Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

2.6.10

BGH-Urteil zur W-LAN-Haftung im Volltext

Die mit Spannung erwartete Urteilsbegründung des BGH (Urteil vom 12.05.2010) zur Frage der Haftung des privaten Betreibers eines W-LANs liegt jetzt im Volltext vor.

Der BGH führt zunächst aus, dass eine Vermutung für eine Verantwortlichkeit des Inhabers eines Internetanschlusses besteht, wenn über seinen Anschluss eine Rechtsverletzung begangen worden ist. Es ist dann Aufgabe des Anschlussinhabers im Rahmen der ihn treffenden sekundären Darlegungslast diese Vermutung zu widerlegen und konkret darzustellen, dass er selbst die Rechtsverletzung nicht begangen hat. Gelingt das, dann haftet er nicht als Täter und damit auch nicht auf Schadensersatz.

Dennoch nimmt der BGH eine Störerhaftung an, weil er der Ansicht ist, dass auch den privaten Betreiber eines W-LANs die Pflicht trifft, Maßnahmen gegen eine unberechtigte Nutzung seines Anschlusses zu ergreifen. Eine Begründung für die Annahme dieser zumutbaren Prüfpflichten liefert der BGH nur insoweit, als er ausführt, es würde auch im wohlverstandenen Eigeninteresse des Anschlussinhabers liegen, Vorkehrungen gegen einen Missbrauch seines Internetzugangs zu treffen. Das ist eine dogmatisch sehr interessante Konstruktion. Denn letztlich setzt der BGH eine Obliegenheit im Sinne eines Verschuldens gegen sich selbst mit einem echten Verschulden (gegenüber Dritten) gleich. Damit setzt er sich freilich über anerkannte Grundsätze der Zivilrechtsdogmatik hinweg.

Der BGH führt sodann, leider nur apodiktisch und ohne jede Begründung, aus, dass sich der Betreiber des W-LAN-Routers auch nicht auf die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG (Hosting) berufen kann. Mit Hosting hat das in der Tat wenig zu tun. Allerdings handelt es sich um ein Durchleiten von Informationen, weshalb sich der BGH zwingend mit der Vorschrift des § 8 TMG hätte beschäftigen müssen. Auch das ist unterblieben.

Die Hoffnungen darauf, dass sich der BGH zur Reichweite des § 97a UrhG äußern wird, haben sich nicht erfüllt. Auch bringt das Urteil keine wirklichen Erkenntnisse für die Zukunft offener Netze, für Hotspots und Internetcafes allgemein. Der BGH deutet allerdings an, dass er die Rechtslage eventuell anders beurteilen wird, wenn durch eine solche Haftung ein Geschäftsmodell gefährdet wird.

Die Entscheidung enthält zum Abschluss noch einen äußerst interessanten Aspekt. Der BGH hat den Antrag, es dem Beklagten zu verbieten, den Tonträger „Sommer unseres Lebens“ über Tauschbörsen zugänglich zu machen, beanstandet, weil dieser Antrag nicht der konkreten Verletzungsform entspricht. Vielmehr meint der BGH, dass nur ein Anspruch darauf besteht, es zu unterlassen, Dritten Rechtsverletzungen zu ermöglichen.

Das Urteil des BGH ist erkennbar ergebnisorientiert und lässt eine überzeugende und tragfähige Begründung leider vermissen.

Mit der Entscheidung steht außerdem auch fest, dass die Filesharing-Abmahnungen im industriellen Ausmaß weitergehen können.

posted by Stadler at 14:43  

2.6.10

BGH zum „Zu-eigen-machen“ von Inhalten im Internet

Der Volltext der Entscheidung „marions-kochbuch“ (Urteil vom 12. November 2009, Az.: I ZR 166/07) ist nunmehr online.

Der Bundesgerichtshof beschäftigt sich in seinem Urteil vor allen Dingen mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen sich ein Content-Anbieter fremde Inhalte zu eigen macht, mit der Folge, dass er für sie haftet, wie für eigene Inhalte.

Der BGH lässt hierfür bereits den Umstand ausreichen, dass jemand fremde Inhalte auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie anschließend freischaltet. Das müsste dann allerdings auch bedeuten, dass eine Zeitung sich einen Leserbrief zu eigen macht, den sie vor dem Abdruck einer groben Inhaltsprüfung unterzogen hat. Für Onlineanbieter ergibt sich daraus ein weiteres Dilemma. Denn einerseits bejaht man einen auf die Störerhaftung gestützten Unterlassungsanspruch gerade deshalb, weil der Plattformbetreiber zumutbare Prüfpflichten verletzt hat, während der BGH andererseits annimmt, dass sich der Plattformbetreiber fremde Inhalte zu eigen macht, wenn er sie inhaltlich prüft. Ob sich dahinter tatsächlich ein stringentes und konsistentes Haftungsregime verbirgt, sollte der 1. Senat kritisch hinterfragen.

Nicht zu beanstanden ist die weitere Annahme des BGH, dass eine umfassende Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte für ein Zu-eigen-machen spricht. Zumal dann, wenn man Dritten anbietet, die fremden Beiträge und Abbildungen kommerziell zu nutzen. Der BGH hätte allerdings gut daran getan, sich auf diesen Aspekt zu beschränken. Denn der zweite und durchaus fragwürdige Begründungsansatz des Senats wird im Internet für neue Rechtsunsicherheit sorgen.

posted by Stadler at 12:13  

2.6.10

BGH stärkt erneut die Pressefreiheit

Der Bundesgerichtshof hat erneut die Pressefreiheit gestärkt (Urteil vom 13. April 2010 – VI ZR 125/08) und ein Unterlassungsurteil des Kammergerichts aufgehoben.

Auch wenn es wieder einmal um die Boulevardberichterstattung über die Monegassen geht, betont der BGH einen sehr wichtigen Grundsatz, nämlich, dass es Sache der Presse ist zu beurteilen, was man für berichtenswert erachtet und was nicht. Und dieser Grundsatz ist für jede Art von Berichterstattung von essentieller Bedeutung, denn er entzieht den Gerichten die Möglichkeit, bestimmte Themen als publizistisch nicht relevant oder für die Öffentlichkeit nicht interessant zu qualifizieren.

Der 6. Senat des BGH setzt damit seine meinungs- und pressefreundliche Rechtsprechung fort.

posted by Stadler at 11:00  

2.6.10

Zensursula for President?

Ursula von der Leyen – von der Netzgemeinde nur liebevoll Zensursula genannt – gilt nach Pressemeldungen als Unionsfavoritin für die Nachfolge von Bundespräsident Horst Köhler.

Wer die Debatte um das Zugangserschwerungsgesetz verfolgt hat, schluckt bei dieser Nachricht erst einmal. Denn die derzeitige Arbeitsministerin ist eine Populistin der eher übleren Sorte. Es gibt zu ihrer Person und ihrem politischen Werdegang aber auch noch andere Geschichten.

Es könnte deshalb gut sein, dass sich nicht nur in der Netzgemeinde Widerstand formiert. Innerhalb der Union ist es freilich schwer, eine Integrationsfigur mit einwandfreiem Ruf zu finden. Mir würde da auf Anhieb auch niemand einfallen.

posted by Stadler at 08:00  

1.6.10

Neues bayerisches Versammlungsgesetz in Kraft getreten

Am heutigen 01. Juni ist das neue Bay. Versammlungsgesetz in Kraft getreten, das das Änderungsgesetz vom 22.April 2010 umsetzt. Das ursprüngliche Gesetz vom 22. Juli 2008 wird in einigen Punkten deutlich entschärft. U.a. dürfen Übersichtsaufnahmen nur dann aufgezeichnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass von Versammlungen, von Teilen hiervon oder ihrem Umfeld erhebliche Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Außerdem werden einige Bußgeldtatbestände gestrichen.

Diese Liberalisierung des bayerischen Versammlungrechts kann man allerdings schwerlich als Erfolg der FDP werten, denn der Landtag hat gerade nur das korrigiert, was nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17.02.2009 (Az.: 1 BvR 2492/08) ohnehin als klar verfassungswidrig zu bewerten war.

Speziell die Regelung zur Möglichkeit von Bild- und Tonaufnahmen durch die Polizei (Art. 9) bleibt aber weiterhin verfassungsrechtlich problematisch. Denn die Polizei darf Übersichtsaufnahmen nach wie vor anlassunabhängig anfertigen. Diese Aufnahmen dürfen allerdings nur aufgezeichnet werden, wenn Anhaltspunkte für eine konkrete, erhebliche Gefahr bestehen. Wie man Aufnahmen anfertigt ohne sie zu speichern, dürfte eine nicht nur technisch interessante Frage sein.

Man hätte hier von der FDP deutlich mehr erwarten dürfen. Eine Neuregelung, die allenfalls mit Mühe und Not die verfassungsrechtlichen Vorgaben erfüllt, ist nicht das, was man sich unter einem freiheitlichen Versammlungsrecht vorstellen darf. Ob der in abgeschwächter Form weiterhin erkennbare Versuch, die sog. Polizeifestigkeit des Versammlungsrechts aufzuweichen, in Karlsruhe Bestand haben wird, wird sich zeigen.

Die nach wie vor anhängige Verfassungsbeschwerde wird daher von den Beschwerdeführern weiter betrieben, wie die Münchener Abendzeitung berichtet.

posted by Stadler at 20:26  

31.5.10

Ist das Internet ein Zoo?

Die SPD-Politikerin Barbara Kisseler – übrigens Fachfrau für Kultur in Steinmeiers grandiosem Wahlkampfteam – hat sich mit einer beachtlichen These zu Wort gemeldet. „Die freie Wildbahn im Internet kann nicht in unserem gesellschaftspolitischen Interesse sein“, sagte sie der Zeitschrift proMedia in einem Interview. Was dem Rechtspolitiker sein rechtsfreier Raum, das ist für den Kulturpolitiker offenbar die freie Wildbahn.

Entspricht es tatsächlich unserem gesellschaftspolitischen Interesse, das Internet in einen Zoo umzufunktionieren?  Und wen meint Frau Kisseler, wenn sie von wir spricht? Wohl eher die Content-Industrie als die Gesamtheit dieser Gesellschaft.

Schön ist auch folgender Satz aus dem Interview mit Kisseler:

Wenn man als Provider journalistische Inhalte benutzt, hat man davon einen direkten Vorteil und muss eine Gegenleistung erbringen.

Da kommt man aus dem Staunen gar nicht mehr raus vor lauter Expertentum, an dem bei der SPD nach wie vor kein Mangel zu herrschen scheint.

posted by Stadler at 08:00  

29.5.10

Burkhard Hirsch zum 80. Geburtstag

Heribert Prantl hat in der Wochenendausgabe der Süddeutschen Zeitung eine schöne Laudatio auf den FDP-Politiker Burkhard Hirsch, den ich seit längerer Zeit nur noch als Bürgerrechtler wahrnehme, zu dessen 80. Geburtstag verfasst. Seine Erfolge feiert Hirsch freilich schon seit längerer Zeit nicht mehr auf der politischen Bühne als Mitglied der Partei, die sich liberal nennt. Ihn darf man allerdings mit Fug und Recht einen Liberalen nennen, der unbeirrt und geradlinig für die Bürgerrechte eintritt. Den großen Lauschangriff, das Lufsicherheitsgesetz und die Vorratsdatenspeicherung hat er vor dem Bundesverfassungsgericht als Beschwerdeführer oder Prozessvertreter erfolgreich bekämpft. Er ist, wie Prantl schreibt, ein Anwalt des Rechts.

Ein Zitat aus einem Text, den Hirsch vor einigen Jahren für die ZEIT verfasst hat, bringt seine konsequente rechtsstaatliche Haltung auf den Punkt:

„Der Schutz der Privatheit und der individuellen Freiheitsrechte sind kein eigenbrötlerischer Individualismus. Sie gehören zur Menschenwürde. Sie sind zentrale Werte des Grundgesetzes. In dieser freiheitlichen Qualität unserer Verfassung liegt ihre integrierende Kraft, nicht etwa in der möglichst lückenlosen Anwendung polizeilicher Eingriffsmöglichkeiten. Daran ändern auch Eitelkeit oder Einfalt mancher Bürger nichts, die ihr Privatleben am Handy in die Gegend brüllen oder in TV-Talks bereitwillig ausbreiten. Daran ändert auch das so gute Gewissen vieler Bürger nichts, die ihr Privatleben mit der Behauptung leugnen, sie hätten nichts zu verbergen. In Wirklichkeit glauben sie, von einem Verdacht verschont zu bleiben. Sie wollen mehr eigene Sicherheit mit der Freiheit anderer bezahlen. Das ist politische Zechprellerei.“ (Wehret dem bitteren Ende! – Die Politik verliert im Kampf gegen innere Feinde jedes Maß, DIE ZEIT 10/2005)

Ich würde mir so wünschen, es gäbe mehr Menschen wie Burkhard Hirsch.

posted by Stadler at 17:49  

28.5.10

Urteil im Fall Tauss

Jörg Tauss wurde heute vom Landgericht Karlsruhe wegen des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischer Bilder zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten auf Bewährung verurteilt. Nachdem das die meisten Leser dieses Blogs vermutlich schon wissen, beschränke ich mich auf einen Ausblick in Richtung der von Tauss angekündigten Revision.

Diese Revision wird es schwer haben, eine Aufhebung des Urteils zu erreichen. Denn das Gericht hat sich nicht auf die Rechtsauffassung beschränkt, dass sich Abgeordnete nicht auf die Privilegierung des § 184b Abs. 5 StGB berufen können. Denn diese Rechtsansicht kann man mit guten Gründen in Zweifel ziehen. Das Gericht hat vielmehr auch dargelegt, dass es aufgrund der Gesamtumstände zu der Überzeugung gelangt ist, dass Tauss das kinderpornografische Material nicht in Zusammenhang mit seinem Mandat als Bundestagsabgeordneter recherchiert hat, sondern aus privaten Gründen. Dieser Aspekt wird sicherlich in der schriftlichen Urteilsbegründung einen breiteren Raum einnehmen. Und gerade diese Würdigung der tatsächlichen Umstände wird der BGH wegen des eingeschränkten Prüfungsumfangs der Revision möglicherweise nicht in Zweifel ziehen.

Allerdings habe ich zudem den Eindruck, dass das Gericht bei der Strafzumessung recht hoch gegriffen hat, nachdem Tauss zumindest den äußeren Sachverhalt eingeräumt hat und es sich außerdem auch in quantitativer Hinsicht wohl eher um einen unterdurchschnittlichen Fall gehandelt hat. Insoweit überrascht eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr schon etwas.

Einige Stimmen zum Urteil:

Heise

Rainer Kaufmann

Rechtsanwalt Andreas Fischer

posted by Stadler at 18:46  

28.5.10

Filesharing: Zweifelhafte Doppelabmahnungen

Dass es bei Filesharing-Abmahnungen gelegentlich äußerst fragwürdig zugeht, belegt ein neuer Fall, den ich gerade auf den Tisch bekommen habe.

Der Mandant wurde bereits vor einigen Monaten von der Kanzlei Rasch im Auftrag von Universal Music abgemahnt, weil er das Werk „Aggro Berlin“ des Rappers Sido über einen Bit-Torrent-Client zum Download verfügbar gemacht haben soll.  Der Abgemahnte hat eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Monate später flattert dem Mandanten dann eine weitere Abmahnung ins Haus, diesmal von der Kanzlei Nümann & Lang, die die Verletzung der Rechte an dem Musikwerk „Siggi und Harry“ des Miturhebers David Vogt und am Musikwerk „Geburtstag“ des Urhebers Haschim Elobied rügen. Die Datei die Nümann & Lang als Gegenstand der Rechtsverletzung benennt, trägt allerdings den Namen „Sido – Aggro Berlin-DE-2009-YSP seeded by www.p2p-crew.to“. Die Zeitpunkte des ersten und zweiten Verstoßes sind, bis auf eine Differenz von neun Minuten, identisch, die benutzte IP-Adresse ist dieselbe. Interessanterweise liegen beiden Abmahnungen aber unterschiedliche Auskunftsbeschlüsse des Landgerichts Köln zugrunde.

Nachdem ich kein großer Fan von Sido bin, brachte erst die Überprüfung der Trackliste des Albums die Gewissheit, dass es sich bei „Siggi und Harry“ und bei „Geburtstag“ um zwei Stücke vom Album „Aggro Berlin“ handelt.

Hier wurde also derselbe Verstoß von zwei verschiedenen vermeintlichen Rechteinhabern und verschiedenen Kanzleien abgemahnt. Dieser Fall lässt sich durch Verweis auf die bereits erfolgte Drittunterwerfung gegenüber Universal erledigen. Er wirft freilich die Frage der Abmahnbefugnis bzw. Aktivlegitimation der verschiedenen Rechteinhaber auf.

Auch die Spruchpraxis des Landgerichts Köln rückt mit solchen Vorgängen ins Zwielicht. Denn offenbar bemerkt man dort nicht, dass man für ein und denselben Verstoß zwei unterschiedlichen Antragstellern – die möglicherweise beide ausschließliche Rechte behaupten – die Ermittlung der Anschlussinhaber ermöglicht und dadurch diese Mehrfachabmahnungen überhaupt erst möglich macht.

posted by Stadler at 16:38  

28.5.10

Onlinehandel: Änderungen im Widerrufsrecht zum 11.06.2010

Am 11.06.2010 treten Änderungen im Fernabsatzrecht in Kraft, die für Onlinehändler wichtige Neuerungen mit sich bringen.

Durch eine Änderung des § 355 BGB soll nunmehr gewährleistet werden, dass auch bei Verkäufen über die Handelsplattform eBay eine 14-tägige Widerrufsfrist eingeräumt werden kann. Bislang hatten einige Obergerichte die durchaus fragwürdige Rechtsansicht vertreten, dass Widerrufsbelehrungen auf Websites nicht der Textform genügen, mit der Folge, dass speziell bei eBay-Verkäufen eine einmonatige Widerrufsfrist eingeräumt werden musste. Diese Ungleichbehandlung versucht der Gesetzgeber nunmehr zu beseitigen. Ob der neue Gesetzeswortlaut insoweit ausreichend Klarheit bietet, wird man allerdings abwarten müssen.

Wer wegen einer zu kurzen Widerrufsfrist bei eBay in der Vergangenheit abgemahnt wurde und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegegeben hat, muss sich u.U. Gedanken darüber machen, ob er den Unterlassungsvertrag wegen der Gesetzesänderung kündigen muss. Denn andernfalls ergibt sich bei einer Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage und die Verkürzung der Frist auf 14 Tage das Problem, dass man damit gegen die weiter existente Unterlassungsverpflichtung verstößt. Hier ist in jedem Fall Vorsicht geboten und ggf. anwaltlicher Rat einzuholen.

Neu ist ferner auch, dass die Musterwiderrufsbelehrung nunmehr Gesetzesrang hat. Damit ist es den Gerichten verwehrt, die Widerrufsbelehrung als unwirksam oder intransparent zu qualifizieren, was zu mehr Rechtssicherheit führen soll.

posted by Stadler at 11:20  
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