VG München hält KFZ-Kennzeichenüberwachung in Bayern für zulässig
Das Verwaltungsgericht München hat mit Urteil vom 23.09.2009 (Az.: M 7 K 08.3052) eine Klage, die sich gegen die automatisierte Erfassung von KFZ-Kennzeichen nach Art. 33 Abs. 2 S. 2 und 3 Polizeiaufgabengesetz (PAG) richtet, abgewiesen und hält diese (neue) gesetzliche Regelung für mit dem Grundgesetz vereinbar. Die entscheidende Frage ist hierbei, ob die bayerische Regelung den einschränkenden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts genügt, das entsprechende Regelungen aus anderen Bundesländern – die freilich etwas weiter gefasst waren – für verfassungswidrig erklärt hatte.
Der bayerische Gesetzgeber hat hier einmal mehr versucht, die Grenze dessen auszuloten, was das Verfassungsgericht gerade noch mitmacht. Ob ihm dies gelungen ist, wird sich zeigen. Das PAG versucht jedenfalls, die Erfassung von Kennzeichen nicht anlassunabhängig zu gestatten, denn genau das war vom BVerfG beanstandet worden, sondern knüpft an eine konkrete Gefahr an und verlangt insoweit das Vorliegen entsprechender Lageerkenntnisse.