Die Ankündigung der Abmahnkanzlei Urmann & Collegen „Gegnerlisten“ ins Netz zu stellen, hat in den letzten Tagen für einigen medialen Wirbel gesorgt. Durch diese Veröffentlichungen sollen offenbar zahlungsunwillige Abgemahnte doch noch zu einer außergerichtlichen Zahlung bewegt werden. Die Betroffenen werden damit in jedem Fall öffentlich als Urheberrechtsverletzer dargestellt, in einer ganzen Reihe von Fällen zudem als Komsumenten von Pornofilmen. Zu den Mandanten der Kanzlei U&C gehören bzw. gehörten neben Pornofilmproduzenten wie der Silwa Filmvertrieb AG oder Magmafilm auch das Antipiracyunternehmen DigiProtect, das mittlerweile ebenfalls häufig die Rechte an pornografischen Inhalten wahrnimmt.
Der Bundesgerichtshof und auch das BVerfG haben sich in der Vergangenheit bereits mit der Rechtsfigur der „Prangerwirkung“ beschäftigt. Danach kann eine an sich zulässige Äußerung einer wahren Tatsache aus der Sozialsphäre im Einzelfall mit Rücksicht auf die überwiegenden Persönlichkeitsbelange des Betroffenen zu untersagen sein. Das ist nach der Rechtsprechung des BGH insbesondere dann der Fall, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht. Das BVerfG hat klargestellt, dass diese Rechtsprechung zur Prangerwirkung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist.
Im Fall des Filesharing-Prangers muss berücksichtigt werden, dass es sich keineswegs nur um Tatsachen aus dem Bereich der Sozialsphäre handelt, sondern vielmehr die Privat- und z.T. sogar die Intimsphäre betroffen ist. Die öffentliche Behauptung von Tatsachen die aus diesen Persönlichkeitsbereichen stammen, ist regelmäßig ohnehin unzulässig. Erschwerend kommt hinzu, dass die öffentliche Darstellung von Personen als Urheberrechtsverletzer und in vielen Fällen zudem als Komsumenten von pornografischen Filmen tatsächlich auf eine Stigmatisierung hinausläuft, die von der Kanzlei Urmann gerade auch beabsichtigt wird. Zudem wird als Gegner in den Filesharing-Fällen immer nur der Anschlussinhaber ermittelt, der aber keineswegs selbst der Rechtsverletzer und Pornokonsument sein muss.
Die allgemeine Aussage des BVerfG, wonach ein Anwalt grundsätzlich Gegnerlisten veröffentlichen darf, sollte also nicht dahingehend missverstanden werden, dass damit auch erhebliche Persönlichkeitsverletzungen gerechtfertigt werden könnten.
posted by Stadler at 15:48
Sämtliche Landespressegesetze enthalten eine Regelung, wonach eine entgeltliche Veröffentlichung kenntlich zu machen und deutlich als Anzeige zu kennzeichnen ist. Das baden-württembergische Pressegesetz lautet beispielsweise wie folgt:
§ 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.
Damit wird der Presse sog. Schleichwerbung verboten. Diese Regelung könnte allerdings gegen EU-Recht verstoßen, weil die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken abschließend regelt, welche Geschäftspraktiken im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern als unlauter anzusehen und deshalb unzulässig sind. Mit Beschuss vom 19.07.2012 (Az.: I ZR 2/11) hat der BGH diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.
Die Mitgliedstaaten dürfen im Anwendungsbereich der Richtlinie grundsätzlich keine strengeren als die in der Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen, und zwar auch dann nicht, wenn damit ein höheres Verbraucherschutzniveau erreichet werden soll.
Der BGH neigt dennoch – m.E. zu Recht – dazu, die Reglungen der Pressegesetze für europarechtskonform zu halten. Im Beschluss heißt es hierzu:
Andererseits ist zu erwägen, ob die im Unionsrecht geregelten Trennungsgebote nicht Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunk- und Pressefreiheit sind, die nicht nur im nationalen Recht (Art. 5 Abs. 1 GG) und in der Europäischen Konvention der Menschenrechte (Art. 10 Abs. 1 EMRK), sondern auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Art. 11 EU-Grundrechtecharta) verankert ist. Müssten die Bestimmung des § 10 LPresseG und dem folgend die entsprechenden Regelungen des Trennungsgebots in den anderen Bundesländern richtlinienkonform in der Weise ausgelegt werden, dass sie nur bei Vorliegen der zusätzlichen lauterkeitsrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen angewandt werden können, wäre die Durchsetzung des presserechtlichen Trennungsgebots im Hinblick auf von Dritten finanzierte redaktionelle Inhalte ausgeschlossen, wenn die Dritten damit keine kommerziellen, sondern beispielsweise allein politische Zwecke verfolgten und daher auch keine Gefahr bestünde, dass Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst werden, die sie ansonsten nicht getroffen hätten.
posted by Stadler at 18:24
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass während eines Arbeitskampfs im Einzelfall auch zugespitzte Äußerungen von Arbeitnehmern, dass die Arbeitgeberin „betrüge“ bzw. „bescheiße“ zulässig sein können (Urteil vom 17.08.2012, Az.: 8 SaGa 14/12). Das Gericht hat damit in zweiter Instanz den Antrag einer Arbeitgeberin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die auf die Untersagung dieser Äußerungen abzielte, zurückgewiesen.
Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf vom 17.08.2012
posted by Stadler at 21:44
Kommentare deaktiviert für LAG: Äußerungen über Arbeitgeber wie „betrügen“ und „bescheißen“ während des Streiks zulässig
Das Landgericht Berlin hat dem Fernsehsender RTL2 verboten, eine bestimmte Folge der Sendereihe „Frauentausch“ erneut auszustrahlen bzw. zu veröffentlichen oder zu verbreiten (Urteil vom 27.07.2012, Az.: 27 O 14/12).
Das Landgericht geht dabei davon aus, dass die von der Klägerin erklärte Einwilligung in die Verbreitung ihres Bildnisses im Rahmen der Sendung unwirksam ist.
Das Landgericht weist hierzu darauf hin, dass eine wirksame Einwilligung voraussetzt, dass der Betroffene über Art, Umfang und Zweck der Veröffentlichung ausreichend unterrichtet wird. Die von RTL2 eingeholte Einwilligung bezieht sich aber nur auf eine „TV-Dokumentations-Serie“. Die tatsächlich gesendete Darstellung, ist nach Ansicht des Gerichts aber keine Dokumentation. Vielmehr versuche der Sender durch begleitende Kommentare einer Off-Stimme die Klägerin als Person lächerlich zu machen.
Es ist davon auszugehen, dass gerade Trash-Sender wie RTL2 für ihre zweifelhaften Formate regelmäßig mit Erklärungen arbeiten, die von einer Dokumentation o.ä. sprechen. Sollte dieses Urteil also Bestand haben, müssten Sender wie RTL2 für eine wirksame Einwilligung wohl künftig deutlich darauf aufmerksam machen, dass der Betroffene damit zu rechnen hat, dass er in der Sendung lächerlich gemacht und als Person herabgewürdigt wird.
posted by Stadler at 12:29
Die Regensburger Abmahnkanzlei Urmann & Collegen erregte vor einiger Zeit Aufsehen damit, dass sie Forderungen aus zweifelhaften Filesharingabmahnungen, die sie selbst nicht eintreiben konnte, durch das Inkassounternehmern Debcon geltend machen ließ.
Vor einigen Wochen hat die Kanzlei auf ihrer Website dann angekündigt, dass sie ab 01.09.2012 „Gegnerlisten“ im Netz veröffentlichen will. Das bedeutet, die Abgemahnten sollen namentlich genannt werden. Nach einem Bericht des Regensburger Wochenblatts wollen Urmann & Collegen mehr als 150.000 (!) Namen von Abgemahnten auf diese Weise öffentlich machen.
Dieses Vorhaben ist auch deshalb besonders pikant, weil die Betroffenen dadurch nicht nur öffentlich als Urheberrechtsverletzer an den Pranger gestellt werden, sondern in vielen Fällen auch als Konsumenten von Pornofilmen. Denn zahlreiche Abmahnungen der Regensburger Anwaltskanzlei betreffen den Erotiksektor und stammen u.a. von der Fa. DigiProtect.
Urmann & Collegen berurft sich zur Rechtfertigung auf eine Entscheidung des BVerfG, die die Veröffentlichung von (gewerblichen) Gegnern aus dem Bereich des Kapitalanlagerechts unter dem Aspekt der Berufsfreiheit für zulässig erachtet hat. Dass sich diese Rechtsprechung auf Privatpersonen übertragen lässt, deren vermeintlicher Pornokunsum dadurch öffentlich gemacht werden soll, darf bezweifelt werden. Denn die Ankündigung der Regensburger Massenabmahner betrifft das Persönlichkeitsrecht derartiger Gegner in ihrer Privat-, wenn nicht gar Intimsphäre. Damit ist allerdings dann eine ganz andere verfassungsrechtliche Abwägung verbunden, als bei Unternehmen. Die gezielte Erzeugung einer derartigen Prangerwirkung ist nicht nur zivilrechtlich unzulässig, sondern dürfte sich auch strafrechtlich zumindest im Grenzbereich zur Nötigung bewegen.
posted by Stadler at 22:21
Ein Rechtsanwalt hat Spam-E-Mails von einem vermeintlich in Frankreich ansässigen Unternehmen erhalten, die über eine zu einer DE-Domain gehörende E-Mail-Adresse verschickt wurden. Der Rechtsanwalt hat daraufhin den Admin-C der Domain – ebenfalls ein Rechtsanwalt – beim Landgericht Berlin erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen.
Diese Entscheidunng hat das Kammergericht mit Urteil vom 03.07.2012 (Az.: 5 U 15/12) aufgehoben. Das Kammergericht hat sich hierbei nicht primär auf die Entscheidung des BGH zur Haftung des Admin-C für Kennzeichenrechtsverletzung gestützt, sondern klargestellt, dass es bereits keinen adäquaten Kausalzusammenhang sieht. Begründet hat das Kammergericht diese Ansicht – in durchaus überzeugender Art und Weise – folgendermaßen:
Das Versenden solcher E-Mails stellt aber eine völlig eigenständige Handlung dar, die nicht adäquat kausale Folge des Umstands ist, dass der Antragsgegner als Admin-C einer solchen Domain fungiert. Der Umstand, dass nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller eine Domain nur registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benennt (BGH GRUR 2012, 304, Tz. 50 – Basler Haar-Kosmetik), ändert daran im Streitfall nichts. Denn vorliegend geht das zu unterbindende Unrecht weder von der Domain als solcher aus (z.B. wegen Namensrechtsverletzung, vgl. etwa BGH GRUR 2012, 304, Tz. 50 – Basler Haar-Kosmetik), noch von dem Inhalt des mit der Domain aufrufbaren Internetauftritts (z.B. wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung, vgl. etwa KG [10. Zs.] MMR 2006, 392 f). Es ist mit anderen Worten ein nicht mit dem Unrechtsgehalt in Zusammenhang stehender Umstand, ob die Absenderanschrift der unerbetenen Werbe-E-Mail als Schlussbestandteil eine solche Domain enthält, für die (zufälligerweise) der Antragsgegner als Admin-C fungiert, oder aber irgendeine andere Domain wie beispielsweise “gmx.de“, „web.de“, „t-online.de“ oder „berlin.de“, deren sämtliche administrativen Ansprechpartner augenscheinlich gleichfalls nicht wegen unerbetener E-Mail-Werbung in der hier in Rede stehenden Fallkonstellation als Störer (auch nicht nach vorangegangener Inkenntnissetzung) in Anspruch genommen werden könnten.
posted by Stadler at 11:28
Das Bundesverfassungsgericht hat das Bundeswahlgesetz vor wenigen Wochen in einem zentralen Punkt, nämlich im Hinblick auf das Verfahren der Zuteilung der Abgeordnetensitze des Bundestages, für verfassungswidrig und nichtig erklärt.
Weniger Beachtung hat ein Beschluss (Az.: 2 BvC 1/11 und 2 BvC 2/11) des BVerfG gefunden, der bereits vom 04.07.2012 stammt, aber erst letzte Woche bekannt wurde. Danach ist das Bundeswahlgesetz nämlich in einem weiteren Punkt verfassungswidrig. Die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 BWG über das Wahlrecht für Auslandsdeutsche ist danach ebenfalls nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der Ausschluss von im Ausland lebenden deutschen Staatsbürgern von der Bundestagswahl verstößt nach der Entscheidung des BVerfG gegen den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl, wenn ein früherer dreimonatiger Aufenthalt als alleinige Voraussetzung des Wahlrechts postuliert wird.
Inwieweit die Landeswahlgesetze davon betroffen sind, hängt von ihrer konkreten Ausgestaltung ab.
posted by Stadler at 10:55
„Griaß di“ ist eine in Bayern und Österreich geläufige Grußformel und bedeutet „Grüß Dich“. Eine Druckerei aus dem Allgäu hat sich diesen Ausdruck als Gemeinschaftswortmarke (Nr. 010118396) EU-weit schützen lassen, u.a. für Textilien und Bekleidung, namentlich auch für T-Shirts. Das deutsche Unternehmer hat jetzt einen Kleinunternehmer aus Tirol abgemahnt, der T-Shirts mit dem Aufdruck „Griaß di“ verkauft.
Wenn man der Berichterstattung glauben darf, kocht die österreichische Volksseele gerade über und Bayern und Österreich befindet sich im Sommerloch Grußkrieg.
Zu diesem Vorgang habe ich sowohl als Jurist als auch auch als Bayer einige Anmerkungen zu machen.
Man wird jetzt trefflich darüber streiten können, ob dieser Grußformel jegliche Unterscheidungskraft im markenrechtliche Sinne fehlt und die Marke deshalb vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt gar nicht erst als Gemeinschaftsmarke hätte eingetragen werden dürfen. Ungeachtet dessen, steht die Abmahnung des deutschen Unternehmens allerdings auf äußerst wackeligen Beinen. Denn wenn allgemein gängige Begriffe, Abkürzungen oder Redewendungen auf T-Shirts gedruckt werden, sieht der Verkehr nach der Rechtsprechung des BGH darin nur ein dekoratives Element und keine Produktkennzeichnung. Das bedeutet, dass eine Markenverletzung in diesen Fällen ausscheidet. Es könnte also sein, dass diese windige Abmahnung etwas zuviel Wirbel verursacht.
Als Bayer muss ich mich dennoch aufs Schärfste gegen die Behauptung verwahren, „Griaß Di“ sei eine österreichische Grußformel. In Wirklichkeit handelt es sich natürlich um eine originär bayerische Grußformel. Dass man beispielsweise in Tirol ebenso grüßt wie in Bayern, könnte daran liegen, dass das Tirolerische (nur) ein bajuwarischer Dialekt ist.
In Erwartung eines österreichischen Shitstorms beende ich diesen Blogbeitrag hiermit. ;-)
posted by Stadler at 22:25
Das Landesarbeitsgericht Hamm (Az.: 5 Sa 451/12) verhandelt morgen einen Fall, in dem es um eher kraftvolle Äußerungen eines Arbeitnehmers in Richtung seines Nocharbeitgebers geht. Der Arbeitnehmer hatte – nachdem ihm gekündigt worden war – den Betrieb als „Drecksladen“ und „armseligen Saftladen“ bezeichnet und seinen Vorgesetzten als „Pfeife“ und „arme Pfanne“.
Das Arbeitsgericht Bochum hat die dagegen gerichtete Unterlassungsklage des Arbeitgebers abgewiesen (Az.: 3 Ca 1203/11). Das Arbeitsgericht war der Ansicht, dass es dem Arbeitgeber im Hinblick auf die Äußerungen, die die Person des leitenden Angestellten betreffen, bereits an der sog. Aktivlegitimation fehlt. Der Arbeitgeber sei nicht berechtigt ist, die Verletzung des Persönlichkeitsrechts eines Mitarbeiters geltend zu machen.
Die gegen den Betrieb gerichteten Aussagen hat das Arbeitsgericht als zulässig qualifiziert. Das Arbeitsgericht war hierbei allerdings davon ausgegangen, dass die fraglichen Äußerungen nicht öffentlich zugänglich waren, sondern nur von den Facebook-Freunden des Beklagten gelesen werden konnten. Das Arbeitsgericht hatte insoweit eine Parallele zu einer vertraulichen Kommunikation unter Kollegen gezogen. Außerdem war das Arbeitsgericht der Ansicht, dass der Arbeitgeber von außenstehenden Dritten auch kaum identifizierbar gewesen wäre.
posted by Stadler at 10:48
Google baut in seinen Suchalgorithmus einen neuen Rankingfaktor ein, der Urheberrechtsverletzer abstrafen soll. Dies teilt Google über sein Search Blog mit.
Das Problematische daran ist, dass Google lediglich (ungeprüfte) Löschungsaufforderungen als Beurteilungskriterium heranziehen will. Websites zu denen Google also eine hohe Anzahl an Löschungsaufforderungen erhält, werden in den Suchergebnissen nach untern rutschen.
Nachdem Google allein in den letzten 30 Tagen 4,3 Millionen solcher „Removal Notices“ erhalten hat und deshalb die Berechtigung einer solchen Aufforderung gar nicht prüfen kann, besteht die Gefahr, dass der Suchindex durch unberechtige Löschungsaufforderungen verfälscht wird.
Google betont deshalb, dass es nur Löschungsaufforderungen von Rechteinhabern berücksichtigen und außerdem ein „Counter-Notice-Tool“ bereitstellen wird. Das ganze Prozedere knüpft allerdings an den amerikanischen DMCA an, weshalb sich die Frage stellt, wie das System außerhalb der USA funktionieren soll.
Löschaufforderungen gegenüber Google zur Unterbindung von Urheberrechtsverletzungen haben in den letzten Monaten sprunghaft zugenommen, wie die Statisitik von Google belegt.
posted by Stadler at 16:19