Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

7.4.14

Angabe Geschäftsführer im Impressum eines Einzelunternehmens ist irreführend

Nach einer neuen Entscheidung des OLG München ist die Bezeichnung „Geschäfsführer“ im Rahmen eines Webimpressums irreführend, wenn es sich tatsächlich nicht um eine GmbH handelt, sondern eine Einzelfirma (Urteil vom 14.11.2013, Az.: 6 U 1888/13). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Firmenbezeichnung nicht auf eine Einzelfirma hindeutet, weil der Verkehr in diesem Fall davon ausgeht, dass Anbieter eine juristische Person ist.

In den Urteilsgründen heißt es hierzu:

In beiden Fällen schließt der angesprochene Verkehr wegen der fehlenden Angabe eines Inhabers in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Firmenbezeichnung aufgrund der Nennung eines Geschäftsführers darauf, dass es sich bei den genannten Firmen um juristische Personen handelt.

Die unzutreffende Bezeichnung als „Geschäftsführer“ ist auch nach der Wertung des § 5 a Abs. 3 UWG sowie des § 5 TMG irreführend, da der Antragsgegner als Diensteanbieter von Telemedien verpflichtet war, dem Verbraucher korrekte Informationen über die Identität des Unternehmens (§ 5 a Abs. 3 Nr. 2 UWG, § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG) zu geben. Er hätte daher einen Zusatz anbringen müssen, aus welchem die Gesellschaftsform der von ihm vertretenen Firma als juristischer Person klar ersichtlich gewesen wäre.

Die unzutreffende Bezeichnung des Antragsgegners als „Geschäftsführer“ in der Anbieterkennung der drei streitgegenständlichen Impressen ist auch geeignet, bei einem erheblichen Teil der umworbenen Verkehrskreise irrige Vorstellungen über das Angebot hervorzurufen und die zu treffende Marktentschließung in wettbewerblich relevanter Weise zu beeinflussen. Denn für den Verbraucher, der Waren im Internet erwirbt ist die Frage, mit welchem Vertragspartner der Vertrag geschlossen wird, durchaus von Bedeutung für seine Kaufentschließung. Für die Beurteil ung der wettbewerblichen Relevanz der streitgegenständlichen Angaben ist die vom Gesetzgeber in § 5 a Abs. 3 UWG vorgenommene Wertung heranzuziehen. Danach ist der Verbraucher über alle für seine Kaufentscheidung wesentlichen Informationen korrekt aufzuklären. Gerade im Rahmen eines Impressums erwartet der Verbraucher rechtlich zutreffende Informationen über den Diensteanbieter, seinen potentiellen Vertragspartner. Er geht daher aufgrund der Bezeichnung „Geschäftsführer“ in einem Impressum davon aus, dass es sich um den Vertretungsberechtigten einer juristischen Person handelt. Sind die Angaben zu dem Vertragsunternehmen im Impressum jedoch unrichtig, da es sich bei der bezeichneten Firma „L.D. ® WHITENING“ nicht um eine juristische Person handelt, und geht der Verbraucher daher irrig aufgrund der Bezeichnung „Geschäftsführer“ davon aus, dass der Vertrag mit der genannten Firma „L. D. ® WHITENING“ zu stande kommt, obwohl es sich bei dieser tatsächlich um eine Einzelhandelsfirma handelt, ist diese Fehlvorstellung über den tatsächlichen Vertragspartner für die Kaufentscheidung relevant.

posted by Stadler at 10:44  

4.4.14

Darf der Verfassungsschutz das Urheberrecht verletzen?

Die Punkband „Feine Sahne Fischfilet“ steht unter Beobachtung des Verfassungsschutzes in Mecklenburg-Vorpommern und wird in den dortigen Verfassungsschutzberichten 2011 und 2012 ausführlich gewürdigt.

Im Verfassungsschutzbericht 2012 (S. 58) wird der Eintrag durch ein Foto illustriert, das der Website der Band entnommen worden ist. Dagegen hat der Fotograf nach einem Bericht von publikative.org beim Amtsgericht Charlottenburg geklagt und unterlag in erster Instanz. Über die Berufung des Fotografen verhandelt das Landgericht Berlin nächste Woche.

Die Übernahme des Fotos in den Verfassungsschutzbericht stellt zunächst eine Vervielfältigung im Sinne des Urheberrechts dar. Nachdem der Verfassungsschutzbericht auch im Netz steht, wird das Foto von der Behörde zudem öffentlich zugänglich gemacht. Das stellt zunächst eine Urheberrechtsverletzung dar.

Diese Urheberrechtsverletzung könnte allerdings von der Schrankenbestimmung des § 45 UrhG gedeckt sein. Danach ist es für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit zulässig, urheberrechtlich geschützte Werke und Bildnisse zu verviefältigen und zu verbreiten bzw. öffentlich wiederzugeben.

Die Regelung soll beispielsweise eine Vorführung im Gerichtssaal oder die Veröffentlichung von Fahndungsfotos ermöglichen. Die Verwendung muss sich allerdings im Rahmen der engen Zweckbestimmung bewegen. Und an diesem Punkt wird es problematisch. Denn der Verfassungsschutzbericht dient der Dokumentation und nicht (unmittelbar) der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung. Es ist zwar richtig, dass die Verfassungsschutzbehörden – zumindest nach dem Gesetz – die Aufgabe haben, die freiheitlich demokratische Grundordnung und die Sicherheit des Bundes und der Länder zu schützen. Die Frage ist allerdings, inwieweit die Veröffentlichung eines Fotos in einem Verfassungsschutzbericht diesem Zweck dient und für diese Zwecke erforderlich ist.

Ein Foto auf dem eine Rockband lediglich posiert, stellt keinen Beleg für die angeblich demokratiefeindlichen Umtriebe der Band dar. Anders wäre das m.E. nur dann, wenn das Foto ein Geschehen zeigen würde, das den Vorwurf der linksextremistischen Aktivitäten zumindest ansatzweise darstellen und belegen würde. Das ist aber nicht der Fall. Welchen spezifischen Zwecken der öffentlichen Sicherheit die Veröffentlichung eines neutralen Bandfotos in einem Verfassungsschutzbericht dienen soll, bleibt unklar. Die Veröffentlichung dient offenbar lediglich der Zurschaustellung von Personen und ist daher von der – eng auszulegenden – Ausnahmevorschrift des § 45 UrhG nicht gedeckt.

posted by Stadler at 17:00  

3.4.14

Gerichte urteilen zum Filesharing weiter uneinheitlich

Während das Amtsgericht Bielfeld in einer neuen Entscheidung zum Thema Filesharing die Grundsätze der Darlegungs- und Beweislast zutreffend anwendet und außerdem auch die Lebenswirklichkeit berücksichtigt, hat das LG München I nahezu zeitgleich einen vergleichbaren Sachverhalt gegenteilig entschieden. In beiden Fällen ging es zentral um die Frage, ob sich ein Anschlussinhaber darauf berufen kann, dass in seinem Haushalt mehrere andere Familienmitglieder das Internet selbständig benutzen, oder ob er darüber hinaus vortragen muss, wer konkret der Rechtsverletzter ist bzw. was seine Angehörigen zu dem besagten Zeitpunkt genau gemacht haben und ob und inwieweit sie das Internet zu dem fraglichen Zeitpunkt genutzt haben.

Das Amtsgericht Bielfeld hat mit Urteil vom 06.03.2014 (Az.: 42 C 368/13) die Klage eines großen Tonträgerhertsellers abgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet:

Eine tatsächliche Vermutung besagt lediglich, dass auch Tatsachen, für die der sog. Beweis des ersten Anscheins spricht, d. h. auf deren Vorliegen aus unstreitigen oder bewiesenen Tatsachen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen sind, vorliegen. Gleichwohl ist von der Klägerin die entsprechende Tatsachenbehauptung, auf deren Vorliegen aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung zu schließen ist, vorzutragen. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil v. 12.05.2010, I ZR 121/08, Sommer unseres Lebens) soll eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, dass dann, wenn ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht wird, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers, der geltend macht, eine andere Person habe die Rechtsverletzung begangen (BGH NJW 2010, 2061). Die Annahme einer derartigen tatsächlichen Vermutung begegnet in Haushalten, in denen mehrere Personen selbständig und unabhängig Zugang zum Internet haben, bereits grundsätzlichen Bedenken. Die Aufstellung einer tatsächlichen Vermutung setzt voraus, dass es einen empirisch gesicherten Erfahrungssatz aufgrund allgemeiner Lebensumstände dahingehend gibt, dass ein Anschlussinhaber seinen Internetzugang in erster Linie nutzt und über Art und Weise der Nutzung bestimmt und diese mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert. Ein derartiger Erfahrungssatz existiert nicht. Die alltägliche Erfahrung in einer Gesellschaft, in der das Internet einen immer größeren Anteil einnimmt und nicht mehr wegzudenken ist, belegt vielmehr das Gegenteil. Wenn sich der Internetanschluss in einem Mehrpersonenhaushalt befindet, entspricht es vielmehr üblicher Lebenserfahrung, dass jeder Mitbewohner das Internet selbständig nutzen darf, ohne dass der Anschlussinhaber Art und Umfang der Nutzung bewusst kontrolliert (AG Düsseldorf, Urteil v. 19.11.2013, 57 C 3144/13). Der Anschlussinhaber genügt daher in diesen Fällen seiner sekundären Darlegungslast, wenn er seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass eine Hausgenossen selbständig auf den Internetanschluss zugreifen können, weil sich daraus bereits die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die seiner Alleintäterschaft ergibt (OLG Hamm, Beschluss v. 27.10.2011, I – 22 W 82/11; OLG Hamm, Beschluss v. 04.11.2013, I – 22 W 60/13; OLG Köln NJW-RR 2012, 1327; AG Hamburg, Urteil v. 30.10.2013, 31 C 20/13; AG München, Urteil v. 31.10.2013, 155 C 9298/13).

Vollständig gegensätzlich hat das Landgericht München I hat mit Urteil vom 19.03.2014 (Az.: 21 S 10395/13) entschieden. Die Begründung auf die sich beispielsweise das AG Bielefeld und unlängst das OLG Hamm stützen, hat das LG München I als durch die Morpheus-Entscheidung des BGH überholt angesehen.

Nach Ansicht des LG München I genügt weder der Vortrag, man sei als Anschlussinhaber selbst im fraglichen Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, noch der Vortrag, dass neben dem Anschlussinhaber auch noch die Ehefrau und zwei volljährige Söhne den Internetanschluss selbständig nutzen, den Anforderungen an die Darlegungs- und Beweislast. Das Landgericht bezieht sich in seinem Urteil außerdem auch auf die aus seiner Sicht zutreffende Urteilsbegründung erster Instanz.

Wirklich haarsträubend wird es beim Landgericht München I allerdings bei der Begründung für die Nichtzulassung der Revision. Die Revision wurde deshalb nicht zugelassen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage gesichterter höchstrichterlicher Rechtsprechung handle. Das ist angesichts des Umstandes, dass die Gerichte vergleichbare Sachverhalte landauf landab aktuell immer wieder konträr entscheiden und es keine einzige BGH-Entscheidung gibt, die sich mit der Frage befasst, ob die Berufung darauf, dass andere Familienmitglieder den Internetanschluss ebenfalls benutzen, ausreichend ist, um die vom BGH postulierte Vermutung einer Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber zu entkräften, schlicht nicht mehr nachvollziehbar.

Das Landgericht München I geht zudem davon aus, dass Abmahnkosten und Schadensersatz auch ohne gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs verfolgt werden können, während andere Gerichte diese isolierte Geltendmachung als rechtsmissbräuchlich ansehen.

posted by Stadler at 11:52  

2.4.14

OLG Bamberg sträubt sich im Fall Mollath weiterhin

Das Bundesverfassungsgericht hat dem OLG Bamberg in Sachen Mollath im letzten Jahr eine eklatante Fehlleistung attestiert, der Verfassungsbeschwerde Mollaths stattgeben und die Entscheidungen des Landgerichts Bayreuth und des OLG Bamburg, die die Fortdauer der Unterbringung Mollaths in der geschlossenen Psychiatrie angeordnet hatten, aufgehoben.

In einem aktuellen Beschluss vom 24.03.2014 hat das OLG Bamberg den Antrag Mollaths auf Feststellung, dass die Voraussetzungen einer Unterbringung bereits seit dem 11.05.2011 nicht mehr vorgelegen hätten, abgelehnt und zwar mit einer durchaus kreativen, wenngleich wenig überzeugenden Begründung.

Der Verteidiger Mollaths hat gegen diese Entscheidung Gegenvorstellung erhoben. Möglicherweise wird er nochmals Verfassungsbeschwerde erheben, wenn das OLG Bamberg auf seiner Linie bleibt.

Der Einwand der Verteidigung Mollaths, das OLG Bamberg würde die neuere verfasungsgerichtliche Rechtsprechung ignorieren, nach der bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen auch nach Erledigung der Maßnahme eine gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit möglich sein muss, ist nicht von der Hand zu weisen. Ausfürlich dazu gebloggt hat wieder einmal Henning Ernst Müller.

Die Entscheidung des OLG Bamberg enthält außerdem eine interessante Spitze in Richtung des BVerfG, die man sich auf der Zunge zergehen lassen sollte:

Vorliegend beruht die Tatsache, dass sich das Beschwerdeverfahren mittlerweile objektiv erledigt hat, jedoch nicht auf der von vornherein absehbaren oder möglichen Kurzfristigkeit der Freiheitsentziehung, sodass eine Rechtsmittelentscheidung typischerweise vor deren Ende regelmäßig nicht ergehen konnte, sondern darauf, dass die 2.Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts über die am 11.01.2012 erhobene Verfassungsbeschwerde trotz deren, wie dort festgestellt, offensichtlicher Begründetheit erst am 26.08.2013 entschieden hat, nachdem das Wiederaufnahmeverfahren des Angeklagten zwischenzeitlich erfolgreich war. Die Gründe für diese zeitliche Verzögerung spielen dabei aus jetziger Sicht keine Rolle.

An dieser Stelle ist es notwendig, nochmals darauf hinzuweisen, dass Gustl Mollath gerade deshalb so lange untergebracht war, weil man in Bayreuth und Bamberg klare und eindeutige verfassungsgerichtliche Vorgaben immer wieder missachtet hat. Genau davon will man aber beim OLG Bamberg ganz augenscheinlich auch weiterhin nichts wissen.

posted by Stadler at 17:42  

2.4.14

Besprechung: Praxishandbuch Mobile Apps (Solmecke/Taeger/Feldmann)

Bereits im letzten Jahr ist das Praxishandbuch Mobile Apps von Christian Solmecke, Jürgen Taeger und Thorsten Feldmann (Hrsg.) erschienen (De Gruyter, 2013). Es setzt sich auf 365 Seiten mit den Rechtsfragen und rechtlichen Rahmenbedingungen von Smartphone Apps auseinander. Das Werk wurde vor ein paar Monaten auch schon von Adrian Schneider bei Telemedicus besprochen.

Ich habe mir dieses Paraxishandbuch jetzt mal näher angeschaut und habe einen durchaus positiven Eindruck gewonnen. Wer sich als Anbieter oder Entwickler von Apps oder auch als Rechtsberater einen Überblick über den zu beachtenden rechtlichen Rahmen und die sich stellenden rechtlichen Fragen verschaffen möchte, wird in diesem Praxishandbuch fündig.

Während mir die einleitenden Ausführungen zu Apps und deren technischen Besonderheiten in den ersten beiden Kapiteln noch zu allgemein und letztlich überwiegend entbehrlich erscheinen, ist die juristische Darstellung – beginnend mit Kapitel 3 – recht übersichtlich gestaltet und spricht auch alle wesentlichen Aspekte an.

Im 3. Kapitel werden zunächst die verschiedenen Vertragsbeziehungen zwischen den beteiligten Personen/Unternehmen dargestellt. Im anschließenden 4. Kapitel geht es um den anzuwendenden Regulierungsrahmen, also u.a. um die Frage des anwendbaren Rechts und des Gerichtsstands. Anschließend werden Informationspflichten – wie Impressumsangaben, Preisangaben oder fernabsatzrechtliche Vorgaben – des Anbieters erörtert sowie die Anforderungen des Jugendschutzrechts erläutert.

Die anschließenden Kapitel 5 – 7 beschäftigen sich ausführlich mit datenschutzrechtlichen, urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Fragen rund um das Thema Apps. Hilfreich ist zudem ein weiteres Kapitel zu umsatzsteuerrechtlichen Aspekten.

Das Werk spricht sehr viele Einzelaspekte an und bietet einen hervorragenden Gesamtüberblick. Für die Vertiefung von Detailproblemen ist zwar der Rückgriff auf spezielle Literatur und Rechtsprechung erforderlich, der aber durch umfangreiche Fußnoten erleichtert wird. Die große Stärke dieses Praxishandbuchs besteht in der strukturierten und komprimierten Darstellung zahlreicher relevanter Einzelaspekte zum Thema der Smartphone Apps.

posted by Stadler at 14:07  

2.4.14

BGH: Keine markenrechtliche Warenähnlichkeit zwischen Bier und Knabbersachen

Im Markenrecht kommt es für die Frage einer Markenrechtsverletzung immer darauf an, ob eine sog. Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken besteht. Diese Verwechslungsgefahr hängt von zwei Kriterien ab, nämlich einerseits der Zeichenähnlichkeit und andererseits der Waren- bzw. Dienstleistungsähnlichkeit. Beide Aspekte stehen insofern in einer Wechselwirkung zueinander, als ein hohes Maß  an Zeichenähnlichkeit dazu führt, dass die Anforderungen an die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sinkt und umgekehrt.

Der BGH hatte unlängst einen Fall zu entscheiden (Urteil vom 06.11.2013, Az.: I ZB 63/12), in dem sich die Marken DESPERADOS und DESPERADO gegenüberstanden und mithin ein hohes Maß an Zeichenähnlichkeit gegeben war. Das Problem bestand allerdings darin, dass die eine Marke für die Ware Bier und die andere Marke u.a. für die Waren Nüsse, Snackprodukte, Reiscracker und Popcorn eingetragen war. Das Bundespatentgericht hat insoweit eine (entfernte) Warenähnlichkeit angenommen, mit dem Argument, der Konsument sei es gewohnt, zum Bier etwas zu knabbern, weshalb er davon ausgehen würde, dass das Bier und die Snackprodukte von demselben Unternehmen stammen.

Dem ist der BGH nicht gefolgt und hat die Sache an das Bundespatentgericht zurückverwiesen. Der BGH geht zunächst im Ansatz ebenfalls davon aus, dass die Frage der funktionellen Ergänzung der Waren – also hier: Knabbersachen als Ergänzung zum Bier – eine maßgebliche Rolle spielen kann. Das Bundespatentgericht hat sich allerdings nach Ansicht des BGH nicht mit den Umständen befasst, die im konkreten Fall gegen die Annahme einer auch nur entfernten Warenähnlichkeit sprechen. Der BGH führt hierzu aus:

Mangels gegenteiliger Feststellungen gehört dazu auch der Umstand, dass Brauereien – selbst wenn sie zu international tätigen Lebensmittelkonzernen gehören – bislang durchweg davon abgesehen haben, im Zusammenhang mit dem Absatz ihres Bieres auf die Möglichkeit hinzuweisen, bei seinem Konsum dazu passende Esswaren der Klassen 29 bis 31 zu verzehren, die aus dem Angebot des Konzerns stammen, zu dem die jeweilige Brauerei gehört. Der angesprochene Verkehr hat im Hinblick darauf auch gegenwärtig wenig Anlass anzunehmen, dass solche Esswaren aus demselben Unternehmen oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, wenn sie unter einer Marke vertrieben werden, die mit der Marke eines Bieres (weitgehend) übereinstimmt. Dies gilt selbst in Fällen, in denen die Esswaren und das Bier – wie das Bundespatentgericht festgestellt hat – im Einzelhandel, in der Gastronomie, an Kinokassen und in Tankstellen regelmäßig in unmittelbarer Nähe zueinander angeboten werden. Der Umstand, dass die Übereinstimmung bei den Marken beim Warenauftritt und in der Werbung bei diesen Gegebenheiten nicht genutzt wird, wird dem Verkehr eher den Eindruck vermitteln, dass die Übereinstimmung bei den Marken nicht auf einer solchen Ursprungsidentität, sondern auf Zufall oder darauf beruht, dass bei der Wahl der Marke jeweils einem aktuellen Trend oder Lebensgefühl gefolgt wurde.

posted by Stadler at 09:42  
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