Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.11.09

BVerfG: § 130 Abs. 4 StGB ist kein allgemeines Gesetz, aber dennoch verfassungskonform

Gestern wurde eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht veröffentlicht, über die in nächster Zeit noch viel geschrieben werden wird und über die möglicherweise noch Generationen von Juristen diskutieren werden. Der Beschluss vom 4. November 2009 (Az.: 1 BvR 2150/08) enthält meines Erachtens eine bedenkliche Ausweitung der Schranken der Meinungsfreiheit.

Die Leitsätze lauten:

1. § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.
2. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.

Für mich war zunächst überraschend, dass das Gericht auch noch über Verfassungsbeschwerden Verstorbener entscheidet. Denn Beschwerdeführer war der im Oktober verstorbene Neonazi-Anwalt und stellvertretende NPD-Vorsitzende Jürgen Rieger. Selbstverständlich ist dies keinesfalls, denn das Gesetz regelt diese Frage nicht.

Sachlich hat das Gericht in bemerkenswerter Weise ausgeführt, dass § 130 Abs. 4 StGB, der es unter Strafe stellt, wenn die nationalsozialistische Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird, kein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 darstellt und auch keine Bestimmung zum Ehrschutz, sondern vielmehr insoweit Sonderrecht bildet.

Damit hätte nach herkömmlicher Verfassungsdogmatik festgestanden, dass das Gesetz verfassungswidrig ist. Aber, man höre und staune, der Senat führt weiter aus, dass § 130 Abs. 4 StGB auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist. Das Gericht schafft damit eine Ausnahme – die das Grundgesetz nicht im Ansatz vorsieht – für Vorschriften, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zielen. Solche Gesetze und das ist die Krux der Entscheidung, müssen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 GG nicht beachten.

Das Gericht betreibt damit eine bedenkliche Verfassungsfortbildung, der es an einer nachvollziehbaren dogmatischen Grundlage fehlt und die letztlich nur Ausdruck einer gesellschaftspolitischen Wertung der Verfassungsrichter ist. Auch wenn das Gericht die Singularität des Nationalsozialismus deutlich hervorhebt, wird man befürchten müssen, dass es früher oder später Bestrebungen geben wird, die Meinungsfreiheit in Anlehnung an diese Entscheidung über die Grenzen des Art. 5 Abs. 2 GG hinaus weiter einzuschränken. Es steht dem Gericht m.E. schlicht nicht zu, die Grundrechtschranken des Art. 5 Abs. 2 GG derart zu erweitern. Es bleibt zu hoffen, dass das Gericht damit nicht die Büchse der Pandora geöffnet hat.

posted by Stadler at 08:00  

17.11.09

Filesharing-Abmahnungen: DigiProtect und Kornmeier – eine juristische Analyse

Was viele schon immer vermutet haben, wird langsam zur Gewissheit. Unter dem Deckmantel der (legitimen) Verfolgung urheberrechtlicher Interessen etabliert sich ein neuer Wirtschaftszweig, der die urheberrechtliche Abmahnung zu einem lukrativen Geschäftsmodell umgestaltet hat. Und hierbei wird offenbar gegen geltendes Recht verstoßen.

Wikileaks hat vor einigen Tagen ein sehr brisantes Telefax des deutschen Rechtsanwalts Udo Kornmeier vom 19.03.2008 an einen britischen Kollegen der Kanzlei Davenport Lyons veröffentlicht, das dem News-Portal Gulli zugespielt worden war. Kormmeier ist im Bereich der Filesharing-Abmahnungen einer der bekannten Player in Deutschland. Er vertritt u.a. die DigiProtect Gesellschaft zum Schutz digitaler Medien mbH, die wiederum mit Rechteinhabern Vereinbarungen abschließt, die DigiProtect zur Rechtswahrnehmung berechtigt, insbesondere dazu, Rechtsverletzungen in P2P-Netzwerken zu verfolgen.

Rechtsanwalt Kornmeier erläutert seinem Kollegen aus London in diesem Telefax die finanzielle Seite der Vereinbarung mit DigiProtect. Interessant hieran ist zunächst die Aussage Kornmeiers, dass die britische Kanzlei Davenport Lyons als in England beauftragte Kanzlei 37,5 % der im Rahmen der Rechtsverfolgung erzielten Einnahmen erhält. Außerdem weist Kornmeier darauf hin, dass dem ursprünglichen Rechteinhaber keinerlei Kosten entstehen und es für DigiProtect deshalb nicht möglich ist, Zahlungen zu garantieren. Das ganze Projekt sei, so Kornmeier, aus der Sicht von DigiProtect eine Art „Joint Venture“ aus dem die Anwaltskanzlei 37,5 % der Einnahmen erhält, wobei darin aber die Kosten/Gebühren für die Rechtsverfolgung enthalten sind, mithin also explizit auch die Anwaltskosten. Rechtsanwalt Kornmeier stellt in seinem Faxschreiben klar, dass dies in Deutschland so gehandhabt wird.

Das bedeutet nichts anderes, als dass die Kanzlei Kornmeier der Fa. Digiprotect keine Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz berechnet, sondern vielmehr ein reines Erfolgshonorar vereinbart worden ist.

Einer solchen Vereinbarung sind nach deutschem Recht allerdings sehr enge Grenzen gesetzt. § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes besagt, dass ein Erfolgshonorar nur für den Einzelfall und nur dann vereinbart werden darf, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ansonsten von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.

Diese Voraussetzungen sind hier ersichtlich nicht erfüllt. Es fehlt bereits an einer Vereinbarung für den Einzelfall, weil vorliegend Rahmenverträge geschlossen werden, die die Verfolgung einer (unbestimmten) Vielzahl von Einzelfällen abdeckt. Außerdem wäre schwerlich zu begründen, dass ein Unternehmen wie DigiProtect aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse ansonsten die Rechtsverfolgung nicht stemmen könnte.

Wesentlich interessanter ist allerdings die Frage, wie sich dies für den Abgemahnten auswirkt. Die Kanzlei Kornmeier verlangt in ihren Abmahnungen zunächst meistens einen Pauschalbetrag (450 EUR) zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen und Anwaltskosten. Bestreitet der Abgemahnte die Berechtigung dieser Kosten, dann macht die Kanzlei Kornmeier in einem Folgeschreiben – ein derartiges Schreiben liegt mir ganz aktuell mit Datum vom 03.11.09 vor – ganz ausdrücklich Anwaltskosten nach dem RVG geltend. Die Kanzlei Kornmeier beruft sich dabei ausdrücklich darauf, dass die ihrer Mandantschaft (DigiProtect) nach dem RVG entstandenen Anwaltskosten, zu tragen sind.

Hierzu muss man zunächst feststellen, dass der DigiProtect keine Anwaltskosten nach dem RVG entstanden sind, weil zwischen ihr und der Kanzlei ja gerade eine abweichende Erfolgshonorarvereinbarung besteht. Nach dem Gesetz (§ 683 BGB) kann bei der sog. Geschäftsführung ohne Auftrag, auf die sich der Erstattungsanspruch stützt, aber nur der Ersatz von Aufwendungen verlangt werden. Und Aufwendungen müssen nach der Rechtsprechung des BGH nachweisbar entstanden sein.

Da der DigiProtect aber keine Aufwendungen entstanden sind – sie schuldet der Kanzlei Kornmeier vereinbarungsgemäß keine Anwaltskosten – kann sie vom Verletzer auch keine Erstattung von Anwaltskosten verlangen.

Man muss sogar noch einen Schritt weiter gehen. Die Kanzlei Kornmeier fordert Anwaltskosten, von denen sie weiß, dass sie nicht entstanden sind. Dieses Verhalten wird man zivilrechtlich als unerlaubte Handlung qualifizieren können und strafrechtlich als (versuchten) Betrug.

Abschließend noch ein Schwenk vom Konkreten zum Allgemeinen. Derartige „Geschäftsmodelle“ wie sie von Digiprotect und der Kanzlei Kornmeier praktiziert werden, sind nur deshalb möglich, weil der Gesetzgeber durch eine Neuregelung des Urheberrechts einen fragwürdigen Auskunftsanspruch (§ 101 Abs. 9, Abs. 2 UrhG) geschaffen hat, dem einige Gerichte, insbesondere das Landgericht Köln, im Wege automatisierter Massenverfahren nachkommen.

Das Update vom 19.11.09

posted by Stadler at 13:08  

16.11.09

Hat die Netzneutralität Verfassungsrang?

Ansgar Koreng geht in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift Computer und Recht (CR 2009, 758) der Frage nach, ob es einen verfassungsrechtlichen Auftrag an den Gesetzgeber gibt, die Netzneutralität zu gewährleisten.

Netzneutralität definiert Koreng zunächst als die Diskriminierungsfreiheit des Transports von Daten durch die Access-Provider in dem Sinne, dass der Provider den von ihm übermittelten Daten indifferent gegenüberstehen muss.

Der Autor führt dann aus, dass der Gesetzgeber mit Blick auf die Notwendigkeit eines freien und möglichst pluralen Diskurses gehalten ist, diese Pluralität auch zu gewährleisten und abzusichern.

Koreng leitet deshalb aus dem Grundgesetz eine Schutzpflicht des Staates für einen diskriminierungsfreien Netzzugang ab.

Dieser verfassungstheoretische Ansatz ist gerade in Zeiten interessant, in denen über Three-Strikes-Out diskutiert wird und in denen der Bundestag ein sog. Zugangserschwerungsgesetz beschlossen hat, dessen Ausweitung auf verschiedenste „unerwünschte“ Inhalte rege diskutiert wird.

posted by Stadler at 16:55  

16.11.09

LG München I: Steuerberater-Ranglisten

In einem neuen Urteil vom 14.10.2009 (1HK O 3140/09) hat das Landgericht München I ausgeführt, dass die Veröffentlichung von Presseartikeln grundsätzlich nicht als geschäftliche Handlung im Sinne des UWG eingestuft werden kann. Es ging um die Veröffentlichung von Steuerberater-Ranglisten durch die Zeitschrift Focus Money. Das Landgericht führt hierzu konkret aus:

Entscheidend für die Anwendbarkeit des UWG ist daher, ob ein redaktioneller Betrag sich im Rahmen der grundgesetzlich garantierten Pressefreiheit bewegt oder, unter dem Deckmantel eines redaktionellen Beitrags in Wirklichkeit vorrangig der Werbung für ein bestimmtes fremdes Unternehmen dient. Dabei reicht es für die Bejahung einer geschäftlichen Handlung nicht aus, wenn ein solcher Beitrag aufgrund eines wertenden Inhalts objektiv geeignet ist, ein bestimmtes Unternehmen zu fördern bzw. anderen Unternehmen dadurch Nachteile zuzufügen. Bei kritischen Beiträgen, die eine Wertung enthalten, ist eine solche Förderung bzw. Benachteiligung beitragsimmanent. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 9.2.2006 I ZR 124/03 „Rechtsanwalts-Ranglisten“, das noch zum alten UWG erging), besteht für Presseunternehmen bei solchen Ranglisten aufgrund des allgemeinen Presseprivilegs nach Art. 5 Abs. 1 GG keine Vermutung für eine Wettbewerbsabsicht. Vielmehr bedürfe es in Fällen, in denen keine Vermutung für das Vorliegen einer Wettbewerbsförderungsabsicht besteht, der Feststellung konkreter Umstände, wonach neben der Wahrnehmung der publizistischen Aufgabe die Absicht des Presseorgans eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, eine größere als nur eine notwendigerweise begleitende Rolle gespielt hat (BGH aaO).

Volltext via Kanzlei Prof. Schweizer

posted by Stadler at 14:00  

16.11.09

Bild darf Foto eines Berliner Rechtsanwalts nicht veröffentlichen

Die Bild Zeitung hat sich über einen als Medienrechtler und Strafverteidiger bekannten Berliner Rechtsanwalt lustig gemacht und begleitend ein Foto des Anwalts veröffentlicht. Ob der Anwalt die Veröffentlichung dulden muss, weil er eine Person der Zeitgeschichte ist oder doch sein Persönlichkeitsrecht verletzt wird, hatte das Landgericht Berlin zu entscheiden, das dem Persönlichkeitsrecht des Juristen mit Urteil vom 20.10.09 den Vorrang einräumte.

Auch wenn ich der Bild nur äußerst ungern Recht gebe, kann man die Richtigkeit der Entscheidung des Landgerichts bezweifeln. Denn der Kollege Eisenberg ist einer der schillerndsten Figuren der Berliner Anwaltsszene, der es als Kolumnist der taz und deren Haus- und Hofanwalt und nicht zuletzt durch den Berliner Robenstreit zu einer gewissen Bekanntheit gebracht hat. Eisenbergs Name taucht im Zusammenhang mit seiner anwaltlichen Tätigkeit eigentlich sehr häufig in unterschiedlichen Medien auf. Und Gegenstand der mehr oder minder geschmackvollen „Berichterstattung“ der Bild ist ja keineswegs die Privatperson Eisenberg, sondern der Rechtsanwalt. Lesenswert ist zu diesem Thema auch ein Beitrag des Kollegen Kompa, der sich über den „Man Without A Face“ seine Gedanken macht.

posted by Stadler at 08:00  

15.11.09

„Hello Pussy“ nicht als Marke schutzfähig

Der angemeldeten Marke „Hello Pussy“ steht nach Ansicht des Bundespatentgerichts (25 W (pat) 66/07) hinsichtlich der Waren

„Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel, Hygienische Gummiwaren, Kondome, mechanische Kontrazeptiva, sexuelle Reaktion fördernde Artikel zur unmittelbaren Anwendung am Körper (soweit in Klasse 10 enthalten), insbesondere Massagegeräte, Vibratoren, Liebeskugeln, Penisringe, funktionsgerechte Nachbildungen von menschlichen Körperteilen“

das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen und kann deshalb nicht eingetragen werden.

Das Gericht führt zur Begründung u.a. aus:

Das Wort „Pussy“ hat mehrere Bedeutungen. So ist es eine Bezeichnung der Vagina, einer intimen Freundin oder ein Katzenname (Küpper, Wörterbuch der Umgangssprache, Stuttgart, München, Düsseldorf, Leipzig 1997, S. 638 Stichwörter Pussy und Pussi). Im englischsprachigen Slang bedeutet „pussy“ darüber hinaus u. a. auch „women in general, with an implication of their being sexually available“ (vgl. Cassell’s Dictionary of Slang, 200, S. 961). Wie der Ausdruck verstanden wird hängt dabei von den jeweiligen Umständen ab. Bei Waren, die im Intimbereich Verwendung finden oder in besonderem Maße dazu dienen können, das Intimleben zu beeinflussen, wird die Bezeichnung „Hello Pussy“, selbst wenn sie nicht als vulgäre Anrede, sondern mehr neutral im Sinne von „intime Freundin“ verstanden würde, als bloße Werbeanpreisung dahingehend verstanden, dass die Waren für den Intimbereich bestimmt sind bzw. darauf einwirken sollen.

Ganz schön auf der Höhe der Zeit die Bundesrichter. ;-)
(via RA Dennis Breuer)

posted by Stadler at 13:43  

15.11.09

"Hello Pussy" nicht als Marke schutzfähig

Der angemeldeten Marke „Hello Pussy“ steht nach Ansicht des Bundespatentgerichts (25 W (pat) 66/07) hinsichtlich der Waren

„Seifen; Parfümeriewaren; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege; Pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Pflaster, Verbandmaterial; Desinfektionsmittel, Hygienische Gummiwaren, Kondome, mechanische Kontrazeptiva, sexuelle Reaktion fördernde Artikel zur unmittelbaren Anwendung am Körper (soweit in Klasse 10 enthalten), insbesondere Massagegeräte, Vibratoren, Liebeskugeln, Penisringe, funktionsgerechte Nachbildungen von menschlichen Körperteilen“

das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft entgegen und kann deshalb nicht eingetragen werden.

Das Gericht führt zur Begründung u.a. aus:

Das Wort „Pussy“ hat mehrere Bedeutungen. So ist es eine Bezeichnung der Vagina, einer intimen Freundin oder ein Katzenname (Küpper, Wörterbuch der Umgangssprache, Stuttgart, München, Düsseldorf, Leipzig 1997, S. 638 Stichwörter Pussy und Pussi). Im englischsprachigen Slang bedeutet „pussy“ darüber hinaus u. a. auch „women in general, with an implication of their being sexually available“ (vgl. Cassell’s Dictionary of Slang, 200, S. 961). Wie der Ausdruck verstanden wird hängt dabei von den jeweiligen Umständen ab. Bei Waren, die im Intimbereich Verwendung finden oder in besonderem Maße dazu dienen können, das Intimleben zu beeinflussen, wird die Bezeichnung „Hello Pussy“, selbst wenn sie nicht als vulgäre Anrede, sondern mehr neutral im Sinne von „intime Freundin“ verstanden würde, als bloße Werbeanpreisung dahingehend verstanden, dass die Waren für den Intimbereich bestimmt sind bzw. darauf einwirken sollen.

Ganz schön auf der Höhe der Zeit die Bundesrichter. ;-)
(via RA Dennis Breuer)

posted by Stadler at 13:43  

15.11.09

Viele Köche verderben den Brei

Der BGH hat mit einem am 12.11.2009 verkündeten Urteil (marions-kochbuch.de) entschieden, dass der Betreiber einer Plattform für Kochrezepte (chefkoch.de) dafür haften kann, dass Internetnutzer widerrechtlich Fotos von Kochrezepten auf seine Site hochladen. Dies gilt aber nur dann, wenn der Anbieter nicht bloß einen elektronischen Marktplatz für fremde Angebote betreibt, sondern nach außen sichtbar die inhaltliche Verantwortung für die auf seiner Internetseite veröffentlichten Inhalte übernimmt und diese Inhalte auch kontrolliert. Der BGH hat hierin ein Zueigenmachen dieser fremden Inhalte gesehen, mit der Konsequenz einer Haftung wie für eigene Inhalte.

Die Entscheidung sollte keinesfalls zu der Schlussfolgerung verleiten, dass z.B. der Betreiber eines Meinungsforums oder einer Community-Plattform nunmehr uneingeschränkt für die Kommentare und Inhalte von Usern haftet. Andererseits wird man in Zukunft jetzt noch öfter den Hinweis lesen, dass es sich um fremde Inhalte handelt, für die man keine (inhaltliche) Verantwortung übernehmen will. Das Konstrukt des „Zueigenmachens“ ist in der Rechtsprechung der letzten Jahre ein beliebtes Vehikel gewesen, um eine Haftung für eigentlich fremde Inhalte zu bejahen.

Eine ausführliche und kritische Anmerkung zum Urteil des BGH kann aber erst erfolgen, wenn der Volltext vorliegt.

posted by Stadler at 12:47  

13.11.09

Stoppt Leutheusser-Schnarrenberger die geplante Weitergabe von Bankdaten an die USA?

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger sagte der Berliner Zeitung, es wäre unglücklich, wenn das sog. Swift-Abkommen, das den US-Behörden Zugriff auf die Daten europäischer Bankkunden ermöglichen soll, noch schnell nach den alten Regeln und damit ohne Mitbestimmung des EU-Parlaments umgesetztgesetzt würde.

Die Bundesregierung hat ihren EU-Botschafter deshalb angeblich angewiesen, dem Abkommen in der jetzigen Form nicht zuzustimmen.

Das wäre zumindest mal eine positive Nachricht und eine Haltung für die die neue Justizministerin Lob verdient hat.

Quelle: Deutschlandradio

posted by Stadler at 11:07  

12.11.09

ePetition zu Open-Access

Lars Fischer hat beim Deutschen Bundestag eine ePetition mit der Forderung nach „Open-Access“ eingereicht. Der Text der Petition lautet:

Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass wissenschaftliche Publikationen, die aus öffentlich geförderter Forschung hervorgehen, allen Bürgern kostenfrei zugänglich sein müssen. Institutionen, die staatliche Forschungsgelder autonom verwalten, soll der Bundestag auffordern, entsprechende Vorschriften zu erlassen und die technischen Voraussetzungen zu schaffen.

Es handelt sich um eine im Kern sinnvolle Forderung, die im allgemeinen Interesse ist. Eine Wissensgesellschaft ist darauf angewiesen, dass Wissen möglichst frei zugänglich ist und die wissenschaftliche Forschung nicht durch die wirtschaftlichen Interessen von Verlagen behindert wird, zumindest dann nicht, wenn die Wissenschaftler nur deshalb forschen und publizieren können, weil sie in ihrem Hauptberuf vom Staat und damit dem Steuerzahler bezahlt werden.

Die Petition kann noch bis zum 22.12.09 gezeichnet werden, was knapp 8.000 Bürger bereits getan haben.

posted by Stadler at 22:37  
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