Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

28.5.10

Onlinehandel: Änderungen im Widerrufsrecht zum 11.06.2010

Am 11.06.2010 treten Änderungen im Fernabsatzrecht in Kraft, die für Onlinehändler wichtige Neuerungen mit sich bringen.

Durch eine Änderung des § 355 BGB soll nunmehr gewährleistet werden, dass auch bei Verkäufen über die Handelsplattform eBay eine 14-tägige Widerrufsfrist eingeräumt werden kann. Bislang hatten einige Obergerichte die durchaus fragwürdige Rechtsansicht vertreten, dass Widerrufsbelehrungen auf Websites nicht der Textform genügen, mit der Folge, dass speziell bei eBay-Verkäufen eine einmonatige Widerrufsfrist eingeräumt werden musste. Diese Ungleichbehandlung versucht der Gesetzgeber nunmehr zu beseitigen. Ob der neue Gesetzeswortlaut insoweit ausreichend Klarheit bietet, wird man allerdings abwarten müssen.

Wer wegen einer zu kurzen Widerrufsfrist bei eBay in der Vergangenheit abgemahnt wurde und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegegeben hat, muss sich u.U. Gedanken darüber machen, ob er den Unterlassungsvertrag wegen der Gesetzesänderung kündigen muss. Denn andernfalls ergibt sich bei einer Anpassung der Widerrufsbelehrung an die neue Rechtslage und die Verkürzung der Frist auf 14 Tage das Problem, dass man damit gegen die weiter existente Unterlassungsverpflichtung verstößt. Hier ist in jedem Fall Vorsicht geboten und ggf. anwaltlicher Rat einzuholen.

Neu ist ferner auch, dass die Musterwiderrufsbelehrung nunmehr Gesetzesrang hat. Damit ist es den Gerichten verwehrt, die Widerrufsbelehrung als unwirksam oder intransparent zu qualifizieren, was zu mehr Rechtssicherheit führen soll.

posted by Stadler at 11:20  

2 Comments

  1. Sie haben vergessen zu erwähnen, dass sämtliche Online-Aktivitäten GENAU am 11.06. auf die neue Belehrung umgestellt werden müssen.

    Wer es einen Tag vorher macht -> Abmahnung.
    Wer es einen Tag zu spät macht -> Abmahnung.

    Comment by Scharnold Warzenegger — 29.05, 2010 @ 10:37

  2. Umstellen muss niemand. Es stellt sich dann allerdings die Frage, ob sich Gerichte finden, die eine Benutzung der alten Widerrufsbelehrung für wettbewerbswidrig halten. Das sehe ich nicht unbedingt, man kann es freilich nicht ausschließen. Denn niemand muss die die Musterbelehrung verwenden, sondern nur im Sinne des Gesetzes ordnungsgemäß belehren.

    Comment by admin — 29.05, 2010 @ 17:12

RSS feed for comments on this post.

Sorry, the comment form is closed at this time.