Internet-Law

Onlinerecht und Bürgerrechte 2.0

16.2.12

Free Hamza Kaschgari

Die Geschichte des saudi-arabischen Journalisten und Bloggers Hamza Kasshgari ist erschütternd und zeigt, wie wenig die Menschenrechte in einem Staat gelten, der von der westlichen Welt immer noch hofiert wird und an den Deutschland Panzer liefert.

Der junge Blogger hatte Anfang Februar auf Twitter einige Mohammed-kritische Tweets abgesetzt, die eher philosphisch-zweifelnd klangen als agitatorisch. Aber nachdem in Saudi-Arabien weder die Meinungs- noch die Religionsfreiheit Beachtung findet, brach gegen den jungen Mann etwas los, das man bei uns vermutlich einen Shitstorm nennen würde. Als ein Scheich vom saudischen König forderte, Kaschgari wegen Abkehr vom islamischen Glauben – worauf in Saudi-Arabien die Todesstrafe steht – verhaften zu lassen, versuchte der Blogger zu fliehen. Er wurde allerdings in Malaysia festgenommen und nach Saudi-Arabien abgeschoben, wo er derzeit inhaftiert ist. Ob Interpol an der Verhaltung des Bloggers beteiligt war, ist umstritten. Nach Informationen von Amnesty International soll gegen Kaschgari und weitere Personen, die ihn auf Twitter unterstützt haben, ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Auf Facebook hat sich zwischenzeitlich eine saudische Hetzseite gebildet, auf der die Bestrafung des Bloggers wegen Beleidigung des Propheten gefordert wird. Auch Twitter scheint in der Angelegenheit eine eher unrühmliche Rolle zu spielen, denn der Twitter-Account Kaschgaris ist mittlerweile gesperrt worden.

Die Bundesregierung täte gut daran, die Unterstützung von Diktaturen wie Saudi-Arabien einzustellen und die Einhaltung fundamentaler Menschenrechte wie Meinungsfreiheit und Religionsfreiheit in aller Deutlichkeit einzufordern. Ich frage mich auch, warum der Fall Kaschgari nicht eine ähnliche internationale (politische) Empörung ausgelöst hat, wie seinerzeit bei Salman Rushdie.

Amnesty International ruft dazu auf, sich schriftlich an den saudischen König, das Innenministerium oder die Botschaft Saudi-Arabiens zu wenden und die bedingungslose Freilassung Kaschgaris zu fordern.

Auch wenn in den letzten Tagen schon viel über den Fall Kaschgari berichtet und gebloggt wurde, ist es mir doch ein Anliegen, das Thema auch in diesem Blog aufzugreifen.

posted by Stadler at 15:48  

16.2.12

EuGH: Keine allgemeine Filterpflicht sozialer Netzwerke

Mit Urteil vom 16.02.2012 (Az.: C?360/10) hat der EuGH entschieden, dass den Betreiber eines sozialen Netzwerkes keine allgemeine Filterpflicht trifft, um die urheberrechtswidrige Nutzung musikalischer und audiovisueller Werke zu verhindern.

Der EuGH führt zunächst aus, dass er den Betreiber eines sozialen Netzwerkes als Hosting-Provider betrachtet, soweit er für die Nutzer seines Dienstes Inhalte speichert. Sodann bezieht sich der EuGH auf Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie und betont, dass es danach nationalen Stellen untersagt ist, Maßnahmen zu erlassen, die einen Hosting-Anbieter verpflichten würden, von ihm gespeicherte Informationen generell zu überwachen.

Die Anordnung ein Filtersystem einzurichten, würde nach Einschätzung des Gerichtshofs eine präventive Überwachung  und eine aktive Beobachtung der von den Nutzern beim Hosting-Anbieter gespeicherten Dateien erfordern. Eine solche Anordnung würde den Hosting-Anbieter zu einer allgemeinen Überwachung verpflichten, die nach Art. 15 Abs. 1 der E-Commerce-Richtlinie gerade verboten ist.

Sehr instruktiv sind folgende Ausführungen des EuGH zur Abwägung der Interessen der Rechteinhaber und der Hosting-Anbieter, sowie insbesondere zu den Grundrechten der Nutzer auf Informationsfreiheit und den Schutz ihrer personenbezogenen Daten:

Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, als Missachtung des Erfordernisses der Gewährleistung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen dem Schutz des Rechts am geistigen Eigentum, das Inhaber von Urheberrechten genießen, und dem Schutz der unternehmerischen Freiheit, der Wirtschaftsteilnehmern wie den Hosting-Anbietern zukommt, einzustufen ist (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 49).

Darüber hinaus würden sich die Wirkungen dieser Anordnung nicht auf den Hosting-Anbieter beschränken, weil das streitige Filtersystem auch Grundrechte der Nutzer der Dienste dieses Anbieters beeinträchtigen kann, und zwar ihre durch die Art. 8 und 11 der Charta geschützten Rechte auf den Schutz personenbezogener Daten und auf freien Empfang oder freie Sendung von Informationen.

Die Anordnung, das streitige Filtersystem einzurichten, würde nämlich zum einen die Ermittlung, systematische Prüfung und Verarbeitung der Informationen in Bezug auf die auf dem sozialen Netzwerk von dessen Nutzern geschaffenen Profile bedeuten, wobei es sich bei den Informationen in Bezug auf diese Profile um geschützte personenbezogene Daten handelt, da sie grundsätzlich die Identifizierung der genannten Nutzer ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 51).

Zum anderen könnte die fragliche Anordnung die Informationsfreiheit beeinträchtigen, weil die Gefahr bestünde, dass das System nicht hinreichend zwischen einem unzulässigen und einem zulässigen Inhalt unterscheiden kann, so dass sein Einsatz zur Sperrung von Kommunikationen mit zulässigem Inhalt führen könnte. Denn es ist unbestritten, dass die Antwort auf die Frage der Zulässigkeit einer Übertragung auch von der Anwendung gesetzlicher Ausnahmen vom Urheberrecht abhängt, die von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat variieren. Ferner können bestimmte Werke in bestimmten Mitgliedstaaten gemeinfrei sein, oder sie können von den fraglichen Urhebern kostenlos ins Internet gestellt worden sein (vgl. entsprechend Urteil Scarlet Extended, Randnr. 52).

Eine Entscheidung, die zusammen mit dem vorangegangenen Urteil „Scarlet Extended, das sich mit der Frage von Filterpflichten von Zugangsprovidern beschäftigte, als wegweisend betrachtet werden muss. Die Rechtsprechung des EuGH nimmt ersichtlich auch mit Blick auf die Grundrechte mehr und mehr Konturen an.

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs stellt m.E. auch die Entscheidungen des BGH „Internet Versteigerung I„,  „Internet Versteigerung II“ und „Internet-Versteigerung III“ in Frage. Der BGH hatte dort ausgeführt, dass der Betreiber einer Handelsplattform (eBay) verpflichtet ist, Vorsorge zu treffen, dass es nicht zu weiteren Markenverletzungen kommt, sobald er einmal auf einen solchen Rechtsverstoß hingewiesen wurde. Insoweit hat der BGH auch ausdrücklich vom Einsatz einer Filtersoftware und von einem vorgeschalteten Filterverfahren gesprochen und eine entsprechende Vorabkontrolle zumindest in gewissem Umfang für zumutbar erachtet.

posted by Stadler at 12:09  

15.2.12

Verurteilung wegen homophober Hate-Speech keine Verletzung der Menschenrechtskonvention

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat – allerdings mit beachtlichen Sondervoten über die e-comm ausführlich berichtet – die Verurteilung wegen der Verteilung homophober Flugblätter an einer Schule durch den schwedischen Obersten Gerichtshof nicht beanstandet (Urteil vom 09.02.2012, Az.:  1813/07). Die Verurteilung verletzt damit Art. 10 MRK (Freiheit der Meinungsäußerung) nicht.

Die Beschwerdeführer hatten an einer schwedischen Schule Flugblätter der rechtsgerichteten „Nationell Ungdom„ mit folgendem Inhalt verteilt:

“Homosexual Propaganda (Homosexpropaganda)

In the course of a few decades society has swung from rejection of homosexuality and other sexual deviances (avarter) to embracing this deviant sexual proclivity (böjelse). Your anti-Swedish teachers know very well that homosexuality has a morally destructive effect on the substance of society (folkkroppen) and will willingly try to put it forward as something normal and good.

— Tell them that HIV and AIDS appeared early with the homosexuals and that their promiscuous lifestyle was one of the main reasons for this modern-day plague gaining a foothold.

— Tell them that homosexual lobby organisations are also trying to play down (avdramatisera) paedophilia, and ask if this sexual deviation (sexuella avart) should be legalised.”

Die Beschwerdeführer wurden von schwedischen Strafgerichten deshalb wegen Agitation gegen eine nationale oder ethnische Gruppe verurteilt, ein Straftatbestand, der mit der deutschen Volksverhetzung vergleichbar sein dürfte.

Die Beschwerdeführer sahen sich dadurch in ihrer Meinungsfreiheit verletzt und haben den EGMR angerufen.

Der EGMR hat zunächst einen Eingriff in das Recht auf Meinungsfreiheit durch die Entscheidung der schwedischen Strafgerichte bejaht und anschließend die Frage gestellt, ob dieser Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft notwendig gewesen ist.

Der Gerichtshof betont, dass der Inhalt des Flugblattes diskriminierend ist und die Diskriminierung wegen der sexuellen Orientierung einer Diskriminierung  wegen der Rasse, Herkunft oder Hautfarbe gleichsteht. Der Gerichtshof hebt außerdem hervor, dass die Flublätter in einer Schule in die Spinde der Schüler gelegt wurden, weshalb diese keine Möglichkeit gehabt hätten, die Flublätter abzulehnen. Berücksichtigt hat der Gerichtshof ferner den Umstand, dass die Beschwerdeführer selbst nicht Schüler dieser Schule waren und zu der Schule auch selbst keinen freien Zugang hatten.

Wären die Fluglätter also offen auf der Straße an jedermann verteilt worden, hätte der EGMR wohl anders entschieden. Vor dem skizzierten Hintergrund erscheint mir das Urteil des Gerichtshofs differenziert und sachgerecht.

posted by Stadler at 18:02  

15.2.12

BFH: Leistungen kommunaler Rechenzentren können umsatzsteuerpflichtig sein

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10. November (Az.: 2011 V R 41/10) entschieden, dass nachhaltig und gegen Entgelt erbrachte Leistungen der öffentliche Hand der Umsatzsteuer unterliegen, wenn diese Tätigkeiten auf zivilrechtlicher Grundlage erfolgen oder – im Wettbewerb zu Privaten – auf öffentlich-rechtlicher Grundlage ausgeführt werden.

Im konkreten Fall hatte eine Gemeinde den Vorsteuerabzug für die Errichtung einer Sport- und Freizeithalle verlangt.

Das Urteil ist aber insbesondere deshalb interessant, weil der BFH klarstellt, dass auch sog. Beistandsleistungen, die zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wie z.B. Gemeinden erbracht werden, steuerpflichtig sind, sofern es sich um Leistungen handelt, die auch von Privatanbietern erbracht werden können. Entgegen der derzeitigen Besteuerungspraxis können danach z.B. auch die Leistungen kommunaler Rechenzentren umsatzsteuerpflichtig sein.

Quelle: Pressemitteilung des BFH vom 15.02.2012

posted by Stadler at 16:53  

14.2.12

Berichterstattung aus öffentlicher Verhandlung nicht immer zulässig

Jörg Kachelmann beschäftigt die Justiz, speziell die in Köln, weiterhin. Mit Urteil vom 14.02.2012 (Az.: 15 U 123/11, 15 U 125/11 und 15 U 126/11) hat das Oberlandesgericht Köln auf eine Klage des Wettermoderators hin entschieden, dass die Medien nicht ohne weiteres über Umstände aus dem privaten Lebensbereich Kachelmanns berichten durften, auch wenn diese zuvor in öffentlicher Hauptverhandlung erörtert worden sind.

In der Pressemitteilung des Gerichts wird folgende Begründung gegeben:

Die Öffentlichkeit eines Gerichtssaales, sei nicht mit der Wirkung zu vergleichen, die von einer Veröffentlichung in den Medien, erst recht bei einer Veröffentlichung im Internet ausgehe. Die veröffentlichten Details hätten in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf gestanden und seien von den Beklagten auch in der Berichterstattung nicht in einen solchen Zusammenhang gerückt worden. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht strafrechtlich verurteilt worden sei. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens und bis zu einer gerichtlichen Verurteilung gelte zu Gunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Dementsprechend zurückhaltend und ausgewogen müsse über den Tatvorwurf und den auf dem Angeklagten lastenden Verdacht berichtet werden.

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Die Frage, in welchem Umfang auch über private, das Persönlichkeitsrecht berührende Umstände berichtet werden dürfe, die in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung erörtert worden seien, sei bisher nicht höchstrichterlich entschieden.

 

posted by Stadler at 20:23  

14.2.12

Weitere Kritik an der geplanten EU-Datenschutzverordnung

Die E-Kommission hat vor einigen Wochen die Entwurfsfassung einer geplanten Datenschutzverordnung (Datenschutz-Grundverordnung) veröffentlicht, zusammen mit weiteren Entwürfen und Materialien.

Insbesondere aus Kreisen der Rechtswissenschaft und von einem Richter am Bundesverfassungsgericht wurde Kritik an den Plänen geäußert. Neben mir hat auch Simon Möller bei Telemedicus kritisch zu dem Verordungsentwurf gebloggt.

Die beiden Rechtsanwälte Jochen Schneider und Niko Härting – zwei äußerst renommierte IT-Rechtler – haben sich nunmehr ebenfalls äußerst kritisch mit der geplanten Verordnung auseinandergesetzt. Härting und Schneider fordern bereits seit einiger Zeit eine vollständige Neugestaltung des Datenschutzrechts.

An dem Verordnungsentwurf bemängeln Schneider/Härting u.a., dass das datenschutzrechtliche „Medienprivileg“ nicht weiter ausgearbeitet wird und das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutzrecht einerseits und Meinungs- und Medienfreiheit andererseits nicht aufgelöst wird. Außerdem kritisieren die beiden Juristen die Beibehaltung des datenschutzrechtlichen Verbotsprinzips sowie den Umstand, dass die Unterscheidung personenbezogene und nicht personenbezogene Daten nach einem strikten Schwarz-Weiß-Prinzip beibehalten wird.

posted by Stadler at 17:15  

13.2.12

Filesharing-Abmahnstatistik 2011

Verschiedene Initiativen gegen das Abmahnwesen haben soeben für das Jahr 2011 eine Abmahnstatistik veröffentlicht. Danach soll die Zahl der Filesharing-Abmahnungen im Jahr 2011 im Vergleich zu 2010 spürbar zurückgegangen sein, nämlich um ca. 40 % auf ca. 218.000 Abmahnungen. Auch wenn mir ein Rückgang der Abmahnzahlen im Jahr 2011 durchaus plausibel erscheint, dürften die absoluten Zahlen deutlich zu niedrig gegriffen sein, nachdem andere Statistiken und Informationen für das Jahr 2010 auf eine Anzahl von 500.000n – 700.000 Abmahnungen hindeuten.

Unrichtig dürften jedenfalls die Angaben zur Anzahl der Klagen sein, die die einzelnen Abmahnkanzleien erhoben haben. Dass beispielsweise die Kanzlei Waldorf Frommer (nur) 60 Klagen erhoben haben soll, deckt sich nicht mit dem, was ich speziell am und vom Amtsgericht München – wo die Rechtsanwälte Waldorf bevorzugt klagen – in den letzten Monaten gehört und teilweise selbst gesehen habe.

Meine Einschätzung ist, dass die Zahl der Klagen im letzten Jahr deutlich zugenommen hat, während die Zahl der Abmahnungen rückläufig war.

 

posted by Stadler at 16:58  

13.2.12

Kritische Berichterstattung, Meinungsfreiheit und Meta-Tags

Vor einigen Tagen habe ich über ein neues Urteil des OLG München (Az.: 6 U 2488/11) berichtet, das jetzt im Volltext vorliegt und das u.a für Blogger und allgemein für alle, die kritisch im Netz berichten, von Bedeutung ist.

Der zugrundeliegende Sachverhalt ist zusammengefasst folgender. Der Beklagte berichtet auf seiner Website über ein Phänomen, das er als „Adressbuchschwindel“ und „Adressbuchbetrug“ bezeichnet. In diesem Kontext hat er u.a. das Geschäftsgebaren der „European Businessguide GmbH“ (Klägerin) angeprangert, deren Geschäftskonzept darin besteht bzw. bestand, Gewerbetreibende mit irreführenden Werbeschreiben, bei denen der Hinweis auf die Entgeltlichkeit gezielt unauffällig gestaltet ist, zum Abschluss von kostenpflichtigen Branchenbucheinträgen zu bewegen. Der Beklagte hatte insoweit das Unternehmen der Klägerin und ihren Geschäftsführer sowohl offen auf seiner Website als auch als Keywords im sog. Meta-Tag benannt.

Das Landgericht München I hat den Beklagten zur Unterlassung der Nennung im Meta-Tag verurteilt und hierbei einen Verstoß gegen das MarkenG, das Namensrecht, das UWG und das allgemeine Deliktsrecht des BGB angenommen.

Diese Entscheidung ist vom OLG München mit Urteil vom 09.02.2012 aufgehoben worden. Die Entscheidung des OLG München habe ich in Leitsätzen folgendermaßen zusammengefasst:

1. Der Gebrauch eines fremden Namens in Gestalt eines Meta-Tags ist nach Maßgabe des § 12 BGB nicht in jedem Falle untersagt.

2. Wenn sich ein Unternehmen mit ihrem Geschäftsmodell im Grenzbereich juristisch vertretbarer Handlungen bewegt, muss es sich im Rahmen des Meinungskampfs auch einer scharfen Kritik stellen, die bisweilen auch einen polemischen und überzogenen Charakter miteinbezieht. In diesem Kontext ist auch die Verwendung von Begriffen wie „Adressbuch Schwindel, Betrug, Formulartrick“ von der Meinungsfreiheit gedeckt und zwar sowohl im sichtbaren Text einer Website als auch flankierend als „Keyword“ im Meta-Tag. Ein Verstoß gegen §§ 823 Abs. 1 und Abs. 2, 824 und 826 BGB liegt hierin folglich nicht.

3. Die Annahme einer kennzeichenrechtlichen Branchennähe zwischen der Tätigkeit eines Journalisten der sich in investigativer Weise mit einem im Bereich der Branchenbuchdienstleistungen tätigen Unternehmen beschäftigt und dessen Geschäftsgebaren öffentlich kritisiert, und einem Unternehmen, das Branchenbuchdatenbanken lizenziert, ist fernliegend.

4. Die bloße Kritik an einem Unternehmen stellt für sich alleine grundsätzlich auch dann noch keine geschäftliche Handlung im Sinne des UWG dar, wenn sie unsachlich und übertrieben ist.

5. Selbst wenn man unter dem Aspekt des Behinderungswettbewerbs ein Wettbewerbsverhältnis bejaht, kann die Ausübung des Grundrechts der Meinungsfreiheit bei der gebotenen Interessenabwägung dazu führen, dass ein Verstoß gegen die §§ 4 Abs. 1 Nr. 7 und Nr. 10 UWG ausscheidet. Auch bei bestehendem Wettbewerbsverhältnis kann eine kritische Auseinandersetzung mit dem Geschäftsmodell der Klagepartei zulässig sein und zwar auch dann, wenn sich hieraus negative Auswirkungen auf die unternehmerische Tätigkeit der Klägerin bzw. ihres Geschäftsführers ergeben.

 

posted by Stadler at 11:57  

11.2.12

Warum polarisiert ACTA?

Die politischen Entscheider in Europa sind von dem Unmut, den ACTA ausgelöst hat, kalt erwischt worden. Noch in den 00’er Jahren hat man auf Ebene der EU die Enforcement-Richtlinie erlassen und in Deutschland – übrigens beginnend unter einer rot-grünen Koalition – alle Regelungen, die ACTA jetzt enthält, gesetzgeberisch längst vorweggenommen. Deutschland hat ACTA also schon in den letzten zehn Jahren umgesetzt. Dies alles wurde, von einer Fachöffentlichkeit abgesehen, kaum wahrgenommen.

Möglicherweise entlädt sich in den ACTA-Protesten jetzt nur etwas, was bereits sehr lange brodelt. Mich erinnert das in gewisser Weise an Stuttgart21, an die Occupy-Bewegung und ganz allgemein an die Massenproteste, die in vielen Teilen der Welt seit dem vergangenen Jahr stattfinden.

ACTA ist für sich genommen eigentlich unbedeutend, es ist nur ein Mosaikstein, der allerdings Teil einer Agenda ist, die auf die schrittweise Ausweitung des „geistigen Eigentums“ abzielt. Dass das Urheberrecht in einem Spannungsverhältnis zwischen Individual- und Gemeinwohlinteressen steht, das einem fairen Ausgleich bedürfte, wird dabei schlicht negiert.

Das Konzept des „geistigen Eigentums“ ist letztlich aber nichts anderes als ein Modell des Protektionismus und der Abschottung, von dem man nicht wirklich behaupten kann, dass es im Interesse der Menschen ist, was sich am deutlichsten am Beispiel der Generika-Diskussion zeigt. Weil Patente es erlauben, Nachahmerprodukte zu verbieten und damit den Preis der teueren Orginalmedikamente hochzuhalten, sterben weltweit Menschen. Sie sterben speziell in den Entwicklungsländern deshalb, weil sie sich die teueren Medikamente beispielsweise gegen AIDS nicht leisten können und billige Generika aus patentrechtlichen Gründen nicht verfügbar sind.

Auch wenn neben diesem Beispiel alles anderen verblassen, ist das Grundmodell immer dasselbe. Es geht um die Absicherung der wirtschaftlichen Individualinteressen einer kleinen Minderheit, den Rechteinhabern. In diesem Zusammenhang kommt mir auch immer wieder die Aussage von Mark Getty (Getty Images) in den Sinn, der  „Intellectual Property“ als das Öl des 21. Jahrhunderts bezeichnet hat. Deutlicher kann man nicht zum Ausdruck bringen, dass man es mit einem Verteilungskampf zu tun hat.

Ob und in welchem Umfang man das Konzept des „geistigen Eigentums“ als legitim betrachtet, ist eine Frage des Standpunktes. Die gängige These, dass dieses Modell, das auf der Gleichsetzung von Sacheigentum und der Inhaberschaft an Geisteswerken beruht, im Interesse der Mehrheitsgesellschaft sei, wird von immer mehr Menschen in Zweifel gezogen. Wenn man anstatt von geistigem Eigentum von Monopolrechten sprechen würde, käme man der Sache vermutlich schnell näher. Denn Monopole werden gerade im Wirtschaftsleben nicht unbedingt als erstrebenswert betrachtet, sondern im Regelfall als volkswirtschaftlich schädlich, weshalb man sie international mit Hilfe des Kartellrechts reguliert und beschränkt. Ein beschränkendes Konzept würde auch dem Bereich des Urheberrechts und der gewerblichen Schutzrechte guttun, jedenfalls dann, wenn man sich an den Interessen der Mehrheitsgesellschaft orientiert. Bis sich diese Erkenntnis durchsetzen wird, ist aber noch ein weiter Weg zurückzulegen, wie die aktuellen Positionen der EU-Kommission zu ACTA zeigen.

Was wir derzeit erleben, ist ein Kulturkampf, der vermutlich gerade erst begonnen hat. Es geht im Kern nicht um ein in der Gesamtbetrachtung zweitrangiges völkerrechtliches Abkommen wie ACTA, sondern um gesellschaftliche Grundsatzfragen. Der Wunsch einer Mehrheit nach Zugang und nach einem möglichst freien Fluss der Information gerät in Konflikt mit den wirtschaftlichen Interessen einer Minderheit, die es bislang geschickt verstanden hat, der Politik einzureden, dass die Verteidigung ihrer Pfründe dem Wohl aller dienen würde.

Der Grund warum ACTA polarisiert, ist wohl der, dass eine wachsende Öffentlichkeit die fortschreitende Verschärfung des Rechts des geistigen Eigentums als Bedrohung empfindet und gerade erstmals auf Umstände aufmerksam wird, die es z.T. schon seit längerer Zeit gibt. Das führt zwar auch dazu, dass Ängste geschürt werden und Falschinformationen kursieren, aber das trifft auf Befürworter und Gegner gleichermaßen zu und entspricht der logischen Dynamik einer sich zuspitzenden Debatte. Speziell in der Netzgemeinde versteht man, trotz aller Hysterie, besser als anderswo, dass die halbwegs erfolgversprechende Durchsetzung des „geistigen Eigentums“ im digitalen Bereich letztlich immer eine Manipulation technischer Standards erfordert. Das ist bei Maßnahmen des Digital-Rights-Management ebenso der Fall wie bei Netzsperren oder Filterkonzepten. Dass freiheitsgefährdende Maßnahmen wie Three-Strikes oder Netzsperren in der endgültigen Fassung von ACTA nicht mehr auftauchen, bedeutet freilich nicht, dass sie damit endgültig vom Tisch sind. Denn die Urheberrechtslobbyisten werden weiterhin alles daran setzen, ihre Individualinteressen notfalls auch gegen das Gemeinwohl durchzusetzen. Sie treffen damit weltweit immer noch auf zuviel politische Unterstützer. Und diese Erkenntnis führt zu einem berechtigten Unbehagen und zu zunehmendem Widerstand.

Gerade das Netz hat uns mit großartigen Projekten wie Wikipedia gezeigt, dass die Verbreitung von Wissen und Information nach ganz anderen Spielregeln funktionieren kann, als bis vor kurzem angenommen. Wir leben in einem Zeitalter des Umbruchs und es wird notwendig sein, eine ganze Reihe von Mechanismen, die in den letzten hundert Jahren als unumstößlich galten, zu überdenken. Dazu gehört die überkommene Ideologie vom fortwährenden Wirtschaftswachstum ebenso wie das Konzept des geistigen Eigentums in seiner überkommenen Form.

posted by Stadler at 13:27  

10.2.12

Amtsgericht lässt Facebook-Account beschlagnahmen

Ein schwäbischer Strafrichter hat zu einer ungewöhnlichen Maßnahme gegriffen, die aber in Zukunft durchaus Schule machen könnte. Er hat die Beschlagnahme eines Facebook-Accounts angeordnet, um an die Kommunikation eines Angeklagten zu gelangen. Der Amtsrichter erhofft sich davon Anhaltspunkte für die Aufklärung eines Einbruchsdiebstahls. Der Beschlagnahmebeschluss umfasst das Benutzerkonto bzw. die ein- und ausgehenden Nachrichten, sowie die bereits gespeicherten Nachrichten.

Die Maßnahme ist auf Basis des deutschen Rechts grundsätzlich denkbar. Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesgerichtshof haben entschieden, dass E-Mails, die sich auf dem Mailserver des Providers befinden, nach der Strafprozessordnung beschlagnahmt werden können. Gleiches dürfte grundsätzlich auch für die Beschlagnahme der nicht öffentlich geführten Kommunikation in sozialen Netzwerken wie Facebook gelten.

Das Amtsgericht Reutlingen steht allerdings vor dem Problem, dass Facebook offiziell in Deutschland keine selbständige Niederlassung unterhält. Der Jugendrichter hat von Facebook hierzu die wenig überraschende Antwort erhalten, dass deutsche Angestellte von Facebook nicht in der Lage seien auf die Nutzerdaten zuzugreifen. Facebook hat vielmehr auf seine europäische Niederlassung in Irland verwiesen. Eine Antworttechnik Facebooks, die man aus dem Datenschutzrecht kennt.

Die weitere Entwicklung des Falles dürfte also durchaus spannend sein. Wenn es dem Amtsrichter gelingt, die Nutzerdaten aus Irland zu bekommen, dann wird es künftig wohl häufiger eine Beschlagnahme von Facebook-Account geben.

Update:
Den Beschlagnahmebeschluss finden Sie hier.

posted by Stadler at 11:13  
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