Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.10.18

LG Bochum: Datenschutzverstöße können nicht als Wettbewerbsverstöße geahndet werden

Nach bisheriger Rechtsprechung wurden datenschutzrechtliche Vorschriften häufig als sog. Markverhaltensregeln im Sinne von § 3a UWG angesehen, mit der Folge, dass der Verstoß gegen Normen des Datenschutzrechts in der Regel zugleich auch als Wettbewerbsverstoß verfolgt werden konnte.

Seit Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gibt es einen juristischen Streit darüber, ob die Vorschriften der Art. 77 bis 84 DSGVO abschließend sind und wettbewerbsrechtliche Ansprüche von Mitbewerbern ausschließen. Dieser Auffassung hat sich jetzt das Landgericht Bochum (Urteil vom 07.08.2018, Az.: I-12 O 85/18) angeschlossen.

Ob sich diese Ansicht durchsetzen wird, wage ich zu bezweifeln. Die Vorschriften der Art. 77 ff. DSGVO regeln ausschließlich die Rechte von betroffenen Personen und mögen insoweit auch abschließend sein. Die betroffene Person ist in Art. 4 Nr. 1 DSGVO legaldefiniert. Drittbetroffene fallen nicht darunter. Die Rechte von mittelbar Betroffenen, die beispielsweise in ihrer Funktion als Wettbewerber beeinträchtigt werden, regelt die DSGVO also nicht, weshalb es sich insoweit auch nicht um eine abschließende Regelung handeln kann. Der Sinn und Zweck der DSGVO besteht auch nicht darin, den bisherigen Rechtsschutz  einzuschränken. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung des EuGH wenig Neigung zeigt, Vorschriften des EU-Rechts in einer Weise auszulegen, die ihre effektive Rechtsdurchsetzung einschränkt. Der EuGH wird sich daher schwerlich einer Auslegung anschließen, die den Datenschutz im Ergebnis schwächt. Er präferiert vielmehr eine Auslegung, bei der sich das Unionsrecht am wirkungsvollsten durchsetzt.

Man sollte daher ein einzelnes landgerichtliches Urteil nicht überbewerten, auch wenn es sich auf die Ansicht Köhlers stützen kann, der zu den bekanntesten deutschen Wettbewerbsrechtlern zählt. Die Kollegen Löffel Abrar haben sich mit dem Thema ausführlicher beschäftigt.

posted by Stadler at 19:43  

2 Comments

  1. Sehr interessant. Damit ist das Thema in der Rechtsprechung offiziell umstritten, vgl. LG Würzburg vom 13.09.2018 (11 O 1741/18 UWG)

    Comment by Sebastian Kreuziger — 19.10, 2018 @ 17:48

  2. https://www.roemermann.com/de/aktuelles/blog/alle-erstmal-runterkommen-dsgvo-abmahnwelle-ist-ein-hirngespinst.html

    Do not panic.

    Comment by Arne Rathjen RA — 22.10, 2018 @ 22:08

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