Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

12.11.09

Einigung über die Weitergabe von Bankdaten europäischer Bürger an die USA

Während sich das EU-Parlament datenschutzrechtlich primär mit Keksen beschäftigen darf, versucht der Rat der EU noch schnell eine Einigung über die Weitergabe von Bankdaten an die USA zu erreichen und zwar bevor der Vertrag von Lissabon in Kraft tritt. Denn ab diesem Zeitpunkt müsste das EU-Parlament zustimmen. Ein ausgearbeiteter Entwurf des Rats, der auf den 10.11.09 datiert, liegt bereits vor, netzpolitik.org hat ihn geleakt.

Mittlerweile zeigt sich auch immer mehr, dass die Obama-Administration vor allem beim Thema „Terrobekämpfung“ und Bürgerrechte nicht ansatzweise gewillt ist, von der von Bush eingeschlagenen Hardliner-Linie abzuweichen.

Die Bundesregierung, speziell die neue Justizministerin Leutheusser-Schnarrenberger, kann den Abschluss dieser Vereinbarung verhindern und exakt das muss von ihr auch verlangt werden.

posted by Stadler at 09:30  

11.11.09

Rechtsanwältin Katja G. mahnt Blogger ab

Eine fragwürdige Pressemitteilung der Verbaucherzentrale Schleswig-Holstein, die in der Tat den Eindruck erweckt, als sei die Münchener Abmahnanwältin Katja G. wegen Betrugs verurteilt worden, hat nun Bloggern, die diese Meldung übernommen haben, Ärger eingebracht.

Die Rechtsanwältin die mit fragwürdigen Abmahnungen zu zweifelhaftem Ruhm gekommen ist, sieht ihr Persönlichkeitsrecht verletzt und nimmt Blogger, mithilfe eines Kollegen, auf Unterlassung in Anspruch. Dafür sollen natürlich auch Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,- bezahlt werden. Schön ist auch, dass diese Kosten einschließlich Umsatzsteuer gefordert werden, obwohl nun mittlerweile wirklich jeder Kollege bemerkt haben sollte, dass der Verletzer in diesen Fällen nicht zur Zahlung von Umsatzsteuer verpflichtet ist.

Ob Frau G. die Verbraucherzentrale wohl auch abgemahnt hat? Diese Frage blieb offen.

posted by Stadler at 13:00  

11.11.09

Cookies nur noch mit Einwilligung des Nutzers?

In Fefes Blog war gestern folgendes zu lesen: „Kurze Durchsage der EU: Web-Cookies sind ab jetzt genehmigungspflichtig“.

Damit meint er wohl den im Rahmen des Telekompakets erarbeiteten Richtlinienvorschlag (2007/0248/COD) der u.a. eine Ergänzung der Richtlinie 2002/58/EC (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) in seinem Artikel 5(3) vorsieht. Das Verfahren ist m.W. noch nicht abgeschlossen, da die 3. Lesung im EU-Parlament noch nicht stattgefunden hat. Allerdings handelt es sich bei der letzten Textfassung um denjenigen Kompromiss zu dem alle Seiten Zustimmung signalisert haben, weshalb mit Widerstand des Parlaments nicht mehr zu rechnen ist. Die aktuelle (deutschsprachige) Vorschlagsfassung zur Änderung von Artikel 5 Abs. 3 der Richtlinie lautet:

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Speicherung von Informationen oder der Zugriff auf Informationen, die bereits im Endgerät eines Teilnehmers oder Nutzers gespeichert sind, nur gestattet ist, wenn der betreffende Teilnehmer oder Nutzer auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen, die er gemäß der Richtlinie 95/46/EG u. a. über die Zwecke der Verarbeitung erhält, seine Einwilligung gegeben hat . Dies steht einer technischen Speicherung oder dem Zugang nicht entgegen, wenn der alleinige Zweck die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz ist oder wenn dies unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wurde, diesen Dienst zur Verfügung stellen kann .

Diese Neufassung ist kritikwürdig, zumal ein früherer Entwurf die durchaus sinnvolle Regelung enthielt, dass die Browsereinstellungen die notwendige Zustimmung des Nutzers indizieren. Die Regelung zielt in der Tat auf sog. Cookies ab und ist auch hierzulande bereits in der Presse diskutiert worden, ohne, dass es zu einem großen Aufschrei gekommen wäre.

Diese Änderung wird vermutlich vermehrte Belehrungen durch PopUp-Fenster und/oder spezielle Landing-Pages zur Folge haben, was bei Internetnutzern erfahrungsgemäß wenig beliebt ist.

Ob damit der beabsichtigte Zweck, ein höheres Datenschutzniveau im Web zu gewährleisten, erreicht werden kann, darf bezweifelt werden. Die User werden diese Belehrungen nämlich überwiegend genervt wegklicken bzw. zügig durch den OK-Button bestätigen, ohne die Information überhaupt wahrgenommen zu haben.

Das Datenschutzrecht ist, wenn es funktionieren soll, aber letztendlich auf die Akzeptanz derjenigen angewiesen, die es schützen möchte. Ein Umstand, den professionelle Datenschützer oft nicht hinreichend beachten. Die Entwicklung im Netz hat dazu beigetragen, dass die gesetzlichen Regelungen und das tatsächliche Datenschutzniveau immer weiter auseinanderdriften, weil sowohl diejenigen die Daten verarbeiten als auch diejenigen, deren Daten geschützt werden wollen, nicht in ausreichendem Maße Verständnis für derartige Regelungen aufbringen. Dass man dieses Dilemma nicht auflöst, sondern eher verstärkt, indem man die gesetzlichen Anforderungen immer weiter verschärft, ist bei den politischen Entscheidern offenbar immer noch nicht angekommen.

Die fast logische Konsequenz ist, dass die neuen Regeln immer weniger beachtet werden.

Vielleicht sollte man sich deshalb, gerade bei einem Thema wie dem Datenschutz, das wirklich jeden betrifft, stärker mit der Frage beschäftigen, was sich die Menschen für eine Regelung wünschen, bzw. ob sie mit dem derzeitigen Rechtszustand zufrieden sind. Gerade auf Ebene der EU muss man lernen, die Menschen nicht nur eindimensional als Verbraucher, sondern vielmehr als Bürger wahrzunehmen.

Und es gibt ehrlich gesagt auch ganz andere datenschutzrechtliche Probleme in Europa. Solange es die EU erlaubt, dass Bankdaten ihrer Bürger in die USA übermittelt werden, mutet eine gesetzliche Regelung zu Cookies als eher lächerlich an.

Diese neuen Regeln werden die Nutzer vor allen Dingen nerven, die Seitenbetreiber mit zusätzlichen Pflichten belasten und insgesamt die Useability beeinträchtigen.

Es gibt sicher Gründe, die „Kekse“ als nicht ganz unbedenklich einzustufen. Aber der Nutzer hat durch Änderung seiner Browsereinstellungen auch die Möglichkeit selbst zu steuern, ob und in welchem Umfang er Cookies akzeptieren will. Vielleicht sollte die EU einfach stärker auf die Aufklärung und auf mündige Bürger – nicht Verbraucher – setzen. Durch Regelungen wie diese wird eine möglicherweise gute Absicht in ihr Gegenteil verkehrt und der bestehende Unmut gegenüber den Institutionen der EU nur noch verstärkt.

Update:

Weil offenbar z.T. immer noch die Vorstellung existiert, dass die Browsereinstellungen des Nutzers für eine Einwilligung reichen würden, nochmal der Hinweis dass die Formulierung

„sofern der betreffende Teilnehmer oder Nutzer nicht zuvor seine Einwilligung gegeben hat, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Browser-Einstellung eine vorherige Einwilligung darstellt“

die in einem früheren Entwurf noch vorhanden war, in der letzten Fassung wieder gestrichen worden ist. Dadurch wird deutlich, dass die Browsereinstellung gerade nicht als Einwilligung ausreichen soll. Und auch nach allgemeinen juristischen Auslegungskriterien wird hierin schwerlich eine Einwilligung im datenschutzrechtlichen Sinne gesehen werden können. Im Widerspruch hierzu scheint Erwägungsgrund 66 darauf hinzudeuten, dass die Browsereinstellung des Nutzers vielleicht doch als Einwilligung angesehen werden können. Dieser Erwägungsgrund verweist freilich wiederum auf die Datenschutzrichtlinie und dort ist unter Einwilligung eine (ausdrückliche) Willensbekundung zu verstehen, was mit Default-Einstellungen des Browsers schwierig in Einklang zu bringen ist. Handwerklich aber einmal mehr schlecht gemacht.

posted by Stadler at 10:42  

10.11.09

Pflicht zur Lokalisierung mittels IP und Aussperrung deutscher Nutzer

Telemedicus berichtet über einen sehr interessanten Beschluss des LG Köln vom 08.10.2009 (Az.: 31 O 605/04 SH II) der im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens erging.

Das Landgericht Köln ist der Meinung, dass es einem Anbieter von Online-Glückspielen möglich ist, deutsche Internetnutzer anhand der IP-Adresse zu lokalisieren und von Deutschland aus abgegebene Gebote zu unterbinden. Das wirft nach Ansicht des Landgerichts Köln auch keine datenschutzrechtlichen Probleme auf, weil die IP-Adresse keiner bestimmten Person zuzuordnen ist.

Diese lapidaren Ausführungen des Gerichts überraschen, angesichts des Umstandes, dass die Frage, ob IP-Adressen personenbezogene Daten darstellen, heftig umstritten ist. Wobei die Datenschutzbeauftragten durchwegs der Rechtsansicht sind, dass es sich um personenbezogene Daten handelt.

Dass die Lokalisierung von Internetnutzern (Geolocation) außerdem mit einer durchaus relevanten Ungenauigkeit verbunden ist, scheint das Gericht nicht zu stören. Wenn das Landgericht sagt, dass sich innerhalb der Bundesrepublik abgegebene Wettgebote lokalisieren lassen, sollte man vielleicht hinzufügen, dass sich diese mit einer Wahrscheinlichkeit von ca. 90 % identifizieren lassen, wobei sich ein Geolocation-Blocking natürlich ebenfalls umgehen lässt. Ob das alles wohl ausreichend dafür ist, die Befolgung einer Unterlassungspflicht als möglich anzusehen? Der Anbieter kann natürlich versuchen, deutsche Nutzer auszusperren, zuverlässig gewährleisten kann er das aber nicht.

posted by Stadler at 16:08  

10.11.09

Die taz unterdrückt unliebsame Meinungen

Die taz sieht sich gerne als unabhängige Qualitätszeitung, die Gegenöffentlichkeit schafft. Wer der Genossenschaft der taz beitritt, fördert die tägliche Arbeit für die Pressefreiheit, heißt es auf der Website des Blattes vollmundig.

Wie verträgt sich das mit der Tatsache, dass die Onlineausgabe der taz durch selektive Freischaltung von Leserkommentaren auffällt und bevorzugt kritische Anmerkungen nicht veröffentlicht werden?

Mir ist das kürzlich passiert mit einem Kommentar zu diesem Beitrag von Eva Schweitzer und wie ich gestern erfahren habe, ist es zwei weiteren Anwaltskollegen ebenso ergangen.

Ich hoffe, die Genossen der taz wissen, welche Form der Pressefreiheit sie unterstützen.

Update vom 10.11.09:
Die taz hat sich bei mir gemeldet und mitgeteilt, dass es bei den Blogs auf taz.de den AutorInnen selbst überlassen bleibt, Kommentare freizuschalten und weder die Redaktion noch der „Blogwart“ eingreifen. Das möchte ich hier der Fairness halber ergänzen, wobei damit auch klar ist, dass Frau Schweitzer selbst aussortiert hat.

posted by Stadler at 11:15  

9.11.09

Filesharing: Das lukrative Abmahngeschäft

An dieser Stelle hatte ich bereits des öfteren darauf hingewiesen, dass sich die urheberrechtliche Abmahnung mehr und mehr zu einem Geschäftsmodell entwickelt.

Passend hierzu hat der Kollege Dosch kürzlich einen interessanten Blogeintrag verfasst, in dem er über eine Einsicht des Kollegen Boecker in zwei Akten des Landgerichts Köln berichtet. Allein diese beiden Akten enthalten Auskünfte über die Inhaber von Internetanschlüssen zu 11.000 bzw. 1.700 IP-Adressen. Die Musikindustrie und die Rechteinhaber sind nämlich dazu übergegangen, ihre Auskunftsanträge zu einem Massenverfahren umzufunktionieren, was vor allem dank des Landgerichts Köln auch prächtig funktioniert.

Dem gerichtlichen Auskunftsverfahren gehen Recherchen eines Unternehmens – das oft ein Tochterunternehmen eines Rechteverwerters oder gar einer Anwaltskanzlei ist – voraus, durch die IP-Adressen in P2P-Netzwerken ermittelt werden. Mit diesen IP-Adressen marschiert man dann zum Gericht, das auf Grundlage von § 101 Abs. 9 UrhG beschließt, dass der Provider den zu der IP gehörenden Anschlussinhaber benennen muss.

Dass es sich hierbei mittlerweile um ein richtig dickes Geschäft handelt, an dem auch die Rechteinhaber besser verdienen als am regulären Vertrieb ihrer Werke, ist ein offenes Geheimnis.

posted by Stadler at 15:40  

9.11.09

Kein Werkvertragsrecht mehr bei IT-Verträgen?

Der BGH hat mit Urteil vom 23.07.2009 (Az.: VII ZR 151/08) entschieden, dass Kaufrecht auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden ist. Danach sind Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen.

Auch wenn diese Entscheidung nicht explizit IT-Verträge, wie umfangreiche Projekte zur Softwareerstellung, betrifft, dürfte diese Rechtsprechung auch für derartige Verträge relevant sein. Bislang sind Softwareerstellungsverträge – auch nach der Schuldrechtsreform – zumeist nach Werkvertragsrecht beurteilt worden. Die Verträge sind demzufolge regelmäßig auch werkvertraglich ausgestaltet gewesen und haben insbesondere Regelungen zur Abnahme enthalten.

Zu einer Einstufung von Softwareerstellungsprojekten als Werkverträge wird man nur noch dann kommen, wenn man hierin keine Verträge sieht, die auf die Herstellung beweglicher Sachen gerichtet sind oder wenn man den Schwerpunkt des Vertrags in einer Art Planungsleistung sieht. Letzteres kommt aber gerade bei komplexen Projekten durchaus in Betracht und der BGH lässt dieses Schlupfloch auch explizit offen. Entgegen ersten anderen Stimmen bin ich deshalb nicht der Meinung, dass durch diese Entscheidungen Softwareerstellungsverträge stets und per se dem Kaufvertragsrecht zu unterwerfen sind.

posted by Stadler at 08:00  

7.11.09

Rammstein und der Jugendschutz

Das aktuelle Album der Band Rammstein ist von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf den Index gesetzt worden. Grund ist offenbar der Text des Songs „Ich tu Dir weh“, der SM-Praktiken beschreibt, sowie das Lied „Pussy“, das nach Ansicht der Jugendschützer zu ungeschütztem Geschlechtsverkehr animiert.

Nachdem diese Songtexte im Netz heute noch problemlos abrufbar waren, könnte diese Indizierung natürlich auch Anlass für neue Forderungen nach Netzsperren bieten, zumal Ursula von der Leyen ihre Finger auch wieder im Spiel hat.

Darüber, dass Rammstein keine qualitativ hochwertigen Texte liefert, braucht man nicht weiter zu diskutieren. Wäre dies allerdings ein relevantes Kriterium, dann gehörte das Programm von RTL und SAT 1 nahezu komplett auf den Index.

Diese medienträchtige Entscheidung der Bundesprüfstelle könnte und sollte eine öffentliche Diskussion darüber auslösen, was man heutzutage tatsächlich als jugendgefährdend qualifizieren muss. Denn es geht hier um Wert- und Moralvorstellungen einer Gesellschaft und dies unter dem Deckmantel des Jugendschutzes. Texte wie „Pussy“ von spätpubertierenden Rockmusikern taugen kaum mehr als Provokation und sind noch weniger geeignet, die Entwicklung eines Jugendlichen, der in einer medialen Welt aufwächst, negativ zu beeinflussen. Zumindest nicht mehr als das, was andere Qualitätsmedien – unbeanstandet von den Jugendschützern – tagtäglich anbieten.

posted by Stadler at 15:30  

6.11.09

Geschäftsmodell urheberrechtliche Abmahnung

Meine These von der urheberrechtlichen Abmahnung als Geschäftsmodell erhärtet sich gerade aufgrund der Redseligkeit einer Abmahnerin. Die Journalistin Eva Schweitzer, die unlängst einen Blogger wegen eines Zitats aus einem ihrer Artikel abgemahnt hat, hat dem SZ-Journalisten Johannes Boie nun erzählt, dass sie gar nichts bezahlen muss, also weder an die von ihr beauftragte Fa. Textguard noch an den für Sie tätigen Rechtsanwalt.

Das bedeutet freilich, dass auch die mit der Abmahnung geltend gemachte Erstattung von Anwaltskosten nicht verlangt werden kann. Hierauf hat der Kollege Vetter in seinem Blog hingewiesen. Denn letztlich reicht der Rechtsinhaber nur die ihm entstandenen Anwaltsgebühren an den Verletzer weiter. Er macht eine Erstattung der ihm entstanden Kosten geltend.

Der in diesem Fall tätige Anwalt wird sich jetzt die Frage gefallen lassen müssen, weshalb er bei der Gegenseite eine Forderung geltend macht, von der er weiß, dass sie nicht besteht. Darüber hinaus stellt sich aber auch die Frage, ob wir es hier nicht insgesamt mit einem Vergütungsmodell zu tun haben, das mit anwaltlichem Berufsrecht nicht vereinbar ist.

posted by Stadler at 17:54  

6.11.09

OLG Hamburg: Personensuchmaschinen verarbeiten keine personenbezogenen Daten

Seit kurzem wird die Frage der datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Personensuchmaschinen wie Yasni diskutiert.

Das OLG Hamburg hat nun mit Beschluss vom 23.10.09 (Az.: 7 W 119/09) u.a. ausgeführt, dass Yasni selbst gar keine Daten verarbeitet, sondern nur die Fundstellen zu anderweitig bereits im Netz abrufbaren Daten bereitstellt.

Demgegenüber hat Jens Ferner unlängst die Ansicht vertreten, dass Personensuchmaschinen personenbezogene Daten erheben und zugleich wegen § 12 TMG auch gegen das geltende Datenschutzrecht verstoßen, weil es keine Rechtsvorschrift gebe, die eine solche Datenverarbeitung zur Bereitstellung des Dienstes gestatten würde.

Beide Ansichten halte ich für unzutreffend. Yasni verarbeitet entgegen der Ansicht des OLG Hamburg sehr wohl personenbezogene Daten. Wenn ich mir z.B. den Eintrag zu meiner Person bei Yasni anschaue, dann finde ich dort zu meinem Namen u.a. die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt, den Namen und Telefonnummer unserer Kanzlei, sowie mehrere Fotos. Diese personenbezogenen Daten werden von Yasni somit also gesammelt, im Rahmen eines Profils gespeichert und zum Abruf bereitgehalten. Ein klassischer Fall von Datenerhebung und -verarbeitung.

Ist das aber auch zulässig? Was das Foto betrifft, kann dies nur mit einem klaren Nein beantwortet werden, weil ich eine Zustimmung nach § 22 KUG nicht erteilt habe. Ansonsten kann – entgegen der Ansicht von Ferner – aber grundsätzlich schon auf die Gestattung des § 28 oder 29 BDSG zurückgegriffen werden, die u.a. eine Datenverarbeitung für eigene Geschäftszwecke erlaubt bzw. zum Zwecke einer Übermittlung, wenn die Daten allgemein zugänglich sind. Die §§ 12 ff. TMG sind insoweit nicht anwendbar, weil die hier in Rede stehenden Daten nicht von einem Nutzer zum Zwecke der Bereitstellung des Dienstes erhoben worden sind. Derjenige, dessen Daten bei Yasni präsentiert werden, ist nicht der Nachfrager und damit insoweit nicht Nutzer. Diese Daten werden aber auch nicht deshalb erhoben, um dem Nutzer den Dienst bereitzustellen. Nachdem das TMG diese Konstellation also gar nicht regelt, kann und muss auf das allgemeinere BDSG zurückgegriffen werden.

Es bleibt aber die Frage, ob bei einer Zusammenstellung von personenbezogenen Daten, wie man sie beispielsweise bei Yasni findet, nicht im Einzelfall wegen des entstehenden Persönlichkeitsprofils davon auszugehen ist, dass hier die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person so hoch zu bewerten sind, dass eine Datenverarbeitung ohne ausdrückliche Zustimmung unzulässig ist. Diese Fragen werden in Zukunft noch zu diskutieren sein.

Die Entscheidung des OLG Hamburg enthält daneben auch durchaus interessante Ausführungen zur Haftung des Suchmaschinenbetreibers. Anders als unlängst das Landgericht Köln geht das OLG Hamburg nicht von einem Zueigenmachen der von der Personensuchmaschine zusammengestellten Informationen aus.

Update:
Ich wurde darauf hingewiesen, dass die Bilder bei Yasni, die sich in der rechten Spalte befinden, im Wege eines Inline-Links einbezogen werden und nicht auf dem Server von Yasni liegen. Das ändert allerdings meine rechtliche Einschätzung nicht, da sich diese Darstellung nicht von einer solchen unterscheidet, bei der die Bilddatei auf dem eigenen Server liegt. Tim-Berners-Lee hat das übrigens als „Embedded-Link“ bezeichnet und zu Recht darauf hingewiesen, dass man insoweit nicht von einem normalen, referenzierenden Link sprechen kann.

posted by Stadler at 14:30  
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