Zu einem Thema wollte ich garantiert nichts schreiben, nämlich zu Helene Hegemann. Denn diese Sau wird gerade zu Genüge durch das feuilletonistische Dorf getrieben und die verlogene Doppelmoral des Flaggschiffs FAZ haben andere bereits so treffend analysiert, wie ich es nie gekonnt hätte.
Aber nachdem ich den gelungenen Beitrag von Willi Winkler zum Thema in der Süddeutschen gelesen habe, hat es mich doch noch in den Fingern gejuckt.
Denn Winkler zitiert Hegemann mit folgenden Worten:
„Wenn da die komplette Zeit über reininterpretiert wird, dass das, was ich geschrieben habe, ein Stellvertreterroman für die Nullerjahre ist, muss auch anerkannt werden, dass der Entstehungsprozess mit diesem Jahrzehnt und den Vorgehensweisen dieses Jahrzehnts zu tun hat, also mit der Ablösung von diesem ganzen Urheberrechtsexzess durch das Recht zum Kopieren und zur Transformation.„
Das ist dann doch vielleicht ein ziemlich kluger Satz und zugleich ein Schlag ins Gesicht der etablierten Verlagsszene. Oder eben doch nur eine uralte Weisheit, die bereits Oscar Wilde mit dem Satz „Talent borrows, genius steals“ formuliert hat?
Dass die FAZ Hegemann verteidigt und damit – vermutlich unbewusst – mit ihrer bisherigen Linie bricht, zeigt nur, dass niemand der Diskussion um ein anachronistisches Urheberrecht auf Dauer entkommen wird. Selbst die nicht, die ansonsten ein neues Leistungsschutzrecht für Verlage fordern.
posted by Stadler at 08:00
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Der Bundesgerichtshof hat das meinungsfeindliche „Hamburger Landrecht“ erneut korrigiert und Entscheidungen des OLG Hamburg (1. Instanz: LG Hamburg) aufgehoben, durch die SpiegelOnline die Nennung der als Täter wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedelmayr verurteilten Personen in einem Dossier mit Altmeldungen untersagt worden war.
Bereits mit Urteilen vom 15.12.2009 hatte der BGH in einem parallelen Fall die namentliche Nennung der Sedlmayr-Mörder in Onlinearchiven des Deutschlandradios für zulässig erachtet und anderslautende Urteile der hanseatischen Gerichte aufgehoben.
Urteile des BGH vom 9. Februar 2010 (Az.: VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08)
Quelle: Pressemitteilung Nr. 30/2010 vom 09.02.2010
posted by Stadler at 18:25
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Die Grünen wollen offenbar einen Gesetzesentwurf zur vollständigen Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes in den Bundestag einbringen, wie Heise berichtet. Das wäre in jedem Fall der richtige Ansatz und stellt die einzige saubere Lösung zur Beendigung des derzeitigen Schwebezustands dar.
Was den Inhalt des angekündigten „Löschgesetzes“, das an die Stelle des Zugangserschwerungsgesetzes treten soll, angeht, schweigt sich die Bundesregierung bislang aus. Man munkelt allerdings, dass hierdurch neue Befugnisse und Zuständigkeiten des BKA für derartige Löschungsmaßnahmen geschaffen werden sollen. Das würde allerdings voraussetzen, dass zunächst das Grundgesetz entsprechend geändert und eine diesbezügliche Verwaltungskompetenz des BKA geschaffen wird. Außerdem würden damit natürlich die Kompetenzen der Länder im Bereich des Polizei- und Sicherheitsrechts eingeschränkt, was zu Streitigkeiten zwischen Bund und Ländern führen könnte.
posted by Stadler at 17:23
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Vertragshandys sind mit einer Sperre (SIM-Lock) versehen, die sicherstellen soll, dass das Handy nur im Netz des Anbieters benutzt wird, mit dem man einen Mobilfunkvertrag – zumeist über eine Laufzeit von 24 Monaten – abgeschlossen hat. Das ist der Preis den man dafür bezahlt, dass man das Handy im Rahmen des Vertrags kostenlos oder sehr günstig bekommt.
Dieser SIM-Lock lässt sich freilich auf verschiedene Arten umgehen bzw. knacken, was von manchen Staatsanwaltschaften allerdings strafrechtlich verfolgt wird.
In einem Anörungsbogen einer Polizeidienststelle heißt es hierzu: „Im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen (…) wurde bekannt, dass Sie Käufer einer Unlockkarte für Handy’s waren.“ Es folgt eine wörtliche Wiedergabe von § 263a StGB (Computerbetrug), verbunden mit dem abschließenden Hinweis, dass mit dem Erwerb der Unlockkarte der Tatbestand erfüllt worden sei.
Das ist freilich Strafrecht zum Davonlaufen. Denn der bloße Erwerb einer solchen Karte erfüllt die Tatbedstandsvoraussetzungen des § 263a StGB (noch) nicht und kann allenfalls eine Vorbereitungshandlung darstellen, wobei auch das kritisch ist, nachdem durchaus auch Fälle einer legalen Verwendung denkbar sind.
Ob die anschließende Umgehung des SIM-Locks den Tatbestand des § 263a StGB erfüllen kann, ist aber auch zweifelhaft. Denn es handelt sich zunächst nur um eine Vertragverletzung, sofern es vertraglich untersagt ist, während der Vertragslaufzeit den SIM-Lock auszuhebeln. Und der bloße vertragswidrige Gebrauch soll nach dem Sinn und Zweck von § 263s StGB an sich nicht strafbar sein, wenngleich der Wortlaut insoweit ungenau ist. Hinzu kommt auch im Einzelfall noch die Frage nach dem Schaden.
Im Zusammenhang mit diesem Problemkreis werden auch noch andere Straftatbestände diskutiert, wie z.B. § 303a StGB oder § 108b UrhG. Der Urheberrechtsverstoß ist allerdings im Falle einer ausschließlichen Nutzung zum eigenen Gebrauch nicht strafbar.
Derzeit ist völlig offen, ob in diesen Sachverhalten tatsächlich eine Strafbarkeit in Betracht kommt oder nicht.
posted by Stadler at 16:00
Die Bundesregierung rückt von dem – gegen den Rat der meisten Fachleute – verabschiedeten Zugangserschwerungsgesetz wieder ab und möchte dieses nach einer Meldung von SpiegelOnline durch ein „Löschgesetz“ ersetzen. Möglicherweise entgeht man aber damit nur dem, was für die Bundesregierung ein mediales Fiasko wäre, nämlich, dass ihr der Bundespräsident die offensichtliche Verfassungswidrigkeit des Gesetzes bescheinigt und seine Unterschrift verweigert.
Was in einem Löschgesetz allerdings konkret geregelt werden soll, bleibt vorerst unklar. Sinnvoller wäre es allemal, wenn die deutsche Exekutive stattdessen endlich handeln würde. Denn für die Forderung „Löschen statt Sperren“ bedarf es keiner neuen gesetzlichen Regelungen. Wenn deutsche Polizei- und Sicherheitsbehörden auf kinderpornografische Inhalte im Netz aufmerksam werden, dann können Sie Abuse-Mails schreiben und parallel die zuständigen ausländischen Behörden informieren und auf eine Löschung hinwirken.
Jedenfalls zeigt die Entwicklung, dass die Arbeit des Arbeitskreises gegen Internet-Sperren und Zensur Früchte getragen hat. Die Politik sollte erkannt haben, dass die Bürger mittlerweile in der Lage sind, sich aus dem Netz heraus zu formieren und für erheblichen politischen Gegenwind zu sorgen.
posted by Stadler at 21:21
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Eine Meldung auf Udo Vetters Law Blog hat mir meinen Tag gerettet. Rechtsanwalt von Gravenreuth erstattet Strafanzeige gegen Mitarbeiter der Wuppertaler Steuerfahndung wegen des Ankaufs der ominösen Steuersünder-CD aus der Schweiz. Und Gravenreuth hat einen Tatbestand ausfindig gemacht, der bislang überhaupt nicht diskutiert wurde, nämlich eine unerlaubte Verwertung einer Datenbank nach dem UrhG. Die Normenkette hierzu muss richtiger Weise lauten §§ 108 Nr. 8, 108a, 87b UrhG.
Dabei hat der Kollege von Gravenreuth vermutlich aber übersehen, dass sich juristische Personen nach schweizerischem Recht wegen § 127a UrhG erst gar nicht auf den Datenbankschutz nach deutschem Urheberrecht berufen können und auch kein entsprechendes Abkommen mit der Schweiz besteht.
Die deutschen Steuerfahnder machen sich gleichwohl strafbar und zwar nach § 17 Abs. 2 UWG. Aber selbst wegen der einschlägigen Straftatbestände dürfte kaum ein Ermittlungsverfahren drohen.
posted by Stadler at 18:10
Wenn es um die Frage der Strafbarkeit des Filesharing geht, reicht der Nachweis, dass eine Tauschbörsennutzung über einen bestimmten Internetanschluss stattgefunden hat, nicht dafür aus, den Anschlussinhaber als Täter zu verurteilen. Das gilt zumindest dann, wenn auch eine Nutzung durch Familienangehörige des Angeklagten in Betracht kommt. Das hat das Amtsgericht Mainz mit Urteil vom 24.9.2009 (Az.: 2050 Js 16878/07.408ECs) entschieden und den angeklagten Anschlussinhaber freigesprochen.
posted by Stadler at 13:12
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Das Landgericht Köln hatte sich mit Urteil vom 13.01.2010 (28 O 578/09) mit Frage der Zulässigkeit der Verwendung von Google Street View zu befassen. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Hauses, die Beklagte betreibt ein Internetportal „Bilderbuch-Köln“ auf dem sie Gebäude und Häuser der Stadt Köln abbildet, wobei es ihr erklärtes Ziel ist, in absehbarer Zeit dort jedes Kölner Gebäude abzubilden. Die Fotos stammen von Google Street View. Die Gebäude können bei der Beklagten auch über eine Adresssuche gefunden werden. Die Klägerin meint, dass dies eine unzulässige Veröffentlichung personenbezogener Daten sei und im übrigen ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt wird. Das Landgericht Köln hat die Klage abgewiesen.
Das Gericht geht zunächst davon aus, dass ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ausscheidet, weil die veröffentlichten Fotos nur das abbilden, was jedermann von der Straße aus ohnehin sehen kann.
Mit Blick auf den geltend gemachten Verstoß gegen Datenschutzrecht geht das Landgericht Köln davon aus, dass sich die Beklagte auf das Medienprivileg des § 41 BDSG berufen kann, weil sie u.a. auch Informationen zur Architektur und Stadtgeschichte anbietet. Abgesehen davon sei eine Verwendung des Google-Bildmaterials nach § 29 Abs. 2 BDSG zulässig, insbesondere wegen der Bedeutung der Meinungs- und Informationsfreiheit.
posted by Stadler at 08:00
Nachdem sich Unternehmen im Internet sehr gerne auch mit den Fotos von Mitarbeitern präsentieren, wird von Arbeitnehmern auch immer öfter die Frage nach dem Recht am eigenen Bild gestellt, vor allem nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Der Kollege Dramburg hat zu dieser Thematik einen anschaulichen Blogbeitrag geschrieben, der einige der Problempunkte aufgreift.
Ein derartiger Streitfall hat mir vor einigen Wochen das seltene Vergnügen eines Termins vor dem Arbeitsgericht München verschafft. Ein Arbeitgeber hatte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses über Jahre hinweg eine ganze Reihe von Fotos (einzeln und in der Gruppe) seiner früheren Arbeitnehmerin auf seiner Website belassen. Der Arbeitgeber hat sich vorgerichtlich geweigert, die Fotos vom Netz zu nehmen und Schadensersatz zu leisten. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber schließlich zur Unterlassung und zur Zahlung von immerhin EUR 1.300,- Schadensersatz verpflichtet hat.
Wer Fotos seiner Arbeitnehmer ins Web stellt, sollte dies also in jedem Fall nur mit ausdrücklicher Zustimmung seiner Mitarbeiter tun, sinnvoller Weise auf Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung.
posted by Stadler at 18:30
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Der Chaos Computer Club fordert zur Stärkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung die Einführung eines sog. Datenbriefs. Danach soll jede speichernde Stelle (öffentlich und nicht-öffentlich) verpflichtet sein, den Bürger von sich aus regelmäßig über die gespeicherten personenbezogenen Daten zu informieren.
Der CCC wörtlich:
„Wenn eine Firma, Behörde oder Institution personenbezogene Daten über jemanden erhebt, speichert oder übermittelt, muß der Betroffene regelmäßig über die über ihn gespeicherten Daten informiert werden. Das betrifft auch Daten, die über ihn beispielsweise durch „Anreicherung“ mit anderen Datenquellen erzeugt werden, also Profile, Scoring-Werte, Annahmen über Vorlieben, interne Kundenklassenzuordnungen usw. Natürlich sind diese Daten zum Teil hochdynamischer Natur, das ändert jedoch nichts daran, daß der Betroffene ein Recht auf regelmäßigen kostenlosen Einblick hat.“
Eine innovative Idee, an der vermutlich aber gerade staatliche Stellen keinen Gefallen finden werden.
(via netzpolitik.org)
posted by Stadler at 10:30