„Das Mittelalter ist keine Epoche sondern der Name der mesnchlichen Natur“ postuliert die Schriftstellerin Juli Zeh in ihrem Roman „corpus delicti“. Wer dies für eine gewagte These hält, sollte einen kurzen Blick über den großen Teich werfen, denn dort beleben Richter gerade die gute alte Tradition des Prangers.
Das Gericht verurteilte die Angeklagten dazu, vor dem Gerichtsgebäude viereinhalb Stunden lang neben einem Schild ausharren, auf dem stand: „Ich habe einem neunjährigen Kind sein Geburtstagsgeschenk gestohlen. Sei kein Dieb, Du siehst, was Dir passieren kann.“ Hintergrund war der Diebstahl von Geburtstagsgutscheinen im Wert von 80 Dollar.
Das ist offenabr kein Einzelfall, vielmehr existiert dort eine Initiative für öffentliche Bestrafung, die verhindern soll, dass die Gefängnisse der Region wegen kleinerer Delikte überlastet werden. Ob man in Pennsylvania wohl schon mal etwas von der Menschenrechtskonvention gehört hat?
Quelle: SZ vom 05.11.09
posted by Stadler at 12:37
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Der Streit um das sog. Telekompaket ist zu Ende und man verkauft uns die Einigung um den umstrittenen Zusatz 138 gar als neue Internetfreiheit, weil angeblich Verfahren wie das Three Strikes Out eingeschränkt würden. Und selbst die Piratenpartei und die Grünen klatschen Beifall.
Der materielle Gehalt des gefundenen Kompromisses tendiert allerdings gegen null, weil er nicht über das hinausgeht, was jeder EU-Mitgliedsstaat ohnehin beachten muss. Die allgemeine Bezugnahme auf die Meinungs- und Informationsfreiheit und die MRK stellen nur Allgemeinplätze dar. In Wirklichkeit handelt es sich also um eine Mogelpackung ohne substantiellen Gehalt, was zum Beispiel vom Kollegen Lehofer trefflich dargestellt wird.
posted by Stadler at 10:11
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Der Filtertütenhersteller Melitta stört sich daran, dass sich ein Konkurrent, ein Anbieter von Kaffeevollautomaten, in einem Video über Filtertüten lustig macht.
Das Vorgehen von Melitta ist nicht nur humorlos, sondern auch rechtlich fragwürdig. Wäre es zu beanstanden, wenn sich ein Motorradhersteller in der Werbung über Autos lustig macht? Wohl kaum. Eine Herabsetzung eines Mitbewerbers (§ 4 Nr. 7 UWG) dürfte das kaum darstellen.
Andererseits gibt es in diesem Land immer wieder Landgerichte, die einstweilige Verfügungen erlassen, bei denen man sich verwundert die Augen reibt.
Vielleicht sollte man deshalb die humorlose Abmahnung ins UWG – möglichst als Verbot ohne Wertungsmöglichkeit – aufnehmen.
posted by Stadler at 08:30
Die taz nimmt die Abmahnung eines Bloggers durch eine (taz)-Journalistin zum Anlass, daürber zu berichten, wie „Textdiebe“ im Netz mittels der Software „Textguard“ aufgespürt und anschließend urheberrechtlich in Anspruch genommen werden.
Speziell die französische Nachrichtenagentur AFP hat sich in diesem Zusammenhang mit fragwürdigen Abmahnungen hervorgetan. Sowohl für die AFP als auch für die Journalistin Eva Schweitzer war übrigens derselbe Anwalt – und dieselbse Software – tätig.
Eines kann die Software „Textguard“ freilich nicht, nämlich beurteilen, ob das Ausgangswerks überhaupt schutzfähig ist und wenn ja, ob tatsächlich eine Verletzung des Urheberrechts vorliegt. Beides wird von den Abmahnenden erfahrungsgemäß eher großzügig gesehen.
Gerade bei Agenturmeldungen ist die urheberrechtliche Schutzfähigkeit aber regelmäßig zweifelhaft, während ansonsten das Zitatrecht und die gesetzliche Lizenz des § 49 UrhG die Rechte des Urhebers einschränken.
posted by Stadler at 14:45
Endlich hat der Insolvenzverwalter von Quelle doch noch etwas gefunden, das sich versilbern lässt. Die Daten von 8 Millionen Kunden.
Nur gut, dass die Lobbyisten bei der jüngsten Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes die Abschaffung des Listenprivileg (§ 28 Abs. 3 S. 2 BDSG) gerade noch abwenden konnten. Denn sonst würde die notleidende Insolvenzmasse von Quelle noch schlechter dastehen. Vielleicht bekommt der Insolvenzverwalter jetzt aber auch massenhaft Schreiben von Quellekunden, die der Weitergabe ihrer Daten widersprechen. Zu wünschen wäre es ihm.
Die Verbraucherzentrale bietet den Kunden ein entsprechendes Musterschreiben.
posted by Stadler at 22:26
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Seit 2007 verhandeln verschiedene Staaten, u.a. die USA, Japan und die EU, über das sog. Anti-Counterfeiting Trade Agreement (ACTA) und dies unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Dieses Abkommen soll verschiedene neue Instrumentarien zur Eindämmung von Produktpiraterie und Urheberrechtsverletzungen einführen.
Gerade findet eine neue Verhandlungsrunde statt, über deren Inhalte derzeit viel spekuliert wird. Angeblich sollen u.a. Maßnahmen wie Three Strikes Out etabliert und in allen Vertragsstaaten ein dem amerikanischen DMCA vergleichbares Regelwerk eingeführt werden. Einen informativen Einblick gibt ein Beitrag des kanadischen Juraprofessors Michael Geist.
Die EU-Kommission hatte 2008 bereits eingeräumt, dass auch über die Frage der Verantwortlichkeit von Internet Service Providern für die Verletzung des geistigen Eigentums verhandelt wird.
Man muss ACTA gerade auch deshalb als kritisch einstufen, weil die UN und die WTO nicht beteiligt sind und auch die WIPO nicht einbezogen worden ist. Es handelt sich im Grunde um ein Relikt der Bush-Ära und seiner Vorstellung, nur mit den Willigen zu verhandeln. Und zu denen gehört in diesem Fall offenbar auch die EU. Es ist augenscheinlich beabsichtigt, in geheimen und intransparenten Verhandlungen vollendete Tatsachen zu schaffen. Den nationalen Parlamenten und auch dem EU-Parlament bleibt dann nur noch die Rolle von Abnickern, an die sich die Abgeordneten langsam ohnehin zu gewöhnen scheinen.
posted by Stadler at 14:00
In Brüssel tobt derzeit ein Streit um den Zusatz 138 zum sog. Telekom Paket.
Dieser Zusatz 138 soll die Möglichkeiten der EU-Mitgliedsstaaten einschränken, Mechanismen wie ein Three Strikes Out Verfahren einzuführen.
Die zunächst dem Europaparlament vorliegende Entwurfsfassung, machte eine Sperrung eines Internetzugangs davon abhängig, dass diese Maßnahme durch einen Richter angeordnet werden muss. Diese Einschränkung enthält die letzte Fassung, die dem Europäischen Parlament zur Abstimmung vorgelegt worden ist, nicht mehr, was Bürgerrechtsorganisationen heftig kritisieren.
Ob eine Maßnahme wie ein Three Strikes Out durch einen Richter angeordnet wird oder durch einen Verwaltungsakt einer Behörde, der nachträglich durch ein Gericht überprüft werden kann, ist nicht der wirklich entscheidende Punkt. Der Richter wird nämlich in fast allen Fällen ebenso anordnen, wie ein Beamter. Der Richtervorbehalt wird gemeinhin überschätzt und stellt allenfalls eine geringfügige Verbesserung innerhalb eines Konzepts dar, das schon im Ansatz verfehlt ist.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht, ob vorab ein Richter darüber zu entscheiden hat, ob einem Bürger sein Internetzugang gesperrt wird, sondern vielmehr, ob es mit unserer Vorstellung von Meinungs- und Informationsfreiheit überhaupt vereinbar ist, dass einem Bürger sein Internetanschluss gekappt wird, weil er diesen Zugang vorher dazu genutzt hat, urheberrechtlich geschützte Werke illegal herunter zu laden.
posted by Stadler at 11:00
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In Brüssel tobt derzeit ein Streit um den Zusatz 138 zum sog. Telekom Paket.
Dieser Zusatz 138 soll die Möglichkeiten der EU-Mitgliedsstaaten einschränken, Mechanismen wie ein Three Strikes Out Verfahren einzuführen.
Die zunächst dem Europaparlament vorliegende Entwurfsfassung, machte eine Sperrung eines Internetzugangs davon abhängig, dass diese Maßnahme durch einen Richter angeordnet werden muss. Diese Einschränkung enthält die letzte Fassung, die dem Europäischen Parlament zur Abstimmung vorgelegt worden ist, nicht mehr, was Bürgerrechtsorganisationen heftig kritisieren.
Ob eine Maßnahme wie ein Three Strikes Out durch einen Richter angeordnet wird oder durch einen Verwaltungsakt einer Behörde, der nachträglich durch ein Gericht überprüft werden kann, ist nicht der wirklich entscheidende Punkt. Der Richter wird nämlich in fast allen Fällen ebenso anordnen, wie ein Beamter. Der Richtervorbehalt wird gemeinhin überschätzt und stellt allenfalls eine geringfügige Verbesserung innerhalb eines Konzepts dar, das schon im Ansatz verfehlt ist.
Die entscheidende Frage lautet daher nicht, ob vorab ein Richter darüber zu entscheiden hat, ob einem Bürger sein Internetzugang gesperrt wird, sondern vielmehr, ob es mit unserer Vorstellung von Meinungs- und Informationsfreiheit überhaupt vereinbar ist, dass einem Bürger sein Internetanschluss gekappt wird, weil er diesen Zugang vorher dazu genutzt hat, urheberrechtlich geschützte Werke illegal herunter zu laden.
posted by Stadler at 11:00
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Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 23.09.2009 (Az.: M 7 K 08.3052) eine Klage, die sich gegen die automatisierte Erfassung von KFZ-Kennzeichen nach Art. 33 Abs. 2 S. 2 und 3 Polizeiaufgabengesetz (PAG) richtet, abgewiesen und hält diese (neue) gesetzliche Regelung für mit dem Grundgesetz vereinbar. Die entscheidende Frage ist hierbei, ob die bayerische Regelung den einschränkenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügt, das entsprechende Regelungen aus anderen Bundesländern – die freilich etwas weiter gefasst waren – für verfassungswidrig erklärt hatte.
Der bayerische Gesetzgeber hat hier einmal mehr versucht, die Grenze dessen auszuloten, was das Verfassungsgericht gerade noch mitmacht. Ob ihm dies gelungen ist, wird sich zeigen. Das PAG versucht jedenfalls, die Erfassung von Kennzeichen nicht anlassunabhängig zu gestatten, denn genau das war vom BVerfG beanstandet worden, sondern knüpft an eine konkrete Gefahr an und verlangt insoweit das Vorliegen entsprechender Lageerkenntnisse.
posted by Stadler at 13:58
Kommentare deaktiviert für VG München hält KFZ-Kennzeichenüberwachung in Bayern für zulässig
Was bei den Filesharing Sachverhalten bereits prächtigt funktioniert, scheint jetzt auch im Bereich journalistischer Texte Einzug zu halten. Nicht mehr nur die großen Plattenfirmen oder Verlage mahnen ab, sondern zunehmend auch der einzelne Urheber selbt.
Dagegen ist im Grunde überhaupt nichts zu sagen, solange berechtigte Ansprüche verfolgt werden. Leider ist dies aber nicht immer der Fall, wie die Abmahnung eines Bloggers durch eine taz-Journalistin zeigt. Vielmehr scheint sich hier ein neues Geschäftsmodell zu etablieren, mit dem sich offenbar mehr Geld verdienen lässt, als mit der Verwertung des Werks selbst.
Die Autorin Eva Schweitzer erhält, nach eigenen Angaben, für Zeitungs- bzw. Onlineartikel z.T. nur 80 EUR erhalten und fordert nunmehr von einem Blogger, der lediglich aus einem ihrer Texte zitiert hat, 1200 EUR an Schadensersatz. Da reibt sich auch der mit dem Urheberrecht vertraute Jurist verwundert die Augen. Diese kreative Art der Schadensberechnung lässt aufhorchen, hätte man doch beispielsweise nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie nur das marktübliche Engelt, also z.B. die besagten 80 EUR als Schaden geltend machen können. Ein Zuschlag dürfte nicht in Betracht kommen, da das Zitat mit dem Link auf Zeit-Online eine Quellenangabe enthält. Und hierbei ist die Frage, ob überhaupt eine Rechtsverletzung vorliegt oder die Vervielfältigung nicht vielmehr von § 51 oder auch § 49 UrhG gedeckt ist, wohlgemerkt noch gar nicht erörtert worden.
Die Journalistin meint zu allem Überfluss, ihre fragwürdige Abmahnung im Blog der taz jetzt auch noch mit einem einigermaßen herablassenden Beitrag rechtfertigen zu müssen. Ist es legitim, dass jemand, der Johnny Haeusler nicht kennt, sich heutzutage immer noch Journalist nennt und derartigen Hochmut zur Schau trägt? Aber sicher doch, denn „wir reden ja von Deutschen“.
posted by Stadler at 11:45