Geschäftsmodell urheberrechtliche Abmahnung
Meine These von der urheberrechtlichen Abmahnung als Geschäftsmodell erhärtet sich gerade aufgrund der Redseligkeit einer Abmahnerin. Die Journalistin Eva Schweitzer, die unlängst einen Blogger wegen eines Zitats aus einem ihrer Artikel abgemahnt hat, hat dem SZ-Journalisten Johannes Boie nun erzählt, dass sie gar nichts bezahlen muss, also weder an die von ihr beauftragte Fa. Textguard noch an den für Sie tätigen Rechtsanwalt.
Das bedeutet freilich, dass auch die mit der Abmahnung geltend gemachte Erstattung von Anwaltskosten nicht verlangt werden kann. Hierauf hat der Kollege Vetter in seinem Blog hingewiesen. Denn letztlich reicht der Rechtsinhaber nur die ihm entstandenen Anwaltsgebühren an den Verletzer weiter. Er macht eine Erstattung der ihm entstanden Kosten geltend.
Der in diesem Fall tätige Anwalt wird sich jetzt die Frage gefallen lassen müssen, weshalb er bei der Gegenseite eine Forderung geltend macht, von der er weiß, dass sie nicht besteht. Darüber hinaus stellt sich aber auch die Frage, ob wir es hier nicht insgesamt mit einem Vergütungsmodell zu tun haben, das mit anwaltlichem Berufsrecht nicht vereinbar ist.