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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

18.11.09

BVerfG: § 130 Abs. 4 StGB ist kein allgemeines Gesetz, aber dennoch verfassungskonform

Gestern wurde eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht veröffentlicht, über die in nächster Zeit noch viel geschrieben werden wird und über die möglicherweise noch Generationen von Juristen diskutieren werden. Der Beschluss vom 4. November 2009 (Az.: 1 BvR 2150/08) enthält meines Erachtens eine bedenkliche Ausweitung der Schranken der Meinungsfreiheit.

Die Leitsätze lauten:

1. § 130 Abs. 4 StGB ist auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar. Angesichts des sich allgemeinen Kategorien entziehenden Unrechts und des Schreckens, die die nationalsozialistische Herrschaft über Europa und weite Teile der Welt gebracht hat, und der als Gegenentwurf hierzu verstandenen Entstehung der Bundesrepublik Deutschland ist Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für Bestimmungen, die der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze immanent.
2. Die Offenheit des Art. 5 Abs. 1 und 2 GG für derartige Sonderbestimmungen nimmt den materiellen Gehalt der Meinungsfreiheit nicht zurück. Das Grundgesetz rechtfertigt kein allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts.

Für mich war zunächst überraschend, dass das Gericht auch noch über Verfassungsbeschwerden Verstorbener entscheidet. Denn Beschwerdeführer war der im Oktober verstorbene Neonazi-Anwalt und stellvertretende NPD-Vorsitzende Jürgen Rieger. Selbstverständlich ist dies keinesfalls, denn das Gesetz regelt diese Frage nicht.

Sachlich hat das Gericht in bemerkenswerter Weise ausgeführt, dass § 130 Abs. 4 StGB, der es unter Strafe stellt, wenn die nationalsozialistische Willkürherrschaft gebilligt, verherrlicht oder gerechtfertigt wird, kein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 darstellt und auch keine Bestimmung zum Ehrschutz, sondern vielmehr insoweit Sonderrecht bildet.

Damit hätte nach herkömmlicher Verfassungsdogmatik festgestanden, dass das Gesetz verfassungswidrig ist. Aber, man höre und staune, der Senat führt weiter aus, dass § 130 Abs. 4 StGB auch als nichtallgemeines Gesetz mit Art. 5 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist. Das Gericht schafft damit eine Ausnahme – die das Grundgesetz nicht im Ansatz vorsieht – für Vorschriften, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zielen. Solche Gesetze und das ist die Krux der Entscheidung, müssen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 GG nicht beachten.

Das Gericht betreibt damit eine bedenkliche Verfassungsfortbildung, der es an einer nachvollziehbaren dogmatischen Grundlage fehlt und die letztlich nur Ausdruck einer gesellschaftspolitischen Wertung der Verfassungsrichter ist. Auch wenn das Gericht die Singularität des Nationalsozialismus deutlich hervorhebt, wird man befürchten müssen, dass es früher oder später Bestrebungen geben wird, die Meinungsfreiheit in Anlehnung an diese Entscheidung über die Grenzen des Art. 5 Abs. 2 GG hinaus weiter einzuschränken. Es steht dem Gericht m.E. schlicht nicht zu, die Grundrechtschranken des Art. 5 Abs. 2 GG derart zu erweitern. Es bleibt zu hoffen, dass das Gericht damit nicht die Büchse der Pandora geöffnet hat.

posted by Stadler at 08:00  

Keine Kommentare

  1. Leider sieht man an diesem Urteil nur zu gut, wohin die Reise des BVerfG wohl gehen wird -> zum Gutmenschentum.

    Comment by Malte S. — 18.11, 2009 @ 09:56

  2. "Für mich war zunächst überraschend, dass das Gericht auch noch über Verfassungsbeschwerden Verstorbener entscheidet."

    -> objektives Entscheidungsinteresse. Ist in jedem Lehrbuch zum Verfassungsprozeßrecht erwähnt.

    Comment by JensMueller — 18.11, 2009 @ 11:55

  3. @ Malte:
    Die Behauptung, der Begriff Gutmensch sei von Friedrich Nietzsche geprägt worden, ist sehr umstritten. Erstmals findet sich das Wort als Bezeichnung für die Anhänger von Kardinal Graf Galen, der gegen die Vernichtung lebensunwerten Lebens, also die Tötung körperlich und geistig Behinderter durch die Nationalsozialisten (schließlich mit Erfolg) gekämpft haben. Nicht klar ist, ob der Begriff von Josef Goebbels oder Redakteuren des Stürmer 1941 ersonnen worden ist. Gutmensch geht auf das jiddische a gutt Mensch zurück, womit von den Nationalsozialisten auch ein Bezug zu den lebensunwerten Juden hergestellt werden sollte. Adolf Hitler hat in seinen Reden und in Mein Kampf ebenfalls die Vorsilbe gut als abwertend verwendet. So sind für ihn gutmeinende und gutmütige Menschen diejenigen, die den Feinden des deutschen Volkes in die Hände spielen.

    Comment by Ballmann — 18.11, 2009 @ 15:01

  4. Da sieht man mal, welche Folgen die Neubesetzung beim BVerfG haben kann.

    Johannes Masing ist nämlich der Experte für Versammlungsrecht und wird wohl den entscheidenden Einfluß auf die Entscheidung gehabt haben.

    Comment by Anonymous — 18.11, 2009 @ 15:02

  5. Sehe ich anders als RA Stadler. Dass sich das BVerfG damit auf eine schiefe Ebene begibt und jetzt alle möglichen Meinungen per Sonderrecht verboten werden können, scheint mir abwegig. Die Richter argumentieren, das Grundgesetz sei als Gegenmodell zum Nationalsozialismus gedacht und damit die Ablehnung des NS-Regimes für den Grundrechtestaat konstitutiv. Auf welche andere Meinung soll man dieses Argument denn ausweiten? Der Nationalsozialismus ist, aus Perspektive des bundesdeutschen Verfassungsrechts jedenfalls, singulär. Das ist ja gerade das Argument.

    Comment by Verfassungsblog — 18.11, 2009 @ 15:15

  6. @verfassungsblog: Ich habe Ihren Beitrag gelesen.
    Dogmatisch scheint mir das nach dem Prinzip zu laufen, über uns nur noch der blaue Himmel.
    Es handelt sich letztlich um eine rechtspolitische Entscheidung und auch in dieser Hinsicht halte ich persönlich sie für falsch.

    Comment by Pavement — 18.11, 2009 @ 16:29

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