Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

9.6.10

Filesharing: Richterliche Anordnung nach § 101 Abs. 9 UrhG überflüssig?

Der BGH hat in seinem Urteil zur Haftung des Betreibers eines privaten W-LAN-Routers beiläufig die Ansicht vertreten, dass IP-Adressen Bestandsdaten und keine Verkehrsdaten sein sollen. Abgesehen davon, dass diese Ansicht mit Blick auf das Fernmeldegeheimnis des Art. 10 GG höchst problematisch ist, würde dies dazu führen, dass die Rechteinhaber zur Geltendmachung ihres Auskunftsanspruchs nach § 101 Abs. 2 UrhG nicht mehr auf gerichtliche Hilfe nach § 101 Abs. 9 UrhG angewiesen wären. Hierauf weist ein Artikel von gulli hin. Die Vorschrift, die eigentlich nur zu diesem Zweck geschaffen worden ist, wäre damit letztlich überflüssig. Denn eine richterliche Anordnung ist nach § 101 Abs. 9 UrhG nur dann erforderlich, wenn die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden kann.Auskunft über Bestandsdaten könnte man demgegenüber direkt beim Provider verlangen.

Das Bundesverfassungsgericht geht in der Hauptsacheentscheidung und der Eilentscheidung zur Vorratsdatenspeicherung allerdings davon aus, dass IP-Adressen dem Grundrecht von Art. 10 GG unterliegen, weil die Ermittlung des Anschlussinhabers zu einem bestimmten Telekommunikationsvorgang nur unter Verwendung von Verkehrsdaten möglich ist. Das BVerfG nimmt insoweit auch auf § 96 TKG Bezug. Der BGH hat sich in seiner Entscheidung offenbar gar nicht erst die Mühe gemacht, sich mit der gegenläufigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu befassen.

posted by Stadler at 07:30  

8.6.10

Ministerpräsidenten wollen JMStV am 10.06.2010 beschließen

Auf der Tagesordnung der Konferenz der Ministerpräsidenten der Länder am 10. Juni 2010 in Berlin steht u.a. die Unterzeichnung der Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (14. Rundfunkänderungsstaatsvertrag). Danach wird die Abstimmung in den Landtagen wohl wirklich nur noch Formsache sein.

Update vom 10.06.2010:
Die Ministerpräsidenten haben den JMStV erwartungsgemäß beschlossen.

posted by Stadler at 17:08  

8.6.10

Die Datensammler vom BKA

Der Kollege Vetter ereifert sich – nicht ganz zu Unrecht – über eine Verordnung der Bundesinnenministeriums, die den schönen Namen „Verordnung über die Art der Daten, die nach den §§ 8 und 9 des Bundeskriminalamtgesetzes gespeichert werden dürfen“ trägt und die gerade die Zustimmung des Bundesrats erhalten hat.

Wer verstehen will, worum es geht, muss zunächst die §§ 8 und 9 des BKAG lesen, denn diese Vorschriften bilden nach § 7 Abs. 6 BKAG die gesetzliche Grundlage dieser Verordnung.

Ich muss gestehen, dass ich die Vorschrift des § 8 BKAG heute zum ersten Mal lese und ich muss weiter gestehen, dass ich speziell § 8 Abs. 2 BKAG auch nicht verstehe. Die Vorschrift lautet:

„Weitere personenbezogene Daten von Beschuldigten und personenbezogene Daten von Personen, die einer Straftat verdächtig sind, kann das Bundeskriminalamt nur speichern, verändern und nutzen, soweit dies erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Betroffenen oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, daß Strafverfahren gegen den Beschuldigten oder Tatverdächtigen zu führen sind.“

Weitere personenbezogene Daten – also über Abs. 1 hinaus – dürfen dann gespeichert werden, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass gegen Beschuldigte oder Tatverdächtige ein Strafverfahren zu führen ist. Man möchte doch meinen, dass bei Beschuldigten und Tatverdächtigen regelmäßig Grund für die Einleitung eines Strafverfahrens besteht, im Falle von Beschuldigten muss sogar schon ein Ermittlungsverfahren bestehen, weil dieses Verfahren den Beschuldigtenstatus überhaupt erst begründet.

Was unter weitere personenbezogene Daten zu verstehen ist, besagt das Gesetz nicht, sondern überlässt es vielmehr dem Verordnungsgeber. Ob das allerdings der Vorgabe der sog. Wesentlichkeitstheorie entspricht, die besagt, dass der Gesetzgeber das Wesentliche selbst zu regeln hat und nicht der Exekutive überlassen darf, wird man bezweifeln dürfen.

Ein Blick in § 2 der Verordnung offenbart allerdings ein weiteres Problem. Denn dort wird keineswegs nur die Art der Daten näher bestimmt, wie der Titel der Verordnung vorgibt. Vielmehr wird der Kreis der Betroffenen Personen erheblich erweitert. Die Verordnung spricht von „Beziehungen zu Personen“ und „Gruppenzugehörigkeit“, von „Gefährdern“ und „relevante Person“.

Bei der Lektüre dieser Begriffe muss ich spontan an Heinrich Bölls „Die verlorene Ehre der Katharina Blum“ denken. Wer also in irgendeiner Beziehung zu einem Tatverdächtigen steht oder nur derselben Gruppe (Sportverein, Stammtisch?) angehört, kann auf diesem Umweg in einer Datei des BKA landen. Und relevant wird im Zweifel jede Person sein, die die Ermittlungsbehörden, aufgrund welcher absurden Umstände auch immer, für relevant erachten. Wenn man sich den uferlosen Katalog des § 2 der Verordnung ansieht, muss man ohne weiteres zu der Schlussfolgerung gelangen, dass diese Vorschrift von seiner gesetzlichen Ermächtigungsnorm nicht gedeckt ist.

Und der gesetzlichen Regelung selbst, insbesondere § 8 Abs. 2 BKAG, mangelt es nicht nur an der erforderlichen Normklarheit. Die Regelung wonach bei Beschuldigten Grund zur Annahme bestehen muss, dass gegen sie ein Strafverfahren geführt wird, stellt eine Tautologie dar.

posted by Stadler at 08:00  

6.6.10

Nervosität beim JMStV

Ein vor wenigen Tagen auf dem Server des Landes Rheinland-Pfalz veröffentlichtes Dokument zur Novellierung des Jugendmedienschutzstaatsvertrags (JMStV) deutet auf eine gewisse Nervosität hin. Denn man ist bemüht, nochmals zu bekräftigen, dass der Entwurf auf breite Akzeptanz stößt, die technische Umsetzbarkeit gegeben sei und auch das Hans Bredow Institut die geplante Neuregelung positiv beurteile. Was von der Einschätzung des Bredow Instituts zu halten ist, habe ich unlängst bereits dargestellt.

Insgesamt überzeugender wäre es freilich, wenn man sich endlich mit der vorgebrachten konstruktiven Kritik befassen würde. Siehe z.B.:
Forderungskatalog des AK Zensur
JMStV: „Behüten, wo es nötig ist“

posted by Stadler at 08:58  

5.6.10

Im Reich der Angela Merkel

Gustav Seibt, einer der bedeutenden Feuilletonisten der Gegenwart, schreibt in der Süddeutschen (SZ vom 05./06. Juni 2010, S. 13) zu den Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten einen Satz, mit dem praktisch alles gesagt ist:

„Diese fahle Gestalt (Christian Wulff, Anm. d. Verf.) beleuchtet von der Seite auch die ausgeschlagene Möglichkeit Joachim Gauck, dessen glanzvolle, von Freimut und Intelligenz getragene Redebegabung, dramatische Biographie und moralische Deutlichkeit eine so ideale und dabei eigenständige Rollenausfüllung versprochen hätten, dass klar ist: Im Reich der Angela Merkel ist dergleichen unvorstellbar.“

Die Auseinandersetzung um die Nachfolge von Horst Köhler könnte für die Bundesregierung zur Zerreißprobe werden und groteske Züge trägt sie ohnehin. SPD und Grünen ist mit der Nominierung von Joachim Gauck ein Coup gelungen, an dem die Union und in noch stärkerem Maße die FDP zu beißen hat. Weiß man doch, dass Merkel große Stücke auf Gauck hält und man höre und staune, sogar die CSU bereits vor über zehn Jahren versucht hat, Gauck für eine Kandidatur gegen Johannnes Rau zu gewinnen. Unter anderen Vorzeichen hätten die Konservativen Gauck also für einen prima Kandidaten gehalten. Umstände, die nebenbei belegen, wie absurd deutsche Parteipolitik in Wirklichkeit ist.

Die angeschlagene Regierung Merkel/Westerwelle möchte derzeit allerdings jemanden aus der aktuellen Politik, auf den Verlass ist und der im Zweifel die Bundesregierung stützen soll. Einen Ja-Sager und Abnicker also. Sein Name: Christian Wulff.

Aber ihm steht plötzlich der charismatische Joachim Gauck gegenüber, DDR-Bürgerrechtler und ehemals Bundesbeauftragter für die Stasi-Unterlagen (vulgo: Gauck-Behörde). Und sofort setzt auch in Union und FDP die Diskussion ein, denn es gibt dort nicht wenige, die den streitbaren Demokraten Gauck für die bessere Wahl halten. Und vielleicht brauchen wir ja gerade jetzt einen wie Gauck in diesem Amt.

Möglicherweise wird diese Groteske auch durch die Linke vollendet, die sich in ihrer wenig überraschenden Ablehnung von Gauck als das outet, was sie in Wirklichkeit ist, nämlich eine im schlechten Sinne konservative Partei.

posted by Stadler at 23:21  

4.6.10

Access-Sperren in Brüssel weiterhin Thema

EU-Kommissarin Cesilia Malmström setzt sich weiter für Access-Sperren ein. Wie der AK Zensur in einer Pressemeldung mitteilt, hat die Kommissarin auf einem Treffen der Justizminister der Mitgliedsstaaten den Gegnern von Netzsperren vorgeworfen, ihnen ginge es um „Meinungsfreiheit“ für Kinderpornografie. Dieses schändliche „Argument“ ist bereits aus der letztjährigen deutschen Diskussion bekannt, aber es wird auch durch regelmäßige Wiederholung nicht richtig.  Ähnlich wie Ursula von der Leyen in der deutschen Diskussion, will sich Frau Malmström offenbar nicht von Fakten ablenken lasen.

Die berechtigte Sorge der Netzgemeinde besteht u.a. darin, dass zur Durchführung dieser „Sperren“ eine Infrastruktur geschaffen werden müsste, die es dem Staat bzw. einer Behörde wie dem BKA ermöglicht, ohne ausreichende Kontrolle, beliebig “unerwünschte Inhalte” auszufiltern und auf geheim zu haltende Sperrlisten zu setzen. Diese Infrastruktur würde anschließend Schritt für Schritt auch auf andere Bereiche erstreckt werden. Entsprechende Forderungen gibt es von Lobbyisten unterschiedlichster Couleur bereits zu Genüge.

In einer Vielzahl von Blogeinträgen habe ich immer wieder dargestellt, welche sachlichen Gründe gegen „Access-Blockaden“ sprechen. Aus gegebenem Anlass hier nochmals der Hinweis auf einige dieser Texte:

Netzsperren: Wo stehen die zu sperrenden Server eigentlich?
Kinderpornografie im Web kann effektiv bekämpft werden
Sperrung von Kinderpornografie im Netz: Die falschen Tatsachenbehauptungen der Bundesregierung
Bundestagsgutachten zu Netzsperren
Internes “Rechtsgutachten” des BMI zu Access-Sperren
Sperrungsverfügung gegen Access-Provider (Ein älterer Beitrag von mir für die Zeitschrift Multimedia und Recht, der sich mit den Düsseldorfer Sperrungsverfügungen juristisch auseinandersetzt)

posted by Stadler at 21:54  

4.6.10

Jetzt bekommt auch noch der Staat Googles W-LAN-Daten

Google hat nach einem Bericht der FT angekündigt, sämtliche Daten, die man bei den Street-View-Fahrten aus privaten W-LANs ausgelesen hat, den Datenschutzbehörden auszuhändigen.

Nachdem die Datenschutzbehörden für den nichtöffentlichen Bereich, zumindest in einigen Bundesländern, Stellen sind, die unmittelbar der Staatsregierung nachgeordnet sind, bedeutet das nicht weniger, als, dass der Staat damit an Daten von Bürgern gelangt, die er selbst in rechtmäßiger Art und Weise nie hätte erheben dürfen.

Und das ist im Ergebnis noch wesentlich bedenklicher als die Datenerhebung durch Google selbst.

posted by Stadler at 11:11  

3.6.10

EuGH zur bösgläubigen Domainregistrierung

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom heutigen 03.06.2010 (Az.: C‑569/08) über die Frage der bösgläubigen Registrierung einer eu-Domain (reifen.eu) entschieden.

Der zugrunde liegende Sachverhalt ist durchaus kurios. Art. 11 („Sonderzeichen“) der Verordnung zur Einführung von eu-Domains (Nr. 874/2004) regelt, dass, aus einem Domainnamen, für den frühere Rechte beansprucht werden und der Sonderzeichen sowie Leer- und Interpunktionszeichen enthält, diese Sonderzeichen entweder entfernt oder durch Bindestriche ersetzt werden müssen.

Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, ein österreichisches Unternehmen, vermarktet Produkte im Internet. Um Domains in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung anmelden zu können, meldete das Unternehmen zuvor beim schwedischen Markenamt erfolgreich insgesamt 33 Gattungsbegriffe als Marken an, und zwar jeweils unter Verwendung des Sonderzeichens „&“ vor und nach jedem Buchstaben, u.a. die Wortmarke &R&E&I&F&E&N& für die Waren „Sicherheitsgurte“.

Anschließend ließ das Unternehmen in der ersten Registrierungsphase gem. Art. 11 der Verordnung die Sonderzeichen „&“ entfernen, so dass die Domain „reifen.eu“ registriert werden konnte.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, Inhaber der Marke „Reifen“ für Waschmittel, bekämpfte diese Registrierung vor dem Schiedsgericht und bekam dort Recht. Mit Entscheidung vom 24. Juli 2006 (Verfahren Nr. 00910) entzog das Schiedsgericht  der Klägerin den Domainnamen und übertrug ihn auf den Beklagten. Hiergegen wiederum klagte die Klägerin vor den nationalen Gerichten in Österreich. Der OGH hat die Frage schließlich dem EuGH vorgelegt.

Der EuGH betrachtet die Domainregistrierung der Klägerin des Ausgangsverfahrens als rechtsmissbräuchlich und erweitert zugleich die Kriterien, die in der Verordnung für bösgläubige bzw. rechtsmissbräuchliche Domainregistrierungen genannt sind.

Der EuGH hat insbesondere ausgesprochen:

Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, zu berücksichtigen.

Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

– die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, für den der Schutz beantragt wurde,

– die Gestaltung der Marke,

– die Tatsache, dass die Eintragung einer großen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und

– die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe „.eu“ erwirkt wurde.

Was die Umstände betrifft, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe „.eu“ registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

– die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln,

– die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 874/2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und

– die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.

posted by Stadler at 18:16  

3.6.10

Interdisziplinäre Tagung zum Thema „Privatheit“

An der Uni Passau findet vom 19. – 20.November 2010 eine interdisziplinäre Tagung zum Thema „Privatheit“ statt. Ziel der Tagung ist es laut der Veranstaltungsankündigung, eine Bestandsaufnahme der unterschiedlichen Formen und Funktionen von „Privatheit“ aus allen relevanten Forschungsperspektiven und Disziplinen (insbesondere auch Rechtswissenschaft und Informatik) vorzunehmen. Als Ansatz ist u.a. der Themenkomplex Medien und Privatheit denkbar.

Wer einen eigenen Vortrag einbringen will, kann seinen Vorschlag bis zum 09.Juli im Rahmen des Call For Papers noch anmelden. Die Veranstaltung könnte spannend werden.

posted by Stadler at 09:00  

2.6.10

Anhörungen zum 3. Korb des Urheberrechts

Das Bundesjustizministerium veranstaltet nach einem Bericht von netzpolitik.org in den nächsten Monaten verschiedene Anhörungen zu der geplanten dritten Runde der Novellierung des Urheberrechtsgesetzes (sog. 3. Korb). Eine Anhörung zu der ebenfalls in der Diskussion befindlichen weiteren Einschränkung der Möglichkeit zur Anfertigung von Privatkopien scheint dabei nicht geplant zu sein. Das ist insoweit erstaunlich, als die Punkte

  • Begrenzung der Privatkopie auf Kopien nur vom Original
  • Verbot der Herstellung einer Privatkopie durch Dritte
  • gesetzliches Verbot sogenannter intelligenter Aufnahmesoftware

in einem Schreiben des BMJ an Verbände ganz oben auf der Prioritätenliste für den 3. Korb gestanden hat. Außerdem hat die Justizministerin für den 14.06.2010 eine „Berliner Rede zum Urheberrecht“ angekündigt.

posted by Stadler at 22:04  
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