Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.2.10

Stellen Filesharing-Abmahner selbst Dateien in P2P-Netzwerken bereit?

Die Vermutung, dass Rechteinhaber bzw. Gesellschaften wie DigiProtect Honigtöpfe aufstellen, in die Filesharer dann tappen, geistert immer wieder durch das Netz. Gibt es Anhaltspunkte dafür, dass Gesellschaften wie DigiProtect selbst MP3-Dateien in Filesharing-Netzwerken platzieren, um Tauschbörsennutzer in die Abmahnfalle zu locken?

Der Vertrag zwischen DigiProtect und Kontor Records (u.a. Scooter) aus dem Jahre 2007 enthält hierzu folgende Klausel:

„DigiProtect ist verpflichtet, vor Einstellung von Aufnahmen in Netzwerke die gesonderte schriftliche Zustimmung von Lizenzgeber für jedes einzelne Netzwerk einzuholen.“

Ob das dann in einzelnen Fällen auch passiert, bleibt freilich unklar.

posted by Stadler at 17:30  

19.2.10

Streitwert von 6.000 EUR bei unberechtiger Onlinenutzung eines Fotos

Das Landgericht Köln hält einen Streitwert von 6.000 EUR bei Unterlassungsansprüchen, die sich gegen die unberechtigte Nutzung eines Fotos im Internet richten, für angemessen (Beschluss vom 13.01.2010, Az. 28 O 688/09).

Die Begründung des Landgerichts reicht allerdings über Allgemeinplätze nicht hinaus. Weil die Unterbindung der Missachtung geistiger Schutzrechte ein wichtiges Anliegen sei, so das Gericht, könne auch bei individuell nicht erheblichen Verstößen ein Streitwert von EUR 6.000,- in Ansatz gebracht werden.

Nachdem die Unterbindung von Rechtsverletzungen stets ein Anliegen der Allgemeinheit darstellt, müsste dies eigentlich auf jedwede (geringfügige) Rechtsverletzung übertragbar sein.

Das OLG Köln hat den Beschluss des Landgerichts bestätigt.

posted by Stadler at 14:20  

19.2.10

Petition gegen Netzsperren am 22.Februar im Bundestag

Das sog. Zugangserschwerungsgesetz hat Franziska Heine im vergangenen Jahr auf den Plan gerufen, beim Deutschen Bundestag eine Petition, die sie „Keine Indizierung und Sperrung von Internetseiten“ überschrieben hat, einzureichen. Kurze Zeit später hatten 134.000 Unterstützer nicht nur dafür gesorgt, dass daraus die erfolgreichste Petition der deutschen Geschichte wurde, sondern auch dafür, dass der Druck auf die Bundesregierung in dieser Frage erheblich zugenommen hat. Dieser Druck wurde aber nicht wie sonst von Lobbyisten erzeugt, sondern durch ganz normale Bürger.

Die Petition wird am 22.Februar 2010 im Petitionsausschuss des Bundestages behandelt. Nachdem das Gesetz jetzt nach Unterzeichnung durch den Bundespräsidenten wohl doch in Kraft treten wird, bleibt das Thema weiterhin aktuell.

Franziska Heine, die Initiatorin der Petition, erhält Rederecht im Ausschuss und wird den Ausschussmitgliedern ihre Position und ihre Bedenken gegen das Zugangserschwerungsgesetz nochmals darlegen. Wer Franziska hierfür noch Anregungen mit auf den Weg geben möchte, kann und sollte im Blog des AK Zensur dazu einen Kommentar hinerlassen.

posted by Stadler at 10:42  

18.2.10

OLG Brandenburg: Schlösser dürfen auch zu gewerblichen Zwecken frei fotografiert werden

Das Landgericht Potsdam hatte in erster Instanz entschieden, dass der Eigentümer eines Gebäudes (hier: Stiftung Preussische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg) die gewerbliche Verwertung von Fotografien der Gebäude untersagen kann, die von öffentlichen Plätzen aus gefertigt worden sind. Konkret ging es um die Frage, ob das Fertigen von Lichtbildaufnahmen von Außenansichten der Schlösser der Stiftung im Park Sanssouci in Potsdam zu gewerblichen Zwecken zulässig ist („Knipsgebühr“).

Die Entscheidungen des Landgerichts, die ich bereits vor einem Jahr kritisiert hatte, sind vom Oberlandesgericht mit Urteilen vom 18.02.2010 (5 U 12/09, 5 U 13/09, 5 U 14/09) nun aufgehoben worden. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

posted by Stadler at 14:45  

18.2.10

Filesharing: Wie zuverlässig ist die Ermittlung des Anschlussinhabers?

In der aktuellen Ausgabe der c’t (5/2010, S. 50) stellt Holger Bleich die Beweisführung der Rechteinhaber bei der Ermittlung der Rechtsverletzer in Fällen des Filesharing in Frage.

Wie die Ermittlung und Abmahnung von Filesharern abläuft, habe ich vor einigen Wochen in einem längeren Beitrag erläutert.

Das gerichtliche Auskunftsverfahren, durch das derjenige Anschlussinhaber identifiziert wird, über dessen Anschluss die Nutzung von P2P-Netzwerken stattgefunden haben soll, stellt mittlerweile ein Massenverfahren dar, bei dem sowohl auf Seiten der Antragsteller als auch der Gerichte, insbesondere des Landgerichts Köln, nur noch mit Textbausteinen gearbeitet wird. Eine Einzelfallprüfung findet nicht statt. Die Beschlüsse des Landgerichts Köln enthalten stets folgenden Textbaustein:

„Die Kammer sieht dabei von weiteren Ermittlungen ab, da nach dem bisherigen Vorbringen der Beteiligten von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 101 Abs. 9 UrhG auszugehen ist und im Rahmen weiterer Ermittlungen nichts Sachdienliches mehr zu erwarten ist.„

Wie das Gericht zu dieser Einschätzung gelangt, besagt der Beschluss freilich nicht.

Die Antragsteller, egal ob sie z.B. von den Rechtsanwälten Kornmeier oder wie im Beispiel der c’t von der Kanzlei Nümann & Lang vertreten werden, verweisen im Hinblick auf die angebliche Zuverlässigkeit ihrer Ermittlungsmaßnahmen immer auf Aussagen von „Privatgutachtern“ oder auf eidesstattliche Versicherungen von „Administratoren“, die bestätigen, dass eine Software verwendet wird, die in der Lage ist, eindeutig und zweifelsfrei ein bestimmtes Werk anhand des Hash-Werts zu ermitteln. Das Gericht prüft, auch mangels eigener Sachkenntnis, dabei regelmäßig weder die fachliche Eignung dieser Sachverständigen, noch die Plausibilität der inhaltlichen Aussagen.

Die Hashwert-Methode mag mit hoher Wahrscheinlichkeit zu richtigen Ergebnissen führen, eindeutig und zweifelsfrei sind diese Ergebnisse aber nicht. Es ist unstreitig einerseits so, dass ein und dasselbe Musikstück mit verschiedenen Hash-Werten im Umlauf sein kann und es andererseits zumindest möglich ist, dass inhaltlich unterschiedliche Dateien denselben Hash-Wert aufweisen.

Es kann aber auch bei den Providern zu Fehlern kommen, wenn die IP-Adresse einem Anschlussinhaber zugeordnet wird. Für den Betroffenen ist auch nicht überprüfbar, ob die IP-Adresse, die er angeblich benutzt hat, überhaupt Gegenstand des fraglichen Auskunftsbeschluss ist.

Die c’t hat in ihrem Beitrag das Gutachten, auf das sich die Kanzlei Nümann & Lang regelmäßig beruft, von einem unabhängigen Sachverständigen durchsehen lassen, der erhebliche Mängel und Defizite festgestellt hat.

Die Schlussfolgerung der c’t, dass zwar in den meisten Fällen zumindest der richtige Anschlussinhaber ermittelt wird, dass aber wohl eine gewisse Fehlerquote verbleibt, deckt sich mit den Erkenntnissen meiner Sachbearbeitung. Die Fehlerquote dürfte sich bereits im Prozent- und nicht mehr im Promillebereich bewegen. Nun mag man eine Zuverlässigkeit von 98 oder 99 % für hoch halten. Angesichts von hunderttausenden derartiger Abmahnungen jährlich, bedeutet das aber auch, dass tausende gänzlich Unbeteiligter in Anspruch genommen werden.

Dass außerdem in jedem zweiten Fall der Anschlussinhaber nicht der Verletzer ist, kommt hinzu. Ob der Anschlussinhaber ohne weiteres in Anspruch genommen werden kann, stellt eine umstrittene Rechtsfrage dar, die einer höchstrichterlichen Klärung bedarf.

Das System der Filesharing-Abmahnungen funktioniert auch deshalb, weil Gerichte wie das Landgericht Köln den Angaben der Antragsteller in den Auskunftsverfahren blindlings folgen.

posted by Stadler at 13:00  

18.2.10

DPA wohl keine seriöse Quelle mehr

Wenn man von der DPA verbreitete Falschmeldungen wie diese hier liest, die die Presseagentur anschließend ohne jede Klarstellung einfach wieder umschreibt, fragt man sich unweigerlich, ob die DPA noch als seriöse Informationsquelle betrachtet werden kann. Wieviele solcher Falschmeldungen von Presseagenturen, die anschließend von dutzenden Redaktionen ungeprüft übernommen werden, bekommt man tagtäglich wohl vorgesetzt? Es werden nicht wenige sein. Viel schwerer wiegt allerdings der Umstand, dass die DPA das unter den Teppich kehrt, anstatt eine Richtigstellung zu veröffentlichen.

posted by Stadler at 08:00  

17.2.10

Bundespräsident unterzeichnet Zugangserschwerungsgesetz nun doch

Bundespräsident Horst Köhler hat das Zugangserschwerungsgesetz doch noch ausgefertigt, weshalb das umstrittene Gesetz nunmehr in Kraft treten wird.

Nachdem die Bundesregierung das Gesetz aber nicht anwenden möchte,muss sie, wenn sie nicht den nächsten Verfassungsbruch begehen will, nunmehr ein Aufhebungsgesetz auf den Weg bringen, um dadurch das Zugangserscherungsgesetz auf dem regulären gesetzgeberischen Weg wieder zu beseitigen.

Update:
Es gibt bereits verschiedene Gesetzesinitiativen zur Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes, u.a. der Grünen, der Linken und wie man hört, will auch die SPD noch einen Antrag einbringen. Die erste Lesung soll am 25.02.10 im Bundestag stattfinden. Ob einer dieser Anträge allerdings die Zustimmung der Koalitionsfraktionen finden wird, darf bezweifelt werden. Denn wer das politische Spiel kennt, der weiß, dass nur ganz ungern einem Antrag des politischen Gegners zugestimmt wird.

Inhaltlich bietet der Antrag der Grünen die einfache und saubere Lösung, nämlich die vollständige Aufhebung des Zugangserschwerungsgesetzes. Diesen oder einen inhaltsgleichen Antrag müsste die FDP, wenn sie auf ihrer Linie bleibt, ebenfalls unterstützen. Der weitergehende Antrag der Linken dürfte kaum mehrheitsfähig sein und ist zudem mit Blick auf die fehlende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich der Gefahrenabwehr ebenso problematisch, wie es das Zugangserschwerungsgesetz war.

posted by Stadler at 14:50  

16.2.10

Der Jugendmedienschutz muss generell auf den Prüfstand

Derzeit wird viel über einen neuen Entwurf eines Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) diskutiert. Dieser Entwurf verfestigt mit Blick auf die neuen Medien aber nur eine Jugendschutzpolitik, die sich bereits in der geltenden Fassung des JMStV wiederfindet.

Die Einhaltung der Vorgaben des JMStV ist Sache der sog. Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Sie dient, wie § 14 Abs. 2 JMStV besagt, den jeweiligen Landesmedienanstalten als Organ bei der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Jugendmedienschutzes.

Alvar Freude stellt in seinem Blog nun die These auf, dass die KJM gefährlicher sei als „Zensursula“ und das Zugangserschwerungsgesetz. Freude stützt diese Ansicht vor allem auf ein Papier der KJM in dem es u.a. um die Möglichkeit von Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider geht. In seiner Schlussfolgerung, dass wir insgesamt ein Umdenken beim Jugendmedienschutz brauchen, kann ich ihm freilich nur zustimmen.

Die derzeitige Diskussion greift zu kurz, wenn sie nur den neuen Entwurf des JMStV kritisch betrachtet. Vielmehr ist das Gesamtkonzept des deutschen Jugendmedienschutzes in Frage zu stellen. Denn die Mechanismen die der JMStV vorsieht, knüpfen an Vorstellungen der Rundfunkregulierung an, die auf das Netz nicht nur nicht 1:1, sondern überhaupt nicht übertragen werden können. Diejenigen, die in Deutschland in diesem Bereich derzeit meinungsbildend sind, kommen allerdings primär aus dem Rundfunkbereich bzw. dem klassischen Jugendschutz. Und das ist eine der Ursachen der derzeitigen Fehlentwicklung.

Am Anfang aller Überlegungen sollte die Einsicht stehen, dass der Jugendmedienschutz in seiner jetzigen Form lediglich Scheinlösungen anbietet, die niemandem nutzen. Jeder durchschnittlich begabte Hauptschüler kann heutzutage soviele pornographische Inhalte aus dem Netz saugen, wie er niemals konsumieren kann. Die meisten Anbieter von Inhalten, die nach inländischen Kriterien als jugendgefährdend eingestuft werden, haben sich zudem formal ohnehin längst im Ausland angesiedelt und dem Zugriff deutscher Behörden entzogen. Ob deutsche Jugendschützer ein paar Webseiten kennzeichnen oder nicht, spielt deshalb im Ergebnis keine Rolle und dient nur dazu, in der Öffentlichkeit den Anschein eines wirksamen Jugendschutzes aufrecht zu erhalten.

Man wird in diesem Zusammenhang auch früher oder später die Frage zu diskutieren haben, ob pornographische Inhalte für einen 15-jährigen tatsächlich entwicklungsbeeinträchtigend sind und ob die derzeitige Stoßrichtung des Jugendschutzes sich insoweit noch auf eine ausreichend tragfähige Grundlage stützen kann. Mir persönlich erscheinen hier zu oft, fragwürdige Moralvorstellungen die Diskussion zu dominieren.

Unabhängig davon, würde sich für den Jugendmedienschutz keinerlei nennenswerte Veränderung ergeben, wenn man den JMStV morgen ersatzlos streicht. Denn derzeit passiert praktisch ohnehin nichts.

Nachdem man das auch bei den zuständigen Stellen wie der KJM weiß, aber öffentlich niemals zugeben würde, versucht man die eigene Hilflosigkeit und Untätigkeit dadurch zu kaschieren, dass man Regulierungsansätze auf Ebene der Access-Provider propagiert. Das kann bei dem Teil der Bevölkerung, der mit den Zusammenhängen und Hintergründen nicht vertraut ist, durchaus auf positive Resonanz stoßen, wie die Wahlkampfshow Ursula von der Leyens gezeigt hat. Tatsächlich stellt dies aber nur ineffektives Blendwerk dar und gefährdet darüber hinaus die freie und ungehinderte Kommunikation im Netz. Es ist deshalb an der Zeit, dass die Netzgemeinde gegen das Konzept des JMStV in gleicher Weise mobil macht, wie gegen das Zugangserschwerungsgesetz.

Was aber ist tatsächlich nötig im Bereich des Jugendmedienschutzes? Einige Thesen:

1. Der Jugendschutz im Internet unterscheidet sich von dem in anderen Medien wie Rundfunk und Print fundamental. Das Internet ist keine moderne Form des Rundfunks. Eine sinnvolle Änderung des JMStV würde darin bestehen, den Bereich des Internets abzukoppeln und mit einem eigenständigen Expertengremium zu besetzen. Eine Art KJM für das Netz, die mit wirklichen Fachleuten besetzt ist, die die Mechanismen des Internets verstehen.

2. Die im Inland möglichen Maßnahmen gegen Inhaltsanbieter müssen konsequent ergriffen werden. In diesem Bereich besteht ein erhebliches Vollzugsdefizit. Die Diskussion über Netzsperren soll über diese Defizite hinwegtäuschen und stellt lediglich politisch motivierte Augenwischerei dar.

3. Die Ziele des Jugendmedienschutzes sind nicht länger primär durch Ge- und Verbote gegenüber Anbietern zu erreichen. Sowohl der Gesetzgeber als auch die zuständigen Behörden müssen sich von dieser Vorstellung verabschieden. Aufgabe des Staates wird es künftig vor allen Dingen sein, in den Schulen Medienkompetenz zu vermitteln. Ansonsten fällt es primär in den Verantwortungsbereich der Eltern, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder nicht mit bedenklichen Inhalten in Kontakt kommen.

posted by Stadler at 22:00  

16.2.10

Keinen Fußbreit den Faschisten

„Wie ich zum Radikalen wurde und mit vielen Verbündeten, den Aufmarsch der Neonazis verhinderte“ schildert der in Dresden geborene Schriftsteller Ingo Schulze in der Süddeutschen Zeitung vom 16.02.10 (S. 11). Must Read!

Man versteht bei der Lektüre des Textes, warum es Aufgabe jedes Bürgers ist, sich den Nazis in den Weg zu stellen, auch über Versammlungsverbote hinweg. Dass die Polizeibehörden im Vorfeld wenig Geschichtsbewusstsein bewiesen und in rechtswidriger Art und Weise das Aktionsbündnis „Dresden nazifrei“ behindert haben, sollte auch immer wieder erwähnt werden.

posted by Stadler at 08:40  

15.2.10

Anonyme Abmahnung

Das Abmahnwesen treibt seltsame Blüten. Gerade habe ich ein Anwaltsschreiben auf dem Tisch, in dem der Kollege wettbewerbsrechtlich abmahnt und mitteilt, dass er einen Mitbewerber vertritt, der dieselben Produkte vertreibt wie mein Mandant. Den Namen seines Mandanten will der Kollege allerdings nicht nennen. Er fordert auch keine strafbewehrte Unterlassungserklärung – wem gegenüber sollte die auch abgegeben werden – sondern nur die bloße Unterlassung und natürlich die Erstattung von Anwaltskosten.

Abgesehen davon, dass der Unterlassungsanspruch nach UWG ein konkretes Wettbewerbsverhältnis voraussetzt, dessen Bestehen man ohne Kenntnis der Person des des Abmahnenden schlecht prüfen kann, stellt sich in diesem Fall auch die Frage, ob dieser Kollege überhaupt einen Mandanten hat. Ob der Kollege diese Anwaltskosten wohl auch anonym einklagen will?

posted by Stadler at 19:59  
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