Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

6.11.18

Auch E-Mails mit doppeltem Zweck können Spam sein

Die erneute Bestätigung durch den BGH, dass Werbung per E-Mail ohne Einwilligung des Empfängers grundsätzlich einen Eingriff in die geschützte Privatsphäre und damit in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Empfängers darstellt, ist auf den ersten Blick wenig überraschend (BGH, Urteil vom 10.07.2018, Az.: VI ZR 225/17). Das entspricht vielmehr seit langer Zeit der ständigen Rechtsprechung des BGH.

Neu ist allerdings die Aussage, dass auch eine Feedback-Anfrage bzw. Kundenzufriedenheitsbefragung Werbung darstellt und zwar auch dann, wenn mit der E-Mail gleichzeitig eine Rechnung übersandt wird. Der BGH betont ausdrücklich, dass Werbung auch dann vorliegt, wenn die beanstandete E-Mail einem doppelten Zweck dient, nämlich der nicht zu beanstandenden Übersendung einer Rechnung und zusätzlich einem Werbezweck. Für die Annahme, die nicht zu beanstandende Rechnungsübersendung nehme der E-Mail insgesamt den Charakter der Werbung, ist laut BGH kein Raum.

Das bedeutet im Ergebnis allerdings auch, dass eine E-Mail, mit der ein legitimes vertragliches Anliegen verfolgt wird, zur Werbemail wird, sobald zusätzlich Werbebotschaften in diese E-Mail aufgenommen worden sind. Damit dürften jedwede werblichen Elemente auch in vertragsbezogenen E-Mails kritisch zu bewerten sein.

Dogmatisch interessant an der Entscheidung ist auch, dass der BGH im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts die Wertung von § 7 Abs. 2 UWG berücksichtigt. Hierzu führt er aus:

Dabei ist auch – zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen – die Wertung des § 7 Abs. 2 UWG zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 14. März 2017 – VI ZR 721/15, GRUR 2017, 748 Rn. 28), mit der der deutsche Gesetzgeber Art. 13 der Datenschutzrichtlinie EK umgesetzt hat. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt – abgesehen von dem Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG – jede Werbung unter Verwendung elektronischer Post ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten stets eine unzumutbare Belästigung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Mai 2009 – I ZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 14-E-Mail-Werbung II).

posted by Stadler at 19:13  

26.10.18

BVerfG zum rechtlichen Gehör bei einstweiligen Verfügungen

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (Beschluss vom 30.09.2018, Az.: 1 BvR 1783/17), dass das Recht auf prozessuale Waffengleichheit es gebietet, im Rahmen eines Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch im Presse- und Äußerungsrecht dem Antragsgegner rechtliches Gehör zu gewähren.

Nach dem Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit kommt eine stattgebende Entscheidung über einen Verfügungsantrag grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die Gegenseite zuvor die Möglichkeit hatte, auf das mit dem Antrag geltend gemachte Vorbringen zu erwidern. Allerdings kann es hierfür genügen, wenn die Gegenseite nach vorprozessualer Abmahnung die Gelegenheit hatte, sich mit dem Vorwurf vertraut zu machen und darauf zu reagieren.

Das BVerfG führt hierzu weiter aus:

Dies gilt jedenfalls in Rücksicht darauf, dass der Antragsgegner in Anschluss an eine vorangehende Abmahnung überdies auch die Möglichkeit hat, eine Schutzschrift zu hinterlegen. Denn seitdem der Gesetzgeber mit den Vorschriften der §§ 945a, 945b ZPO die Möglichkeit geschaffen hat, vorbeugende Verteidigungsschriften gegen erwartete Anträge auf Arrest oder einstweilige Verfügungen (Schutzschriften) zum Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu machen, und hierfür ein zentrales, länderübergreifendes elektronisches Register eingeführt hat, ist gewährleistet, dass eine Schutzschrift dem letztlich entscheidenden Gericht zur Kenntnis gelangt (vgl. § 945a Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Gericht muss also den Antragsgegner nur dann selbst anhören, wenn keine vorgerichtliche Abmahnung erfolgt ist oder der Verfügungsantrag zusätzlichen Sachvortrag im Vergleich zur vorgerichtlichen Abmahnung enthält.

Hierzu führt das Bundesverfassungsgericht aus:

Demgegenüber ist dem Antragsgegner Gehör zu gewähren, wenn er nicht in der gehörigen Form abgemahnt wurde oder der Antrag vor Gericht in anderer Weise oder mit ergänzendem Vortrag begründet wird als in der Abmahnung. Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt.

Das angerufene Gericht muss also prüfen, ob die abgemahnte Äußerung sowie die Begründung für die begehrte Unterlassung mit dem bei Gericht geltend gemachten Unterlassungsbegehren identisch sind und der Antragsteller ein etwaiges Zurückweisungsschreiben des Antragsgegners zusammen mit seiner Antragsschrift bei Gericht eingereicht hat.

Für die Praxis fast noch wichtiger erscheint aber folgende Aussage des BVerfG:

Gehör ist auch zu gewähren, wenn das Gericht dem Antragsteller Hinweise nach § 139 ZPO erteilt, von denen die Gegenseite sonst nicht oder erst nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung erfährt (vgl. dazu Teplitzky, GRUR 2008, 34 <35 ff.>). Hinweise müssen, insbesondere sofern sie mündlich oder fernmündlich erteilt werden, vollständig dokumentiert werden, so dass sich nachvollziehbar aus den Akten ergibt, wer wann wem gegenüber welchen Hinweis gegeben hat. Entsprechend ist es verfassungsrechtlich geboten, den jeweiligen Gegner vor Erlass einer Entscheidung in den gleichen Kenntnisstand zu versetzen wie den Antragsteller, indem auch ihm die richterlichen Hinweise zeitnah mitgeteilt werden. Dies gilt insbesondere, wenn es bei Rechtsauskünften in Hinweisform darum geht, einen Antrag gleichsam nachzubessern oder eine Einschätzung zu den Erfolgsaussichten oder dem Vorliegen der Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO abzugeben. Soweit Hinweise erteilt werden, ist der Gegenseite dies in Blick auf die Nutzung dieser Hinweise in diesem oder auch in anderen gegen den Antragsgegner gerichteten Verfahren auch im Falle der Ablehnung eines Antrags unverzüglich mitzuteilen. Ein einseitiges Geheimverfahren über einen mehrwöchigen Zeitraum, in dem sich Gericht und Antragsteller über Rechtsfragen austauschen, ohne den Antragsgegner in irgendeiner Form einzubeziehen, ist mit den Verfahrensgrundsätzen des Grundgesetzes jedenfalls unvereinbar.

Das war in der gerichtlichen Praxis, insbesondere im gewerblichen Rechtsschutz, bislang anders üblich. Nicht selten hat das Gericht dem Vertreter des Antragstellers telefonisch noch Hinweise zu Inhalt und Umfang des Antrags erteilt, wodurch der Antragsteller die Möglichkeit erhielt, seinen Antrag nachzubessern, ohne, dass der Antragsgegner davon Kenntnis erlangt hat. Dies wird in Zukunft nicht mehr ohne Anhörung des Antragsgegners möglich sein.

posted by Stadler at 17:19  

18.10.18

LG Bochum: Datenschutzverstöße können nicht als Wettbewerbsverstöße geahndet werden

Nach bisheriger Rechtsprechung wurden datenschutzrechtliche Vorschriften häufig als sog. Markverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG angesehen, mit der Folge, dass der Verstoß gegen Normen des Datenschutzrechts in der Regel zugleich auch als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden konnte.

Seit Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt es einen juristischen Streit darüber, ob die Vorschriften der Art. 77 bis 84 DSGVO abschließend sind und wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern ausschließen. Dieser Auffassung hat sich jetzt das Landgericht Bochum (Urteil vom 07.08.2018, Az.: I-12 O 85/18) angeschlossen.

Ob sich diese Ansicht durchsetzen wird, wage ich zu bezweifeln. Die Vorschriften der Art. 77 ff. DSGVO regeln ausschließlich die Rechte von betroffenen Personen und mögen insoweit auch abschließend sein. Die betroffene Person ist in Art. 4 Nr. 1 DSGVO legaldefiniert. Drittbetroffene fallen nicht darunter. Die Rechte von mittelbar Betroffenen, die beispielsweise in ihrer Funktion als Wettbewerber beeinträchtigt werden, regelt die DSGVO also nicht, weshalb es sich insoweit auch nicht um eine abschließende Regelung handeln kann. Der Sinn und Zweck der DSGVO besteht auch nicht darin, den bisherigen Rechtsschutz  einzuschränken. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des EuGH wenig Neigung zeigt, Vorschriften des EU-Rechts in einer Weise auszulegen, die ihre effektive Rechtsdurchsetzung einschränkt. Der EuGH wird sich daher schwerlich einer Auslegung anschließen, die den Datenschutz im Ergebnis schwächt. Er präferiert vielmehr eine Auslegung, bei der sich das Unionsrecht am wirkungsvollsten durchsetzt.

Man sollte daher ein einzelnes landgerichtliches Urteil nicht überbewerten, auch wenn es sich auf die Ansicht Köhlers stützen kann, der zu den bekanntesten deutschen Wettbewerbsrechtlern zählt. Die Kollegen Löffel Abrar haben sich mit dem Thema ausführlicher beschäftigt.

posted by Stadler at 19:43  

16.10.18

Lehrer am Pranger der AfD

Die AfD-Fraktion in der Hamburger Bürgerschaft hat unter dem Titel „Neutrale Schule Hamburg“ vor ein paar Wochen ein Online-Portal gestartet, auf dem Schüler oder Eltern „mutmaßliche Neutralitätsverstöße“ von Lehrern melden sollen. Eine Veröffentlichung sei hier nicht angedacht. In Baden-Württemberg gibt es eine vergleichbare Website, betrieben von einem AfD-Abgeordneten, die aber derzeit nicht mehr erreichbar ist. Anders als in Hamburg sollen hier auch die Namen der Lehrer veröffentlicht werden. Noch deutlich weiter geht die sächsische Variante, bei der sogar Meldungen mit vordefinierten Kriterien wie „Werbung für kulturfremde Weltanschauungen“ vorgesehen sind und auch Fotos des denunzierten Lehrers hochgeladen werden können, wie die Leipziger Volkszeitung berichtet.

Wenn die Daten nur erfasst, aber nicht veröffentlicht werden, stehen vor allem datenschutzrechtliche Fragen im Vordergrund, während in den Fällen der Veröffentlichung persönlichkeitsrechtliche Fragen hinzutreten, im Falle von Bildveröffentlichungen ist zudem das Recht am eigenen Bild betroffen.

1. Datenschutz

Datenschutzrechtlich ist davon auszugehen, dass die AfD personenbezogene Daten von Lehrern erhebt und verarbeitet, die die politische und weltanschauliche Haltung des Lehrers betreffen. Solche Informationen sind nach Art. 9 der DSGVO als besondere Kategorien personenbezogener Daten geschützt, ihre Verarbeitung ist grundsätzlich untersagt. Die engen Ausnahmen, die Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorsieht, sind nicht einschlägig. Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verarbeitung nach Art. 9 Abs. 2 g) DSGVO aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist. Bereits die Bejahung eines allgemeinen öffentlichen Interesses – außerhalb der Schulöffentlichkeit – erscheint mir fragwürdig. Ein erhebliches öffentliches Interesse der AfD daran, solche Daten zu erheben und zu sammeln, besteht nicht. Es ist vielmehr so, und hierauf hat der Kollege Simon Assion auf Twitter zu Recht hingewiesen, dass man annehmen muss, dass die AfD damit eine systematische Sammlung über politische Gegner in der Lehrerschaft anlegen will. Der primäre Zweck dürfte die Einschüchterung sein. Und letztlich ist diese Sammlung auch geeignet, den Schulbetrieb zu stören. Insoweit besteht wohl eher ein öffentliches Interesse daran, diesen Praktiken entgegenzuwirken.

Diese Portale zur Meldung von Lehrern erfüllen die Voraussetzungen von Art. 9 DSGVO nicht und sind daher datenschutzwidrig. Die Aufsichtsbehörden tun sich allerdings offenbar schwer mit einer Verfolgung. Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte verwies zum Beispiel darauf, dass er für die Kontrolle von Fraktionen nicht zuständig sei. Das erscheint allerdings fraglich, denn der Betrieb einer Onlinemeldeplattform ist schwerlich der parlamentarischen Arbeit einer Fraktion zuzuordnen. Demzufolge versucht der baden-württembergische Landesdatenschutzbeauftragte zu klären, ob es sich um eine mandatsbezogene oder parteipolitische Tätigkeit handelt. In letzterem Fall sind die Aufsichtsbehörden zuständig.

2. Persönlichkeitsrecht

Wenn die Informationen veröffentlicht werden, steht zudem eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeistrechts im Raum. Im Fall des Lehrerbewertungsportal „spickmich“ war zumindest eine Registrierung der Nutzer erforderlich. Die Daten waren damit nicht allgemein zugänglich, der Abruf war auf registrierte Personen beschränkt, die ein typisiertes berechtigtes Informationsinteresse an den zur Verfügung gestellten Daten geltend gemacht hatten. Diesen Aspekt betont der BGH auch ausdrücklich in seiner Spickmich-Entscheidung (Rn. 37). Die Zulässigkeit einer Veröffentlichung lässt sich also nicht auf diese Entscheidung stützten.

Ungeachtet dessen, können einzelne Einträge natürlich auch immer unrichtig und deshalb zu löschen sein. Nach neuerer Rechtsprechung des BGH unterliegt der Betreiber einer Bewertungsplattform zudem, sobald ein Betroffener den Eintrag beanstandet, einer Pflicht zur gewissenhaften Prüfung der Beanstandung. Dies gilt in vertärktem Maße, wenn Einträge anonym vorgenommen werden können.

Sollte außerdem die Möglichkeit bestehen, wie dies in Sachsen der Fall zu sein scheint, ein Foto des betroffenen Lehrers zu posten, wäre dies zusätzlich ein Verstoß gegen das Recht des Lehrers am eigenen Bild.

3. Fazit

Die verschiedenen Meldeportale der AfD, mittels derer „Neutralitätsverstöße“ von Lehrern gemeldet werden sollen, verstoßen gegen das Datenschutzrecht und wegen der erzeugten Prangerwirkung auch gegen die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Lehrer.

Die Frage ist auch, ob nicht zudem ordnungsrechtlich gegen diese Portale vorgegangen werden kann, was Josef Franz Lindner im Verfassungsblog diskutiert.

posted by Stadler at 18:28  

13.10.18

Die Debatte über § 219a StGB muss weitergehen

Die vieldiskutierte Verurteilung der Ärztin Kristina Hänel wegen strafbarer Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB) wurde in zweiter Instanz vom Landgericht Gießen bestätigt. Die Ärztin informiert auf ihrer Website darüber, dass sie solche ärztlichen Eingriffe vornimmt.

Die öffentliche Diskussion darüber, ob das Werbung ist, geht allerdings an der Sache vorbei. Der juristische Werbebegriff, nicht nur der des Strafrechts, ist sehr weit und umfasst deutlich mehr als die typische reklamehafte Anpreisung. Es genügt völlig, wenn der Anbieter sachlich über den Inhalt seiner Leistung informiert.

Wenn man § 219a StGB schematisch anwendet, ist die Verurteilung von Kristina Händel juristisch korrekt. Eine solche Betrachtung blendet aber einige relevante Aspekte aus.

Der Umstand, dass § 219a StGB aus der NS-Zeit stammt, bietet noch kein hinreichendes Argument dafür, ihn nicht anzuwenden. Wesentlich schwerer wiegt allerdings der Umstand, dass der normative Zusammenhang, der seinerzeit bestanden hat, schon vor Jahrzehnten beseitigt wurde. Solange der Schwangerschaftsabbruch ausnahmslos strafbar war, war es zumindest folgerichtig, auch jedwede ärztliche Information über einen solchen strafbaren Eingriff unter Strafe zu stellen. Das Strafgesetzbuch der Gegenwart normiert allerdings bekanntlich kein absolutes Abtreibungsverbot mehr. Der Schwangerschaftsabbruch ist unter bestimmten Voraussetzungen straffrei. Das bedeutet zunächst, dass Ärzte eine entsprechende ärztliche Leistung, anders als im NS-Staat und der frühen Bundesrepublik, legal anbieten dürfen. Vor diesem Hintergrund wäre es auch folgerichtig gewesen, das Werbeverbot an die neue Rechtslage anzupassen, was der Gesetzgeber aber (bewusst) unterlassen hat. Das uneingeschränkte Werbeverbot, das § 219 a StGB normiert, stellt einen Anachronismus dar, für den es keine sachlogische Rechtfertigung gibt.

An dieser Stelle fragt Kristina Hänel zu Recht, ob das Verbot des § 219a StGB und ihre strafrechtliche Verurteilung nicht in ihre grundrechtlich nach Art. 12 i.Vm. Art. 5 GG geschützte Werbefreiheit eingreift. Zusätzlich liegt auch ein Eingriff in die Informationsfreiheit schwangerer Frauen vor. Wenn man die Frage nach der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung dieses Grundrechtseingriffs stellt, kommt meist nicht mehr als, dass der Gesetzgeber es eben nicht wolle, dass öffentlich für Abtreibungen geworben werde. Das erscheint mir allerdings äußerst dünn. Welche Gründe des Gemeinwohls mögen das wohl sein? Zumindest in der heutigen Zeit fällt es schwer, überhaupt noch einen sachlichen Grund für die Existenz des § 219a StGB in seiner jetzigen Form zu finden. Die Gründe, die politisch oder ideologisch gegen § 218a StGB ins Feld geführt werden, können dafür jedenfalls nicht herangezogen werden. Denn damit würde die gesetzgeberische Wertung, den Abbruch unter bestimmten Voraussetzungen straffrei zu stellen, unterlaufen.

Es spricht also einiges dafür, dass § 219a StGB nicht verfassungskonform ist. Man hätte dem Landgericht Gießen zumindest den Mut gewünscht, die Strafsache Hänel dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Aber dafür geht die Debatte jetzt zumindest weiter. Der Gesetzgeber scheint offenbar wieder warten zu wollen, bis ihn das Bundesverfassungsgericht zum Handeln zwingt.

posted by Stadler at 23:30  

1.10.18

OLG Köln bestätigt Entscheidung zur Domain „wir-sind-afd.de“

Das OLG Köln hat die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Köln, das einem Blogger die Benutzung der Domain „wir-sind-afd.de“ für den Betrieb einer AfD-kritischen Website untersagt hatte, bestätigt (Beschluss des OLG Köln vom 27.09.2018, Az.: 7 U 85/18).

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist ebenso wie das erstinstanzliche Urteil schon namensrechtlich zweifelhaft, was ich hier bereits erläutert hatte. Allein die bloße Registrierung einer Domain kann zwar schutzwürdige Belange des Namensinhabers verletzen. Dies setzt allerdings einen (objektiven) Benutzungswillen voraus (BGH GRUR 2004, 619 Rn. 23 – kurt-biedenkopf.de). Dass die AfD diese Domain selbst benutzen möchte, erscheint allerdings eher fernliegend und hätte vom OLG zumindest erörtert werden müssen.

Die Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Domainhabers und den namensrechtlichen Interessen der AfD nimmt das OLG sehr schemenhaft und schon im Ansatz fehlerhaft vor. Wenn es sich bei der beanstandeten Äußerung wie hier um einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung handelt, so spricht nach der Rechtsprechung des BVerfG eine Vermutung zugunsten der Freiheit der Rede. Abweichungen davon bedürfen einer Begründung, die der konstitutiven Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Demokratie Rechnung trägt. Eine derartige Begründung liefert die Entscheidung des OLG Köln nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, wie eine solche Begründung aussehen könnte.

Die Entscheidung des OLG Köln beschränkt sich insoweit vielmehr im Wesentlichen auf folgende, apodiktische Aussage:

Die Interessen des Beklagten, die von ihm vertretene kritische Meinung gegenüber der Klägerin unter der konkreten, von ihm gewählten, streitgegenständlichen Domain zu veröffentlichen, überragen indes nicht das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht fließende namensmäßige Identitätsinteresse der Klägerin.

Bereits die Annahme, die äußerungsrechtlichen Interessen müssten die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ausfließenden namensmäßigen Interessen der Partei AfD überragen, ist angesichts der vorliegend greifenden Vermutung zugunsten der freien Rede, vollständig verfehlt. Der gegenteilige Ansatz wäre korrekt gewesen. Es sind aber überhaupt keine erheblichen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht betreffende Interessen der AfD daran, nicht unter einer Domain wie „wir-sind-afd.de“ kritisiert zu werden, erkennbar. Hierzu führt der Beschluss des Oberlandesgerichts auch nichts aus. Das OLG trägt auch dem Umstand keinerlei Rechnung, dass es um eine Auseinandersetzung im politischen Meinungskampf geht, die zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt. In solchen Fällen ist das Gewicht der Meinungsfreiheit nämlich besonders hoch. Vorrangige persönlichkeitsrechtliche Aspekte gerade einer politischen Partei sind demgegenüber in derartigen Fällen schon kaum denkbar.

Die Entscheidung des OLG Köln ist ersichtlich rechtsfehlerhaft.

posted by Stadler at 20:39  

24.9.18

Vom Rundfunkstaatsvertrag zum Medienstaatsvertrag

Aus dem Rundfunkstaatsvertrag soll ein Medienstaatsvertrag werden. Die Bundesländer haben unlängst einen ersten Entwurf des sog. Medienstaatsvertrags beraten und vor kurzem online zur Diskussion gestellt. Interessierte Bürger können Ihre Ideen und Stellungnahmen zu dem Gesetzesentwurf bis zum 30.09.2018 einreichen. Die Fortentwicklung des Rundfunkstaatsvertrags soll nunmehr auch sog. Medienplattformen, Benutzeroberflächen und Medienintermediäre regeln und regulieren. Damit wird die bereits vorhandene Plattformregulierung auch auf Suchmaschinen und soziale Netze ausgeweitet.

Interessant erscheint mir zunächst die Frage, wie die Begriffe definiert werden und wie man sie voneinander abgrenzt.

Die Medienplattform wird legal definiert in § 2 Abs. 2 Nr. 13:

Medienplattform jeder Dienst, soweit er Rundfunk oder rundfunkähnliche Telemedien zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst. Die Zusammenfassung von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien ist auch die Zusammenfassung von softwarebasierten Anwendungen, welche im Wesentlichen der unmittelbaren Ansteuerung von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Diensten im Sinne des Satz 1 dienen.

Anschließend wird noch klargestellt, dass das Gesamtangebot von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien, welches ausschließlich in der inhaltlichen Verantwortung einer oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder eines privaten Anbieters von Rundfunk oder rundfunkähnlichen Telemedien steht, noch keine Medienplattform darstellt. Das bedeutet insbesondere, dass die Mediatheken von ARD und ZDF keine Medienplattformen sind. Nur Angebote, die Rundfunkangebote oder rundfunkähnliche Telemedien von verschiedenen Anbietern zu einem Gesamtangebot bündeln, stellen eine Medienplattform dar.

Die Benutzeroberfläche definiert der Entwurf des Staatsvertrags in § 2 Abs. 2 Nr. 13a:

Benutzeroberfläche die textlich, bildlich oder akustisch vermittelte Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen, die der Orientierung dient und unmittelbar die Auswahl von Angeboten, Inhalten oder softwarebasierten Anwendungen ermöglicht.

Die Benutzeroberfläche ist nach dem Konzept des Gesetzes also letztlich das Navigationsmenü der Medienplattform.

Darüber hinaus will die Neuregelung noch den Begriff des Medienintermediärs einführen, den § 2 Abs. 2 Nr. 13b wie folgt definiert:

Medienintermediär jedes Telemedium, das auch journalistisch-redaktionelle Angebote Dritter aggregiert, selektiert und allgemein zugänglich präsentiert, ohne diese zu einem Gesamtangebot zusammenzufassen. Insbesondere sind Medienintermediäre
a) Suchmaschinen,
b) Soziale Netzwerke,
c) App Portale,
d) User Generated Content Portale,
e) Blogging Portale,
f) News Aggregatoren.

Medienintermediäre unterscheiden sich von Medienplattformen also vor allem dadurch, dass sie Einzelangebote zwar aggregieren, aber nicht zu einem Gesamtangebot zusammenfassen. An dieser Stelle bleibnt freilich unklar, welche Kriterien genau bewirken, dass man von einem Gesamtangebot sprechen kann. Das Gesetz liefert hierzu leider keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Ist der Hersteller eines Smart-TV oder einer Set Top Box (wie z.B. Apple TV), der neben dem traditionellen Empfang linearer Fernsehprogramme auch noch verschiedenste Apps (Netflix, Amazon Prime, Maxdome, Sky, DAZN, YouTube etc.) enthält, die es ermöglichen, auch Streamingangebote auf den Fernseher zu bringen, eine Medienplattform oder nur ein App-Portal? Die Diskussion ist nicht gänzlich neu, scheint mir aber durch die Neufassung immer noch nicht ausreichend aufgelöst zu werden.

Bei der Medienplattform ist es außerdem so, dass Rundfunkangebote und rundfunkähnliche Telemedien zusammengefasst werden müssen, während Intermediäre jedwede journalistisch-redaktionellen Angebote aggregieren.

Für Intermediäre wie Suchmaschinen und soziale Netze besteht zunächst die Pflicht, einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Außerdem werden ihnen Transparenzpflichten auferlegt. Hierzu gehört es, über die zentralen Kriterien einer Aggregation, Selektion und Präsentation von Inhalten und ihre Gewichtung einschließlich Informationen über die Funktionsweise der eingesetzten Algorithmen in verständlicher Sprache zu informieren. Intermediäre dürfen außerdem Anbieter von journalistisch-redaktionellen Inhalten nicht diskriminieren oder unterschiedlich behandeln.

posted by Stadler at 20:43  

24.9.18

BGH legt Frage der Haftung von Sharehostern an EuGH vor

Mit Beschluss vom 20.09.2018 (Az.: I ZR 53/17 – Uploaded) hat der BGH dem EuGH verschiedene Fragen zur Haftung eines Sharehosters auf Schadensersatz wegen des Hostings von urheberrechtsverletzenden Inhalten vorgelegt.

Der BGH möchte u.a. wissen, ob ein Sharehoster eine eigene urheberrechtliche Nutzung im Sinne einer Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornimmt, weil er das unkontrollierte Einstellen urheberrechtsverletzender Files ermöglicht und sein Geschäftsmodell solche Rechtsverletzungen auch gezielt fördert.

Außerdem fragt der BGH, ob der Sharehoster unter die Haftungsprivilegierung der E-Commerce-Richtlinie (ECRL) für Host-Provider fällt und ob sich die in Art. 14 ECRL genannte tatsächliche Kenntnis von der rechtswidrigen Tätigkeit oder Information und das Bewusstsein der Tatsachen oder Umstände, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, auf konkrete rechtswidrige Tätigkeiten oder Informationen beziehen muss.

posted by Stadler at 20:08  

10.9.18

OLG München: Facebook muss gewährleisten, dass zulässige Meinungsäußerungen nicht gelöscht werden

In einer vieldiskutierten aktuellen Entscheidung hat das Oberlandesgericht München Facebook untersagt, einen Nutzerkommentar zu löschen und die Äußernde wegen der erneuten Einstellung des Kommentars zu sperren (OLG München, Beschluss vom 24.08.2018, Az.: 18 W 1294/18).

Äußerungsrechtlich lag dieser Entscheidung eine Meinungsäußerung zugrunde, die nach den gefestigten Kritieren der höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung und des EGMR evident zulässig war.

Die Frage war also letztlich die, ob Facebook – gestützt auf seine Nutzungsbedingungen – auch solche Äußerungen löschen kann, die äußerungsrechtlich zulässig und vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt sind.

Hierzu führt das OLG zunächst aus, dass zwischen Facebook und dem Nutzer ein Vertragsverhältnis besteht und die Nutzungsbedingungen von Facebook als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu qualifizieren sind.

Die Klausel vonm Facebook:

2. Wir können sämtliche Inhalte und Informationen, die du auf F. postest, entfernen, wenn wir der Ansicht sind, dass diese gegen die Erklärung oder unsere Richtlinien verstoßen. (…).“

ist nach Ansicht des OLG München AGB-rechtlich unwirksam, weil sie den Nutzer unangemessen benachteiligt. Hierzu führt das Gericht aus:

Nach dem Wortlaut der Klausel – dem zugleich die bei der gebotenen Auslegung zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB) zugrunde zu legende kundenunfreundlichste Auslegung entspricht – kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein geposteter Beitrag gegen die Richtlinien der Antragsgegnerin verstößt und deshalb gelöscht werden darf, allein auf das Urteil der Antragsgegnerin an. Dieses einseitige Bestimmungsrecht der Antragsgegnerin steht im Widerspruch dazu, dass der Vertrag zwischen Nutzer und Plattformbetreiber gemäß § 241 Abs. 2 BGB seinem Inhalt nach beide Vertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichtet (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4).

Für den Inhalt und die Reichweite der Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme ist im vorliegenden Fall von entscheidender Bedeutung, dass die von der Antragsgegnerin bereitgestellte Social-Media-Plattform www.f…com dem Zweck dient, den Nutzern einen „öffentlichen Marktplatz“ für Informationen und Meinungsaustausch zu verschaffen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 10.08.2017 – 16 U 255/16, Rn. 28, zit. nach juris). Im Hinblick auf die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte, insbesondere des Grundrechts des Nutzers auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG), muss deshalb gewährleistet sein, dass eine zulässige Meinungsäußerung nicht von der Plattform entfernt werden darf (ebenso LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.05.2018 – 2-03 O 182/18, S. 4 f. m.w.N.).

Diese Begründung des OLG München fußt auf der gefestigten Rechtsprechung des BVerfG zur sog. Drittwirkung von Grundrechten, nach der die Wirkung der Grundrechte im Zivilrecht über die sog. Generalklauseln (hier: § 241 Abs. 2 BGB) zu berücksichtigen sind.

Das OLG München lässt es im weiteren ausdrücklich offen, ob man anhand der Regelung in den Nutzungsbedingungen von Facebook zu sog. Hassbotschaften zu einem anderen Ergebnis gelangen könnte, nachdem die hier beanstandete Äußerung evident keine Hassbotschaft darstellt. Spannend wäre es also nur dann geworden, wenn Facebook eine Äußerung gelöscht hätte, die man als Inhalt hätte bewerten können, der Personen aufgrund ihrer Rasse, Ethnizität, nationalen Herkunft, religiösen Zugehörigkeit, sexuellen Orientierung, geschlechtlichen Identität oder aufgrund von Behinderungen oder Krankheiten direkt angreift.

Es bleibt damit festzuhalten, dass Facebook jedenfalls nicht berechtigt ist, Äußerungen die erkennbar von der Meinungsfreiheit gedeckt sind zu löschen. Ob das auch dann noch gilt, wenn eine Äußerung diskriminierend ist, aber dennoch von der Meinungsfreiheit gedeckt bleibt, lässt das OLG München offen. Die Entscheidung ist weniger spektakulär als sie scheint.

Die Entscheidung zeigt allerdings, dass Facebook nach wie vor massive Probleme damit hat, bei der Löschung von beanstandeten Inhalten in zutreffender Art und Weise zu differenzieren. Vielmehr löscht das soziale Netzwerk weiterhin auch Beiträge, die offensichtlich nicht zu beanstanden sind, auch nicht nach den eigenen Nutzungsbedingungen.

posted by Stadler at 20:01  

2.9.18

Desintegriert Euch!

Über eine kurze Besprechung in der aktuellen Ausgabe der guten alten Spex bin ich über ein aktuelles Buch gestolpert, bei dem bereits der Titel andeutet, dass sich ein Autor vorgenommen hat, einer Haltung entgegenzutreten, die derzeit den gesellschaftlichen und politischen Konsens in diesem Land definiert. Und das ist ein ziemliches Brett.

Die heilige Kuh Integration wird von Max Czollek in seinem Essay „Desintegriert Euch“ vielleicht nicht geschlachtet, aber in seiner aktuellen Ausprägung in Frage gestellt. Nicht, weil sich der Autor gegen einen liberalen Staat wenden wollte, sondern weil er in einer Zeit, in der selbst Grüne von einem positiv besetzten Heimatbegriff schwadronieren, nach neuen Allianzen Ausschau halten möchte, die sich von der Idee verabschieden, etwas Ganzes verteidigen zu müssen. Sein Konzept heißt Fragmentierung anstatt identitärer Gruppenzugehörigkeit.

Die Anlehnung an Stefan Hessel im Titel ist wohl eher kein Zufall und Czollek liefert eine Streitschrift im besten Sinne ab, die nicht nur zum Widerspruch anregt, sondern sich vor allem eignet, eigene Positionen und Denkmuster zu hinterfragen. Seinen gegenkulturellen Ansatz empfinde ich vermutlich allein deshalb als erfrischend, weil er Dinge in Frage stellt, die sonst kaum hinterfragt werden.

Czollek schreibt aus einer jüdischen Perspektive und thematisiert vordergründig das deutsch-jüdische Verhältnis, wobei er sich zu jeder Zeit bewusst ist, dass seine eigene Haltung nicht widerspruchsfrei sein kann und gerade die Gegenüberstellung von Deutschen und Juden natürlich wiederum den Mechanismen von Zugehörigkeit und Ausgrenzung folgt, die er im Grunde kritisiert.

Czollek geht zunächst mit der deutschen Erinnerungskultur an die Shoah hart ins Gericht, bezeichnet sie als Gedächtnistheater und kritisiert die jüdische Gemeinde in Deutschland dafür, dass sie in dieser Inszenierung die ihr zugedachte Rolle einnimmt. Das Begehren der deutschen Politik und Mehrheitsgesellschaft sei auf Entlastung, Läuterung und Wiedergutwerdung ausgelegt und die meisten deutschen Juden würden in diesem Theaterstück, das rein von der deutschen Sichtweise bestimmt werde, mitwirken.

Vom Gedächtnistheater schwenkt Czollek sodann zum Integrationstheater, wendet sich gegen die konservative Vorstellung einer deutschen Leitkultur und bezeichnet die Figur einer christlich-jüdischen Kultur als maximal verlogenen Versuch, speziell Muslime auszugrenzen. Czollek kritisiert eine neue politische Heimatliebe, die mittlerweile bei politischen Akteuren jedweder Couleur anzutreffen ist und sieht in dieser Entwicklung einen politischen Sieg der neuen Rechten.

Czollek widerspricht auch der Vorstellung, bei den Wählern der AfD würde es sich vornehmlich um politisch Frustrierte und Abgehängte handeln, mit denen man eben reden müsse. Seine Streitschrift liest sich stellenweise wie der Gegenentwurf zu „Mit rechten Reden“ von Leo/Steinbeis/Zorn, ein Werk bei dessen Lektüre er wohl ein ähnliches Unbehagen empfunden hat wie ich. Czollek weist zurecht darauf hin, dass die Empfehlungen der drei Autoren die Wirklichkeit der neuen Rechten verfehlt.

Das Pamphlet von Czollek werden Viele als Provokation empfinden und seine Thesen schon allein reflexhaft ablehnen. Wer sich die Mühe macht zu Ende zu lesen, wird bemerken, dass Czollek keine Anarchie predigt und sich seine Aufforderung zur Desintegration nicht gegen die Teilhabe von Minderheiten am gesellschaftlichen Leben richtet. Ganz im Gegenteil. Es geht ihm um eine selbstbestimmte Position, die nicht den Vorstellungen eines deutschen politischen und gesellschaftlichen Mainstreams folgt, den er in seiner jetzigen Ausprägung ablehnt.

Czolleks Polemik ist wuchtig und regt dazu an, eigene Denkmuster zu hinterfragen. Sein Ansatz ist anders als praktisch alles, was ich zum Thema gelesen habe. Es ist gut, wenn jemand mal in eine andere Kerbe haut.

Gerade für jemanden wie mich, der sich zugegebenermaßen eher wenig mit jüdischem Leben in Deutschland beschäftigt hat, ist die Lektüre äußerst instruktiv. Und Czollek streitet mit Leidenschaft und auch etwas Wut für eine bunte und freiheitliche Gesellschaft ohne jegliche kulturelle Dominanz sowie gegen die Verharmlosung der aktuellen rechten Strömungen. Das richtige Pamphlet zur richtigen Zeit. Lest Es!

 

Max Czollek: „Desintegriert euch!“ Hanser Verlag, München 2018, 208 Seiten.

posted by Stadler at 16:06  
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