Der Bundesgerichtshof hat mit einem heute veröffentlichten Urteil vom 21.01.2010 (Az.: I ZR 47/09) entschieden, dass regelmäßig nur die Anwaltskosten der ersten vorgerichtlichen Abmahnung erstattungsfähig ist.
Der Leitsatz des BGH lautet:
Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen (Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 – Fotowettbewerb).
Das bedeutet freilich auch, dass derjenige, der zunächst selbst abmahnt, um Kosten für sich und die Gegenseite zu vermeiden, damit das Risiko eingeht, auf den nachfolgenden vorgerichtlichen Anwaltskosten sitzen zu bleiben.
posted by Stadler at 11:53
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Die bayerische Justizministerin Beate Merk wartete heute mit einem ganz besonderen Bonmot auf, denn sie erläutert uns, dass Daten keine Sachen sind, man sie deshalb nicht stehlen könne, weshalb es natürlich auch keine Hehlerei an Daten geben könne.
Aber kann man Daten dann eigentlich rauben, wenn man sie nicht stehlen kann? Denn schließlich bezeichnet Raub ja nichts anderes als einen Diebstahl mittels Gewalt. Wenn es also keinen Datendieb gibt, dann gibt es natürlich auch keinen Raubkopierer.
Warum redet man trotzdem von Raubkopien, liebe Frau Merk? Ja genau, weil man umgangssprachlich auch von Geheimnishehlerei (§ 17 Abs. 2 UWG) spricht. Und das ist genau der Straftatbestand, den der deutsche Beamte erfüllt, der (vielleicht auch bald in Ihrem Auftrag?) Daten-CD’s in der Schweiz ankauft.
posted by Stadler at 19:34
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Dem Sharehoster RapidShare ist zum wiederholten Male per einstweiliger Verfügung untersagt worden, urheberrechtlich geschützte Werke online über seinen Dienst öffentlich zugänglich machen zu lassen. Im konkreten Fall ging es um Buchtitel der Verlage De Gruyter und Campus. Das meldet borsenblatt.net.
Die meisten dieser einstweiligen Verfügungen wurden bisher beim Landgericht Hamburg erwirkt und dies sicherlich nicht ohne Grund. Denn die Rechtslage ist mit Blick auf Sharehoster keineswegs so eindeutig, wie die Rechteinhaber gerne behaupten.
posted by Stadler at 12:30
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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde eines eBay-Power-Sellers gegen die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG mit Beschluss vom 20.01.2010 (Az.: 1 BvR 2062/09) nicht zur Entscheidung angenommen. Nach der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG werden die Abmahnkosten bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf EUR 100,- begrenzt.
Diese Vorschrift läuft in der Praxis bislang ohnehin weitgehend leer, weil zahlreiche Instanzgerichte z.B. in Fällen des Filesharing bereits bei einem einzigen Musikalbum einen Fall eines gewerblichen Ausmaßes annehmen und z.T. auch den einfach gelagerten Fall verneinen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bringt keine wesentlich neuen Erkenntnisse, macht allerdings deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung auch der Schranken des Urheberrechts über einen weiten Spielraum verfügt. Das Gericht führt hierzu u.a. aus:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen. Der Urheber hat nach dem Inhalt der Eigentumsgarantie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zugeordnet wird, soweit nicht Gründen des gemeinen Wohls der Vorrang vor den Belangen des Urhebers zukommt (…). Bei der Bestimmung dessen, was als angemessene Verwertung eines Werks anzusehen ist, hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsraum.
Zur Frage der Auslegung des Rechtsbegriffs des gewebrlichen Ausmaßes in § 97a Abs. 2 UrhG habe ich vor einigen Monaten einen Aufsatz für das AnwaltZertifikatOnline verfasst.
posted by Stadler at 11:10
Kommentare deaktiviert für Verfassungsbeschwerde gegen § 97a Abs. 2 UrhG (Deckelung der Abmahnkosten) unzulässig
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde eines eBay-Power-Sellers gegen die Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG mit Beschluss vom 20.01.2010 (Az.: 1 BvR 2062/09) nicht zur Entscheidung angenommen. Nach der Vorschrift des § 97a Abs. 2 UrhG werden die Abmahnkosten bei einer erstmaligen Abmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf EUR 100,- begrenzt.
Diese Vorschrift läuft in der Praxis bislang ohnehin weitgehend leer, weil zahlreiche Instanzgerichte z.B. in Fällen des Filesharing bereits bei einem einzigen Musikalbum einen Fall eines gewerblichen Ausmaßes annehmen und z.T. auch den einfach gelagerten Fall verneinen.
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bringt keine wesentlich neuen Erkenntnisse, macht allerdings deutlich, dass der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung auch der Schranken des Urheberrechts über einen weiten Spielraum verfügt. Das Gericht führt hierzu u.a. aus:
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es Sache des Gesetzgebers, im Rahmen der inhaltlichen Ausprägung des Urheberrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG sachgerechte Maßstäbe festzulegen, die eine der Natur und der sozialen Bedeutung des Rechts entsprechende Nutzung und angemessene Verwertung sicherstellen. Der Urheber hat nach dem Inhalt der Eigentumsgarantie grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zugeordnet wird, soweit nicht Gründen des gemeinen Wohls der Vorrang vor den Belangen des Urhebers zukommt (…). Bei der Bestimmung dessen, was als angemessene Verwertung eines Werks anzusehen ist, hat der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsraum.
Zur Frage der Auslegung des Rechtsbegriffs des gewebrlichen Ausmaßes in § 97a Abs. 2 UrhG habe ich vor einigen Monaten einen Aufsatz für das AnwaltZertifikatOnline verfasst.
posted by Stadler at 11:10
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Der Journalist und Blogger Jeff Jarvis – den ich persönlich für stark überschätzt halte – macht sich über den deutschen Datenschutz und unsere Vorstellung von „Privacy“ lustig und versteht nicht, wie man nackt in eine Sauna gehen, gleichzeitig aber gegen Nacktscanner sein kann.
Und ich verstehe nicht, wie man angezogen in eine Sauna gehen aber mit Körperscannern keinerlei Probleme haben kann. In dem einen Fall geht es um Prüderie und in dem anderen Fall um die Verteidigung von Grundrechten. Das hat aber insofern etwas miteinander zu tun, als sowohl der Saunabesuch ohne Badehose wie auch die Ablehnung von Nacktscannern eine liberale Haltung zum Ausdruck bringen.
posted by Stadler at 19:25
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Das Europaparlament löst sich aus der Umklammerung des Rates und lehnt das bereits mit den USA vereinbarte Swift-Abkommen, das die Weitergabe von Bankdaten europäischer Bürger an die USA vorsieht, mit deutlicher Mehrheit ab.
Wie man hörte, sind viele Abgeordnete von Lobbyisten der US-Administration in den letzten Tagen massiv bedrängt worden. Umso erstaunlicher ist das deutliche Signal des Parlaments für ein unabhängiges und freiheitliches Europa.
Vielleicht ist das sogar die Geburtsstunde eines neuen Europa, eines Europa der Bürger, das sich gegen Lobbyisten, Technokraten und Überwachungsbefürworter zur Wehr zu setzen vermag.
posted by Stadler at 12:43
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Nach zwei Urteilen des Landgerichts Berlin vom 18.11.2009 dürfen Teilnahmecoupons für Gewinnspiele keine Erklärungen enthalten, durch die die Teilnehmer gleichzeitig einer Werbung per Telefon oder E-Mail zustimmen.
Das Gericht hat offenbar Verstöße gegen das UWG und das Bundesdatenschutzgesetz angenommen und klargestellt, dass Einwilligungsklauseln zur Weitergabe persönlicher Daten nur zulässig sein können, wenn sie vom übrigen Text deutlich abgehoben sind. Sie müssen außerdem klar beschreiben, von wem die Daten für welche Zwecke verarbeitet und genutzt werden. Telefon- und E-Mail-Werbung ist nur dann statthaft, wenn der Kunde eine gesonderte Einwilligungserklärung unterschreibt oder durch Ankreuzen eines Kästchens aktiv zustimmt.
Urteile des LG Berlin vom 18.11.2009, Az. 4 O 89/09 (Axel-Springer-Verlag) und 4 O 90/09 (Ullstein-Verlag) – nicht rechtkskräftig
Quelle: Pressemitteilung Verbraucherzentrale Bundesverband vom 09.02.2010
posted by Stadler at 11:30
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Der Bundesgerichtshof verhandelt am 15.07.10 (Az.: I ZR 13/08 und I ZR 12/08) die Frage von Urheberrechtsverletzungen durch Zusammenfassungen von Zeitungsartikeln („Abstracts“). Das – von mir sehr geschätze – Onlinekulturmagazin Perlentaucher bietet Zusammenfassungen von Feuilletonartikeln verschiedener Zeitungen an. Solche „Abstracts“ lizenziert der Perlentaucher gegen Entgelt auch an Amazon und buecher.de, soweit sie Literaturkritiken zum Gegenstand haben.
Hiergegen klagen die Frankfurter Allgemeine Zeitung und die Süddeutsche Zeitung, die ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte verletzt sehen. Die Vorinstanzen haben die Klagen der Verlage abgewiesen und die Abstracts als zulässige freie Benutzung der Originalrezensionen (§ 24 UrhG) betrachtet.
Mit Spannung erwartet wird außerdem die Entscheidung des BGH zur Frage der urheberrechtlichen Zulässigkeit der Google-Thumbnails, die nunmehr für den 29.04.10 angekündigt ist.
Eine Vorschau auf die weiteren anstehenden Entscheidungen und Termine des BGH mit Bezug zum Internet- und Medienrecht bietet Telemedicus.
posted by Stadler at 10:20
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Das erklärt Volker Grassmuck in einem Gastbeitrag auf netzpolitik.org sehr schlüssig und widerlegt gleichzeitig die Argumente, die die Musikindustrie gegen eine Kulturflatrate ins Feld führt.
Die Musikindustrie hat es Ende der 90’er Jahre verabsäumt, auf ein Paid-Content-Modell für Musik im Netz hinzuwirken und damit ihr eigene Krise zu einem erheblichen Teil selbst verursacht. Stattdessen hat die Industrie rückwärtsorientiert agiert und versucht mit juristischen Mitteln und DRM gegen Raubkopierer zu kämpfen. Dieses Konzept ist gescheitert.
Dass die Musikindustrie daraus immer noch nichts gelernt hat, belegen ihre falschen und gegen die eigenen wirtschaftlichen Interessen gerichteten Thesen zum Vorschlag einer Kulturflatrate.
Die Krise der Musikindustrie ist Ausdruck der kollektiven Unfähigkeit eines ganzen Wirtschaftszweigs sich den Herausforderungen des Internets zu stellen. Man will das nur nicht wahrhaben.
posted by Stadler at 18:30