Kein Werkvertragsrecht mehr bei IT-Verträgen?
Der BGH hat mit Urteil vom 23.07.2009 (Az.: VII ZR 151/08) entschieden, dass Kaufrecht auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden ist. Danach sind Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, nach Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen.
Auch wenn diese Entscheidung nicht explizit IT-Verträge, wie umfangreiche Projekte zur Softwareerstellung, betrifft, dürfte diese Rechtsprechung auch für derartige Verträge relevant sein. Bislang sind Softwareerstellungsverträge – auch nach der Schuldrechtsreform – zumeist nach Werkvertragsrecht beurteilt worden. Die Verträge sind demzufolge regelmäßig auch werkvertraglich ausgestaltet gewesen und haben insbesondere Regelungen zur Abnahme enthalten.
Zu einer Einstufung von Softwareerstellungsprojekten als Werkverträge wird man nur noch dann kommen, wenn man hierin keine Verträge sieht, die auf die Herstellung beweglicher Sachen gerichtet sind oder wenn man den Schwerpunkt des Vertrags in einer Art Planungsleistung sieht. Letzteres kommt aber gerade bei komplexen Projekten durchaus in Betracht und der BGH lässt dieses Schlupfloch auch explizit offen. Entgegen ersten anderen Stimmen bin ich deshalb nicht der Meinung, dass durch diese Entscheidungen Softwareerstellungsverträge stets und per se dem Kaufvertragsrecht zu unterwerfen sind.