Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

4.2.10

Amtsgericht Frankfurt weist Klage von DigiProtect / Kornmeier auf Erstattung von Abmahnkosten ab

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Urteil vom 29.01.2010 (31 C 1078/09 – 78) eine Klage der Fa. DigiProtect, vertreten durch die Rechtsanwälte Kornmeier und Partner, auf Erstattung von Anwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abgewiesen und nur Schadensersatz von EUR 150,- zugesprochen. Das berichtet Rechtsanwalt Alexander Kohut auf Twitter. Hintergrund der Klage war eine urheberrechtliche Abmahnung eines Filesharers durch DigiProtect.

Das Amtsgericht Frankfurt ist aufgrund neuer Erkenntnisse von seiner bisherigen Rechtsprechung abgerückt.

Im November war auf Wikileaks ein von Dr. Udo Kornmeier unterschriebenes Fax vom 19.03.2008 aufgetaucht, in dem dargestellt wird, dass die Kanzlei Kornmeier intern mit DigiProtect auf Basis einer (unzulässigen) Erfolgshonorarvereinbarung abrechnet. Kurze Zeit später hat Kornmeier dann in einer eidesstattlichen Versicherung vom 30.11.2009 gegenüber dem Landgericht Frankfurt erklärt, er würde mit DigiProtect auf Basis eines monatlichen Pauschalhonorars abrechnen, weil es für DigiProtect aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich sei, in jedem einzelnen Fall eine 1,3-Gebühr nach dem RVG aus einem Streitwert von EUR 10.000,- zu bezahlen. Dieses Dokument lag dem Amtsgericht Frankfurt vor und hat das Gericht offenbar dazu veranlasst, die auf das RVG gestützte Kostenklage abzuweisen. Denn eine Erstattung von RVG-Gebühren kann nur dann verlangt werden, wenn der Anwalt mit seinem Auftraggeber auch tatsächlich nach RVG abrechnet. Und genau das ist aber bei der Kanzlei Kornmeier nicht der Fall.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und es ist daher gut möglich, dass Kornmeier Berufung einlegen wird. Denn die Entscheidung gefährdet das gesamte Geschäftsmodell DigiProtect / Kornmeier.

Update:
Das Urteil des Amtsgericht Frankfurt liegt nunmehr auch im Volltext vor.

posted by Stadler at 08:00  

3.2.10

Muss der Zugang der Abmahnung nachgewiesen werden?

Eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg, das übrigens schon eine Weile im Netz kursiert, sorgt auf Twitter gerade für Wirbel. Denn das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 07.07.2009 entschieden, dass eine (wettbewerbsrechtliche) Abmahnung auch per E-Mail ausgesprochen werden kann und das Risiko, dass die Abmahnung nicht zugangen ist, beim Abgemahnten liegt. Im konkreten Fall hatte die Abmahnung per E-Mail ihr Ziel nicht erreicht, sondern war (angeblich) in der Firewall des Abgemahnten hängengeblieben. Nach Ansicht des Landgerichts Hamburg hilft dem Abgemahnten dieser Einwand aber nichts. Auch wenn es seltsam klingt, entspricht das Eregbnis der gefestigten Rechtsprechung gerade auch des Bundesgerichtshofs.

Da für die Abmahnung kein Formzwang besteht, ist sie auch formlos möglich, also auch mündlich, telefonisch oder per E-Mail.

Zur Frage des Zugangs einer Abmahnung bzw. der Beweislast für den Zugang hat der BGH mit Beschluss vom 21.12.2006 (Az.: I ZB 17/06) folgendes entschieden:

Den Beklagten, der im Wettbewerbsprozess auf die Klageerhebung hin eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und geltend macht, ihm sei die Abmahnung des Klägers nicht zugegangen, trifft grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen einer dem Kläger die Prozesskosten auferlegenden Entscheidung nach § 93 ZPO. Im Rahmen der sekundären Darlegungslast ist der Kläger lediglich gehalten, substantiiert darzulegen, dass das Abmahnschreiben abgesandt worden ist. Kann nicht festgestellt werden, ob das Abmahnschreiben dem Beklagten zugegangen ist oder nicht, ist für eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO kein Raum.

Um das verstehen zu können, muss man die Ausgangssituation betrachten. Eine Pflicht überhaupt abzumahnen, besteht im Wettbewerbsrecht bislang nicht. Der Gläubiger kann also auch gleich zum Gericht gehen, trägt aber dann das Risiko, dass sich der Schuldner darauf beruft, er habe zur Klage oder dem Antrag auf einstweilige Verfügung keinen Anlass gegeben. Diesen Einwand ermöglicht ihm die Vorschrift des § 93 ZPO, mit der Folge, dass der Kläger die Kosten zu tragen hat, obwohl er in der Sache Recht hat. § 93 ZPO ist allerdings eine Ausnahmevorschrift, so dass der Schuldner der sich auf die ihm günstige Ausnahme beruft auch deren Voraussetzungen nachweisen muss.

Die Entscheidung des BGH mag seltsam erscheinen, sie ist aber angesichts der gesetzlichen Regelung rechtsdogmatisch korrekt.

Ein anderes Ergebnis würde eine Gesetzesänderung voraussetzen. Der Gesetzgeber müsste die Abmahnung zur zwingenden Prozessvoraussetzung machen.

posted by Stadler at 16:10  

3.2.10

Update: Der gute und der schlechte Rechtsbruch

Mein Beitrag zu der Frage des Ankaufs von Bankdaten mutmaßlicher Steuerhinterzieher durch die Bundesregierung hat im Blog eine rege und kontroverse Diskussion ausgelöst. Da hinsichtlich der rechtlichen Würdigung immer wieder verschiedene Dinge durcheinandergeworfen werden, möchte ich die rechtlich relevanten Aspekte einmal am Stück beleuchten.

Der „Informant“ in der Schweiz hat sich nach meiner Einschätzung strafbar gemacht, indem er sich Geschäftsgeheimnisse einer Bank unbefugt verschafft hat. Gemessen am deutschen Recht verstößt dies gegen die Strafvorschrift des § 17 Abs. 2 UWG, im schweizerischen Wettbewerbsrecht existieren parallele Strafvorschriften. Nachdem der BGH bereits bloße Kundenadressen als Geschäftsgeheimnisse betrachtet, handelt es sich bei Bank- und Kontodaten evident um Geschäftsgeheimnisse. Diese Daten hat sich der „Informant“ aus Eigennutz unbefugt verschafft. Nach überwiegender Ansicht in der wettbewerbsrechtlichen Literatur ist es dabei auch unerheblich, dass das Geheimnis möglicherweise einen rechtswidrigen Inhalt hat.

Interessant ist dann weiterhin, dass auch die Mitteilung und Weitergabe solcher Daten eine eigenständige Tathandlung darstellt (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Und an dieser Tathandlung wirkt der deutsche Staat unmittelbar mit, wenn er die Daten ankauft. Daraus folgt zwanglos, dass der deutsche Staat, in Gestalt der konkret handelnden Personen, sich als Gehilfe oder Anstifter an einer Straftat beteiligt.

In Betracht kommt zusätzlich auch noch eine Strafbarkeit wegen Ausspähens von Daten (§ 202a StGB), wobei es hier darauf ankommt, wie sich der Täter die Daten konkret verschafft hat und insoweit liegen keine Erkenntnisse vor.

Soweit beispielsweise Prantl in der SZ keine rechtlichen Probleme sieht, so liegt das daran, dass er nur von Diebstahl und Hehlerei spricht und die tatsächlich einschlägigen Strafvorschriften erst gar nicht erwähnt.

Eine ganz andere Frage ist es dann, ob sich aus diesem rechtswidrigen und sogar strafbaren Verhalten des deutschen Staates ein sog. Beweisverwertungsverbot ergibt, ob also die gewonnenen Erkenntnisse in einem Steuerstrafverfahren verwertet werden dürfen. Diese Frage ist umstritten. Nachdem einige Gerichte ein sog. Beweisverwertungsverbot in den Liechtensteinfällen verneint haben, wurde hiergegen Verfassungsbeschwerde erhoben, wie mehrere Zeitungen berichten. Speziell das Landgericht Bochum hatte hier die Ansicht vertreten, dass der möglicherweise strafbare Ankauf von Beweismitteln nicht dazu führt, dass das Ermittlungsverfahren als ein nach rechtsstaatlichen Grundsätzen zu führendes Verfahren nachhaltig beschädigt wird.

Hintergrund ist der, dass in Deutschland, anders als z.B. in den USA, die sog. Fruit of the Poisonous Tree Doctrine nicht gilt. Das bedeutet, dass die Erkenntnisse zwar nicht unmittelbar verwertet werden dürfen, dass sie allerdings Gegenstand weiterer Ermittlungen sein können und die sich daraus ergebenden Erkenntnisse in einem Strafverfahren verwertet werden dürfen. Nach deutschem Recht vergiftet der Baum die Früchte also nicht.

Einen lesenswerter Beitrag zu den rechtlichen Aspekten findet man beim strafrechtsblogger.

posted by Stadler at 10:20  

2.2.10

Cyberwahnsinn auf dem Polizeikongress

Auf dem Polizeikongress in Berlin schmeißen sie zuerst ein Mitglied des CCC raus, um anschließend ungehemmt ihren Verschwörungstheorien nachhängen zu können. Langsam wird mir wirklich Angst, denn ich muss erkennen, dass Fefe ein nüchterner Chronist des Zeitgeschehens ist, während diese Jungs ganz real durchgeknallt sind. Die Polizei kämpft gegen Internet-Bedrohungen in den unendlichen Weiten des Cyberspace. Da können wir Bürger endlich wieder beruhigt schlafen.

posted by Stadler at 22:51  

2.2.10

Marke „law blog“ gelöscht

Die Löschung der deutschen Marke „law blog“ des Rechtsanwalts Udo Vetter, dem bekanntesten juristischen Blogger hierzulande, ist vom Deutschen Marken- und Patentamt verfügt worden. Und letztlich ist der Einwand fehlender Unterscheidungskraft nicht ganz von der Hand zu weisen. Das Amt wusste wohl 2005 nicht, was ein Blog ist. ;-) Wenn man sich andererseits sein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ansieht, dann hat das doch enormen Charme.

Klasse 41:
Dienstleistungen zur Zerstreuung und Entspannung von Personen sowie die öffentliche Präsentation von Werken der bildenden Kunst und Literatur für kulturelle Zwecke

Das Blog wird sicher auch weiterhin so heißen wie bisher und auch unter der allseits bekannten Domain erreichbar bleiben.

posted by Stadler at 22:15  

2.2.10

Marke "law blog" gelöscht

Die Löschung der deutschen Marke „law blog“ des Rechtsanwalts Udo Vetter, dem bekanntesten juristischen Blogger hierzulande, ist vom Deutschen Marken- und Patentamt verfügt worden. Und letztlich ist der Einwand fehlender Unterscheidungskraft nicht ganz von der Hand zu weisen. Das Amt wusste wohl 2005 nicht, was ein Blog ist. ;-) Wenn man sich andererseits sein Waren- und Dienstleistungsverzeichnis ansieht, dann hat das doch enormen Charme.

Klasse 41:
Dienstleistungen zur Zerstreuung und Entspannung von Personen sowie die öffentliche Präsentation von Werken der bildenden Kunst und Literatur für kulturelle Zwecke

Das Blog wird sicher auch weiterhin so heißen wie bisher und auch unter der allseits bekannten Domain erreichbar bleiben.

posted by Stadler at 22:15  

2.2.10

Verschärfung oder Liberalisierung des Urheberrechts?

Das von der Europäischen Union geförderte Forschungsnetzwerk COMMUNIA fordert eine Veränderung und Liberalisierung des Urheberrechts zugunsten der Interessen der Allgemeinheit, u.a. auch eine Freigabe der Nutzung (digitaler) Werke zu nicht-kommerziellen Zwecken.

In Widerspruch hierzu wird bei den ACTA-Verhandlungen, an denen auch die EU beteiligt ist, gerade eine Verschärfung des Urheberrechts zugunsten der Rechteinhaber vorangetrieben.

Gut möglich, dass sich die gegensätzlichen Positionen früher oder später in einer Art Kulturkampf entladen. Denn die Weiterentwicklung des Urheberrechts ist in einer Wissengesellschaft von zentraler Bedeutung. Die nach wie vor von den Urheberrechtslobbyisten dominierte politische und gesetzgeberische Entwicklung der letzten Jahre weist in ihrer Tendenz bislang in eine falsche Richtung und entfernt sich immer stärker von den Interessen der Allgemeinheit. Aber Klientelpolitik ist in allen möglichen Bereichen nach wie vor der Normalfall, wie sich fast jeden Tag beobachten lässt.

posted by Stadler at 17:30  

2.2.10

Britische Anwaltskammer hat Anspruch auf Domain „lawsociety.com“

Das WIPO Arbitration and Mediation Center hat in einem UDRP-Verfahren am 22.01.2010 entschieden, dass das britische Pendant zur Anwaltskammer „Law Society“ Anspruch auf Übertragung der Domain „lawsociety.com“ hat.

Hätte ein ordentliches Gericht im UK oder in Deutschland auch so entschieden? Nachdem „Law Society“ zwar ein generisches Begriffspaar darstellt, gleichzeitig aber den feststehenden Namen der britischen „Anwaltskammer“ bildet und insoweit auch als Marke eingetragen ist, kann man die Entscheidung wohl vertreten. Andererseits hätte man sicherlich auch einmal die Frage stellen können, ob hier nicht auch die Wahl der Top-Level-Domain von Bedeutung ist und eine abweichende Betrachtung rechtfertigt. Das ist eine Frage, die bislang von der Rechtsprechung aber auch nicht gestellt wird.

posted by Stadler at 16:47  

2.2.10

Britische Anwaltskammer hat Anspruch auf Domain "lawsociety.com"

Das WIPO Arbitration and Mediation Center hat in einem UDRP-Verfahren am 22.01.2010 entschieden, dass das britische Pendant zur Anwaltskammer „Law Society“ Anspruch auf Übertragung der Domain „lawsociety.com“ hat.

Hätte ein ordentliches Gericht im UK oder in Deutschland auch so entschieden? Nachdem „Law Society“ zwar ein generisches Begriffspaar darstellt, gleichzeitig aber den feststehenden Namen der britischen „Anwaltskammer“ bildet und insoweit auch als Marke eingetragen ist, kann man die Entscheidung wohl vertreten. Andererseits hätte man sicherlich auch einmal die Frage stellen können, ob hier nicht auch die Wahl der Top-Level-Domain von Bedeutung ist und eine abweichende Betrachtung rechtfertigt. Das ist eine Frage, die bislang von der Rechtsprechung aber auch nicht gestellt wird.

posted by Stadler at 16:47  

1.2.10

Der gute und der schlechte Rechtsbruch

Die Bundesregierung soll und wird eine CD ankaufen, die (angeblich) Daten von 1500 deutschen Steuersündern enthält. Die vertraulichen Daten sollen von der schweizerischen Bank HSBC stammen. Politiker quer durch alle Parteien und die Presse von Bild bis Süddeutsche fordern den Ankauf in seltener Einmut.

Und Heribert Prantl, der ansonsten so vehement für Rechtsstaatlichkeit eintritt, wirft in einem Kommentar in der Süddeutschen seine gesamten Grundwerte über Bord, wenn er behauptet, dem Ankauf der Daten stünden keine entscheidenden rechtlichen Bedenken entgegen. Plötzlich heiligt auch bei Prantl der Zweck die Mittel.

Dabei ist schwerlich vorstellbar, dass der Anbieter sich die Daten legal beschafft hat. Die Daten stammen, auch gemessen an den Vorgaben des deutschen Rechts, aus einer Straftat. Niemand kann außerdem nur anhand einer solchen CD die Echtheit der Daten zuverlässig beurteilen. Dass Juristen dennoch kein Beweisverwertungsverbot annehmen – was man mit guten Gründen auch anders sehen kann – ändert nichts daran, dass der deutsche Staat einen Straftäter bezahlt und damit auch für die Zukunft das illegale Ausspähen von Daten, die für die Behörden aus unterschiedlichsten Gründen interessant sein könnten, fördert.

Es wird ein Unterschied gemacht zwischen gutem und schlechtem Rechtsbruch, wodurch das Recht relativiert wird. Wer nicht will, dass aus hehren Motiven gefoltert wird, der kann auch nicht ernsthaft den Ankauf dieser Daten befürworten. Dass es ein erheblicher Teil der Politiker, Journalisten und Bürger dennoch tut, zeigt letztlich nur wie heuchlerisch diese Gesellschaft in Wirklichkeit ist.

Für den Einzelnen mag es moralisch vertretbar sein, sich aus Gewissensgründen über staatliche Gesetze hinwegzusetzen. Für den Staat selbst muss das tabu bleiben. Er muss sich formalistisch und ausnahmslos rechtstreu verhalten. Und weil dieser Staat dies häufig nicht mehr tut, fällt es ihm auch zunehmend schwerer von seinen Bürgern Rechtstreue einzufordern. Und damit schließt sich in gewisser Weise auch der Kreis hin zu den Steuerhinterziehern.

Update vom 03.02.10

posted by Stadler at 22:53  
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