Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

10.12.10

Kippt der JMStV noch?

Das Berliner Abgeordenetenhaus hat gestern mit ihrer rot-roten Mehrheit dem umstrittenen Jugendmedienschutzstaatsvertrag zugestimmt und das, obwohl sich die Linken eigentlich gegen den  Staatsvertrag ausgesprochen hatten. Aber man wollte, wie es hieß, Klaus Wowereit nicht beschädigen, der dem Staatsvertrag auf der Ministerpräsidentenkonferenz bereits zugestimmt hatte. Nach demselben Strickmuster agieren Grüne, SPD, FDP und Linke in den meisten Landesparlamenten. Dort wo sie in der Opposition sind, lehnen sie den JMStV zumeist ab, in den Ländern, in denen sie in der Regierungsverantwortung sind, stimmen sie zu. Insoweit ist die Haltung der Union wenigstens noch konsequent.

Eine kleine Überraschung gab es in Schleswig-Holstein, denn dort wurde der JMStV im federführenden Innen- und Rechtsausschuss abgelehnt. Hintergrund war der, dass offenbar ein Abgeordeneter der CDU vor der Abstimmung den Raum verlassen hatte und deshalb keine Mehrheit mehr gegeben war. Dass dasselbe bei der Abstimmung im Plenum ebenfalls passiert, muss allerdings als unwahrscheinlich gelten.

Was wir hier erleben, ist ein parteipolitisches Kasperletheater, in dem sich Fraktionszwänge immer wieder gegen die Sachargumente durchsetzen.

Meine gesammelten Blobeiträge zum Thema JMStV finden Sie hier.

posted by Stadler at 12:00  

9.12.10

Kunstfreiheit schlägt Urheberrecht

Das Oberlandesgericht Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil (Urt.v. 09.11.2010, Az.: 6 U 14/10) den Abdruck älterer Zeitungsartikel und Lichtbilder einer Zeitung im Rahmen eines eigenständigen Sprachwerks als einen geringfügigen Eingriff in das Urheberrecht des Zeitungsverlags betrachtet, den der Verlag im Lichte der Kunstfreiheit hinnehmen müsse.  Das Zitatrecht des § 51 Abs. 1, S. 2 Nr. 2 UrhG sei verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass bei der durch eine Montage hergestellten inneren Verbindung der „Zitate“ mit den hinter der Vorgehensweise stehenden Gedanken und Überlegungen des Beklagten, es nicht auf die bloße Belegfunktion ankommt, sondern die Verwendung der Zitate vielmehr als künstlerisches Ausdrucks- und Gestaltungsmittel anzuerkennen ist.

Zumindest in Fällen, in denen der Eingriff in urheberrechtlich geschützte Positionen geringfügig erscheint und nicht mit der Gefahr merklicher wirtschaftliche Nachteile verbunden ist, hat das Verwertungsinteresse des Urheberrechtsinhabers gegenüber dem Interesse dessen zurückzutreten, der nach dem von ihm gewählten künstlerischen Konzept auf die Nutzung der urheberrechtlich geschützten Positionen angewiesen ist.

Die Entscheidung überrascht mich durchaus. Das OLG hat die Revision zugelassen, so dass es eventuell zu einer Klärung durch den BGH kommen wird.

posted by Stadler at 17:31  

9.12.10

Assange und der Europäische Haftbefehl

In einem wieder einmal sehr instruktiven Blogbeitrag erläutert Henning Ernst Müller – Inhaber eines Lehrstuhls für Strafrecht an der Uni Regensburg – einige Hintergründe zum Europäischen Haftbefehl und warum es naheliegend ist, dass der Wikileaks-Chef nach Schweden ausgeliefert wird.

Müller weist zunächst darauf hin, dass der bisher bekannte Tatvorwurf in den meisten europäischen Ländern den Tatbestand einer Vergewaltigung nicht erfüllen würde, weil von einer Gewaltanwendung oder Drohung bisher nicht die Rede war. Da es nach der Regelung über den Europäischen Haftbefehl aber nicht auf die beiderseitge Strafbarkeit ankommt, kann die britische Justiz nur prüfen, ob die schwedischen Behörden offensichtlich missbräuchlich handeln. Einen solchen Missbrauch wird die britische Justiz nach der Einschätzung von Müller aber kaum annehmen, zumal dies dem „europa- und außenpolitische Comment“ widerspräche.

Müller weist aber auch auf die Merkwürdigkeiten des Falles hin, die u.a. darin bestehen, dass das Verfahren in Schweden bereits eingestellt worden war und dann auf  Weisung der Generalstaatsanwältin wieder aufgenommen worden ist. Da die schwedischen Staatsanwaltschaften – ähnlich wie in Deutschland – Teil der Beördenhierarchie der Exekutive sind, kann eine politische Einflussnahme, gerade in solchen Fällen, nicht ausgeschlossen werden. Die schwedische Staatsanwaltschaft ist direkt dem Justizministerium unterstellt, so dass die schwedische Regierung grundsätzlich die Möglichkeit hat, unmittelbar Einfluss zu nehmen. Zu den Merkwürdigkeiten des Falles gehört auch, dass eine der beiden Frauen, die Assange der Vergewaltigung bezichtigen, noch nach dem vermeintlichen Tatzeitpunkt offenbar recht locker über „Julian“ getwittert hat.

Henning Ernst Müller weist schließlich noch darauf hin, dass eine Weiterauslieferung an die USA seines Erachtens wegen Art. 27 Abs. 2 des EU-Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl nicht in Betracht kommt. Auch wenn ich insoweit eher Art. 28 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses für einschlägig halte, schließe ich mich dieser Ansicht an.

Ob in dem Fall tatsächlich politische Einflussnahme eine Rolle spielt oder nur eine übereifrige Generalstaatsanwältin am Werk ist, bleibt vorerst Spekulation. Die Sache hat allerdings einen erheblichen Beigeschmack.

posted by Stadler at 11:09  

7.12.10

Geheimnisverrat durch Wikileaks?

In der aufgeregten Diskusssion um Wikileaks und um die Festnahme seines (Mit-)Gründer Assange werden derzeit zu viele Dinge in einen Topf geworfen. Der Haftbefehl gegen Assenge beruht auf dem Vorwurf der Vergewaltigung, den die schwedische Justiz erhebt. Ob dies in Zusammenhang mit der Tätigkeit von Wikileaks steht und der Tatvorwurf politisch motiviert ist, wissen wir nicht, auch wenn es verlockend erscheint, einen solchen Zusammenhang anzunehmen.

Davon zu trennen ist der Druck auf Wikileaks, der vor dem Hintergrund speziell der jüngsten Veröffentlichungen der Plattform zu sehen ist und unmittelbar oder mittelbar von der US-Regierung ausgeht. Vor allen Dingen amerikanische Unternehmen (Amazon, PayPal, Master-Card, VISA) und Provider beenden gerade ihre Vertragsbeziehungen zu Wikileaks, ob in vorauseilendem Gehorsam oder aufgrund politischen Drucks. Dem steht aber auch eine erhebliche Welle der Solidarität gegenüber, vor allem der Netzgemeinde.

Die vielen Mirror-Sites haben die Frage aufgeworfen, ob man den Content von Wikileaks eigentlich spiegeln darf und was die Host-Provider davon halten. Hierzu werden mittlerweile die unterschiedlichsten Ansichten vertreten. Um beurteilen zu können, ob die Veröffentlichungen von Wikileaks strafbar oder rechtswidrig sind, müsste man im Grunde jedes einzelne Dokument prüfen und anschließend noch die Frage stellen, auf Grundlage welcher Rechtsordnung man die Beurteilung vornimmt.

Die Veröffentlichung der Dokumente, die ich bislang gesehen habe, sind nach meiner Einschätzung jedenfalls nicht als Geheimnisverrat i.S.v. §§ 94 ff. StGB strafbar, was ich vor einiger Zeit bereits anhand der Frage erörtert habe, ob man auf Dokumente bei Wikileaks verlinken darf. Es kann außerdem keinen Zweifel daran geben, dass das Spiegeln der Inhalte von Wikileaks grundsätzlich in den Schutzbereich von Art. 5 GG fällt und deshalb jeder Vorwurf einer Rechtsverletzung auch im Lichte der Bedeutung des Grundrechts zu bewerten ist.

Wenn Provider wie Hetzner jetzt auf ihre AGB verweisen und insbesondere darauf, dass danach die Veröffentlichung von rechtsverletzendem Content nicht möglich ist, dann läuft das auf einen Zirkelschluss hinaus. Denn es müsste zuerst festgestellt werden, dass der Content von Wikileaks rechtswidrig bzw. rechtsverletzend im Sinne des deutschen Rechts ist. Und gerade das ist vielfach nicht der Fall.

Man muss sich aber auch weiterhin die Frage stellen, ob sich Wikileaks nicht schon sehr weit von seiner ursprünglichen Idee entfernt bzw. in Widerspruch zu ihr gesetzt hat. Schließlich haben fast alle Mitstreiter Wikileaks in den letzten Monaten den Rücken gekehrt, weil sie die Marschrichtung von Assange nicht mehr mittragen wollten.

Angesichts der aktuellen Vorgehensweise der US-Regierung bin ich dennoch der Meinung, dass man Wikileaks unterstützen sollte. Denn es geht nicht um Assange, sondern um Transparenz und Informationsfreiheit. In einem älteren Blogbeitrag habe ich Initiativen wie Wikileaks als das neue „Sturmgeschütz der Demokratie“ bezeichnet. Das gilt für die Idee hinter Wikileaks nach wie vor uneingeschränkt.

posted by Stadler at 18:17  

7.12.10

Filesharing: Wie wird das OLG Frankfurt das W-LAN-Urteil des BGH umsetzen?

In einem äußerst lesenswerten Beitrag erinnert Rechtsanwalt Malte Dedden daran, dass das vieldiskutierte Urteil des BGH zur Haftung eines Anschlussinhabers für ein nicht ausreichend gesichertes W-LAN den Rechtsstreit nicht abschließend entschieden, sondern die Sache an das OLG Frankfurt zurückverwiesen hat.

Dass die Entscheidung des BGH nicht nur in rechtlicher Hinsicht zweifelhaft ist, sondern auch von falschen tatsächlichen Annahmen ausgeht, habe ich in einem älteren Beitrag bereits ausführlich dargelegt.

Der Kollege Dedden nimmt das Urteil des BGH nochmals auseinander und verleiht der Hoffnung Ausdruck, dass das OLG Frankfurt die vom BGH ignorierten Fakten berücksichtigen wird, selbst wenn es die (verfehlten) rechtlichen Vorgaben des BGH nicht korrigieren kann.

posted by Stadler at 13:31  

7.12.10

BGH: Unterschiedlicher Persönlichkeitsschutz bei Wort- und Bildberichterstattung

Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 26.10.2010 (Az.: VI ZR 230/08) legt dar, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeit bei Wort- und Bildberichterstattung unterschiedlich weit reichen kann und insoweit unterschiedliche rechtliche Maßstäbe gelten.

Anders als im Bereich des Rechts am eigenen Bild  (§§ 2223  KUG)  gebührt dem Persönlichkeitsschutz nach Ansicht des BGH bei der Wortberichterstattung nicht schon deshalb der Vorrang, weil eine weder unwahre noch ehrenrührige Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten. Zum Kern der Pressefreiheit gehört es nach Meinung des BGH nämlich, dass die Medien im Grundsatz nach ihren eigenen publizistischen Kriterien entscheiden können,
was sie des öffentlichen Interesses für wert halten und was nicht

Der BGH betont aber andererseits, dass eine  Wortberichterstattung  nicht stets in weiterem Umfang zulässig sein muss als eine  Bildberichterstattung. Ein Text kann nämlich eine Dichte von Einzelinformationen aufweisen, die eine fotografische Darstellung nicht vermittelt, und damit das Persönlichkeitsrecht sogar stärker beeinträchtigen.

Es ist dann eine Frage der einzelfallbezogenen Beurteilung, ob eine Wortberichterstattung oder die sie begleitende Bildberichterstattung die schwerwiegenderen Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts mit sich bringt.

Im konkreten Fall ging es um eine Berichterstattung der Bunten über Charlotte, die Tochter von Prinzessin Caroline von Hannover.

posted by Stadler at 12:03  

6.12.10

JMStV: Denn sie wissen nicht, was sie tun

Die Probleme, die die Neuregelung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages mit sich bringen, lassen sich mittlerweile selbst auf den eigenen Veranstaltungen der KJM nicht mehr verschweigen, wie ein Bericht von Heise über eine Informationsveranstaltung am 03.12.2010 belegt.

Bezeichnend finde ich, dass die Politik einerseits zwar mantraartig die Freiwilligkeit der Alterskennzeichnung betont, der Rundfunkreferent der Bayerischen Staatskanzlei aber andererseits die Empfehlungen, erst einmal abzuwarten und nicht zu kennzeichnen, als einen „Boykottaufruf“ betrachtet. Das zeigt sehr deutlich wohin die Reise geht. Es wird für viele Anbieter einen faktischen Zwang zur Alterskennzeichnung geben, was zu einer tatsächlichen, wenn vielleicht auch nicht normativen, Verschärfung der Anforderungen an Inhaltsanbieter im Internet führt.

Auch wenn manche diese Aussage für polemisch halten werden, aber der Gewinner dieser Neureglung ist die Soft-Porno-Industrie während nichtkommerzielle Content-Anbieter die Verlierer sind. Denn viele geschäftsmäßige Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten werden ihre Angebote nunmehr von professionellen Dienstleistern einfach „Ab 16“ labeln lassen und können damit die unbeliebte Nachtschiene verlassen und den ganzen Tag online bleiben.  So stellt sich die deutsche Politik also effektiven Jugendschutz im Internet vor.

So mancher Landtagsabgeordnete wird sich womöglich noch wundern, welchem Gesetzeswerk er da zugestimmt hat. Kann man eine Regelung, die dem Jugendschutz nichts nützt, kleine Internetanbieter benachteiligt und eine bestimmte Lobby-Gruppe begünstigt, wirklich als Fortschritt betrachten? Ob hier wirklich alle wissen, was sie tun, wage ich zu bezweifeln.

Update:
Wer wie einige Kommentatoren meint, mein Einwand, man könne mit einer Alterseinstufung „ab 16“ die „Sendezeitbeschränkung“ vermeiden, sei Unsinn, möge zur Kontrolle die geplante Vorschrift des § 24 Nr. 4 JMStV-E lesen. Dort heißt es:

Ordnungswidrig handelt, wer (…) entgegen § 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen, es sei denn, dass der Anbieter die von ihm angebotenen Inhalte durch ein von einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle zur Verfügung gestelltes Klassifizierungssystem gekennzeichnet, die Kennzeichnung dokumentiert und keine unzutreffenden Angaben gemacht hat.

Man kann also den Verstoß gegen § 5 Abs. 1 JMStV-E schon dadurch vermeiden, dass man eine zutreffende Alterskennzeichnung von einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle vornehmen lässt. Das ist genau der Grund dafür, dass die Content-Industrie von der Neuregelung durchaus angetan ist.

posted by Stadler at 10:31  

5.12.10

Volker Kauder und der Datenschutz

Bei der Lektüre mancher Äußerungen von Politikern stellt sich mir die Frage, ob der Betreffende gänzlich inkompetent ist oder schlicht ein Demagoge. Das ist ein bisschen wie die Wahl zwischen Not und Elend. Eine aktuelle Äußerung von Volker Kauder (CDU) wirft genau diese Frage auf.

In einem Artikel der Berliner Zeitung heißt es:

Unions-Fraktionschef Volker Kauder forderte in der Bild am Sonntag, Internetnutzer müssten ein Auskunftsrecht auf die über sie gespeicherten Daten erhalten.

Diesen gesetzlichen Auskunftsanspruch gibt es allerdings längst. Herr Kauder sollte einfach § 34 BDSG lesen.

Welche Annahme ist nun bedenklicher, die der Inkompetenz oder die der Lüge?

posted by Stadler at 20:14  

5.12.10

EU-Justizminister wollen Netzsperren

Laut einem Bericht von netzpolitik.org haben sich die Justizminister der EU darauf verständigt, dass die Mitgliedsstaaten dazu verpflichtet werden sollen, die gesetzgeberischen oder nichtgesetzgeberischen Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass der Zugang zu Webseiten, die Kinderpornografie enthalten oder verbreiten, für Internet-Nutzer in seinem Hoheitsgebiet gesperrt werden kann.

Dass dieses Konzept nicht geeignet ist, die Verbreitung von Kinderpornografie zu bekämpfen, sondern im Gegenteil die Gefahr beinhaltet, diese Verbreitung sogar noch zu fördern, habe ich vor einigen Wochen in einer Ausschussanhörung des deutschen Bundestages erläutert. Die große Mehrheit der dort anwesenden Sachverständigen hat die Ansicht vertreten, dass Access-Blockaden kein geeignetes Mittel sind, um die Darstellung des Missbrauchs von Kindern zu bekämpfen.

Indem außerdem Art. 21 des Richtlinenentwurfs die Verpflichtung zur Löschung von einschlägigem Content auf Websites beschränkt, wird der ganz überwiegende Teil der Missbrauchsdarstellungen unbehelligt gelassen. Denn die Hauptverbreitungswege im Netz sind P2P-Netzwerke, Sharehoster, Chats und geschlossene Benutzergruppen. Das bestätigen mittlerweile selbst Studien, die von der EU mitfinanziert werden. Das Web spielt als Verbreitungsweg demgegenüber keine wesentliche Rolle. Art. 21 des Entwurfs einer Richtlinie zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie, geht damit vollständig an dem eigentlichen Problem vorbei.

Tatsächlich sinnvolle Maßnahmen greift der Richtlinienentwurf erst gar nicht auf. Und die rechtlichen Bedenken scheinen die Justizminister ebenfalls nicht zu interessieren.

Nachdem sich die Politik, nicht nur in Deutschland sondern auch europaweit, ganz offenbar dazu entschlossen hat, die Fakten zu ignorieren, stellt sich mir langsam die Frage, ob es nicht besser ist, sie einfach gewähren zu lassen. Die Unsinnigkeit und Gefährlichkeit lässt sich vielleicht am Besten demonstrieren, wenn die „erforderlichen Maßnahmen“ in Gang gesetzt werden.

Der Richtlinienvorschlag enthält außerdem eine sehr interessante Formulierung, die von der Regelung des Zugangserschwerungsgesetzes abweicht. Access-Sperren sind danach nur dann statthaft, wenn die Entfernung von Websites nicht möglich ist. Das deutsche Gesetz verlangt viel weniger, nämlich nur, dass eine Löschung nicht oder nicht in angemessener Zeit erfolgversprechend ist.

Wer sich mit dem Thema befasst hat, weiß, dass eine Löschung praktisch immer in kürzester Zeit möglich ist. Die Unmöglichkeit, von der der Richtlinienentwurf ausgeht, existiert nicht.

posted by Stadler at 16:58  

3.12.10

Angriff auf die Freiheit

Die USA machen gerade das, was sie anderen gerne vorwerfen. Sie stellen die Grundwerte der freien Gesellschaft in Frage und bekämpfen die Informations- und Meinungsfreiheit. Als Vorwand dient wie immer die nationale Sicherheit der Vereinigten Staaten. Es ist mittlerweile ganz augenscheinlich eine Art Cyber-War gegen Wikileaks im Gange, dessen Ziel es ist, die Inhalte von Wikileaks aus dem Netz zu verbannen. Dass wikileaks.org und auch Ausweichadressen derzeit nicht erreichbar sind, hat trotz aller Dementis, vor allen Dingen mit dem Druck der USA zu tun. Flankiert wird das Ganze u.a. von einer neuen Gesetzesinitiative, dem sog. Shield Act. Torsten Kleinz hat dieses Vorhaben treffend kommentiert.

posted by Stadler at 22:05  
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