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Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

15.2.10

BGH: Kosten der zweiten Abmahnung nicht erstattungsfähig

Der Bundesgerichtshof hat mit einem heute veröffentlichten Urteil vom 21.01.2010 (Az.: I ZR 47/09) entschieden, dass regelmäßig nur die Anwaltskosten der ersten vorgerichtlichen Abmahnung erstattungsfähig ist.

Der Leitsatz des BGH lautet:

Ein Wettbewerbsverband, der den Schuldner nach einer selbst ausgesprochenen, ohne Reaktion gebliebenen ersten Abmahnung ein zweites Mal von einem Rechtsanwalt abmahnen lässt, kann die Kosten dieser zweiten Abmahnung nicht erstattet verlangen (Abgrenzung von BGHZ 52, 393, 400 – Fotowettbewerb).

Das bedeutet freilich auch, dass derjenige, der zunächst selbst abmahnt, um Kosten für sich und die Gegenseite zu vermeiden, damit das Risiko eingeht, auf den nachfolgenden vorgerichtlichen Anwaltskosten sitzen zu bleiben.

posted by Stadler at 11:53  

Keine Kommentare

  1. Moment…
    Widerspricht das nicht irgendwie dem hier:
    Außerdem könne er ja zunächst einmal mit einer von ihm selbst ausgesprochenen Abmahnung die Kosten niedrig halten. Wenn er dann bei Erfolglosigkeit in einem zweiten Schritt einen Anwalt beauftragte, wäre dessen Abmahnung nicht mehr „erstmalig“ im Sinne des Gesetzes. Dann erst könnte er die vollen Abmahnkosten in Rechnung stellen.

    Oder wirkt das nur für mich als Laien so widersprüchlich?

    Comment by Anonymous — 15.02, 2010 @ 12:11

  2. @ Anon

    Das Bundesverfassungsgericht bezog sich wohl auf eine erfolglose nicht von einem Anwalt verfasste Abmahnung. Die zweite -anwaltliche- Abmahnung müßte danach bezahlt werden.

    […]

    Hm.

    Beim Anlesen springt mir doch gleich das Thema "Samplerabmahnungen" und "Hat der Gläubiger den Schuldner bereits auf die Möglichkeit der Streitbeilegung durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hingewiesen, kann eine zweite Abmahnung diese Aufgabe nicht mehr erfüllen."

    … dieses Urteil sollte sorgsam auf seine Übertragbarkeitsfähigkeiten hin getestet werden, wie ich meine.

    Comment by Shual — 15.02, 2010 @ 15:47

  3. und da zeigt unser Selbstversorger doch gleich mal wieder, warum das RDG Mist ist und Rechtsberatung lieber Juristen überlassen werden sollte…

    Comment by Anonymous — 16.02, 2010 @ 23:39

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