Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

19.12.11

BGH zu Bildberichterstattung über Freizeitaktivitäten Prominenter

Der BGH hat wieder einmal zu Gunsten der (Boulevard-)Presse und zu Lasten des Persönlichkeitsrechts monegassischer Adeliger entschieden (Urteil vom 18.10.2011, Az.: VI ZR 5/10).

Die Veröffentlichung eines Bildnisses, einschließlich der Wortberichterstattung ist danach zulässig, wenn es sich um einen unterhaltenden Beitrag über das Privat- oder Alltagsleben prominenter Personen handelt, der Anlass zu sozialkritischen Überlegungen sein kann. Der BGH lässt es hierfür schon genügen, dass weite Kreise der Öffentlichkeit ein Interesse daran haben, zu erfahren, dass junge Menschen als Abkömmlinge reicher und/oder adliger Prominenz ihre Freizeit in London mit dem Besuch einer Vernissage verbringen. Auch wenn es sich um eine geschlossene Veranstaltung für geladene Gäste gehandelt hat, war ein Fotograf einer bekannten Bildagentur anwesend, der von den Gästen Aufnahmen anfertigte. Die Fotos konnten allgemein bezogen werden. Damit könne sich, so der BGH, die Klägerin nicht mehr auf einen geschlossenen Charakter der Veranstaltung berufen. Bei einer solchen Veranstaltung sei es ohnehin nicht ungewöhnlich, dass nur geladene Gäste Einlass finden, aber dennoch publikumswirksam darüber berichtet wird, zumal die Gallerie dem „Rolling Stone“ Ron Wood gehört und Werke eines Warhol-Schülers ausgestellt wurden.

Auch wenn ich grundsätzlich eine äußerst pressefreundliche Haltung einnehme, erscheint mir diese Art der Begründung problematisch. Denn letztlich lässt sich auf diese Weise nahezu aus jeglicher Freizeitaktiviät Prominenter ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. KUG machen.

 

posted by Stadler at 14:01  

19.12.11

Filesharing: Haftung des Anschlussinhabers

Warum man als Betroffener einer Filesharing-Abmahnung praktisch keine Chance hat, sich gegen eine Klage auf Erstattung der mit der Abmahnung verbundenen Anwaltskosten zur Wehr zu setzen, zeigt ein neues Urteil des Amtsgerichts München (Urteil vom 23.11.2011, Az.: 142 C 2564/11).

Selbst der unter Beweis gestellte Umstand, dass eine alleinstehende Rentnerin im maßgeblichen Zeitpunkt gar keinen Computer besaß, genügte dem Gericht nämlich nicht. Denn nach der Rechtsprechung des BGH bestünde, so das AG München, eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber auch verantwortlich sei und diese Vermutung müsse durch den konkreten Vortrag eines abweichenden Geschehensablaufs entkräftet werden.

Nachdem die Darlegung negativer Tatsachen immer schwierig ist, zumal dann, wenn der Betroffene gar keine Ahnung davon hat, weshalb sein Anschluss benutzt worden sein soll, ist eine solche Darlegung in vielen Fällen ein Ding der Unmöglichkeit.

Nun ist dem Amtsgericht München zugute zu halten, dass die m.E. falsche Entscheidung des BGH „Sommer unseres Lebens“ die Argumentation des Gerichts in gewissem Umfang begünstigt.

Dem Amtsgericht München unterläuft dennoch ein entscheidender Rechtsfehler. Der BGH geht davon aus, dass eine Vermutung dahingehend besteht, dass der Anschlussinhaber grundsätzlich auch der Rechtsverletzer ist. Diese Vermutung hat der BGH bereits dadurch als widerlegt angesehen, dass der Beklagte in dem von ihm entschiedenen Fall in Urlaub war. Im Falle des AG München, ist diese Vermutung dadurch widerlegt, dass die Beklagte keinen Computer hatte. Andernfalls hätte das AG München nämlich auch Schadensersatz zusprechen müssen. Die weitergehende Frage, ob der Anschlussinhaber als Störer anzusehen ist und deshalb auf Erstattung der Anwaltskosten haftet, hängt von der Verletzung zumutbarer Prüfplichten ab, wie der BGH ausführlich erläutert. Mit der Frage der Verletzung von Prüfpflichten befasst sich das AG München aber erst gar nicht.

Was das Amtsgericht München verkennt, ist der Umstand, dass sich die Vermutung, die der BGH postuliert, nur auf eine Haftung als Täter/Rechtsverletzer bezieht, dass damit aber keineswegs gleichzeitig die Haftung als mittelbarer Störer indiziert ist.

Das Amtsgericht München gehört leider zu denjenigen Gerichten, die in einem kaum mehr nachvollziehbaren Maße rechtsinhaberfreundlich argumentieren.

 

posted by Stadler at 11:02  

16.12.11

Deutsche Bank möchte Verbreitung eines Dokumentarfilm untersagen

Netzpolitik.org berichtet heute über einen Fall, in dem die Deutsche Bank versucht, die Veröffentlichung eines Mitschnitt eines Telefonats mit dem Pressesprecher der Deutschen Bank im Rahmen eines Dokumentarfilm zu verhindern.

Der Pressesprecher hatte in dem Telefonat, in dem es um den Hunger in Somalia, den Einfluss der Banken beim Handel mit Agrarrohstoffen und die Ursachen des Elends in Afrika ging, u.a. wörtlich gesagt: „Natürlich sind die selbst schuld“. Dieses Telefonat wurde vom „Zentrum für politische Schönheit“ aufgezeichnet und in dem Dokumentarfilm „Schuld – Die Barberei Europas“ wiedergegeben.

Das missfällt der Deutschen Bank und sie hat den Inhaltsverantwortlichen Philipp Ruch abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Die Rechtsabteilung der Deutschen Bank fordert, dass der Film bei YouTube gelöscht wird und die weitere Verbreitung des Films – mit der fraglichen Sequenz – unterlassen wird. Entlarvenderweise spricht die Rechtsabteilung der Deutschen Bank in ihrem Abmahnschreiben selbst von einem Interview mit ihrem Pressesprecher.

Dieser Fall wirft die durchaus interessante Frage auf, unter welchen Voraussetzungen zum Zwecke der Berichterstattung heimliche Ton- oder Filmaufnahmen gefertigt werden dürfen. Grundsätzlich ist nämlich das unbefugte Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes strafbar (§ 201 StGB), ebenso wie Bildaufnahmen im höchstpersönlichen Lebensbereich (§ 201a StGB).

Diese Fragestellung ist derzeit auch Gegenstand von anhängigen Verfahren beim Landgericht Hamburg, wobei das LG Hamburg – wenig überraschend – zu einer eher pressefeindlichen Haltung neigt. Anders hat beispielsweise das OLG Düsseldorf entschieden und heimliche Film- und Tonaufnahmen eines Fernsehsenders in einer Arztpraxis für zulässig erachtet.

Nach meiner Einschätzung ist der Fall „Deutsche Bank vs. Zentrum für politische Schönheit“ wesentlicher eindeutiger als der vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedene Fall. Bereits die strafrechtliche Kommentarliteratur geht davon aus, dass bei Telefongesprächen im Geschäfts- und Behördenverkehr oftmals eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht kommt. Das gilt m.E. in besonderem Maße für den Pressesprecher eines großen Unternehmens, der telefonische Auskünfte erteilt bzw. Fragen beantwortet. Nachdem gerade ein Pressesprecher immer damit rechnen muss, dass seine Aussagen veröffentlicht werden, ist schon die Frage, ob überhaupt von einer „Vertraulichkeit des Wortes“ ausgegangen werden kann.

Auch wenn der Straftatbestand des § 201 StGB kein Presseprivileg kennt, müssen dennoch stets die Auswirkungen von Art. 5 GG berücksichtigt werden. Das OLG Düsseldorf hat dies folgendermaßen formuliert:

Jedoch weist bereits die Formulierung des Tatbestandes, nach der – nur – das unbefugte Fertigen solcher Aufzeichnungen verboten ist, darauf hin, dass in diesem Bereich besonders häufig Rechtfertigungsgründe vorliegen werden (Hoyer in SK-StGB, 7. Aufl. 56. Lfrg. § 201 StGB Rn. 34; Fischer StGB, 56. Aufl., § 201 Rn. 9). Hier kommt insbesondere eine Rechtfertigung durch Bejahung eines überwiegenden Interesses bei der Güter- und Interessenabwägung in Betracht (Fischer a.a.O. Rn. 11). Dabei kann dahin stehen, ob sich dies normativ aus einem an § 34 StGB angelehnten Rechtfertigungsgrund ergibt (so wohl Fischer a.a.O.) oder ob sich die Rechtfertigung daraus ergibt, dass der besondere Rechtfertigungsgrund des „überragenden öffentlichen Interesses“ bezüglich der Veröffentlichung in § 201 Abs. 2 S. 3 StGB eine Sperrwirkung auch schon für die Fertigung der Tonaufnahmen entfaltet (so Hoyer a.a.O. Rn. 36), denn jedenfalls ist die für Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht charakteristische Abwägung der widerstreitenden Interessen im Einzelfall auch hier geboten. Die Vielgestaltigkeit denkbarer Zusammenhänge steht auch hier einem vorbeugenden Unterlassungsanspruch entgegen.

Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Pressesprechers der Deutschen Bank, der in Ausübung seines Berufes am Telefon Fragen beantwortet, muss als äußerst gering eingestuft werden, während für die Gegenposition ein legitimes Berichterstattungsinteresse streitet. Die notwendige Güterabwägung ist in diesem Fall also eindeutig.

Juristisch steht die Abmahnung der Deutschen Bank daher auf ganz schwachen Beinen, was freilich nicht bedeutet, dass man nicht doch beim Landgericht Hamburg eine einsweilige Verfügung erwirken kann.

Unabhängig von der rechtlichen Betrachtung hat die Deutsche Bank aber offenbar auch nie etwas vom Streisand-Effekt gehört. Deshalb: Spread The Word!

posted by Stadler at 15:11  

16.12.11

Neuer juristischer Aufsatz zum Streitthema Like-Button

Ein neuer Aufsatz von Lennart Schüßler (AnwZert ITR 24/2011, Anm. 2 – nur vorübergehend online!) bestätigt die bisherige kritische Haltung der juritsischen Fachliteratur zur Position des ULD und des Düsseldorfer Kreises.

Die im sog. Düsseldorfer Kreis zusammengeschlossenen Datenschutzaufsichtsbehörden für den nichtöffentlichen Bereich haben sich kürzlich der Ansicht des ULD angeschlossen, wonach ein Webseitenbetreiber, der den Facebook-Like-Button in seine Website einbindet, (ebenfalls) gegen das Datenschutzrecht verstoßen soll.

Dem widerspricht Schüßler und weist zu Recht darauf hin, dass das deutsche Datenschutzrecht kein „Veranlasserprinzip“ kennt. Der Düsseldorfer Kreis und das ULD nehmen laut Schüßler aus Wertungsgesichtspunkten eine Verantwortlichkeit des Wesbeitenbetreibers an, die sich auf Grundlage des TMG, BDSG und der Datenschutzrichtlinie nicht begründen lässt.

Das deckt sich mit meiner Einschätzung, die ich hier im Blog bereits mehrfach geäußert hat. Der Düsseldorfer Kreis und das ULD betreiben letztlich Rechtspolitik und zwar in einer Art und Weise, wie sie mit der geltenden Rechtslage nur schwer in Einklang zu bringen ist. Das Papier des Düsseldorfer Kreises lässt eine überzeugende juristische Begründung auch vermissen.

posted by Stadler at 10:31  

15.12.11

Die uneinsichtige Plagiatorin Koch-Mehrin

Es gibt Vorgänge, über die schüttelt man als Jurist den Kopf. Die Klage der FDP-Europaabgeordneten Silvana Koch-Mehrin gegen die Aberkennung ihrer Doktorwürde ist so ein Fall.

Die Uni Heidelberg hatte Koch-Mehrin den Titel entzogen, nachdem der zuständige Prüfungsausschuss auf über 80 Textseiten der Arbeit über 120 Stellen gefunden hat, die als Plagiate zu klassifizieren waren. Die Plagiate stammten aus mehr als 30 verschiedenen Quellen, von denen zwei Drittel auch nicht im Literaturverzeichnis aufgeführt waren.

Einem Widerspruch der Politikerin half die Uni nicht ab, weshalb Koch-Mehrin nunmehr Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben hat, die am 14.12.2011 bei Gericht eingegangen ist.

Jetzt ist es natürlich das gute Recht von Frau Koch-Mehrin die Sache gerichtlich klären zu lassen. Angesichts des durch VroniPlag öffentlich gemachten Umfangs des Plagiats, zeugt das Vorgehen allerdings von einem kompletten Realitätsverlust der FDP-Politikerin. Die Klage ist, man muss das so deutlich sagen, gänzlich aussichtslos.

Der dem Verwaltungsgericht Karlsruhe übergeordnete VGH Baden-Württemberg hatte mit Beschluss vom 13.10.2008 (Az.: 9 S 494/08) bereits dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die Aberkennung der Doktorwürde in Betracht kommt. Die Begründung dieser Entscheidung verdeutlicht, dass die Entziehung des Titels bereits bei deutlich geringeren Verstößen in Betracht kommt und Frau Koch-Mehrin die vom Gericht definierten Hürden erheblich überschritten hat.

 

 

posted by Stadler at 18:04  

14.12.11

Sind die meisten deutschen Websites nicht datenschutzkonform?

Diese Schlussfolgerung legt zumindest das sog. Datenschutzbarometer der Xamit Bewertungsgesellschaft mbH nahe, das auf einer allerdings automatisierten Auswertung deutscher Websites beruht. Nach dieser Auswertung soll auf 82 % der deutschen Webpräsenzen gegen Datenschutzrecht verstoßen werden. Diese rechtliche Bewertung orientiert sich an den Vorgaben des Düsseldorfer Kreises bzw. der Aufsichtsbehörden, die freilich nicht immer unumstritten sind.

Die Zunahme der Datenschutzverstöße ist laut der Studie u.a. auf die verstärkt anzutreffende Einbindung des Facebook-Like-Buttons zurückzuführen und auf den Einsatz nicht datenschutzkonformer Statistiktools. Speziell was die Einbindung des Like-Buttons angeht, sieht die derzeit herrschende Ansicht in der juristischen Literatur allerdings keinen Rechtsverstoß des Webseitenbetreibers.

Das m.E. durchaus gewagte und reißerische Fazit der Studie lautet, dass sich der wirtschaftliche Vorteil durch Datenschutzverstöße in der Bundesrepublik auf mehr als 7,5 Mrd. Euro beläuft. Dieser Annahme liegt m.E. allerdings keine wirklich fundierte Berechnung zugrunde (siehe S. 49 ff. der Untersuchung).

Man sollte die Zahlen und Schlussfolgerungen von Xamit daher insgesamt eher skeptisch betrachten.

posted by Stadler at 22:15  

14.12.11

Abenteuerspielplatz Internet

Dem neuen Vorsitzenden der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) Siegfried Schneider verdanken wir die bahnbrechende Erkenntnis, dass das Internet ein Abenteuerspielplatz ist.

Dass die CSU über zahlreiche Internet- und Medienexperten verfügt, durften wir erst in den letzten Tagen wieder erfahren. Mir ist das auch vor einigen Wochen bewusst geworden, als der offizielle IT-Beauftragte der Bayerischen Staatsregierung Franz Josef Pschierer auf einer Veranstaltung der DGRI sagte, dass er keine Berührungsängste mit dem „Computer Chaos Club“ habe. In die Riege dieser Internetexperten reiht sich nunmehr auch der ehemalige bayerische Kultusminister Schneider ein, der als neuer Präsident der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) erwartungsgemäß nunmehr auch zum Vorsitzenden der KJM gewählt worden ist. Dass es nicht die Kompetenz Schneiders war, die ihn in dieses Amt befördert hat, darf man als gesicherte Erkenntnis betrachten.

Über diese Personalie könnte man jetzt natürlich müde lächeln, wäre es nicht die KJM, die in Deutschland über die Einhaltung des sog. Jugendmedienschutzes wacht und u.a. auch dafür zuständig ist, Jugendschutzprogramme (Filtersoftware) anzuerkennen. Ob man allerdings mit der geplanten Anerkennung von Jugendschutzprogrammen, die wie die Software „JusProg“ von der Erotik-Branche entwickelt wurden, tatsächlich „wirksame Schutzmechanismen“ etablieren kann, gilt gelinde gesagt als umstritten.

Im Bereich des Jugendmedienschutzes findet mit der Ankündigung Schneiders die bewährte Politik der Augenwischerei ihre konsequente Fortsetzung. Danke Siegi!

 

posted by Stadler at 17:23  

13.12.11

Datenschutzrecht: Die Reformpläne der EU

Vor einigen Tagen wurde ein erster Entwurf einer EU-Datenschutzverordnung geleakt. Heise hat bereits darüber berichtet und auf einige Aspekte hingewiesen.

Ich habe mir den Entwurf ebenfalls angesehen und möchte auf einige ausgewählte Aspekte hinweisen. Man muss zunächst davon ausgehen, dass es sich um einen unabgestimmten Entwurf in einem sehr frühen Stadium handelt, der bis zu seinem Inkrafttreten noch zahlreiche Änderungen erfahren wird.

Das Entwurfskonzept beinhaltet einen Paradigmenwechsel im europäischen Datenschutzrecht. Die Kommission möchte den Datenschutz künftig nicht mehr in Form einer Richtlinie, sondern einer Verordnung regeln. Die Verordnung gilt – anders als die Richtlinie – unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten. Damit würde die EU das Datenschutzrecht in wesentlichen Teilen vollständig an sich ziehen.

Der Verordnungsentwurf stellt nicht mehr das personenbezogene Datum, sondern die Person (Datensubjekt) in den Vordergrund (Art. 3 I) der Betrachtung. Datensubjekt ist danach eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann und zwar durch Maßnahmen die vernünftigerweise naheliegend sind. Das klingt mir sehr danach, dass damit die Theorie vom relativen Personenbezug aufgegriffen und kodifiziert werden soll.

Interessant ist außerdem, dass der Entwurf jede Person unter 18 Jahren als Kind definiert, um dann bei der Einwilligung darauf abzustellen, dass bei Kindern eine Einwilligung der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist. Das könnte weitreichende Folgen im Hinblick auf die Nutzung sozialer Netzwerke durch Jugendliche haben. Denn letztlich bräuchte dann jeder Minderjährige, der ein Facebookprofil einrichten will, die Einwilligung seiner Eltern.

Der Entwurf sieht ferner neben einem Recht auf Löschung auch das vieldiskutierte „Right To Be Forgotten“ vor (Art. 15). Außerdem ist in dem Entwurf die Verpflichtung der datenverarbeitenden Stelle enthalten, Datenschutz standardmäßig (by Default) zu implementieren.

Der Verordnungsentwurf regelt zudem einen Anspruch desjenigen auf Schadensersatz, dessen Rechte durch eine ungesetzliche Datenverarbeitung verletzt worden sind (Art.  77). Die Bußgelder die die Verordnung vorsieht, sind spürbar und können bei einigen Verstößen bis zur Höhe von 5 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens festgesetzt werden (Art. 79). Es könnte also durchaus sein, dass Verstöße künftig wirklich effektiv sanktioniert werden.

posted by Stadler at 17:13  

13.12.11

OLG Düsseldorf: Haftung für Embedded-Content

Das OLG Düseldorf hat mit Urteil vom 08.11.2011 (Az.: I-20 U 42/11) entschieden, dass im Falle von „Embedded Content“, anders als bei einfachen Hyperlinks, ein geschütztes Werk durch den Linksetzenden öffentlich zugänglich gemacht wird und mithin eine Urheberrechtsverletzung stattfindet bzw. die Lichtbildrechte des Fotografen verletzt werden.

Die Begründung des OLG Düseldorf hierfür lautet

Um die Bilder zu sehen, müssen die Internetnutzer zwangsläufig seine Webseite aufsuchen und zur Kenntnis nehmen. Trotz der Unentgeltlichkeit des Zugriffes ist das Betreiben der Webseite darauf ausgerichtet, die Aufmerksamkeit der kommerziellen Nutzer mit dem Zweck des Abschlusses von Lizenzverträgen zu gewinnen und die Attraktivität der Webseite für die Platzierung von Bannerwerbung zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund bedient sich der Linksetzende der Werke des Berechtigten, um eigene Inhalte oder die Website eines Dritten attraktiver zu gestalten

und sie überzeugt mich nicht, auch wenn das Ergebnis zutreffend ist. Für maßgeblich halte ich, dass das Werk – ohne Zustimmung des Urhebers – in einen neuen Kontext eingebettet wird und das Bild letztlich als integraler Bestandteil der Website desjenigen erscheint, der den Embedding-Link setzt. Tim-Berners-Lee – der „Erfinder“ des WWW – hat den Unterschied zwischen verweisendem Link und „Embedding-Link“ in einem älteren Beitrag herausgearbeitet, der deutlich macht, weshalb diese Differenzierung auch rechtliche Bedeutung hat.

Das OLG Düsseldorf hat außerdem entschieden, dass der Betreiber einer Blogplattform, der fremde Blogbeiträge veröffentlicht, nicht als Inhaltsanbeiter zu betrachten ist und es für ihn deshalb ausreichend ist, wenn er rechtsverletzenden Content auf Aufforderung hin löscht. Ein Anspruch gegen den Blogbetreiber, von vornherein durch technische Vorkehrungen die Möglichkeit zu unterbinden, Bilder in das Forum einzustellen, durch deren Veröffentlichung die Rechte Dritter verletzt werden, besteht nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht.

posted by Stadler at 10:56  

9.12.11

(Kein) Datenschutz in sozialen Netzwerken

Der sog. Düsseldorfer Kreis – das Treffen der obersten Datenschutzbehörden für den nichtöffentlichen Bereich – hat sich in einem neuen Papier der Haltung des ULD zu sozialen Netzwerken und Social-Plugins angeschlossen.

Die Grundaussage, wonach auch soziale Netzwerke die außerhalb des europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, deutsches Datenschutzrecht zu beachten haben, halte ich für rechtlich zutreffend. Dass speziell das Angebot von Facebook allerdings weit davon entfernt ist, mit deutschem und europäischem Datenschutzrecht konform zu sein, ist andererseits offensichtlich. Möglicherweise wird die EU künftig effektiver gegen dieses Vollzugsdefizit vorgehen, sollte das Datenschutzrecht tatsächlich in einer EU-Verordnung geregelt werden, weil dann wegen der Datenschutzverstöße großer amerikanischer Player wie Google oder Facebook auch mit spürbaren Bußgeldern gerechnet werden kann.

Zu den zuletzt äußerst umstrittenen Themen der Einbindung von Social-Plugins und des Betreibens von Facebook-Fanseiten schreibt der Düsseldorfer Kreis:

In Deutschland ansässige Unternehmen, die durch das Einbinden von Social Plugins eines Netzwerkes auf sich aufmerksam machen wollen oder sich mit Fanpages in einem Netzwerk präsentieren, haben eine eigene Verantwortung hinsichtlich der Daten von Nutzerinnen und Nutzern ihres Angebots. Es müssen zuvor Erklärungen eingeholt werden, die eine Verarbeitung von Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer durch den Betreiber des sozialen Netzwerkes rechtfertigen können. Die Erklärungen sind nur dann rechtswirksam, wenn verlässliche Informationen über die dem Netzwerkbetreiber zur Verfügung gestellten Daten und den Zweck der Erhebung der Daten durch den Netzwerkbetreiber gegeben werden können.

Anbieter deutscher Websites, die in der Regel keine Erkenntnisse über die Daten- verarbeitungsvorgänge haben können, die beispielsweise durch Social Plugins ausgelöst werden, sind regelmäßig nicht in der Lage, die für eine informierte Zustimmung ihrer Nutzerinnen und Nutzer notwendige Transparenz zu schaffen. Sie laufen Gefahr, selbst Rechtsverstöße zu begehen, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerkes Daten ihrer Nutzerinnen und Nutzer mittels Social Plugin erhebt. Wenn sie die über ein Plugin mögliche Datenverarbeitung nicht überblicken, dürfen sie daher solche Plugins nicht ohne weiteres in das eigene Angebot einbinden.

Auch wenn ich die Bedenken des Düsseldorfer Kreises nachvollziehen kann, entspricht diese Aussage meines Erachtens nicht der geltenden Rechtslage. Denn eine irgendwie geartete (Störer-)Verantwortlichkeit kennt das deutsche Datenschutzrecht nicht. Adressat des BDSG und des TMG ist vielmehr die verantwortliche Stelle (§ 3 Abs. 7 BDSG), die allerdings auch ein Mindestmaß an Datenhoheit inne haben muss. Und daran fehlt es bei Webseitenbetreibern die Social-Plugins einbinden und auch bei Facebook-Fansites.

Die Haltung des Düsseldorfer Kreises wirft letztlich die Frage auf, ob diese Verantwortlichkeit nicht jeden Inhaber eines Facebookprofils treffen müsste, nachdem bereits der Betrieb einer Facebook-Fanseite ausreichend für die Begründung einer datenschutzrechtlichen Verantwortung sein soll. Die einzige Einschränkung die die Datenschutzbehörden machen, ist nur noch die Stellung als Unternehmen. Aber auch das ist letztlich inkonsequent, denn das BDSG ist nur dann nicht anwendbar, wenn die Datenverarbeitung ausschließlich zu persönlichen oder familiären Zwecken erfolgt. Das kann man – wenn man der Logik des Düsseldorfer Kreises folgt –  aber für die Mitwirkung an einer Datenverarbeitung, die für unternehmerische Zwecke von Facebook erfolgt, ganz bestimmt nicht annehmen.

Die Haltung des Düsseldorfer Kreises ist deshalb, wie so häufig, inkonsequent. Konsequent zu Ende gedacht, hätte man nämlich formulieren müssen, dass ein Facebookprofil generell nicht mit deutschem Datenschutzrecht vereinbar ist. Denn man wirkt damit an der unzulässigen Datenverarbeitung von Facebook mit. Was für Fanpages von Facebook gilt, muss letztlich auch für jeden beliebigen Account gelten. Die sich aufdrängende Schlussfolgerung, dass 20 Millionen deutsche Facebooknutzer sich nicht datenschutzkonform verhalten, wollte der Düsseldorfer Kreis dann aber offenbar doch nicht ziehen, zumal auch Menschen wie der Bundesdatenschutzbeauftragte Facebookprofile haben.

Ob sich dieses Dilemma jemals vernünftig auflösen wird, darf man übrigens bezweifeln. Denn die Währung in der der Nutzer von sozialen Medien wie Facebook oder Google+ bezahlt, heißt personenbezogene Daten. Es entspricht gerade dem Geschäftsmodell von Facebook und Google+ möglichst viele Nutzerdaten zu erheben und diese auch entsprechend zusammenzuführen, um damit das Nutzerverhalten zu analysieren. Gleichzeitig wird dem Nutzer der Umfang der Datenerhebung und vor allen Dingen der Weiterverarbeitung und Zusammenführung von Daten natürlich gezielt verschwiegen.

Die Durchsetzung eines Datenschutzregimes auf deutschem Niveau würde das Geschäftsmodell von Facebook oder Google+ zerstören. Für datenschutzfreundliche soziale Medien müsste der Nutzer nämlich in einer anderen Währung bezahlen, die Euro oder Dollar heißt.

Diese  Zusammenhänge und Mechanismen sollten sich nicht nur die Datenschutzbehörden vor Augen führen, sondern gerade auch wir Nutzer.

posted by Stadler at 22:41  
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