern beschreibend gebraucht wird, muss das Gericht hierzu konkrete Feststellungen treffen, was bedeutet, dass entsprechender Parteivortrag dazu vorliegen muss.

posted by Stadler at 14:49  

8.4.14

Google zur Löschung von Autocomplete-Einträgen verurteilt

Das OLG Köln war ursprünglich der Ansicht, dass Google nicht dazu verpflichtet werden kann, Suchwortergänzungen, die der Suchmaschinenanbieter im Rahmen seiner Autocomplete-Funktion bei Eingabe bestimmter Suchbegriffe vorschlägt, löschen zu lassen. Dies hat der BGH mit Urteil vom 14.05.2013, das ich für Heise kritisch besprochen habe, anders beurteilt und die Sache an das OLG Köln zurückverwiesen.

Das OLG Köln hat Google daraufhin mit Urteil vom 08.04.2014 (Az.: 15 U 199/11) teilweise zur Unterlassung verurteilt und zwar soweit Google auf die Löschungsaufforderung hin nicht reagiert hat. Eine erneute Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.

In der Pressemitteilung des OLG Köln heißt es dazu:

Im Streit mit der Fa. Google Inc. um die Unterlassung bestimmter Suchwortkombinationen hat einer der Kläger einen Teilerfolg errungen. Geklagt hatten eine Aktiengesellschaft, die im Internet Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika vertreibt (Klägerin zu 1) sowie deren Gründer und Vorstandsvorsitzender (Kläger zu 2). Bei Eingabe des Namens des Klägers zu 2) in die Google-Suchmaske wurde dieser automatisch mit den Worten „Scientology“ und „Betrug“ kombiniert (autocomplete-Funktion). Der Kläger zu 2 sah hierin eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts, die Klägerin zu 1 sah sich in ihrem geschäftlichen Ansehen geschädigt. Beide nahmen Google auf Unterlassung sowie Zahlung von Anwaltskosten in Anspruch, der Kläger zu 2 begehrte darüber hinaus eine Geldentschädigung. Erfolg hatte die Klage nur insoweit, als Google zur Unterlassung der Suchwortkombination des Namens mit dem Begriff „Scientology“ verurteilt wurde. Die weitergehende Klage hat der 15. Zivilsenat in seinem heute verkündeten Urteil (Az: 15 U 199/11) abgewiesen.

Die Klage war vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Köln zunächst ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass eine Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht vorliege. Da das der Suchmaschine zugrunde liegende Programm nur automatisiert das Nutzerverhalten auswerte und andere Nutzer dies wüssten, sei mit einer bestimmten Wortkombination keine inhaltliche Aussage verbunden. Auf die Revision der Kläger hat der Bundesgerichtshof die Vorentscheidungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Oberlandesgericht Köln zurückverwiesen. Der BGH war der Auffassung, dass der Autocomplete-Funktion ein fassbarer Aussageinhalt innewohne und jedenfalls ab dem Zeitpunkt ein Unterlassungsanspruch bestehen könne, in welchem die Beklagte von konkreten Verletzungen von Persönlichkeitsrechten durch Suchwortergänzungen Kenntnis erlangt habe. Das Oberlandesgericht Köln hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob Google seinen Pflichten zur Überprüfung von konkreten Beanstandungen hinreichend nachgekommen war.

Das war nach Auffassung der Richter insoweit nicht der Fall, als der Kläger zu 2) die Kombination seines Namens mit dem ergänzenden Begriff „scientology“ beanstandet hatte. Die Beklagte hatte zunächst eine Prüfung und Abhilfe verweigert. Der Kläger zu 2 hatte die Google Germany GmbH mit einer Mail vom 4.5.2010 darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Wortkombination seines Namens mit dem Begriff „Scientology“ auf einer Manipulation durch fiktive Suchanfragen beruhen müsse und hatte dazu aufgefordert, die Anzeige dieses Suchwortergänzungsvorschlags abzustellen. Hierauf hatte die Beklagte mit E-Mail vom 13.5.2010 geantwortet, dass „die betreffenden Suchanfragen automatisch erstellt…“ würden und sie daher, „dem Wunsch von Einzelpersonen, die derzeit angezeigten Links zu entfernen oder zu ändern, nicht nachkommen….“ könne. Aus dieser ablehnenden Antwort ergab sich nach Ansicht des Gerichts die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Verletzung der Prüfungspflicht und damit auch eine Wiederholungsgefahr. Ein Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Geldentschädigung bestehe dagegen nicht. Das Verschulden der Beklagten wiege nicht besonders schwer. Sie habe, wenn auch erst verspätet, den Eintrag gelöscht und damit den Rechtsverstoß beseitigt und in seinen Auswirkungen begrenzt.

Soweit auch die Kombination mit dem Begriff „Betrug“ beanstandet wurde und die Klägerin zu 1 eigene Ansprüche verfolgt hat, sei die Klage ebenfalls unbegründet. Die Beklagte habe hier auf die jeweils erste Beanstandung hin kurzfristig reagiert, weshalb kein Unterlassungsanspruch bestehe. Es sei davon auszugehen, dass die Beklagte von den weitergehenden Beanstandungen frühestens am 15.6.2010 erfahren habe. Jedenfalls am 16.6.2010 waren sodann die Suchergänzungsvorschläge „Scientology“ und „Betrug“ aus der Autocomplete-Funktion der Suchmaschine der Beklagten entfernt. Damit sei die Beklagte ihren Pflichten in ausreichendem Maße nachgekommen.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen können die Kläger innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde erheben.

posted by Stadler at 17:19  

8.4.14

EuGH kassiert Richtlinie über Vorratsdatenspeicherung komplett

Zu der mit Spannung erwarteten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung (Urteil vom 08.04.2014, Az.: C – 293/12 und C – 594/12) liegt bislang nur die Pressemitteilung vor.

Die gute Nachricht lautet in jedem Fall, dass der EuGH die Richtlinie vollständig für ungültig erklärt hat und insoweit eine zeitliche Begrenzung nicht vorgenommen hat. Es gibt damit keinerlei Übergangsregelungen, die Unwirksamkeit wirkt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie zurück.

Damit steht auch fest, dass es keine europarechtliche Verpflichtung der Bundesrepupublik Deutschland gibt, eine Vorratsdatenspeicherung einzuführen.

Ob und in welchem Umfang die Entscheidung des EuGH Raum bietet für den Erlass einer neuen Richtlinie, wird sich erst nach eingehender Lektüre des Volltexts beurteilen lassen. Die politische Diskussion muss nach dieser Entscheidung von vorne beginnen, ein nationaler Alleingang und Schnellschuss in Deutschland – den die Union offenbar plant – ist nicht tunlich.

Der EuGH sieht in der Verpflichtung zur Vorratsspeicherung und der Gestattung des Zugangs der zuständigen nationalen Behörden zu ihnen einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten.

Das Gericht geht allerdings davon aus, dass der Eingriff gerechtfertigt sein könnte, aber durch die konkrete Ausgestaltung der Richtlinie nicht ist. In der Pressemitteilung des EuGH heißt es hierzu:

Zwar ist die nach der Richtlinie vorgeschriebene Vorratsspeicherung der Daten zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet, doch beinhaltet sie einen Eingriff von großem Ausmaß und von besonderer Schwere in die fraglichen Grundrechte, ohne dass sie Bestimmungen enthielte, die zu gewährleisten vermögen, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt.

Erstens erstreckt sich die Richtlinie nämlich generell auf sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen.

Zweitens sieht die Richtlinie kein objektives Kriterium vor, das es ermöglicht, den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren Nutzung zwecks Verhütung, Feststellung oder strafrechtlicher Verfolgung auf Straftaten zu beschränken, die im Hinblick auf das Ausmaß und die Schwere des Eingriffs in die fraglichen Grundrechte als so schwerwiegend angesehen werden können, dass sie einen solchen Eingriff rechtfertigen. Die Richtlinie nimmt im Gegenteil lediglich allgemein auf die von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmten „schweren Straftaten“ Bezug. Überdies enthält die Richtlinie keine materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der zuständigen nationalen Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung. Vor allem unterliegt der Zugang zu den Daten keiner vorherigen Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle.

Drittens schreibt die Richtlinie eine Dauer der Vorratsspeicherung der Daten von mindestens sechs Monaten vor, ohne dass eine Unterscheidung zwischen den Datenkategorien anhand der betroffenen Personen oder nach Maßgabe des etwaigen Nutzens der Daten für das verfolgte Ziel getroffen wird.

Die Speicherungsfrist liegt zudem zwischen mindestens sechs und höchstens 24 Monaten, ohne dass die Richtlinie objektive Kriterien festlegt, die gewährleisten, dass die Speicherung auf das absolut Notwendige beschränkt wird. Darüber hinaus stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie keine hinreichenden Garantien dafür bietet, dass die Daten wirksam vor Missbrauchsrisiken sowie vor jedem unberechtigten Zugang und jeder unberechtigten Nutzung geschützt sind. Unter anderem gestattet sie es den Diensteanbietern, bei der Bestimmung des von ihnen angewandten Sicherheitsniveaus wirtschaftliche Erwägungen (insbesondere hinsichtlich der Kosten für die Durchführung der Sicherheitsmaßnahmen) zu berücksichtigen, und gewährleistet nicht, dass die Daten nach Ablauf ihrer Speicherungsfrist unwiderruflich vernichtet werden.

Der Gerichtshof rügt schließlich, dass die Richtlinie keine Speicherung der Daten im Unionsgebiet vorschreibt. Sie gewährleistet damit nicht in vollem Umfang, dass die Einhaltung der Erfordernisse des Datenschutzes und der Datensicherheit durch eine unabhängige Stelle überwacht wird, obwohl die Charta dies ausdrücklich fordert. Eine solche Überwachung auf der Grundlage des Unionsrechts ist aber ein wesentlicher Bestandteil der Wahrung des Schutzes der Betroffenen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.

Update:
Der Volltext der Entscheidung ist leider nicht wesentlich ergiebiger als die Pressemitteilung. Der EuGH hat keine wirklich konkreten Vorgaben gemacht, wie seine Rechtsprechung in eine grundrechtskonforme Richtliniengestaltung umzusetzen sein könnte.

Bereits das Urteil des BVerfG ist nicht einfach umsetzbar, aber nach dieser Entscheidung lässt sich juristisch kaum mehr prognostizieren, wo genau die Grenzen einer zulässigen und grundrechtskonformen Vorratsdatenspeicherung verlaufen.

Es könnte zwar durchaus einen neuen Anlauf für eine Vorratsdatenspeicherung geben, sowohl auf europäischer als auch auf nationaler Ebene. Stichhaltige Kriterien für eine grundrechtskonforme Ausgestaltung liefert der EuGH aber nicht. Vielleicht war auch genau das seine Absicht. Man darf deshalb annehmen, dass es so schnell keine neue Richtlinie über eine Vorratsdatenspeicherung geben wird, weil niemand so genau sagen kann, wie sie auszugestalten wäre. Was das für die Ambitionen von Bundesinnenminister de Maizière bedeutet, der gestern noch kräftig für eine züggige Einführung der Vorratsdatenspeicherung trommelte, bleibt abzuwarten. Mit Brecht könnte man also sagen: „Den Vorhang zu und alle Fragen offen.“

Der österreichische Kollege Hans Peter Lehofer weist allerdings zu recht darauf hin, dass auch eine (autonome) nationale Regelung den Anforderungen des EuGH genügen muss. Man kann also in Deutschland keinesfalls nunmehr am Maßstab der Entscheidung des BVerfG eine Neuregelung stricken, sondern muss vielmehr die vermutlich strengeren, jedenfalls unklareren Vorgaben des EuGH ebenfalls berücksichtigen.

posted by Stadler at 12:29  

7.4.14

De Maizière trommelt für die Vorratsdatenspeicherung

Der EuGH wird bekanntlich morgen über die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung entscheiden. Es ist damit zu rechnen, dass der EuGH, entsprechend des Votums des Generalanwalts, die geltende Richtlinie kippen, aber einer Vorratsdatenspeicherung keine generelle Absage erteilen wird. Alles andere wäre jedenfalls eine große Überraschung.

Die Bundesregierung plant aber offenbar – unabhängig davon, ob eine europarechtliche Verpflichtung dazu besteht oder nicht – eine zügige Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung, wobei man zumindest versuchen wird, die Vorgaben des BVerfG und des EuGH umzusetzen. Dieses Vorhaben dürfte gesetzgeberisch alles andere als trivial sein. Eine Neuregelung wird vermutlich auch neue Verfassungsbeschwerden nach sich ziehen. Der deutsche Gesetzgeber hat aber noch nie davor zurückgeschreckt, verfassungsrechtlich problematische Gesetze auf den Weg zu bringen.

Bundesinnenminister de Maizière trommelt derweil auch schon wieder kräftig für die Vorratsdatenspeicherung und zwar mit der Aussage:

Wir brauchen die zeitlich begrenzte Speicherung von Verbindungsdaten für die Bekämpfung schwerster Verbrechen.

Man darf erstaunt darüber sein, dass es dem Innenminister gelungen ist, in einem derart kurzen Satz drei Unrichtigkeiten unterzubringen.

1.
Die Aussage suggeriert, dass die Vorratsdatenspeicherung nur zur Bekämpfung von Verbrechen angewandt werden soll und zwar zusätzlich eingeschränkt auf schwerste Verbrechen. Richtig ist demgegenüber, dass man einen Katalog sog. schwerer Straftaten aufstellen will, vermutlich angelehnt an § 100a StPO. Dieser Katalog enthält neben Verbrechenstatbeständen auch eine Vielzahl schwerer Vergehen. Die Vorratsdatenspeicherung wird also keineswegs auf schwerste Verbrechen beschränkt bleiben, wie de Maizière behauptet, sondern ein wesentliches größeres Spektrum an schwereren Straftaten abdecken. Alle Polizeibeamte, mit denen ich bisher gesprochen und diskutiert habe, haben sich auch immer nur auf Einzel- und Beispielsfälle aus dem Bereich der Massenkriminalität bezogen, insbesondere aus dem Betrugsbereich. Das wäre in jedem Fall der Hauptanwendungsbereich einer Vorratsdatenspeicherung und keinesfalls die Bekämpfung von Terrorismus oder organisierter Kriminalität.

2.
Es wird vom Innenminister zudem der Eindruck erweckt, es ginge nur um sog. Verbindungsdaten. Tatsächlich hatte die vom BVerfG kassierte Regelung, wie auch die EU-Richtlinie, auch Standortdaten zum Gegenstand. Erst die Kombination von Verbindungs- und Standortdaten ermöglicht ein relativ exaktes Bewegungsprofil einer Person über einen längeren Zeitraum hinweg. Wie so ewtas konkret aussieht, hat der Grünenpolitiker Malte Spitz anhand seiner eigenen Daten mit Unterstütung von ZEIT-Online vor eniger Zeit anschaulich dargestellt.

3.
Die Aussage de Maizières erweckt schließlich den Eindruck, die Vorratsdatenspeicherung sei zur Verbrechensbekämpfung notwendig. Tatsächlich gibt es in ganz Europa keinerlei (empirische) Nachweise für den Nutzen der Vorrastdatenspeicherung zu Zwecken der Kriminalitätsbekämpfung bzw. – vermeidung.

Eine Studie des Max Planck Instituts (MPI) für ausländisches und internationales Strafrecht weist auf diesen Umstand hin und bemängelt, dass eine zuverlässige Einschätzung des Nutzens einer Vorratsdatenspeicherung durch das Fehlen systematischer empirischer Untersuchungen erschwert würde. Gleichwohl deutet eine vom MPI durchgeführte rechtsvergleichende Betrachtung zwischen Deutschland und der Schweiz darauf hin, dass die in der Schweiz seit Jahren praktizierte Vorratsdatenspeicherung nicht zu einer systematisch höheren Aufklärungsquote geführt hat.

Es zeigt sich also einmal mehr, dass Fakten in dieser Diskussion kaum eine Rolle spielen.

posted by Stadler at 14:58  
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