Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

3.9.12

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht untersagt Porno-Pranger

Zu der von den Rechtsanwälten Urmann und Collegen angekündigten Veröffentlichung von Gegnerlisten, ist es nicht getkommen.

Wie sich der Website von U&C Rechtsanwälte entnehmen lässt, hat das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht der Kanzlei die Veröffentlichung untersagt.

Die Kollegen von U&C wollen gegen die Anordnung der Datenschutzaufsichtsbehörde Klage zum Verwaltungsgericht erheben. Mal sehen, ob man davon jemals wieder etwas hören wird.

posted by Stadler at 18:50  

3.9.12

Urteil GEMA vs. Musikpiraten liegt im Volltext vor

Die GEMA hat ein Mitglied des Vereins Musikpiraten e.V. auf Schadensersatz in Höhe von 68,00 EUR für die Vervielfältigung eines Musikstücks auf 2000 CDs in Anspruch genommen. Die Musikpiraten hatten eine CD mit Musikstücken veröffentlicht, die unter der Creative Commons Lizenz stehen.

Der Streit bezieht sich auf ein einzelnes Musikstück des Samplers, weil die Musikpiraten der GEMA hierzu keinen Urheber benannt haben, sondern nur den Namen einer Musikgruppe bzw. ein Pseudonym.

Das Amtsgericht Frankfurt hat das beklagte Mitglied der Musikpiraten zur Zahlung verurteilt und sich hierbei auf die sog. GEMA-Vermutung gestützt (Urteil vom 27.08.2012, Az.: 32 C 1286/12-48). In den Urteilsgründen heißt es hierzu:

Um die bestehende GEMA-Vermutung zu widerlegen, hat der Nutzer des Werkes darzulegen und zu beweisen, dass die Klägerin nicht zur Wahrnehmung der Rechte berechtigt ist oder kein Schutz des Werkes besteht (Dreyer/Kotthoff/Meckel/Zeisberg, Urheberrecht, 2. Auflage 2009, § 13c UrhWG Rn. 6; Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Auflage 2009, § 10 UrhG Rn.61). Dies ist dem Beklagten nicht gelungen.Der Vortrag des Beklagten, mit der Teilnahme an dem vom Beklagten veranstalteten Wettbewerb sei bestätigt worden, dass das Werk unter einer sogenannten Creative-Commons-Lizenz veröffentlicht sei und das Werk „GEMA-frei“ sei, reicht zur Widerlegung der GEMA-Vermutung nicht aus.

So ist es bereits unzureichend, dass der Beklagte lediglich die Musikgruppe (…) als Inhaber der Rechte angibt, nicht aber einen oder mehrere Urheber mit Namen benennt. Aus diesem Vortrag lässt sich nicht entnehmen, dass die unter dem Pseudonym angeblich handelnde Musikgruppe als solche Urheber ist, da als Urheber nur eine oder mehrere natürliche Personen in Betracht kommen (vgl. LG Mannheim BeckRS 2007, 01227). Mit der Angabe nur eines Pseudonyms bleibt der angebliche Urheber anonym und macht es der Beklagte der Klägerin unmöglich, die Urheberschaft und die Inhaberschaft an den Rechten und der Verwertungsbefugnis zu überprüfen.

(…)

Selbst wenn man die Nennung eines Pseudonyms für ausreichend hielte, wäre der Vortrag des Beklagten zur Darlegung, dass eine Verwertungsbefugnis der Klägerin für das streitgegenständliche Werk nicht besteht, nicht ausreichend. Mit einer Meldung des Musikwerkes auf der Internetseite des Beklagten wird nämlich nicht sichergestellt, dass der das Werk dort einstellende Internetnutzer auch mit dem oder den unter dem Pseudonym auftretenden Urheber bzw. Urhebern identisch ist oder für diese handeln darf. Anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten vorgelegten Erklärung, bei der es sich lediglich um einen Ausdruck der Angaben auf der Internetseite des Beklagten handelt und die Identität des Erklärenden mit dem vermeintlichen – unter Pseudonym auftretenden – Urheber ungeklärt bleibt.

Ließe man es zur Widerlegung der GEMA-Vermutung genügen, dass Internet-Nutzer anonym und ohne Nachweis der materiellen Berechtigung die Rechtsinhaberschaft an Musiktiteln behaupten, so wäre die Wahrnehmung der Rechte der von der Klägerin vertretenen Urheber ganz maßgeblich erschwert wenn nicht praktisch unmöglich.

Das Amstgericht Frankfurt hat trotz des geringen Streitwerts die Berufung zugelassen, deren Einlegung die Musikpiraten bereits angekündigt haben.

posted by Stadler at 10:26  

2.9.12

Warum das Leistungsschutzrecht für Presseagenturen eine lukrative Sache wäre

Dass das lobbyistische Gezerre um das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse noch nicht zu Ende ist, sondern gerade nochmals kräftig Fahrt aufnimmt, war absehbar. Dass nunmehr auch Nachrichtenagenturen – allen voran die dapd – fordern, ebenfalls in den Kreis der der Hersteller von Presseerzeugnissen aufgenommen zu werden, ist ebenfalls wenig überraschend.

Hierzu muss man zunächst wissen, dass einige der Presseagenturen, insbesondere dapd und afp, in den letzten Jahren eine rege Abmahntätigkeit entfaltet haben, die sich gegen die Veröffentlichung von Teilen ihrer Meldungen im Netz richtet. Urheberrechtlich stehen diese Abmahnungen bislang allerdings auf eher wackeligen Beinen. Denn derartige Agenturmeldungen erreichen häufig die notwendige Schöpfungshöhe nicht, zumal sie nicht selten aus Zitaten bestehen oder gar aus anderen Quellen mehr oder weniger wörtlich abgeschrieben sind. Auf Abmahnungen von Presseagenturen sind daher bislang nur selten Klagen gefolgt. Das könnte sich freilich schlagartig ändern, denn auch kurze Agenturtexte wären über ein Leistungsschutzrecht geschützt, weshalb die gerichtliche Durchsetzung nicht mehr weiter problematisch wäre.

Sofern man also erneut ein neues Betätigungsfeld für Massenabmahner schaffen will, dann sollte man auch die Nachrichtenagenturen unbedingt noch in den Kreis der Leistungsschutzberechtigten aufnehmen.

posted by Stadler at 21:40  

1.9.12

Themen der Woche

Die Themen der letzten Woche bei mir im Blog:

Wen betrifft das Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse eigentlich?

Sind die neuen Rundfunkbeiträge verfassungswidrig?

Alternativentwurf einer EU-Datenschutzverordnung

Hätten sich die Mitglieder von Pussy Riot auch in Deutschland strafbar gemacht?

Facebook legt Berufung gegen das Freundefinder-Urteil des LG Berlin ein

 

Extern:

Die Ortungswanze in der Tasche (Constanze Kurz in der FAZ über die Funkzellenüberwachung)

Hirnforscher Manfred Spitzer und Blogger Johnny Häusler haben sich diese Woche bei ZDF-Login über die „Digitale Demenz“ gestritten. Martin Lindner hat das Buch Spitzers als das entlarvt, was es ist, nämlich in weiten Teilen unwissenschaftlich (CARTA).

Interview mit Rechtsanwalt Sascha Kremer über die rechtlichen Anforderungen an die Entwicklung und den Vertrieb von Apps (Telemedicus)

Und der Satz der Woche, über den speziell Verlage nachdenken sollten:

Das Leistungsschutzrecht ist eine teure Baugenehmigung für ein Mondgrundstück.

posted by Stadler at 14:24  
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