Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

13.10.18

Die Debatte über § 219a StGB muss weitergehen

Die vieldiskutierte Verurteilung der Ärztin Kristina Hänel wegen strafbarer Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB) wurde in zweiter Instanz vom Landgericht Gießen bestätigt. Die Ärztin informiert auf ihrer Website darüber, dass sie solche ärztlichen Eingriffe vornimmt.

Die öffentliche Diskussion darüber, ob das Werbung ist, geht allerdings an der Sache vorbei. Der juristische Werbebegriff, nicht nur der des Strafrechts, ist sehr weit und umfasst deutlich mehr als die typische reklamehafte Anpreisung. Es genügt völlig, wenn der Anbieter sachlich über den Inhalt seiner Leistung informiert.

Wenn man § 219a StGB schematisch anwendet, ist die Verurteilung von Kristina Händel juristisch korrekt. Eine solche Betrachtung blendet aber einige relevante Aspekte aus.

Der Umstand, dass § 219a StGB aus der NS-Zeit stammt, bietet noch kein hinreichendes Argument dafür, ihn nicht anzuwenden. Wesentlich schwerer wiegt allerdings der Umstand, dass der normative Zusammenhang, der seinerzeit bestanden hat, schon vor Jahrzehnten beseitigt wurde. Solange der Schwangerschaftsabbruch ausnahmslos strafbar war, war es zumindest folgerichtig, auch jedwede ärztliche Information über einen solchen strafbaren Eingriff unter Strafe zu stellen. Das Strafgesetzbuch der Gegenwart normiert allerdings bekanntlich kein absolutes Abtreibungsverbot mehr. Der Schwangerschaftsabbruch ist unter bestimmten Voraussetzungen straffrei. Das bedeutet zunächst, dass Ärzte eine entsprechende ärztliche Leistung, anders als im NS-Staat und der frühen Bundesrepublik, legal anbieten dürfen. Vor diesem Hintergrund wäre es auch folgerichtig gewesen, das Werbeverbot an die neue Rechtslage anzupassen, was der Gesetzgeber aber (bewusst) unterlassen hat. Das uneingeschränkte Werbeverbot, das § 219 a StGB normiert, stellt einen Anachronismus dar, für den es keine sachlogische Rechtfertigung gibt.

An dieser Stelle fragt Kristina Hänel zu Recht, ob das Verbot des § 219a StGB und ihre strafrechtliche Verurteilung nicht in ihre grundrechtlich nach Art. 12 i.Vm. Art. 5 GG geschützte Werbefreiheit eingreift. Zusätzlich liegt auch ein Eingriff in die Informationsfreiheit schwangerer Frauen vor. Wenn man die Frage nach der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung dieses Grundrechtseingriffs stellt, kommt meist nicht mehr als, dass der Gesetzgeber es eben nicht wolle, dass öffentlich für Abtreibungen geworben werde. Das erscheint mir allerdings äußerst dünn. Welche Gründe des Gemeinwohls mögen das wohl sein? Zumindest in der heutigen Zeit fällt es schwer, überhaupt noch einen sachlichen Grund für die Existenz des § 219a StGB in seiner jetzigen Form zu finden. Die Gründe, die politisch oder ideologisch gegen § 218a StGB ins Feld geführt werden, können dafür jedenfalls nicht herangezogen werden. Denn damit würde die gesetzgeberische Wertung, den Abbruch unter bestimmten Voraussetzungen straffrei zu stellen, unterlaufen.

Es spricht also einiges dafür, dass § 219a StGB nicht verfassungskonform ist. Man hätte dem Landgericht Gießen zumindest den Mut gewünscht, die Strafsache Hänel dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Aber dafür geht die Debatte jetzt zumindest weiter. Der Gesetzgeber scheint offenbar wieder warten zu wollen, bis ihn das Bundesverfassungsgericht zum Handeln zwingt.

posted by Stadler at 23:30  

10 Comments

  1. „Wesentlich schwerer wiegt allerdings der Umstand, dass der normative Zusammenhang, der seinerzeit bestanden hat, schon vor Jahrzehnten beseitigt wurde.“ – Ist das so? Nach meinem bescheidenen Verständnis betrachtet das BVerfG die Abtreibung als ethisch unverändert unvertretbar, beschließt allerdings unter bestimmten Voraussetzungen (3 Monate, Beratungspflicht) Straflosigkeit (wohl zu unterscheiden von Schuldlosigkeit).

    Mein Verständnis von „juristischer Norm“ bezieht sich nicht auf „Strafe“, sondern auf „Schuld“. Aber ich lerne gern dazu.

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 14.10, 2018 @ 07:27

  2. Disclaimer, meine Meinung zu §218 behalte ich für mich, jedoch die ethischen Grundlagen interessieren mich. Das Urteil nach §219a gegen Hänel wird von mehreren Blogs thematisiert.

    Die Entscheidung des BVerfG, die Abtreibung unter Voraussetzungen straflos zu stellen, ist tatsächlich ein Kompromiss zwischen Ethos und sozialer Notlage. Das ethische Moment betrifft das menschliche Leben, und – pardon – dieses ist eines der gravierendsten Motive in der abendländischen Ethik.

    „An dieser Stelle fragt Kristina Hänel zu Recht, ob das Verbot des § 219a StGB und ihre strafrechtliche Verurteilung nicht in ihre grundrechtlich nach Art. 12 i.Vm. Art. 5 GG geschützte Werbefreiheit eingreift.“ – Genau hier steht das Element „Berufsfreiheit“ gegen „Schutz des Ungeborenen“.

    „Es spricht also einiges dafür, dass § 219a StGB nicht verfassungskonform ist.“ – Diesen Standpunkt vertritt immerhin die feministische Szene: „Politik“ gegen „Ethos“. Den Feministen geht es nicht um soziale Not, sondern um „Selbstbestimmung“, die einen eigenen Artikel verdient.

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 14.10, 2018 @ 07:57

  3. Das Urteil nach §219a gegen Hänel wird von mehreren Blogs thematisiert. Disclaimer, meine Meinung zu §218 behalte ich für mich, jedoch die ethischen Grundlagen interessieren mich.

    Die Entscheidung des BVerfG, die Abtreibung unter Voraussetzungen straflos zu stellen, ist tatsächlich ein Kompromiss zwischen Ethos und sozialer Notlage. Das ethische Moment betrifft das menschliche Leben, und – pardon – dieses ist eines der gravierendsten Motive in der abendländischen Ethik.

    „An dieser Stelle fragt Kristina Hänel zu Recht, ob das Verbot des § 219a StGB und ihre strafrechtliche Verurteilung nicht in ihre grundrechtlich nach Art. 12 i.Vm. Art. 5 GG geschützte Werbefreiheit eingreift.“ – Genau hier steht das Element „Berufsfreiheit“ gegen „Schutz des Ungeborenen“. – Mehr bei Thomas Fischer.

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 14.10, 2018 @ 13:56

  4. Vielen Dank für die gute Darstellung.

    Ergänzend frage ich mich allerdings, was in aller Welt AG und LG daran gehindert hat, die Norm im berühmten „Lichte der Verfassung“ auszulegen und zu dem Ergebnis zu kommen, dass die Information eben keine Werbung im Sinn dieser Norm sein kann? Sich stattdessen hinter einer angeblichen Verantwortung des Gesetzgebers zu verschanzen, erscheint mir da, nun ja, wenig überzeugend.

    Comment by Prak — 15.10, 2018 @ 09:50

  5. nach wie vor herrscht ja, unterschwelliger idee deutlicher, die Ansicht vor…
    1. Frauen sollten asexuell sein (außer auf Wunsch des Mannes)
    2. Schwangerschaft soll zur Strafe für ihre sexuellen Aktivitäten folgen
    3. zur Strafe soll sie natürlich das Kind bekommen müssen
    4. für die Absixherung der Punkte 1 bis 3 soll sie natürlich unwissend gehalten bleiben…

    Comment by yeRainbow — 15.10, 2018 @ 10:41

  6. @yeRainbow – Schwangerschaft als „Strafe“ – erlaube mir Hinweis auf diesen Aspekt:

    Das entstehende Kind wird insofern zur „Strafe“, als die Politik Familien gut im Regen stehen lässt. Wenn es eine vernünftige Förderung gäbe, dann würden Kinder als die Bereicherung erlebt werden, die sie sind.

    (Ich kann das beurteilen. Ich habe zwei, die heute freilich erwachsen sind.)

    Schwangerschaftsabbruch ist ein Regulativ am falschen Ende.

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 15.10, 2018 @ 10:55

  7. Der ganze §§218/219-Kram gehört überholt. Statt Straffreiheit muss eine klare Erlaubnis her, statt der Pflicht zu Beratung brauchen wir einen Rechtsanspruch auf Beratung für Mutter und Kindsvater. Ziel der Beratung muss das Wohl von Mutter und evtl. des Kindes sein und nicht ein generelles Abraten; den richtigen Arzt für den Eingriff oder Hilfe bei Problemschwangerschaft und der Folgezeit zu finden. Information zum Schwangerschaftsabbruch (pro & contra) müssen frei sein, solange sie sachlich sind.
    Wer hier mit der „abendländischen“ Ethik argumentiert, verbirgt mehr schlecht als recht, dass er die kirchlichen Moralvorstellungen meint. Als hätte im Morgenland oder außerhalb der Religionen niemand eine Ethik. Religion hat aber in der Gesetzgebung keinen Platz. Die christliche (oder jüdische, muslimische, buddhistische) Moral hat nur die Verbindlichkeit, die der/die Gläubige für sich akzeptiert.

    Comment by matt — 15.10, 2018 @ 11:03

  8. @matt – „Wer hier mit der ‚abendländischen‘ Ethik argumentiert, verbirgt mehr schlecht als recht, dass er die kirchlichen Moralvorstellungen meint.“ – Das beziehe ich jetzt mal auf mich.

    Ich habe die abendländische Ethik nicht propagiert, sondern als Basis des Rechtssystems benannt im Sinn eines Fakts. Natürlich könnte ich irren, dann nur immer raus damit.

    Meine Moral resultiert aus Sozialisation in einer aufgeklärt protestantischen Umgebung. Sie ist nicht kirchlich, sondern bürgerlich geprägt, trägt insbesondere den Gedanken der persönlichen Freiheit.

    Meine Rede zielt auf Verteidigung der Familie. Die Betrachtung von Nachwuchs als „Strafe“ sehe ich als einen der großen Irrtümer unserer Gesellschaft an: als meine zwei noch klein waren, fühlte ich mich doppelt so breit, wenn sie im Heck meines Mitsubshi saßen und wir irgendwo hin fuhren. – Und jeder „junge Vater“, dem ich in meiner heimatlichen Kneipe zugeprostet habe, teilte diese Erfahrung.

    Noch heute bin ich stolz wie keiner auf die zwei, die vorletztes Jahr meine Küche aufbauten. Ist so.

    Comment by Wolf-Dieter Busch — 15.10, 2018 @ 13:18

  9. @Wolf-Dieter Busch 15.10, 2018 @ 13:18
    „Ich habe die abendländische Ethik nicht propagiert, sondern als Basis des Rechtssystems benannt im Sinn eines Fakts.“
    Ethik und Rechtssystem handeln von Dingen, die es nicht gibt. Moleküle sind nicht ethisch. Wie wir im Detail unser Wertesystem der realen Welt überstülpen, darin sind wir frei.

    Das Bundesverfassungsgericht hat da nichts wirklich Erhellendes beizutragen:

    „Die Sicherung der menschlichen Existenz gegenüber staatlichen Übergriffen wäre unvollständig, wenn sie nicht auch die Vorstufe des „fertigen Lebens“, das ungeborene Leben, umfaßte.“
    http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv039001.html

    Abgesehen davon, seit wann der Gesetzgeber zur Gesetzesperfektion verpflichtet sein soll (was auch das BVerfG regelmäßig ablehnt, man vgl. nur die BVerfG-Hartz-IV Rspr, die sich auch auf Art 1 stütze, aber vom Gesetzgeber nahezu nichts verlangt), verschiebt das das Definitionsproblem nur dahin, was man als „Vorstufe“ ansieht.

    Es gibt keinen rationalen Grund „himbeerähnlichen Gebilde“ vollen Grundrechtsschutz zukommen zu lassen. http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13525980.html Es geht darum, ob dies, oder das Gegenteil jemandens ethisches Empfinden verletzt. Allen wird man es da nicht gleichzeitig rechtmachen können. Für pragmatische Kompromisse ist aber der Gesetzgeber zuständig, nicht das BVerfG.

    Comment by thorstenv — 26.10, 2018 @ 12:46

  10. Der Nürnberger Gerichtshof bezeichnete freiwillige und unfreiwillige Abtreibung und vor allem die Werbung dafür als Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschenrechte.

    Die Verurteilung des Führungskaders der NSDAP als „kriminelle Vereinigung“ beruhte zum Teil auf dieser Argumentation.

    https://digitalcommons.liberty.edu/cgi/viewcontent.cgi?article=1047&context=lusol_fac_pubs

    Comment by Thomas Marx — 27.04, 2021 @ 11:58

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