Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.3.19

Auf Datenschutzklauseln in AGB verzichten?

Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts ( Urteil v. 27.12.2018, Az.: 23 U 196/13) bewertet mehrere Klauseln aus der „Datenschutzrichtlinie“ von Apple als unwirksame AGB.

Das Gericht unterwirft die Datenschutzrichtlinie von Apple der AGB-Kontrolle, weil es davon ausgeht, dass Apple den Eindruck erweckt, es würde sich nicht bloß um Datenschutzinformationen, sondern um (verbindliche) vertragliche Regelungen handeln.

Das Kammergericht führt hierzu u.a. aus:

Die vom Kläger beanstandeten Klauseln können ihrem objektiven Wortlaut nach nur als verbindliche Regelung des bestehenden oder anzubahnenden Vertragsverhältnisses verstanden werden. Bereits die Überschrift des Klauselwerks („Apple Datenschutzrichtlinie“) vermittelt den Eindruck, dass die darin enthaltenen Erklärungen nicht bloße Tatsachenmitteilungen, sondern Rechtsregeln enthalten. (…)

Das Argument der Beklagten, dass die streitgegenständliche Datenschutzrichtlinie nicht zum Gegenstand einer Einwilligung gemacht, sondern lediglich informatorisch auf sie verwiesen werde und an keiner Stelle der vom Kläger beanstandeten Bestimmungen davon die Rede sei, dass der Verbraucher in eine Datenverarbeitung einwillige, wendet sich letztlich gegen sie. Denn darin liegt gerade die unzulässige Abweichung der Klauseln von der gesetzlichen Regelung, dass sie dem Verbraucher den unzutreffenden Eindruck vermitteln, dass die Beklagte zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt sei, ohne dass es auf dessen Einwilligung ankomme.

Auch das weitere Argument der Beklagten, dass sie mit der Bereitstellung der Datenschutzrichtlinie lediglich ihrer gesetzlichen Pflicht zur vollständigen und zutreffenden Unterrichtung der Verbraucher über ihre Datenverarbeitungspraxis genügt habe, liegt neben der Sache. Denn eine zutreffende Unterrichtung über geübte Datenverarbeitungspraktiken macht diese nicht rechtmäßig. Sie erzeugt und nährt bei dem Verbraucher lediglich die Fehlvorstellung, dass die geübten Datenverarbeitungspraktiken keiner Einwilligung bedürfen und allein deswegen rechtmäßig seien, weil die Beklagte in ihrer „Datenrichtlinie“ über sie unterrichtet.

Diese Entscheidung zeigt, dass man bloße informatorische Hinweise, mit denen man beispielsweise seinen Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO erfüllt, nicht in AGB einbetten sollte. Denn solche Datenschutzhinweise regeln nichts. Sobald man den Eindruck erweckt, es würde sich um vertragliche Vereinbarungen handeln, unterliegt man der AGB-Kontrolle. Dies ist speziell bei datenschutzrechtlichen Klauseln auch deshalb kritisch, weil sich dann die Folgefrage stellt, ob damit beabsichtigt ist, eine Datenverarbeitung durch eine Einwilligung des Betroffenen zu legitimieren. Auch wenn eine solche Einwilligung im Rahmen von AGB nicht per se ausgeschlossen ist, müssen die Anforderungen von Art. 7 DSGVO erfüllt sein, was auf Klauseln, die in ein AGB-Werk eingebettet sind, häufig nicht zutreffen wird.

Man sollte also darauf achten, dass man seine Datenschutzerklärung und seine AGB stritk trennt, um bloße Datenschutzinformationen nicht ohne Not einer AGB-Kontrolle zu unterwerfen.

posted by Thomas Stadler at 18:57  

3.3.19

Journalistische Privilegien auch für Blogger und YouTuber?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass auch die Veröffentlichung eines Videos auf YouTube eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen kann, die allein zu journalistischen Zwecken erfolgt und damit privilegiert ist (EuGH, Urteil vom 14.02.2019, Az.: C‑345/17).

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind „journalistische Tätigkeiten“ solche Tätigkeiten, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

In Anbetracht der Bedeutung, die der Freiheit der Meinungsäußerung in jeder demokratischen Gesellschaft zukommt, müssen die damit zusammenhängenden Begriffe, zu denen der des Journalismus gehört, weit ausgelegt werden. Der Umstand, dass jemand kein Berufsjournalist ist, schließt es jedenfalls nicht aus, dass eine Tätigkeit allein zu journalistischen Zwecken ausgeübt wird. Nach Ansicht des EuGH kann eine Veröffentlichung, durch die auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, das datenschutzrechtliche Medienprivileg genießen, wenn die Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten.

Das ist eine durchaus bedeutende Entscheidung, die es beispielsweise auch Bloggern erleichtert, sich gegenüber datenschutzrechtlichen Ansprüchen auf Auskunft oder Löschung auf ein Medienprivileg zu berufen.

Umso mehr sollte der deutsche Gesetzgeber dies als Auftrag begreifen, von der Öffnungsklausel des Art. 85 DSGVO Gebrauch zu machen und ein Medienprivileg auch außerhalb des professionellen Journalismus zu normieren, das Blogger, Podcaster und Youtuber einbezieht.

posted by Thomas Stadler at 22:46  

28.2.19

Sechs Gegenthesen zur EU-Urheberrechtsreform

Die aktuelle Debatte um die Urheberrechtsreform der EU wird von dem Versuch dominiert, die Diskurshoheit durch bestimmte Thesen und Behauptungen zu erringen. Der Beitrag unterzieht vier Grundthesen der Befürworter von Art. 13 der geplanten Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt einer kritischen Prüfung.

These 1: Google und andere US-Anbieter versuchen, die EU-Urheberrechtsreform mit unglaublichem lobbyistischem Aufwand zu verhindern

Dass große amerikanische Anbieter insbesondere gegen Art. 11 und Art. 13 der geplanten Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt lobbyieren, ist kaum zu bestreiten. Die Frage ist nur, in welchem Verhältnis das zum Lobbyismus deutscher und europäischer Verbände und Unternehmen steht, die die Regelungen befürworten. Vor einigen Jahren habe ich mich intensiv mit dem deutschen Leistungsschutzrecht für Presseerzeugnisse beschäftigt – das jetzt seine europäischen Fortsetzung in Art. 11 der geplanten Richtlinie findet – und bin dabei auch mit den lobbyistischen Anstrengungen der deutschen Zeitungsverleger in Berührung gekommen. Der Einfluss der Zeitungsverlage war derart groß, dass einer der Hauptlobbyisten von Springer als Sachverständiger (sic!) in die Ausschussanhörung des Bundestages geladen war, während die Vertreter von Google nur als Zaungäste anwesend waren. Es ist gerade der über Jahrzehnte hinweg gewachsene Einfluss europäischer Verbände, der Art. 11 und Art. 13 möglich gemacht hat. Google und andere US-Player verfügen, egal wieviel Geld sie in die Waagschale werfen, in Europa nicht ansatzweise über einen vergleichbaren politischen Einfluss. Wenn in diesem Gesetzgebungsverfahren der Eindruck eines übermächtigen Lobbyismus von Google & Co. erweckt wird, ist dies nichts weiter als ein Zerrbild. Richtig ist vielmehr, dass der politische Einfluss der Befürworter von Art. 11 und Art. 13 ungleich größer ist.

These 2: Die Richtlinie fordert doch gar keine Uploadfilter

Der zwischen Parlament und Rat abgestimmte endgültige Text, regelt in Art. 13 Nr. 3 zunächst, dass derjenige Anbieter, den die Richtlinie als Online Content Sharing Service Provider bezeichnet, nicht mehr in den Genuss der Haftungsprivilegierung aus Art. 14 der E-Commerce-Richtlinie für Host-Provider kommen soll. Das ist der eigentliche juristische Kern von Art. 13. Plattformen, die von Nutzern eingestellte Inhalte zum Abruf bereithalten, sollen nicht mehr als Hoster betrachtet werden. Obwohl sie natürlich zunächst auch weiterhin nichts anderes tun, als fremde, von Nutzern hochgeladene Inhalte zum Abruf bereit zu halten, werden sie nunmehr so behandelt wie die Anbieter von eigenen Inhalten. Die Veränderung des Haftungsregimes ist der eigentliche Knackpunkt der Neuregelung. Der europäische Gesetzgeber stellt damit Plattformen wie YouTube in haftungsrechtlicher Sicht gleich mit Anbietern wie Spotify oder Netflix.

Der gesamte Rest ist nur eine Folge dieser Regelungslogik. Online Content Sharing Service Provider werden angehalten, mit Rechteinhabern bzw. Verwertungsgesellschaften wie der GEMA Lizenzvereinbarungen zu schließen. Gelingt ihnen dies nicht, sind sie für die unerlaubte Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke voll verantwortlich, wie Art. 13 Nr. 4 unmissverständlich klarstellt. Der Plattformbetreiber kann sich exkulpieren, indem er darlegt, dass er hohe Industriestandards beachtet und eingesetzt hat, um die Nichtverfügbarkeit urheberrechtlich geschützter Werke zu gewährleisten. Aus dieser Vorschrift wird die Notwendigkeit des Einsatzes technischer Maßnahmen zur Verhinderung des Uploads (Uploadfilter) hergeleitet. Denn die Nichtverfügbarkeit können solche Plattformen nur durch Uploadfilter, die automatisiert den Upload solcher Inhalte verhindern, die die Software als urheberrechtlich geschützt erkennt, gewährleisten.

These 3: Das Gerede von Zensur ist Quatsch, die geplante Neuregelung stellt keine Gefahr für die Meinungs- und Informationsfreiheit dar

An dieser Stelle stellt sich zunächst die Frage, wem man mehr glauben will. Unabhängigen Experten, die erhebliche Bedenken äußern oder Verbänden die die Interessen ihrer Mitglieder vertreten. Die Gesellschaft für Informatik (GI) warnt eindringlich vor der geplanten Neuregelung. Ihr Präsident Hannes Federrath, einer der führenden Köpfe auf dem Gebiet der IT-Sicherheit in Deutschland hat es so formuliert:

Es ist richtig und wichtig, das Urheberrecht an das digitale Zeitalter anzupassen. Die hier vorgeschlagene automatisierte Prüfung auf Urheberrechtsverletzungen legt jedoch den technischen Grundstein für eine Zensur- und Kontrollinfrastruktur im Internet. Zugleich wird sie Urheberrechtsverletzungen und kriminelle Inhalte nicht wirkungsvoll verhindern können.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte warnt ebenfalls und rückt einen anderen Aspekt in den Vordergrund:

Auch wenn Uploadfilter nicht explizit im Gesetzentwurf gefordert werden, wird es in der praktischen Anwendung auf sie hinauslaufen. Gerade kleinere Plattform- und Diensteanbieter werden nicht die Möglichkeit haben, mit allen erdenklichen Rechteinhabern Lizenzverträge zu schließen. Ebensowenig werden sie den immensen Programmieraufwand betreiben können, eigene Uploadfilter zu erstellen. Stattdessen werden sie auf Angebote großer IT-Unternehmen zurückgreifen, so wie das heute schon unter anderem bei Analysetools passiert, bei denen die entsprechenden Bausteine von Facebook, Amazon und Google von vielen Apps, Websites und Services verwendet werden.

Letztendlich entstünde so ein Oligopol weniger Anbieter von Filtertechniken, über die dann mehr oder weniger der gesamte Internetverkehr relevanter Plattformen und Dienste läuft.

Dass man die Plattformbetreiber letztlich dazu zwingt, eine Kontrollinfrastruktur zu schaffen, deren Aufbau man dann vermutlich wieder wenigen großen Anbietern überlässt, mutet nahezu grotesk an.

Aber auch die häufig anzutreffende These, die Meinungsfreiheit werde nicht beeinträchtigt, es ginge nur um eine faire Vergütung der Urheber, hält einer kritischen Prüfung nicht stand. Dieser Aussage liegt vielmehr der die nur als naiv zu bezeichnende Annahme zugrunde, Filtertechnologien könnten urheberrechtsverletzende Inhalte zuverlässig ausfiltern und würden andere, nicht zu beanstandende Inhalte passieren lassen. Jeder, der sich auch nur ein bisschen mit diesem Thema befasst hat, weiß, dass diese These eine Schimäre darstellt. Der Einsatz von Uploadfiltern wird in relevantem Ausmaß dazu führen, dass auch Inhalte ausgefiltert werden, die nicht zu beanstanden sind.

Der Journalist Peter Welchring hat anschaulich erläutert, dass die Uploadfilter, die Google derzeit ohnehin schon einsetzt, im Bereich von Musik und Film dann gut funktionieren, wenn zuvor bereits eine Prüfsumme der maßgeblichen Datei hinterlegt worden ist. Schwieriger wird es bei unbekannten Werken und erst recht bei Fotos, Bildern und Texten. Über die Neuregelung freuen werden sich sicherlich die bereits jetzt sehr abmahnfreudigen Bildagenturen, denn sie können in Zukunft unmittelbar beim Plattformbetreiber Schadensersatz geltend machen, was andererseits für viele Plattformen zu einem schwer kalkulierbaren Risiko werden dürfte.

Ob man in diesem Kontext bereits von Zensur im juristischen Sinne sprechen kann, ist zumindest diskutabel. Auch wenn hier nicht der Staat selbst Äußerungen und Geistesinhalte vor ihrer Veröffentlichung einer inhaltlichen Prüfung unterzieht, so zwingt der Gesetzgeber die Anbieter solcher Plattformen – sofern sie ihr Geschäftsmodell nicht aufgeben wollen – faktisch dennoch dazu, eine Infrastruktur für eine inhaltliche Vorkontrolle aller Inhalte zu etablieren. Damit verpflichtet der Staat den Provider zu einer zensurähnlichen Maßnahme. Es galt daher bisher als Konsens, dass Dienstanbietern keine proaktiven Prüf- und Überwachungspflichten auferlegt werden dürfen. Diesen in der fast 20 Jahre alten E-Commerce-Richtlinie normierten Konsens will die neue Richtlinie aufkündigen. Ein enormer lobbyistischer Erfolg, der unausgewogen und für die Allgemeinheit nachteilig ist.

These 4: Das betrifft doch ohnehin nur YouTube bzw. Google, die sollen ruhig mehr zahlen

Der Richtlinienentwurf hat einen neuen Providertypus erfunden, der Online Content Sharing Provider genannt wird. Der ist legaldefiniert als

provider of an information society service whose main or one of the main purposes is to store and give the public access to a large amount of copyright protected works or other protected subject-matter uploaded by its users which it organises and promotes for profit-making purposes.

Das umfasst zunächst alle kommerziellen Dienste, die es Nutzern gestatten, Inhalte hochzuladen. Das Korrektiv besteht nun darin, dass einer der Hauptzwecke darin bestehen muss, urheberrechtlich oder anderweitig geschützte Inhalte öffentlich zugänglich zu machen. Wie weit oder einschränkend dieses Merkmal auszulegen ist, bleibt zunächst unklar.

Umfasst sind neben Plattformen wie YouTube auch soziale Medien, deren Schwerpunkt auf Bildveröffentlichungen liegen. Also Plattformen wie Instagram, Pinterest, aber auch Dating-Services wie Tinder. Denn Fotos genießen immer urheberrechtlichen Schutz. Auch alle anderen sozialen Netzwerke wie Facebook oder Twitter dürften darunter fallen. Letztlich wird man auch ernsthaft darüber diskutieren müssen, ob Meinungs- und Diskussionsforen ebenfalls erfasst sind. Denn von Usern verfasste Texte werden zumindest in nennenswertem Umfang als urheberrechtlich schutzfähig anzusehen sein.

Letztlich sollte sich keine Plattform, die den Upload von Inhalten durch ihre Nutzer ermöglicht, zu sicher sein, dass sie der Regelung nicht unterfällt.

These 5: Die Neuregelung verlagert die Haftung von den Nutzern auf die Plattformbetreiber

Nein, diese Aussage ist falsch. Im Grundsatz bleibt es dabei, dass derjenige Nutzer, der urheberrechtswidrige Inhalte auf einer Plattform einstellt, in vollem Umfang selbst haftet. Neben ihm haftet nunmehr auch der Plattformbetreiber. Wenn der Anbieter allerdings eine Lizenz erworben hat, dann soll diese Lizenz auch Uploads durch nicht kommerziell handelnde Nutzer abdecken. Das ergibt sich aus Art. 13 Nr. 2. Wobei man die Frage diskutieren muss, ob das nicht bereits nach aktueller Rechtslage so ist. Denn die Handlung, die dem Plattformbetreiber derzeit vorgeworfen wird, ist ja auch nur die des Nutzers und nicht seine eigene. Im Ergebnis ist es also so, dass neben die Haftung des Nutzers noch die des Plattformbetreibers tritt. Für die Rechteinhaber ist das günstig, weil sie künftig beide in Anspruch nehmen können.

These 6: Art. 13 Nr. 7 schließt Uploadfilter aus

Die Vorschrift des Art. 13 Nr. 7 betont, dass aus der Regelung des Art. 13 keine allgemeine Überwachungspflicht im Sinne von Art. 15 der E-Commerce-Richtline folgt. Diese Vorschrift steht allerdings in einem erkennbaren Spannungsverhältnis zu Art. 13 Nr. 4, der den Ausschluss der Haftungsprivilegierung für den Content Sharing Provider postuliert und ihm gleichzeitig die Pflicht auferlegt, hohe Anstrengungen zu unternehmen, um zu gewährleisten, dass urheberrechtswidriger Content über seine Plattform nicht verfügbar ist. Das ist widersprüchlich und klingt ein bisschen nach wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass. Denn die Nichtverfügbarkeit von urheberrechtswidrigen Inhalten kann man, selbst man sich bemüht, Lizenzverträge zu schließen, nur gewährleisten, wenn man jeden Upload einer Vorprüfung unterzieht. Offenbar hat der Gesetzgeber bemerkt, dass die Schaffung einer proaktiven Überwachungspflicht bedenklich nah an die Vorzensur heranrückt, weshalb er sich beeilt hat zu betonen, dass eine solche Pflicht natürlich nicht besteht. Das ändert allerdings nichts daran, dass sich Art. 13 Nr. 4 und Nr. 7 widersprechen und nicht sinnvoll in Übereinstimmung zu bringen sind. Das wiederum führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit und wird viele kleinere Anbieter vermutlich zur Aufgabe zwingen. Denn klar ist, dass der Anbieter erhebliche Anstrengungen unternehmen muss, um den Upload von urheberrechtswidrigen Inhalten zu verhindern. Wie hoch insoweit die Anforderungen sind, kann derzeit niemand zuverlässig sagen. Das werden am Ende die Gerichte festlegen, in einem Rechtsprechungsprozess, der Jahre dauern wird.

posted by Thomas Stadler at 22:27  

18.2.19

Uploadfilter waren gestern

Wer dachte, die faktische Verpflichtung zu Uploadfiltern sei schon der Supergau, hat sich wohl getäuscht. Denn im Streit um den geplanten Art. 13 der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt hat sich die Situation nochmals verschärft. Der zwischen Parlament und Rat abgestimmte endgültige Text, trägt keineswegs den vielfach geäußerten Bedenken Rechnung, sondern geht vielmehr noch einen Schritt weiter.

Art. 13 Nr. 1 lautet nunmehr wie folgt:

Member States shall provide that an online content sharing service provider performs an act of communication to the public or an act of making available to the public for the purposes of this directive when it gives the public access to copyright protected works or other protected subject matter uploaded by its users. An online content sharing service provider shall therefore obtain an authorisation from the right holders referred to in Article 3(1) and (2) of Directive 2001/29/EC, for instance by concluding a licencing agreement, in order to communicate or make available to the public works or other subject matter.

Die Anbieter sollen also jetzt nicht mehr nur eine Veröffentlichung ohne Zustimmung des Rechteinhabers verhindern. Das hätte es erforderlich gemacht, die vieldiskutierten Uploadfilter einzuführen. Nach dem aktuellen Konzept sollen die Plattformbetreiber vielmehr gleich direkt beim Rechteinhaber eine Lizenz erwerben. Selbst Uploadfilter wären dann kein zwingend geeignetes Instrument mehr, um eine eigene Haftung zu vermeiden.

Es ist zwar nach wie vor so, dass Art. 13 Nr. 4 es dem Content Sharing Service Provider immer noch ermöglicht, sich ohne eigene Lizenz darauf zu berufen, er hätte alles getan, um eine Rechtsverletzung zu vermeiden. Die Beweislast liegt dabei aber bei ihm. Welche Anforderungen insoweit zu erfüllen wären, ist auch nicht gänzlich klar. Nach der aktuellen Formulierung, scheint die Messlatte allerdings äußerst hoch zu liegen. Im Zweifel helfen also nicht einmal mehr Uploadfilter.

Anbieter von User-Generated-Content Plattformen wie YouTube, nach meiner Einschätzung aber auch soziale Netzwerke wie Facebook, Instagram oder Twitter, werden damit also so behandelt, als würden sie die urheberrechtlichen Nutzungshandlungen ihrer User selbst vornehmen, weshalb sie auch originär dafür verantwortlich wären, sich selbst beim Rechteinhaber eine urheberrechtliche Gestattung (Lizenz) zu besorgen.

Das geht deutlich über die bisher geplante Regelung hinaus. Letztlich wird damit das bisherige Geschäftsmodell sämtlicher Plattformen, die den Upload von Inhalten durch Nutzer ermöglichen, in Frage gestellt. Denn der Anbieter kann, wenn sich auf seinem Portal urheberrechtswidriger Content befindet, unmittelbar auf Unterlassung und vor allem auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Die bisherigen Haftungsprivilegien, die eine Haftung erst dann einsetzen ließen, wenn der Anbieter Kenntnis von einem Verstoß hatte und untätig blieb, sind damit für diesen Bereich hinfällig. Die bisherige Regelungslogik, die auch im US-Recht als Notice And Take Down umgesetzt ist, wird dadurch beseitigt. Das stellt Art. 13 Nr. 3 sogar ausdrücklich klar, indem er die Haftungsprivilegierung des Art. 14 der ECRL für das Hosting explizit für unanwendbar erklärt. Die EU überholt die durchaus urheberrechtsfreundlichen USA damit mal eben locker.

Die damit zusammenhängenden Fragen sind von gesamtgesellschaftlicher Relevanz und sollten daher nicht auf Ebene einer Urheberrechtsreform entschieden werden. Letztlich geht es nämlich auch darum, welches Internet wir als Bürger haben wollen. Man hat erneut das Gefühl, dass vielen Abgeordneten des EU-Parlaments einmal mehr die Bedeutung und Tragweite ihrer Entscheidung nicht bewusst ist.

Die Anbieter von Plattformen für User-Generated-Content, werden sich künftig sehr genau überlegen, ob sie wie bislang den freien Upload und das freie Einstellen von Inhalten durch ihre Nutzer ermöglichen wollen, oder ob dies aufgrund der urheberrechtlichen Vorgaben nicht mehr mit vertretbarem wirtschaftlichem Risiko möglich ist.

Obwohl ich nicht zu Alarmismus neige, ist die Befürchtung, dass eine solche Regelung Plattformen wie YouTube, Facebook oder Instagram in Europa generell in Frage stellt, keinesfalls mehr abwegig oder übertrieben. Die Anbieter werden sich jedenfalls sehr genau überlegen, ob sie die erhöhten wirtschaftlichen Risiken in Kauf nehmen wollen.

Das Urheberrecht beachtet die Interessen der Allgemeinheit in immer geringerem Maße. Das ist für eine Informationsgesellschaft generell keine gute Nachricht. Es gelingt speziell der EU-Gesetzgebung nicht, die notwendige Balance zwischen den Gemeinwohlinteressen und den Interessen der Rechteinhaber herzustellen.

posted by Thomas Stadler at 20:03  

4.2.19

OLG München: Bestellübersichtsseite von Amazon nicht rechtskonform

Das OLG München hat mit Urteil vom 31.01.2019 (Az.: 29 U 1582/18) eine Entscheidung des Landgerichts München I vom 04.04.2018 (Az.: 33 O 9318/17) bestätigt, die Amazon verpflichtet auf seiner Bestellübersichtsseite vor dem Drücken des Bestellbuttons, die wesentlichen Merkmale der verkauften Ware anzugeben, wobei insoweit eine Verlinkung auf eine entsprechende Produktinformation ausdrücklich als nicht ausreichend angesehen wurde.

Die Entscheidung stützt sich auf § 312j BGB, der verlangt, dass der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4, 5, 11 und 12 EGBGB, unmittelbar vor Abgabe der Bestellung, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellt.

Wer die Vorschrift, auf die verwiesen wird, liest, wird bemerken, dass die Entscheidung noch deutlich weiter reicht, als es zunächst scheint. Denn der Unternehmer muss nicht lediglich die wesentlichen Eigenschaften der von ihm angebotenen Ware oder Dienstleistung darstellen, sondern u.a. auch Angaben zum Preis, zu den Versandkosten, zur Laufzeit und den Bedingungen der Kündigung des Vertrags. Da eine Verlinkung nicht zulässig sein soll, müssen diese Informationen (nochmals) in vollem Umfang unmittelbar auf der Seite aufgeführt werden, die die Bestellung abschließt. Eventuell wird man sich hier mit Drop-Down-Menüs behelfen können, um die Seite nicht komplett zu überfrachten, aber auch das erscheint ungewiss. Man sollte sich hier durchaus auch vor Augen führen, dass viele Kunden nicht nur eine einzelne Ware bestellen, sondern häufig eine Vielzahl. Wie die abschließende Bestellseite bei umfangreichen Bestellungen künftig aussehen würde, wenn man zu jedem einzelnen Produkt im Volltext nochmals eine Darstellung der wesentlichen Eigenschaften der Ware verlangen würde, kann man sich ausmalen.

Auch wenn die Schlussfolgerung des Gerichts angesichts des Gesetzeswortlauts nicht abwegig erscheint, hinterlässt die Entscheidung ein gewisses Störgefühl.

Die Vorschrift des § 312j BGB geht auf Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechterichtlinie zurück, die die Voraussetzungen ähnlich normiert. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass die Richtlinie eine Vollharmonisierung vorgibt, wäre eine Vorlage an den EuGH wünschenswert gewesen. Dass der EuGH die Richtlinie ähnlich eng auslegt wie das OLG München, ist zumindest nicht zwingend.

Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für den gesamten Bereich des E-Commerce, da es derzeit wohl kaum Webshops und Onlinebestellsysteme gibt, die diesen strengen Anforderungen genügen.

Das Urteil zeigt aber auch deutlich, dass im Bereich des E-Commerce mittlerweile eine deutliche Überregulierung herrscht, die auch den Interessen des Verbrauchers nicht mehr dient. Gerade wenn man eine Gesamtbetrachtung aller derzeit gesetzlich normierten Informationspflichten anstellt, gewinnt man den Eindruck, dass sich der Verbraucher dieser Überinformation schon förmlich erwehren muss und dies häufig dann auch tut. Der Sinn und Zweck des Verbraucherschutzes wird damit in sein Gegenteil verkehrt.

posted by Stadler at 21:45  

18.1.19

McDonalds verliert Markenrechte an Big Mac? Wirklich?

Noch bemerkenswerter als der Beschluss des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 11. Januar 2019 über die Löschung der Marke BIG MAC ist die Medienberichterstattung hierüber. Nachdem das Amt die Löschung der Unionsmarke BIG MAC von McDonald’s beschlossen hat, überbieten sich die Medien mit reißerischen Überschriften wie „HAMMER-EU-BESCHLUSS: McDonald’s verliert Namensrecht am Big Mac“ (BILD) bis „Jetzt kann jeder seinen eigenen Big Mac anbieten“ (FAZ). Wobei die Berichterstattung der FAZ erstaunlicherweise noch schwächer ist als die der BILD. Auch die Süddeutsche möchte da nicht hinten anstehen und ergänzt mit der peinlichen Falschbehauptung, McDonald’s habe das Markenrecht verloren, weshalb es nun im Prinzip jedem offen stehe, den Namen „Big Mac“ zu verwenden.

Der mediale Tenor ist schon deshalb unrichtig, weil McDonalds neben der Unionsmarke über eine Reihe nationaler Marken verfügt – u.a. in Deutschland – die die Benutzung des Zeichens BIG MAC für ähnliche Waren und Dienstleistungen auch weiterhin verbieten.

Darüber hinaus ist die Entscheidung des Europäischen Markenamts aber auch nicht bestandskräftig – MacDonald’s hat also keineswegs sein Markenrecht bereits verloren – und es kann bei vernünftiger juristischer Betrachtung auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie es jemals werden wird. Das Amt hat die vollständige Löschung der Marke wegen Nichtbenutzung verfügt. Auch wenn davon auszugehen ist, dass McDonald’s nachlässig vorgetragen hat, weiß jeder, der die Burgerkette ab und an besucht, dass es bei McDonald’s seit Jahrzehnten einen Burger mit der Bezeichnung „Big Mac“ zu kaufen gibt. Weil das Amt aber der Meinung war, dass McDonald’s genau dafür keine ausreichenden Belege vorgelegt hat, wurde die Marke gelöscht und zwar auch in ihrem Kernbereich für Nahrungsmittel und Sandwiches. Da es vermutlich wenige Fälle gibt, in denen die tatsächliche Benutzung einer Marke intensiver und offenkundiger ist als bei BIG MAC, wird die Entscheidung des Amts keinen Bestand haben. Dass McDonald’s die Marke benutzt, ist allgemein bekannt. Vielleicht nur nicht bei Amtsträgern des EUIPO, die vermutlich andere Restaurants bevorzugen.

Es ist daher dringend davon abzuraten, für Burger oder Nahrungsmittel das Zeichen Big Mac zu nutzen. Wer das macht, verletzt auch weiterhin die Markenrechte von McDonald’s.

Wenn man erkennen muss, wie schlecht die Berichterstattung in Bereichen ist, in denen man sich auskennt, fragt man sich unweigerlich, wie oft man wohl bei Themen, die man nicht so gut beurteilen kann, einer solchen Berichterstattung aufsitzt.

Die Kollegen von Löffel Abrar haben ebenfalls ausführlich und lesenswert zum Thema gebloggt.

posted by Thomas Stadler at 22:48  

17.1.19

Wann ist Influencer-Marketing Werbung?

Über die rechtlichen Anforderungen an das Influencer Marketing hatte ich vor einer Weile schon gebloggt. Durch zahlreiche Abmahnungen des Verbands Sozialer Wettbewerb ist im Laufe des letzten Jahres eine erhebliche Unsicherheit bei Bloggern/Influencern entstanden. Speziell die Entscheidung des Landgerichts Berlin gegen die Influencerin Vreni Frost hat für erhebliche Unruhe gesorgt (Urteil des LG Berlin vom 24.05.2018, Az.: 52 O 101/18), wie auch der Fall von Cathy Hummels. Die unzulässige verdeckte Werbung ist hierbei von solchen Inhalten abzugrenzen, die der Berichterstattung dienen.

Dass Beiträge in sozialen Medien über Produkte und Leistungen von Unternehmen, für die der Blogger/Influencer eine Gegenleistung erhält, sei es in Form einer Bezahlung oder Sachleistung, Werbung darstellen, ist relativ klar.

Nach den Vorgaben des UWG ist aber nicht die Gegenleistung der maßgebliche Anknüpfungspunkt, sondern die Förderung des Absatzes des eigenen oder eines fremden Unternehmens (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG). Andererseits muss auch Bloggern eine redaktionelle Berichterstattung über Produkte und Dienstleistungen – einschließlich von Produkttest – möglich sein, ohne, dass dies als Werbung zu qualifizieren ist.

Das Landgericht Berlin ist nun aufgrund des Gesamtbilds der Präsentation der Waren, insbesondere wegen der Verlinkung auf die Instagram-Auftritte der Unternehmen, davon ausgegangen, dass eine Werbung in Bezug auf fremde Waren auch dann vorliegt, wenn der Influencer nachweislich keine Gegenleistung erhalten hat.

In diesem Punkt hat das Kammergericht nach Medienberichten nun aber offenbar das Urteil des Landgerichts Berlin aufgehoben. Wie genau das Kammergericht seine Entscheidung begründet, ist derzeit nicht bekannt.

Worauf das Landgericht allerdings nicht explizit abgestellt hat, ist die Frage, ob auch ein Blogger/Influencer ein Berichterstattungsprivileg genießt. Wenn jemand ein Blog oder ein Social Media Profil zu geschäftlichen Zwecken betreibt, dürfte insoweit die entscheidende Frage die sein, ob er damit in nennenswertem Umfang auch Informations- bzw. Berichterstattungszwecke verfolgt oder, ob es nur darum geht, mit einem kommerziellen Profil Werbeeinnahmen zu generieren. Die Abgrenzung wird im Einzelfall schwierig sein. Redaktionelle Beiträge sind grundsätzlich priviligiert. Damit ist allerdings noch nicht die Frage beantwortet, wann man von einem derart priviligierten Beitrag ausgehen kann. Die maßgebliche Frage ist am Ende, wann ein Beitrag der Information und Meinungsbildung und wann er vorrangig der Werbung für Produkte und Leistungen (Dritter) dient. Und möglicherweise ist die Frage auch die, ob man isoliert auf den einzelnen Beitrag abstellen kann oder ob eine Gesamtbetrachtung des Profils/Angebots vorzuehmen ist. Letzteres hat das Landgericht gemacht, das Kammergericht scheint stärker auf den einzelnen Beitrag abstellen zu wollen. Nachdem man aber beispielsweise auch readktionelle Beiträgen in Anzeigenblätter nicht unbedingt als Werbung qualifiziert, erscheint das Abstellen auf den Schwerpunkt der Betätigung des Influencers nicht unproblematisch.

Vermutlich werden diese Fragestellungen die Gerichte noch eine Weile beschäftigen, jedenfalls solange bis eine höchstrichterliche, grundsätzliche Klärung erfolgt ist.

posted by Thomas Stadler at 15:21  

13.12.18

SPD will Datenschutz und Meinungsfreiheit in Einklang bringen

Das Spannungsverhältnis von Datenschutz und Meinungsfreiheit war bereits mehrfach Thema hier im Blog, zuletzt auch mit Blick auf die seit Mai geltende Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Der europäische Gesetzgeber hat nicht versucht, dieses Spannungsverhältnis aufzulösen, oder den äußerungsrechtlichen Bereich von der DSGVO auszunehmen, sondern es vielmehr dabei belassen, mit Art. 85 DSGVO eine Öffnungsklausel zu schaffen, die es den nationalen Gesetzgebern ermöglicht, sie letztlich aber auch dazu verpflichtet, spezifische Regelungen zu treffen, die das Recht auf den Schutz personenbezogener Daten mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, in Einklang bringen. Dieser Ansatz ist regelungstechnisch zunächst insofern unbefriedigend, als die DSGVO damit den gesamten meinungsrelevanten Bereich mitregelt, ohne selbst unmittelbar sicherzustellen, dass der Datenschutz die Meinung- und Informationsfreiheit nicht beeinträchtigt.

Der deutsche Gesetzgeber ist dem Regelungsauftrag des Art. 85 DSGVO bislang nur teilweise nachgekommen. Die Länder haben für den journalistisch-redaktionellen Bereich Regelungen in den Landespressegesetzen und im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) geschaffen. Exemplarisch sei insoweit auf § 57 Abs. 1 S. 4 – S. 8 RStV verwiesen, der ein Medienprivileg für die Onlineangebote der Rundfunkanbieter schafft und weite Teile der DSGVO für nicht anwendbar erklärt.

Eine Regelung für private bzw. nichtjournalistische Äußerungen fehlt bislang. Das ist schon deshalb unbefriedigend, weil veröffentlichte Meinungen und Informationen in sozialen Medien und Blogs damit nicht explizit privilegiert sind, sondern nur solche im journalistisch-redaktionellen Kontext. In einer Anhörung im Innenausschuss des Bundestages hat Malte Engeler unlängst deshalb eine solche gesetzliche Regelung angemahnt und als ausgesprochen relevant bezeichnet.

Mittlerweile liegt ein erster Vorschlag aus der Bundestagsfraktion der SPD vor, der die Schaffung eines neuen § 27a BDSG mit folgendem Wortlaut vorsieht:

27a BDSG-neu – Datenverarbeitung zu Zwecken der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit

(1) Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, sofern sie zu Zwecken des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu journalistischen Zwecken und zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken stattfindet und die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen am Schutz ihrer personenbezogenen Daten nicht überwiegen.

(2) Spezielle Regelungen des Bundes- und Landesrechts zur Zulässigkeit der Verarbeitung zu den in Art. 85 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Zwecken der Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit sowie der Verarbeitung zu wissenschaftlichen, künstlerischen, journalistischen oder literarischen Zwecken, einschließlich der Veröffentlichung, bleiben unberührt.

(3) Die Rechte der Betroffenen des Abschnitt II bis IX der Verordnung (EU) 2016/679 gelten nur, sofern sie unter Abwägung mit dem Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, einschließlich der Verarbeitung zu wissenschaftlichen, künstlerischen, journalistischen oder literarischen Zwecken angemessen sind. Satz 1 gilt nicht für Artikel xx, xx, xx.

(4) Führt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Gerichtsentscheidungen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen, Gerichtsentscheidungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren, wie die Daten selbst sowie bei einer Offenlegung der Daten gemeinsam offenzulegen.

Der Vorschlag ist im Grundsatz zu begrüßen, wirkt aber insgesamt noch nicht ausgereift.

In Abs. 1 wird durch die Formulierung „sofern sie zu Zwecken…stattfindet“ zunächst dem Äußernden die Darlegung- und Beweislast dafür auferlegt, dass seine Datenverarbeitung meinungsrelevanten Zwecken dient und außerdem die notwendige Grundrechtsabwägung zu seinen Gunsten ausfällt. Diese Regelungstechnik ist kritikwürdig, weil in einem freiheitlichen Rechtsstaat eine Vermutung zugunsten der freien Rede zu gelten hat, was vom BVerfG auch immer wieder betont worden ist. Aus grundrechtlicher Sicht erscheint daher eine Regelung geboten, die die Datenverarbeitung zu Zwecken der Meinung- und Informationsfreiheit zunächst grundsätzlich für zulässig erklärt und es dem von einer Äußerung Betroffenen überlässt, das Überwiegen seiner persönlichkeits- und datenschutzrechtlichen Interessen darzulegen.

Abs. 3 des Gesetzesvorschlags will die Regelungen der Abschnitte II bis IX der DSGVO – es handelt sich weitgehend um datenschutzrechtliche Folge- und Nebenpflichten – weiterhin anwenden, allerdings einer Abwägung im Einzelfall unterziehen, während diese Regelungen im journalistischen Bereich weitgehend nicht gelten sollen. Hier stellt sich auch die Frage, ob es nicht eher sachgerecht ist, einen Gleichlauf mit der Vorschrift des § 57 RStV herzustellen.

Der in Abs. 4 des Vorschlags enthaltene Verweis auf Gegendarstellungen des Betroffenen, erscheint ebenfalls nicht zu Ende gedacht. Die Gegendarstellung ist ein typisches presserechtliches Instrumentarium. Ein Blick auf die für den Onlinebereich relevante Vorschrift des § 56 RStV zeigt, dass der Gegendarstellungsanspruch journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote verlangt. In diesem Bereich würde aber dann ohnehin § 57 RStV gelten und nicht § 27a BDSG. Es stellt sich also die Frage, ob es überhaupt Gegendarstellungen gibt, die § 27a BDSG unterfallen können oder ob man sich in diesen Fällen nicht ohnehin vollständig im Bereich des Landesrechts bewegt. Ganz generell erscheint es vorzugswürdig, in der bundesgesetzlichen Regelung des § 27a BDSG jedweden Hinweis auf journalistische Zwecke, wie er auch in Abs. 1 enthalten ist, zu streichen, weil damit nur unnötige Abgrenzungsfragen zu den landesrechtlichen Regelungen aufgeworfen werden. Sofern es dieser Formulierung darum geht, den Veröffentlichungszweck zu betonen, wäre es vorzugswürdig einen anderen Begriff zu wählen.

Obwohl die DSGVO schon mehr als ein halbes Jahr gilt, ist der Bundesgesetzgeber seinem Regelungsauftrag aus Art. 85 DSGVO bislang nicht nachgekommen. Eine entsprechende Regelung ist überfällig.

posted by Stadler at 17:54  

26.11.18

Art. 13: The End of the Web as we know it?

Der Streit um den geplanten Art. 13 der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt ist in aller Munde, spätestens seit YouTube Chefin Susan Wojcicki unlängst in einem offenen Brief eine Bedrohung der Kreativwirtschaft durch die sich im sog. Trilog-Verfahren befindliche Richtlinie beschwor und gar damit drohte, dass EU-Bürger künftig weitgehend von YouTube-Inhalten abgeschnitten sein könnten.

Die Richtlinie will als neue Kategorie des Diensteanbieters den „online content sharing service provider“ einführen, der in der deutschen Fassung „Online-Inhalte teilender Diensteanbieter“ (Content-Sharing-Dienst) heißt. Nach der gesetzlichen Definition sind das Diensteanbieter der Informationsgesellschaft, die hauptsächlich oder mitunter bezwecken, große Mengen von ihren Nutzern hochgeladene Inhalte in organisierter Weise und mit Gewinnerzielungsabsicht zu speichern und für die Öffentlichkeit bereitzustellen (Art. 2 Abs. 5). Ausgenommen davon werden nur nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien wie Wikipedia, digitale Bildungs- und Forschungsarchive, Open-Source Entwicklungsplattformen sowie klassische Internetdiensteanbieter, Online-Marktplätze und Cloud-Anbieter. Es spricht also einiges dafür, sämtliche großen sozialen Netzwerke wie Facebook, Instagram oder Twitter unter diese Definition zu subsumieren. Die aktuelle Debatte erscheint daher zu sehr auf YouTube fokussiert zu sein.

Inahltlich spielt die Musik bei dem Vorschlag für einen Artikel 13, der die vieldiskutierten Uploadfilter etablieren soll. Wenn die Vorschrift so kommt, wie von Parlament und Rat gewünscht, sollen solche Content-Sharing-Dienste zunächst als Anbieter qualifiziert werden, die selbst Inhalte im urheberrechtlichen Sinne öffentlich wiedergeben und deshalb dazu verpflichtet werden, eine Veröffentlichung ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu verhindern. Das bedeutet, dass im Grunde jeder Inhalt vor der Veröffentlichung auf seine Urheberrechtskonformität überprüft werden muss. Eine parallele Entwicklung zeigt sich derzeit übrigens auch schon auf Ebene der Rechtsprechung. Der BGH hat dem EuGH gerade (Beschluss vom 13.09.2018, Az.: I ZR 140/15) die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob YouTube eine Handlung der Wiedergabe im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie vornimmt und falls der Gerichtshof diese Frage verneint, ob YouTube dann als haftungsprivilegierter Host-Provider im Sinne der eCommerce-Richtlinie anzusehen ist. Vor diesem Hintergrund besteht also die Möglichkeit, dass der EuGH schon auf Grundlage des geltenden Rechts das bejaht, was der europäische Gesetzgeber im Wege der geplanten Richtlinie erst regeln möchte.

Am Ende ist die Frage nicht (nur) die der Uploadfilter, sondern vor allem die, wie man Anbieter wie YouTube, aber auch Instagram und Facebook insgesamt betrachten und qualifizierern will. Die neue europäische Sichtweise läuft darauf hinaus, sie Content-Anbietern gleichzustellen und vor allem auch wie Anbieter eigener Inhalte haften zu lassen. Es mag zwar einiges dafür sprechen, dass Anbieter wie YouTube deutlich mehr machen und auch deutlich näher an den Inhalten sind, als ein klassischer Hoster. Das macht sie aber andererseits noch nicht zu einem Dienst, wie es beispielsweise Netflix ist. Es bleibt eine offene Plattform, die User-Generated-Content oder zumindest von Nutzern eingestellte Inhalte zum Abruf bereithält und auf der vor allem jeder Nutzer die Möglichkeit hat, selbst Inhalte einzustellen. Gerade darin besteht der wesentliche Unterschied zu Anbietern eigener Inhalte. Denn diese lassen keinen Upload durch Nutzer zu. Letztlich reden wir also über eine rechtspolitische Frage und darüber, ob wir Anbieter wie YouTube, Instagram oder Facebook genauso behandeln wollen wie die Anbieter von eigenen Inhalten oder ob man auch im Interesse der Internetnutzer, die Inhalte auf solchen Portalen einstellen, weiterhin einen signifikanten Unterschied anerkennen will, der in eine Haftungsprivilegierung münden muss.

Auch wenn die Warnungen von YouTube eigenen geschäftlichen Interessen dienen und eine Abschaltung von YouTube in Europa kaum zu erwarten ist, geht es letztlich nicht nur um ein Geschäftsmodell, sondern auch um eine Form von Nutzerpartizipation, die schützenswert erscheint. Ein Dienst wie YouTube mag nicht mit einem klassischen Hostprovider vergleichbar sein. Dennoch hält er fremde Inhalte zum Abruf bereit und keine eigenen.

posted by Stadler at 19:35  

14.11.18

Recht auf Vergessenwerden gegenüber Suchmaschinen?

Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass sich das in der Datenschutzgrund-Verordnung (DSGVO) normierte Recht auf Vergessenwerden auch gegen den Betreiber einer Suchmaschine richten kann und die Entfernung von Links aus der Trefferliste einer Suchmaschine grundsätzlich nach Art. 17 DSGVO geltend gemacht werden kann (Urteil vom 06.09.2018, Az.: 16 U 193/17).

Das Gericht hält aber im Suchmaschinenkontext dann stets eine Abwägung zwischen dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit einerseits und dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung andererseits für notwendig, die der Senat an Art. 17 Abs. 3 Nr. 1 DSGVO festmacht. Das OLG Frankfurt bezweifelt sodann, dass die Grundsätze des Google-Spain-Urteils des EuGH auf Presseartikel übertragbar sind. Außerdem hält es das Gericht für denkbar, dass der „Regel-Ausnahme-Mechanismus“, wie ihn der EuGH in seinem google-spain-Urteil statuiert hat, im Rahmen der Abwägung nach Art. 17 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO keine Anwendung mehr findet. Das lässt das OLG letztlich aber offen und nimmt aufgrund einer Einzelfallabwägung ein überwiegendes öffentliches Interesse an.

Die Leitsätze des OLG Frankfurt lauten:

1.  Das Begehren auf Unterlassung, beanstandete Inhalte auf bestimmte Internetseiten durch Anzeige in den Suchergebnissen einer Suchmaschine mit entsprechender Verlinkung auffindbar zu machen, wird von der Rechtsfolge des Art. 17 DS-GVO erfasst.

2. Über die Rechtmäßigkeit der Verlinkung von Inhalten mit Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DS-GVO ist nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DS-GVO in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit. a) DS-GVO im Wege einer Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden, wobei sich die Abwägung an Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO orientieren kann.

3.  Die von dem EuGH in seinem Urteil vom 13.05.2014, C-131/12, zu einem „Recht auf Vergessen“ festgelegten Abwägungskriterien sind im Rahmen des Art. 17 Abs. 1 lit. a) lit. d) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 lit. a), Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DS-GVO nicht schematisch anzuwenden, sondern es ist den jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen.

posted by Stadler at 17:33  
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