Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

8.12.11

O2 erwirkt offenbar einstweilige Verfügung gegen Telekom

Die Telekom hat kürzlich eine gegen ihren Konkurrenten O2 gerichtete Werbekampagne gestartet, die Nutzerberichte über eine zunehmende Überlastung des O2-Netzes in durchaus hämischer Weise aufgreift. Mit Slogans wie „O2 can’t Do“ hatte sich die Telekom über den Mitbewerber lustig gemacht und natürlich gleichzeitig für die eigenen Tarife geworben.

Sachlich ist der Hinweis auf zunehmende Netzprobleme von O2 sicherlich nicht falsch. Als O2-Kunde habe ich in den letzten Monaten auch immer wieder und immer öfter mit dem Problem zu kämpfen, dass speziell ein Datenabruf nicht möglich ist, obwohl mein iPhone Netz anzeigt, oftmals vermeintlich sogar in 3G-Qualität.

O2 hat einem Medienbericht zufolge mittlerweile offenbar eine einstweilige Verfügung gegen die Telekom erwirkt. Juristisch steckt dahinter eine durchaus spannende Frage. Vergleichende Werbung ist nach § 6 UWG unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Unzulässig ist es u.a. hierbei aber, die Waren und Dienstleitungen des Mitbewerbers herabzusetzen oder zu verunglimpfen. Außerdem muss sich eine vergleichende Werbung auf objektiv nachprüfbare Umstände beziehen.

Nachdem die Rechtsprechung einerseits mittlerweile auch in der Werbung Ironie zulässt und die Netzprobleme von O2 andererseits sicherlich keine Erfindung der Telekom sind, kann man durchaus darüber diskutieren, ob eine solche Werbung noch zulässig ist.

Aus Kundensicht kann der Druck auf O2 jedenfalls nicht schaden, denn dort muss in jedem Fall wieder etwas mehr Geld in den Netzausbau gesteckt werden. O2 hat die Probleme mittlerweile, nach anfänglichen Dementis, auch eingeräumt und sogar auf der Plattform „Wir sind Einzelfall“ eine ausführliche Stellungnahme veröffentlicht.

posted by Stadler at 18:12  

7.12.11

Wohnungsdurchsuchung wegen Foto auf Firmenhomepage

Ein Amtsgericht hatte eine Wohnungsdurchsuchung angeordnet, wegen des Verdachts der Verletzung von Unterhaltspflichten. Das einzige Argument bestand darin, dass der Betroffene angeblich Erwerbseinkünfte erzielt, weil er auf der Homepage eines Unternehmens porträtiert worden ist.

Dem auch von dem Unternehmen bestätigten Einwand, die Tätigkeit hätte nur in einem unentgeltlichen Praktikum bestanden, schenkte weder das Amtsgericht noch das Landgericht als Beschwerdegericht Glauben.

Es widerspreche der Lebenswirklichkeit, dass Praktikanten, die in der Regel nur kurzfristig innerhalb der Firma tätig seien, mit eigenem Foto im Internet vorgestellt würden, so das Landgericht. Dem stehe auch nicht entgegen, dass das Unternehmen angegeben habe, der Beschwerdeführer habe als Praktikant kein Geld erhalten.

Das hat das BVerfG nicht für ausreichend gehalten und der Verfassungsbeschwerde des Betroffenen stattgegeben. Das BVerfG führt in seinem Beschluss vom 26.10.2011 (Az.: 2 BvR 15/119) hierzu aus:

Die Annahme eines ausreichenden Tatverdachts ist von Verfassungs wegen nicht haltbar. Der Verdacht der Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 Abs. 1 StGB) beinhaltet als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Leistungsmöglichkeit des Täters, denn dieser muss tatsächlich zu einer mindestens teilweisen Leistung imstande sein (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl. 2011, § 170 Rn. 8). In den angegriffenen Entscheidungen finden sich schon keine Angaben darüber, in welcher Höhe eine Unterhaltspflicht bestand und welche Einkünfte der Beschwerdeführer erzielt haben soll. Der Tatverdacht wird allein auf die pauschale Behauptung weiterer Einkünfte in der Strafanzeige der von dem Beschwerdeführer getrennt lebenden Ehefrau und den Internetauftritt eines Unternehmens gestützt, in welchem der Beschwerdeführer als Praktikant im Rahmen einer Umschulungsmaßnahme beschäftigt war. Hierbei handelt es sich indes nicht um zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer über dem notwendigen Selbstbehalt liegende Einkünfte erzielt. Allein aus dem Internetauftritt der >Firma P… kann nicht auf das Zahlen einer Vergütung geschlossen werden, zumal die Verantwortlichen des Unternehmens der Staatsanwaltschaft gegenüber mitgeteilt haben, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen seines Praktikums gerade kein Entgelt gezahlt worden sei. Tatsachenfundierte Anhaltspunkte dafür, dass das Landgericht an den Angaben des Beschwerdeführers und der Firma P… hinsichtlich der fehlenden Entlohnung zweifeln durfte, zeigt das Landgericht nicht auf. Der pauschale Verweis auf die Lebenswirklichkeit reicht dafür nicht aus. Die Annahme einer Unterhaltspflichtverletzung beruhte daher auf bloßen Vermutungen, die den schwerwiegenden Eingriff in die grundrechtlich geschützte persönliche Lebenssphäre nicht zu rechtfertigen vermögen.

posted by Stadler at 14:20  

6.12.11

Zweifelhafte Versteigerung von Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen

Die Abmahnkanzlei Urmann und Collegen, versteigert – lediglich als Vermittler – offene Forderungen aus Filesharing-Abmahnungen in Höhe von ca. 90 Mio.EUR, wie Heise berichtet.

Vor diesem Hintergrund wird auch verständlich, weshalb die Kanzlei U+C letzte Woche wieder einmal massenhaft gleichlautende Schreiben versandt hat, in denen jeweils zur Zahlung von EUR 1.286,80 aufgefordert worden ist. Betroffen von diesen Schreiben waren Abgemahnte, die das vorherige großzügige Angebot der Abmahner, pauschal EUR 650,- zu bezahlen, abgelehnt hatten. Mit dieser Versandaktion dürfte U+C die Forderungshöhe also um einige Millionen Euro erhöht haben.

Einer der größeren Mandanten von U+C ist die Fa. DigiProtect, eine alte Bekannte im Abmahnbusiness, die früher von der Kanzlei Kornmeier vertreten wurde. U+C mahnt für DigiProtect vorwiegend Pornofilme ab. In anderen Bereichen wird DigiProtect derzeit von der Kanzlei Schalast & Partner vertreten.

Wie das Abmahngeschäft von DigiProtect funktioniert, habe ich früher bereits erläutert.

Wenn das zugrundeliegende Geschäftsmodell bereits ganz allgemein als rechtlich fragwürdig zu qualifizieren ist, so ergibt sich bei der Abmahnung des öffentlichen Zugänglichmachens von Pornofilmen ein zusätzliches Problem. Die mir bekannten Veträge zwischen DigiProtect und den Urhebern/Leistungschutzberechtigten sehen vor, dass DigiProtect nur die ausschließlichen Nutzungsrechte für eine Verwertung in dezentralen Netzwerken (Tauschbörsen) eingeräumt werden.

Ob eine derartige Rechtseinräumung urheberrechtlich allerdings überhaupt möglich ist, erscheint fraglich. Denn ein Zugänglichmachen von Pornofilmen über P2P-Netze ist bereits aus Gründen des Jugendschutzes in Deutschland nicht legal möglich. Damit dürfte aber auch die Rechtseinräumung für eine Nutzungsart, für die es jedenfalls bei Pornos keinen legalen Anwendungsbereich gibt, rechtlich nicht wirksam sein.

Inkassobüros, die sich also mit dem Gedanken tragen, an dem Versteigerungsverfahren von U+C zu beteiligen, müssen sich mit dem Risiko vertraut machen, dass diese Forderungen bereits aus Rechtsgründen nicht bestehen.

posted by Stadler at 21:40  

6.12.11

SPD-Parteitag spricht sich für Vorratsdatenspeicherung aus

Auf dem SPD-Parteitag wurde heute ein Antrag zur Vorratsdatenspeicherung beschlossen. Man will allerdings gewisse Einschränkungen gegenüber der alten Rechtslage, die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist, durchsetzen.

Die SPD hält eine Speicherdauer von drei Monaten für ausreichend und angemessen. Außerdem will man verhindern, dass ein Abruf der gespeichterten Daten auch für zivilrechtliche Zwecke z.B. bei Urheberrechtsverletzungen erfolgen kann. Verhindern will man schließlich auch, dass die erhobenen Daten zur Erstellung von Bewegungsprofilen abgefragt werden.

Diese Beschlussfassung zeigt einmal mehr, dass mit der SPD, jedenfalls aus bürgerrechtlicher Sicht, nicht zu rechnen ist.

Der Beschluss wirft allerdings auch die Frage auf, wie die Erstellung von Bewegungsprofilen tatsächlich verhindert werden soll. Das funktioniert nämlich nur dann, wenn man die Speicherung von oder den Zugriff auf Standortdaten generell unterbindet. Die aktuelle Fassung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung verlangt auch gar keine Speicherung von Standortdaten. Der deutsche Gesetzgeber war mit seinem Gesetz lediglich über die Vorgaben der Richtlinie hinausgegangen.

Was die geltende Fassung der Richtlinie aber ansonsten verlangt, ist eine Speicherdauer von (mindestens) 6 Monaten. Für eine gesetzliche Regelung, die eine Speicherpflicht von nur 3 Monaten vorsieht, wäre es daher nötig, vorher die Richtlinie entsprechend einzuschränken. Mit Blick auf die anstehende Evaluierung der Richtlinie wäre es sicherlich ein starkes Signal gewesen, wenn die SPD sich grundsätzlich gegen eine Vorratsdatenspeicherung ausgesprochen hätte. Was stattdessen auf dem Bundesparteitag beschlossen wurde, ist nicht mehr als ein fauler Kompromiss.

posted by Stadler at 15:28  

6.12.11

Auch über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts muss belehrt werden

Der Springer-Verlag ist von einem Verband wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung in Anspruch genommen worden, weil er in einer Werbung, die ein Aboformular für die Zeitschrift Computerbild enthielt, nicht darauf hingewiesen hat, dass im Falle des Abschlusses eines Abonnoments kein Widerufsrecht nach fernabsatzrechtlichen Vorschriften besteht.

Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer den Verbraucher über das Bestehen und Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts informieren (Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB). Damit ist also auch das Fehlen der Information, dass kein Widerrufsrecht besteht, wettbewerbswidrig.

Die Leitsätze der Urteils des BGH vom 09.06.2011 (Az.: I ZR 17/10) lauten:

a) In einer Werbeanzeige für ein Zeitschriftenabonnement, der ein Bestellformular beigefügt ist, mit dem die Zeitschrift abonniert werden kann, muss gemäß § 312c Abs. 1 BGB, Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB, § 312d Abs. 4 Nr. 3 BGB darauf hingewiesen werden, dass im Falle einer Bestellung kein Widerrufsrecht besteht.

b) Zeitungen und Zeitschriften zählen nicht zu den Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs im Sinne des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB.

c) Die Regelung des § 312b Abs. 3 Nr. 5 BGB gilt nicht für den herkömmlichen Versandhandel.

d) Die für Ratenlieferungsverträge gemäß § 505 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 und 3, § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB geltende Bagatellgrenze von 200 € ist bei Fernabsatzverträgen nicht entsprechend anwendbar.

UWG § 4 Nr. 11
Die Vorschrift des Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB über die Verpflichtung zur Belehrung über das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts ist im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

posted by Stadler at 11:53  

5.12.11

Freie Bahn für das Hamburger Landrecht

Das Landgericht Hamburg gilt als meinungsfeindlich. Diesen Ruf hat es primär seiner 24. Zivilkammer (Pressekammer) zu verdanken, die für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Veröffentlichungen in Presse, Film, Rundfunk, Fernsehen oder anderen Massenmedien zuständig ist, wie es im Geschäftsverteilungsplan heißt. Für die Neigung der Hamburger Pressekammer den Persönlichkeitsschutz über die Meinungs- und Pressefreiheit zu stellen, hat der kritische Gerichtsreporter Rolf Schälike in Anlehnung an den Vorsitzenden Richter Buske den Begriff „Buskeismus“ geprägt.

Genau dieser Andreas Buske wird nun zum Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht befördert und wird dann genau den Senat leiten, der ihn in letzter Zeit des öfteren aufgehoben hat. Damit steht dann aber auch zu befürchten, dass sich das meinungsfeindliche Hamburger Landrecht ungebremst ausbreiten kann.

 

 

posted by Stadler at 21:22  

2.12.11

Anspruch nach IFG gilt auch für Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags

Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gilt auch für Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin gestern entschieden (Az.: VG 2 K 91.11).

Die maßgebliche Frage ist, ob die Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen ist, wie der Bundestg meint und daher als Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informationszugang ausgenommen ist oder ob diese Vermittlung von Information und Wissen nur die Grundlage für die parlamentarische Arbeit der Abgeordneten bildet, aber nicht selbst Teil der parlamentarischen Arbeit ist.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zum OVG zugelassen.

 

posted by Stadler at 18:31  

1.12.11

Zugangserschwerungsgesetz aufgehoben

Was die Bundesregierung bereits vor einiger Zeit beschlossen hatte, wurde heute Abend vom Bundestag endlich umgesetzt. Das unsägliche Zugangserschwerungsgesetz ist aufgehoben worden. Das löst bei mir Zufriedenheit aus, denn zu diesem Thema hatte ich mir fast die Finger wund gebloggt.

Dieses Ergebnis ist zunächst ein beispielloser Erfolg der digitalen Bürgerrechtsbewegung, insbesondere des AK Zensur. Es ist jetzt aber auch der richtige Zeitpunkt, um die FDP-Fraktion einmal zu loben. Oder wie Daniel Schultz es sehr treffend auf Twitter formuliert hat:

Es gibt viel an der FDP zu kritisieren, ihr entschossener Kampf gegen Zensursula gehört nicht dazu!

posted by Stadler at 21:11  

1.12.11

Deutscher Polizeigewahrsam verstößt gegen Menschenrechtskonvention

Mit Urteil vom 01.12.2011 (Az.: 8080/08 und 8577/08) hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) die Festnahme mehrerer Personen im Zusammenhang mit dem G8-Gipfel in Heiligendamm zum Zwecke des sog. Polizeigewahrsams als Verstoß gegen die Menschenrechtskonvention beanstandet.

Der Polizeigewahrsam ist eine präventive Maßnahme nach den Polizeigesetzen der Länder. Im konkreten Fall wurden mehrere Personen auf Grundlage von § 55 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern (SOG M-V) in Gewahrsam genommen, vermeintlich um zu verhindern, dass diese Personen an gewalttätigen Demonstrationen teilnehmen und Straftaten begehen. Im konkreten Fall bestand der einzige Grund für die Festnahme wohl darin, dass man bei den Betroffenen in einem Fahrzeug Transparente mit den Aufschriften „freedom for all prisoners” and “free all now“ – laut dem englischsprachigen Urteilstext – gefunden hatte.

Der EGMR hat in der Festnahme und Freiheitsentziehung einen Verstoß gegen Art. 5 § 1 (Freiheit der Person) und Art. 11 (Versammlungsfreiheit) der Menschenrechtskonvention gesehen. Der Gerichtshof war der Ansicht, dass keine ausreichenden Hinweise dafür vorlagen, dass die Betroffenen gewaltsame Auseinandersetzungen unterstützen wollten. Die Transparente sah der EGMR als legitime Meinungsäußerung im Rahmen einer von der MRK geschützten Versammlung an.

Die Frage, ob bereits das deutsche Polizeirecht gegen die Menschenrechtskonvention verstößt, hat der EGMR ausdrücklich offen gelassen.

Entgegen der Ansicht des Verfassungsblogs glaube ic nicht unbedingt, dass der EGMR damit den deutschen Polizeigewahrsam generell in Frage stellt. Denn auch mit einer weniger großzügigen Auslegung von § 55 SOG M-V hätte man hier ohne weiteres zu einem anderen Ergebnis gelangen können. Dass das Mitführen von Transparenten in dem die Freilassung von Gefangenen gefordert wird, bereits den Aufruf zu einer Straftat beinhaltet, ist nämlich eine sicherlich diskutable These. Allerdings könnte das Urteil durchaus Anlass zu der Fragestellung geben, ob die Vorschriften in den Polizeigesetzen der Länder nicht enger gefasst werden müssen.

Das Urteil ist aber auch eine (erneute) Ohrfeige für das BVerfG, das Verfassungsbeschwerden der Betroffenen offenbar nicht zur Entscheidung angenommen hatte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sendet erneut ein starkes Signal zur Stärkung der Freiheitsrechte aus.

posted by Stadler at 17:19  

1.12.11

Neues Gutachten zur Facebook-Kampagne des ULD

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat mit seiner Aufforderung an Webseitenbetreiber und Betreiber von Facebook-Fanpages viel Staub aufgewirbelt. Das ULD hält sowohl die Einbindung eines Facebook-Like-Buttons als auch den Betrieb einer Fanpage bei Facebook für datenschutzwidrig.

Dass ich die rechtliche Einschätzung des ULD für falsch halte, habe ich hier bereits erläutert. Auch in der juristischen Fachliteratur überwiegt bislang die Kritik. Für besonders lesenswert halte ich in diesem Zusammenhang den Beitrag des Kollegen Flemming Moos für die K&R.

Ein weiteres Gutachten des wissenschaftlichen Dienstes des Schleswig-Holsteinischen Landtags vom 24.10.2011 kommt ebenfalls zu diesem Ergebnis. Das Gutachten prüft zunächst schulmäßig die Frage, ob man bei IP-Adressen und Cookies überhaupt von personenbezogenen Daten sprechen kann und stellt insoweit den Streitstand ausführlich dar. An dieser Stelle ist die Haltung des ULD nach Ansicht des wissenschaftlichen Dienstes zwar nicht abwegig, andererseits könne angesichts der kontroversen juristischen Diskussion auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Ansicht des ULD gerichtlich bestätigt wird.

Die insoweit entscheidende Frage, ob der Betreiber einer Facebook-Fanpage bzw. einer Webseite die den Like-Button einbindet, tatsächlich als verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts zu betrachten ist, beurteilt der wissenschaftliche Dienst anders als das ULD. Zutreffend wird diesbezüglich in dem Gutachten ausgeführt, dass für die Annahme einer verantwortlichen Stelle stets ein gewisser Grad an Einflussmöglichkeit auf die tatsächlich erfolgenden Datenverarbeitungsprozesse erforderlich ist. Und genau diese Einflussmöglichkeit fehlt vollständig. Die Datenverarbeitungsprozesse werden einzig und allein von Facebook gesteuert, Betreiber von Fanpages und Websites haben hierauf keinerlei Einfluss.

Damit verfestigt sich der Trend, dass die überwiegende Mehrheit in der juristischen Fachwelt das Vorgehen des ULD für rechtswidrig hält.

Update vom 02.12.2011:
Von mir bislang übersehen, ist zu dieser Thematik ein weiterer Fachaufsatz von Carlo Piltz (CR 2011, 657) mit dem Titel „Der Like-Button von Facebook“ erschienen. Piltz prüft zunächst, ob Facebook selbst gegen deutsches Datenschutzrecht verstößt und bejaht dies. Das deckt sich mit meiner Ansicht, die ich unlängst ebenfalls noch in Aufsatzform für die Zeitschrift für Datenschutzrecht (ZD 2011, 57) dargestellt habe.

Piltz befasst sich dann auch noch mit der vom ULD aufgeworfenen Fragestellung und gelangt zu dem Ergebnis, dass der Webseitenbetreiber, der den Facebook-Like-Button bei sich einbindet, nicht verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG und des TMG ist. Zur Begründung führt auch Piltz aus, dass die Webseitenbetreiber keinen direkten Einfluss auf die Funktionsweise des Plug-Ins haben und damit auch nicht auf die Datenübermittlung.  Wenn allerdings keinerlei Verfügungsgewalt über die erhobenen Daten besteht, erscheint es nicht angebracht, so Piltz, die Webseitenbetreiber als verantwortliche Stelle zu beurteilen.

 

posted by Stadler at 10:32  
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